Abtei lung IV
D-7574/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Kurt Gysi und Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...],
Jemen,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 24. November 2006 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7574/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsbürger und wohnte seit
dem Jahr 1982 in Aden. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen
Heimatstaat am 2. Juli 2006 in Richtung Saudiarabien, wo er sich bis
zum 9. September 2006 aufhielt. Am 12. September 2006 reiste er aus
Italien kommend illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags
beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Dort
wurde er am 18. September 2006 summarisch zu seinen Asylgründen
befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die
kantonale Behörde hörte den Beschwerdeführer am 8. November 2006
zu seinen Vorbringen an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Seit dem Jahr 1982 habe
er als Sicherheitsagent in der Funktion eines Offiziers der Sicherheits-
kräfte gearbeitet, zunächst beim Innenministerium Südjemens (der da-
maligen Demokratischen Volksrepublik Jemen), nach der Vereinigung
Süd- und Nordjemens bei der heutigen Republik Jemen. Zur Zeit des
Bürgerkriegs sei er bei seiner Tätigkeit als Sicherheitsagent auch an
Kampfhandlungen gegen die nordjemenitischen Streitkräfte beteiligt
gewesen und während eines Monats in Gefangenschaft geraten. Im
April 2001 sei er durch die Behörden der heutigen Republik Jemen –
wie auch eine grosse Zahl anderer Südjemeniten – aus dem Staats-
dienst entlassen und gegen seinen Willen pensioniert worden. In der
Folge habe er sich für die Partei „al-Hizb al-Ishtiraki al-Yamani“ (Yeme-
ni Socialist Party, YSP) engagiert, deren Mitglied er bereits seit dem
Jahr 1979 gewesen sei. Er sei dabei Leiter der Ideologie-Abteilung der
Partei gewesen. In Aden sei er bei den Behörden sehr bekannt gewe-
sen, weshalb die Parteimitglieder um seine Sicherheit gefürchtet und
ihn nach C._______ in der Provinz D._______ geschickt hätten. In
C._______ sei er dafür zuständig gewesen, im Zusammenhang mit
den Wahlen des Jahres 2003 über die YSP zu informieren und den
dortigen Kandidaten der Partei zu unterstützen. Nachdem der
Kandidat der YSP die Wahl in C._______ gewonnen habe, sei der
Beschwerdeführer durch die Behörden festgenommen und während
dreier Monate in Haft gehalten worden. Es sei den Behörden darum
gegangen, ihn zu provozieren. Da sich sein Vater für ihn eingesetzt
habe, sei er aber ohne weitere Folgen wieder freigelassen worden.
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Schliesslich sei im Februar und im Mai 2006 zweimal auf ihn
geschossen worden. Er sei dabei zwar nicht getroffen worden; auch
wisse er nicht, wer die Täter gewesen seien. Da er ausschliesslich mit
den jemenitischen Behörden Schwierigkeiten gehabt habe, vermute er
jedoch, dass die Täter durch die Behörden beauftragt gewesen seien.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 lehnte das Bundesamt für Mi-
gration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug
als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Asylvorbringen seien nicht glaubhaft, indem die Angaben des Be-
schwerdeführers in verschiedenen Punkten widersprüchlich bezie-
hungsweise realitätsfern ausgefallen seien. Zudem seien dessen Aus-
sagen in Bezug auf die geltend gemachte Tätigkeit für die YSP wie
auch bezüglich der angeblich erlittenen Inhaftierung in unsubstantiier-
ter und stereotyper Weise erfolgt.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2006 ersuchte der Beschwerdeführer
das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch
das Bundesamt mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 gewährt.
E.
Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 23. Dezember 2006
(Datum des Poststempels: 27. Dezember 2006) focht der Beschwerde-
führer die Verfügung des BFM bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2007 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerde sei mangelhaft, indem sie we-
der in einer Amtssprache abgefasst noch hinreichend begründet sei.
Zugleich wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichtein-
tretens aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Verfügung
eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Die Zwischenverfü-
gung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 (Datum des Poststempels:
7. Februar 2007) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Be-
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schwerdeschrift ein. Dabei beantragte er im Wesentlichen die Aufhe-
bung der Verfügung des BFM vom 24. November 2006, die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbar-
keit des Wegweisungvollzugs, verbunden mit der vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerde-
führer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reich-
te der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. Auf die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2007 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dem Beschwerdeführer wurde davon durch das Bundesver-
waltungsgericht mit Schreiben vom 31. Juli 2007 Kenntnis gegeben.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2009 führte der Instruktionsrichter
aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 6. Februar
2007 unter anderem geltend gemacht, er habe beim BFM Telefaxko-
pien verschiedener Dokumente in Bezug auf seine Identität
eingereicht, und sein Vater habe die Originale direkt an das BFM
gesandt. Es sei indessen festzustellen, dass im vorinstanzlichen
Aktendossier zwar eine Telefaxkopie eines in arabischer Sprache
verfassten Schriftstücks sowie eine weitere Kopie mutmasslicher
Identitätsdokumente, jedoch keine Originaldokumente enthalten seien.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die genannten
Dokumente in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen
und darzulegen, inwiefern diese in Bezug auf seine Beschwerde-
anträge von Bedeutung sein sollen. Ferner wurde der Beschwerdefüh-
rer in Bezug auf das Vorbringen, sein Vater habe die Originale der als
Kopien vorhandenen Beweismittel direkt an das BFM gesandt, dazu
aufgefordert, Belege für die schriftliche Übermittlung einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 teilte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen mit, bei den bereits im Aktendossier des Bundesamts be-
findlichen Beweismitteln handle es sich um Kopien einer Lohnkarte
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des Geheimdiensts, seiner Heiratsurkunde, seiner Identitätskarte so-
wie einer Wahl- bzw. Abstimmungskarte. Ferner führte der Beschwer-
deführer aus, die Originale – unter denen sich auch seine Mitglieder-
karte der YSP befunden habe – seien auf dem Postweg aus Jemen in
die Schweiz offenbar verloren gegangen. Auf die weiteren Angaben in
der Eingabe sowie den Inhalt der durch den Beschwerdeführer ange-
fertigten teilweisen Übersetzung der erwähnten Dokumente wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83
Bst. D Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Wie sich erweist, ist das BFM im Ergebnis zutreffenderweise zum
Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten
Fluchtgründe glaubhaft gemacht.
4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Bürgerkrieg zwischen
Süd- und Nordjemen – also im Jahr 1994 – gekämpft und sei anschlie-
ssend aufgrund seiner Tätigkeit als Sicherheitsagent während eines
Monats in Gefangenschaft geraten, aufgrund der bis zur Ausreise aus
Jemen im Jahr 2006 verstrichenen Zeit und mangels eines erkennba-
ren kausalen Zusammenhangs zu den sonstigen angegebenen Flucht-
gründen in asylrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung ist. Ebenso-
wenig ist unter dem asylrechtlichen Aspekt von Belang, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2001 aus dem Staatsdienst entlassen und ge-
gen seinen Willen pensioniert worden sei.
4.2
4.2.1 In erster Linie begründet der Beschwerdeführer sein Asylgesuch
damit, er sei aufgrund seines Engagements für die Partei YSP Verfol-
gungsmassnahmen seitens des jemenitischen Staats ausgesetzt ge-
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wesen. Er sei Leiter der Ideologie-Abteilung der Partei gewesen und
als solcher bei den Wahlen des Jahres 2003 nach C._______ in der
Provinz D._______ geschickt worden. Hier sei er nach dem Wahlerfolg
der YSP durch die Behörden festgenommen und während dreier
Monate in Haft gehalten worden. Im Februar und im Mai 2006 sei
zudem zweimal auf ihn geschossen worden. Dabei wisse er zwar
nicht, wer die Täter gewesen seien, vermute aber, dass jene durch die
Behörden beauftragt gewesen seien.
4.2.2 Hierzu ist festzustellen, dass weder das erwähnte politische En-
gagement des Beschwerdeführers noch die Schwierigkeiten, die er
deswegen gehabt haben will, als glaubhaft zu erachten sind. Zum ei-
nen vermochte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten
Befragungen trotz wiederholter Nachfrage keinerlei konkrete und de-
taillierte Angaben über seine eigene politische Arbeit, die politischen
Ziele und die organisatorische Struktur der YSP zu machen. Dies, ob-
wohl er deren Ideologie-Abteilung in Aden geleitet haben will und seit
1979 Mitglied der Partei gewesen sei. Auch ist mit keinerlei Beweismit-
teln belegt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der YSP die behaup-
tete führende Parteifunktion innehatte. Die im Laufe des Asylverfah-
rens bzw. im Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer abge-
gebenen Kopien jemenitischer Dokumente – einer Lohnkarte des Ge-
heimdiensts, seiner Heiratsurkunde, seiner Identitätskarte sowie einer
Wahl- bzw. Abstimmungskarte – sind offensichtlich nicht geeignet, das
behauptete politische Engagement und die damit angeblich zusam-
menhängenden Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden glaub-
haft zu machen. Zum anderen erfolgten auch die Angaben des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die behaupteten Angriffe mit Schuss-
waffen durch Unbekannte im Jahr 2006 in derart unsubstantiierter Wei-
se, dass kein Anlass zur Annahme besteht, diese Ereignisse seien tat-
sächlich erfolgt. Angesichts des Umstands, dass wie erwähnt das gel-
tend gemachte politische Engagement nicht glaubhaft ist, bestünde im
Übrigen von vornherein auch kein Anhaltspunkt, die behaupteten
Überfälle durch Unbekannte seien im Sinne asylrelevanter Verfol-
gungsmassnahmen dem jemenitischen Staat zuzurechnen.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz
ist folglich im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt, der Be-
schwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft ge-
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macht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3
AsylG nicht.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
Seite 8
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6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Jemen
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichti-
gen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Jemen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa das Urteil i.S.
Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation in Jemen bietet zum heutigen Zeit-
punkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer
drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen,
der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Jemen einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Insbe-
sondere ist auch davon auszugehen, dass es dem soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben in Jemen
aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Sicherheitsbeamter pensionsbe-
rechtigt ist, möglich sein wird, sich in seinem Heimatland wieder eine
wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Beschwer-
deführer in Jemen ein familiäres Netz (Eltern und neun teilweise ver-
heiratete Geschwister), das ihm entsprechende Unterstützung wird
leisten können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumut-
bar zu bezeichnen.
Seite 9
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6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
8.1 Aufgrund des Gesagten hat sich die Beschwerde als von vornher-
ein aussichtslos erwiesen. Das mit der Beschwerdeverbesserung vom
6. Februar 2007 gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten
werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______, zur
Kenntnisnahme (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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