Abtei lung IV
D-7575/2006
teb/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Martin
Zoller, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____, geboren _____
vertreten durch lic. iur. Ali Civi, Advokaturbüro
Albrecht & Riedo, Marktgasse 6, 4051 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom (...) i.S. vorsorgliche Wegweisung / (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7575/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus Bingöl - nach eigenen Angaben am 4. Dezember
2006 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der Befragung vom 18. Dezember 2006 unter an-
derem angab, er sei am 10. November 2006 mit einem von den deut-
schen Behörden ausgestellten Schengen-Visum von der Türkei nach
Deutschland gelangt, wo er sich bis zum Ablauf des Touristenvisums
und der nachfolgenden Einreise in die Schweiz am 4. Dezember 2006
aufgehalten habe,
dass er seinen Heimatstaat verlassen habe, weil er am (...) wegen
dem Vorwurf, der Hizbullah anzugehören, erstinstanzlich zu einer
langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland im Wesentlichen
geltend machte, er habe die Türkei verlassen mit dem Ziel, in der
Schweiz um Asyl nachzusuchen, da Deutschland seit zwei Jahren
einer Auslieferung an den türkischen Staat zustimme, wenn, wie bei
ihm, in einer allfälligen Anklage aus der Heimat bestimmte Strafartikel
aufgeführt seien,
dass er daher aus Furcht, von den deutschen Behörden in die Türkei
zurückgeführt zu werden, nicht nach Deutschland zurückkehren wolle,
dass die deutschen Behörden mit Mitteilung vom 18. Dezember 2006
der Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit - am 27. Dezember 2006 eröffneter - Zwischenver-
fügung vom 22. Dezember 2006 die vorsorgliche Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Deutschland sowie deren sofortigen Vollzug an-
ordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
28. Dezember 2006 gegen die Zwischenverfügung vom 22. Dezember
2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
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sion (ARK) Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen zur neuerlichen Befragung des Beschwer-
deführers und zur Ergänzung des Sachverhalts,
dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Telefax
vom 29. Dezember 2006 das Sicherheitsdepartement des Kantons
Basel-Stadt anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 19. Juli 2007 die
Vernehmlassung des BFM vom 16. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die bei der per
31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen hat und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG Zwischenverfügungen, die in An-
wendung der Art. 10 Abs. 1-3 und 18-48 AsylG ergehen, nur durch
Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können,
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dass indessen Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen und
Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird, selbständig an-
fechtbar sind (Art. 107 Abs. 2 AsylG),
dass die Anordnung einer auf Art. 42 Abs. 2 AsylG gestützten Wegwei-
sung während des Asylverfahrens eine vorsorgliche Massnahme dar-
stellt, die nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken kann (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 12 S. 94 ff.),
dass die Zwischenverfügung des BFM vom 22. Dezember 2006 somit
selbständig anfechtbar ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass hinsichtlich der Rüge in der Beschwerdeschrift, wonach der Be-
schwerdeführer bei der Befragung vom 18. Dezember 2006 nicht alle
Asylgründe habe vorbringen können, da der Dolmetscher nicht korrekt
übersetzt hätte, darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Befragung keine Verständigungsschwierigkeiten ange-
zeigt hat und auf entsprechende Frage bestätigte, alle Asylgründe ge-
nannt zu haben (vgl. A2, S. 5 und 9),
dass im Weiteren die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufge-
führten Aussagen des Beschwerdeführers korrekt aus den entspre-
chenden Anhörungsprotokollen wiedergegeben wurden, weshalb sich
die Behauptung des Beschwerdeführers der unkorrekten Vorgehens-
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weise der Vorinstanz als haltlos erweist und der Antrag auf nochmalige
Befragung des Beschwerdeführers mangels Notwendigkeit abzulehnen
ist,
dass gemäss Art. 42 Abs. 2 AsylG der Gesuchsteller vorsorglich weg-
gewiesen werden kann, wenn die Weiterreise in einen Drittstaat zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, namentlich wenn:
a) dieser Staat vertraglich für die Behandlung des Asylgesuchs zu-
ständig ist,
b) sich der Gesuchsteller vorher einige Zeit dort aufgehalten hat,
oder
c) dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen der
Gesuchsteller enge Beziehungen hat,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer müs-
se in Deutschland unmenschliche Behandlung oder eine Strafe im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
befürchten,
dass sich aus den Akten auch keine hinreichend konkreten Indizien
ergeben, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die deutschen
Behörden würden ihren eingegangenen Verpflichtungen, die sich aus
der Flüchtlings- und der Menschenrechtskonvention ergeben, nicht
nachkommen,
dass namentlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die deutschen
Behörden würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründe, die einem Vollzug einer Wegweisung in die Türkei entge-
genstehen könnten, nicht prüfen,
dass an dieser Einschätzung die blossen Hinweise auf einzelne Fälle
von angeblich nicht korrekter Behandlung von türkischen Staatsange-
hörigen durch die deutschen Behörden bereits mangels hinreichendem
Sachzusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nichts
zu ändern vermögen,
dass sich die vorsorgliche Wegweisung nach Deutschland somit als
unter völker- und landesrechtlichen Aspekten zulässig erweist,
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dass aufgrund der Aktenlage feststeht, dass sich der Beschwerdefüh-
rer vor seiner Einreise in die Schweiz vom 10. November 2006 bis 4.
Dezember 2006 und damit "einige Zeit" im Sinne von Art. 42 Abs. 2
Bst. b AsylG in Deutschland aufgehalten hat (vgl. EMARK 2000 Nr. 1
E. 14a S. 9 f., 2004 Nr. 40 E. 3.3. S. 277 f.),
dass er in dieser Zeit bei seinem in Deutschland als Flüchtling aner-
kannten Bruder lebte, welcher ihm auch mit einer Verpflichtungserklä-
rung zum Erhalt des erwähnten Schengen-Visums verholfen hat, wo-
mit zwischen dem Beschwerdeführer und dem rückübernehmenden
Drittstaat eine Beziehung von einer gewissen Qualität besteht (vgl.
EMARK 2000 Nr. 1 E. 15 S. 11 f.),
dass damit von der Zumutbarkeit der vorsorglichen Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Deutschland auszugehen ist,
dass die deutschen Behörden der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers am 18. Dezember 2006 zustimmten, womit sich der
Vollzug der vorsorglichen Wegweisung nach Deutschland im Zeitpunkt
des Entscheides auch als möglich erwies,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos
wird,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos
erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie;
(...) zur Fortsetzung des Asylverfahrens
- (...)
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Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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