B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7573/2015/mel
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass er am (…) in
Ungarn illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war.
Am (…) wurde dem Beschwerdeführer im (…) anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) das rechtliche Gehör zur am 2. Oktober 2015 durchgeführten
Knochenaltersbestimmung, welche ein wahrscheinliches Alter von mehr
als 19 Jahren ergab, zum allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch zu-
folge Zuständigkeit Bulgariens, Ungarns oder Österreichs zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Wegweisung in
diese Signatarstaaten gewährt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, es
gebe für ihn keinen Grund, unwahre Angaben zu seinem Geburtsdatum zu
machen, er sei fünfzehn Jahre alt.
B.
Am 22. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die ungarischen Behörden liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 19. November 2015 eröffneter Verfügung vom 10. November 2015
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn sowie deren sofortigen Voll-
zug. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 24. November 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vor-
liegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde unter anderem darum ersucht, es sei im Sinne vorsorglicher
Massnahmen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2015 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich bis zum 11. Dezember 2015
zur eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Taskara im Original ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2015 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 28. Dezember 2015 nahm der Beschwerdeführer zur
Argumentation der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG. Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten respektive Unterschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es lägen keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine völker-
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rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen würde. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmit-
teln sei weiterhin gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer sich durch die
ungarischen Behörden ungerecht, schlecht oder rechtswidrig behandelt
fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen
wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Um-
stände lägen zudem keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV
1, SR 142.311) i.V.m. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
Der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn habe offenbar
seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen
geführt. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von
asylsuchenden Personen jedoch weiterhin gewährleistet. Diese Einschät-
zung werde durch neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts geteilt
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom 7. September
2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015 vom 18. Au-
gust 2015). Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn
sprechen.
Nach Kenntnissen des SEM sei für Dublin-Rückkehrende auch nach der
Gesetzesänderung vom 1. August 2015 der Zugang zum ungarischen Asyl-
verfahren gewährleistet. Dabei verwies das SEM auf ein Abklärungsergeb-
nis der Schweizer Botschaft in Budapest vom 23. September 2015.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer unter Ver-
weis auf die gleichzeitig eingereichten Berichte zu Ungarn vor, dort sei ein
effektiver Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie eine adäquate Un-
terbringung für Schutz suchende Personen, mithin auch für Dublin-Rück-
kehrende, nicht gewährleistet. Das SEM sei in seinem Entscheid vom
1. Oktober 2015 in keiner Weise auf die herrschende Situation und auf die
neue Gesetzeslage in Ungarn eingegangen. Damit rügt der Beschwerde-
führer neben der geltend gemachten unvollständigen Abklärung des Sach-
verhalts implizit auch eine Verletzung der Begründungspflicht und damit
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe-
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nen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchen-
den zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die wesentlichen Überlegun-
gen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
4.3
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 eingehend mit der damals aktuellen Lage für Asylsu-
chende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es Mängel festgestellt,
ist jedoch zum Schluss gelangt, dass die Überstellung von Asylsuchenden
nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verlet-
zung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht
generell unzulässig ist.
4.3.2 Jüngere Entwicklungen in Ungarn gaben indessen Anlass zu erneu-
ter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asylgesuchszahlen führte offenbar zu
einer spürbaren Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Zudem tra-
ten am 1. Juli 2013 Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, die
eine neue rechtliche Grundlage für die Inhaftierung von Asylsuchenden
schafften. Am 1. August 2015 traten weitere Änderungen des ungarischen
Asylgesetzes in Kraft (vgl. die inoffiziellen Übersetzungen abrufbar unter
und
55ca02c74.html>, besucht am 25. Januar 2016). Diese wurden durch das
UNHCR und HHR scharf kritisiert (vgl. UNHCR, UNHCR urges Hungary
not to amend asylum system in haste, 3. Juli 2015,
/559641846.html>, besucht am 25. Januar 2016; HHC, Building a
legal fence – changes to Hungarian asylum law jeopardise access to pro-
tection in Hungary, 7. August 2015,
danger-access-to-protection>, besucht am 25. Januar 2016).
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in verschiedenen, erst kürzlich er-
gangenen Urteilen festgehalten, es gehe weiterhin davon aus, im Falle von
Dublin-Rückkehrenden sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungari-
schen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsu-
chenden Personen gewährleistet. Es hat Überstellungen nach Ungarn als
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zulässig bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichtein-
tretensentscheide des SEM abgewiesen (vgl. Urteile E-4213/2015 vom
16. September 2015 und D-5262/2015 vom 7. September 2015 m.w.H.).
Es hat in diesen Urteilen allerdings explizit auf die in Ungarn per 1. Au-
gust 2015 in Kraft getretene Asylgesetzrevision, welche auch für Dublin-
Rückkehrer eine Verschärfung vorsieht, hingewiesen und erwähnt, es sei
auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle deshalb nicht einzugehen,
weil in besagten Urteilen die beschwerdeführenden Personen ihr Asylge-
such in Ungarn vor dem 1. August 2015 gestellt hatten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Weiteren in Anlehnung an diese
Rechtsprechung in einigen jüngeren Urteilen (D-8036/2015 vom 13. Ja-
nuar 2016, E-7322/2015 vom 10. Dezember 2015, E-7346/2015 vom
25. November 2015, E-6571/2015 vom 27. Oktober 2015, E-6626/2015
vom 22. Oktober 2015 und D-6223/2015 vom 21. Oktober 2015,
E-6106/2015 vom 1. Oktober 2015 und E-5961/2015 vom 29. September
2015) unter explizitem Verweis auf die in Ungarn per 1. August 2015 in
Kraft getretene Asylgesetzrevision die Beschwerden gutgeheissen und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Fest-
stellung, das SEM wäre verpflichtet gewesen, in seinen Verfügungen auf
die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle einzugehen, weil die beschwer-
deführenden Personen ihre Asylgesuche in Ungarn am 1. August 2015 res-
pektive zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätten.
4.4 Die Vorinstanz setzte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch
in ihrer Vernehmlassung mit den im Jahre 2015 eingetretenen Veränderun-
gen in Ungarn auseinander.
Das SEM begnügte sich mit der nicht näher erläuterten Feststellung, dass
auch nach Ergehen der Gesetzesnovelle vom 1. August 2015 weiterhin da-
von auszugehen sei, dass Ungarn die Menschenrechte achte. Dabei bezog
es sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5181/2015 vom
7. September 2015, D-5037/2015 vom 27. August 2015 und E-3198/2015
vom 18. August 2015. Ausgeblendet wurde dabei jedoch der Umstand,
dass sich diese Urteile auf Personen beziehen, welche ihr Asylgesuch –
anders als der Beschwerdeführer – in Ungarn vor dem 1. August 2015 ein-
gereicht haben. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, ihre Erkenntnisse
näher zu erläutern und darzulegen, inwiefern eine Überstellung auch in Be-
rücksichtigung der Auswirkungen der (neuen) Gesetzesnovelle nach wie
vor in Betracht kommt, zumal der Beschwerdeführer am 14. August 2015
um Asyl nachgesucht und zudem angegeben hat, via Serbien nach Ungarn
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eingereist zu sein (vgl. SEM-Akten A5 S.5). Durch diese Unterlassung hat
die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht und damit das recht-
liche Gehör verletzt.
4.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine Verlet-
zung desselben führt grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Ver-
letzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann,
dass die Partei sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl Tat- als
auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.3.4). Vorliegend fällt eine Heilung ausser Betracht, da dem Bundes-
verwaltungsgericht bei Dublinverfahren nur beschränkte Kognition zu-
kommt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 10. No-
vember 2015 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
das SEM zurückzuweisen.
4.7 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (insbesondere
unter anderem auch die Ausführungen zur geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit des Beschwerdeführers) einzugehen, weil die Beschwerde Gegen-
stand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und
die Vorinstanz sich damit zu befassen haben wird.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG), wobei dem Beschwerdeführer ohnehin bereits die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
worden ist (vgl. Sachverhalt Bst. E.).
5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil davon auszuge-
hen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien keine notwendigen
und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. November 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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