Abtei lung IV
D-7575/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7575/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 15. Oktober 2009 mit der Hilfe eines Schleppers per Flugzeug ver-
liess, an einem unbekannten Ort in einem unbekannten Land landete,
die Reise mit dem Zug fortsetzte und am 16. Oktober 2009 in die
Schweiz einreiste, wo er am 17. Oktober 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______vom 29. Oktober
2009 sowie der dortigen direkten Anhörung vom 11. November 2009
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei von unbekannten Männern bedroht worden, nachdem er
zugesehen gehabt habe, wie der Mann, welcher ihn an Stelle seiner
Eltern grossgezogen habe, von Einbrechern in seinem Haus um-
gebracht worden sei,
dass er zunächst habe fliehen können, die Unbekannten ihn aber auf
der Flucht angeschossen hätten, worauf er zu einem Freund geflohen
sei, in dessen Haus er behandelt worden sei,
dass er anschliessend ins Spital gebracht und dort operiert worden
sei, er im Spital einen Mann namens D._______ getroffen habe und
dort von den unbekannten Männern aufgesucht worden sei,
dass er jedoch habe fliehen können, bevor diese ihn gefunden hätten,
dass die Unbekannten beim Überfall auf das Spital den Arzt erschos-
sen hätten und er zusammen mit D._______ geflohen sei, einer der
Unbekannten ihn etwa sieben Monate später auf der Strasse jedoch
erkannt und ihn verfolgt habe, weshalb ihm D._______ geraten habe,
dies der Polizei zu melden,
dass er zur Polizei gegangen sei und dort eine Anzeige eingereicht
habe, die Polizei ihn jedoch festgehalten, misshandelt und ihm gedroht
habe, ihn umzubringen,
dass D._______ ihm bei der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam
geholfen, ihn bei sich in E._______ aufgenommen und ihm an-
schliessend geraten habe wegzugehen, da die Gefahr zu gross für ihn
sei, von diesen unbekannten Männern umgebracht zu werden, und ihn
zum Flugzeug begleitet habe,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet am gleichen Tag – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe nie einen eige-
nen Reisepass oder Identitätskarte besessen, er habe auch nie ir-
gendwelche Dokumente beantragt und habe auch nicht gewusst, dass
Dokumente notwendig gewesen seien, er wisse auch nicht, ob er eine
Geburtsurkunde gehabt habe oder nicht,
dass ein solches Desinteresse, ein amtliches Ausweisdokument für
den jederzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, grundsätzlich
wenig plausibel erscheine,
dass der Beschwerdeführer zudem angegeben habe, er sei mit einem
roten Pass, der auf eine andere Identität ausgestellt und mit einer Fo-
tografie einer anderen Person versehen gewesen sei, von E._______
aus an einen ihm unbekannten Ort geflogen,
dass diese Angaben realitätsfremd seien, zumal der Beschwerdeführer
Englisch beherrsche, ihm Zielflughafen und Fluggesellschaft mehrfach
bekannt gegeben worden seien, die Passkontrollen sowohl in den afri-
kanischen als auch in den europäischen Flughäfen streng seien und
nicht geglaubt werden könne, dass er mit einem Pass, der nicht seine
Fotografie enthalte, die Kontrollen habe passieren können,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren nicht mehr an die Perso-
nalien erinnern wolle, welche in diesem Pass gestanden seien, obwohl
er bei einer Kontrolle jederzeit danach hätte gefragt werden können,
dass er den angeblich benutzten Pass bezeichnenderweise nicht zu
den Akten gegeben habe und auch nachträglich keine Bemühungen
habe erkennen lassen, sich aus dem Heimatland rechtsgenügliche
Identitätsdokumente zu beschaffen,
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dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers demzufolge dar-
auf schliessen lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände
zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern dass er auch nicht of-
fen legen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die
Schweiz gereist sei,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumen-
ten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe,
dass in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft festzuhalten sei, dass der
Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen
könne,
dass seine Angaben im Zusammenhang mit der Schilderung des Rei-
sewegs bzw. den Ausweisdokumenten als unsubstanziiert bzw. tatsa-
chenwidrig zu beurteilen seien, weshalb erste Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation aufkommen wür-
den,
dass diese Zweifel durch mehrere Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers verstärkt würden und insbesondere die Abläufe auf
dem besagten Polizeiposten in E._______ unterschiedlich geschildert
worden seien und es auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb die
besagten Polizisten das Risiko eingehen sollten, den Beschwerdefüh-
rer, wie von diesem geltend gemacht, derart zu malträtieren, um ihn
am darauf folgenden Tag auf Anweisung ihres Vorgesetzten doch ge-
hen zu lassen,
dass auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten seines
angeblichen Gastgebers in E._______ Zweifel aufwerfe und er sich
auch widersprüchlich über die Dauer seines Aufenthalts nach der Ent-
lassung vom Polizeiposten geäussert habe, habe er sich doch gemäss
Befragung noch ca. eine Woche in Nigeria bzw. E._______
aufgehalten, während er bei der Anhörung angegeben habe, noch
zwei Wochen in E._______ geblieben zu sein,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Festhaltung und
Misshandlung auf dem Polizeiposten bezeichnenderweise schematisch
und knapp seien, den Darstellungen die typischen Realkennzeichen
fehlen würden, welche normalerweise die Schilderung von tatsächli-
chen Begebenheiten prägen würden,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers Übergriffe Dritter betref-
fen würden, welche nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren,
dass gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Polizeibeamte ins
Spital gekommen seien und ein Protokoll aufgenommen hätten, der
Beschwerdeführer sich wegen des Überfalls im Spital aber nicht bei
der Polizei gemeldet und auf deren Hilfe verzichtet habe, und den ni-
gerianischen Behörden folglich auch nicht mangelnder Schutzwille und
mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, da er sich durch
Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt prob-
lemlos einer allfälligen Gefahr seitens Dritter hätte entziehen können,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung
des BFM vom 2. Dezember 2009 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei sodann festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei, so dass er vorläufig aufzunehmen sei,
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Herkunftsstaat sowie
jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwerde
anzuweisen sei, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an
den Herkunftsstaat offenzulegen und den Beschwerdeführer im Rah-
men einer Verfügung diesbezüglich zu informieren,
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dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventuali-
ter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der
Beschwerde, deren Anträge in englisch verfasst sind, zur Übersetzung
in eine Amtssprache verzichtet wird, da die gestellten Rechtsbegehr-
en verständlich sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheids auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wur-
de, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag mangels Rechts-
schutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches am 17. Oktober 2009 im Z._______ bzw. in den
48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identi-
fizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Voraussetzung
für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine ID
besessen und habe auch nie solche Papiere beantragt,
dass sein Ziehvater ihm nicht erlaubt habe, eine ID zu beantragen,
und sie gedacht hätten, er brauche dies auch nicht zu tun (act. A 1/13,
S. 4),
dass er anlässlich der Befragung vom 29. Oktober 2009 angab, er
habe nichts unternommen, um Papiere zu beschaffen, und er wisse
nicht, wie er vorgehen müsse (act. A 1/13 S. 5),
dass er bei der Anhörung vom 11. November 2009 diesbezüglich er-
wähnte, er habe sich nicht um Identitätspapiere bemüht und nichts un-
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ternommen, er habe D._______, die einzige Person, die ihm dabei
helfen könne, nicht erreicht (act. A 9/20, S. 3),
dass er nicht wisse, wie er Papiere beschaffen könne und er – wenn er
D._______ erreicht hätte – zusammen mit ihm geschaut hätte, welche
Papiere er beschaffen könne (act. A 9/20, S. 4),
dass er in der Beschwerde diesbezüglich vorbrachte, er habe in der
Zwischenzeit mehrfach versucht, D._______ anzurufen, habe ihn aber
nicht erreicht, weshalb er daraufhin dessen Bruder angerufen habe,
welcher ihm mitgeteilt habe, D._______ sei ermordet worden,
dass ihm der Bruder von D._______ bei der Papierbeschaffung nicht
helfen könne, weil dieser sonst auch um sein Leben fürchten müsse,
dass das BFM zutreffend festhielt, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Identitätspapiere seien unglaubhaft,
dass es insbesondere unglaubhaft ist, der Beschwerdeführer habe nie
ein eigenes Identitätspapier besessen, der gefälschte Pass, mit dem er
gereist sei, habe ein Foto von jemandem enthalten, der ihm gleiche
(act. A 9/20, S. 5), und er kenne seinen Reiseweg nicht (vgl. act. 1/13,
S. 8 f.),
dass die Erklärung in der Beschwerde, der Bruder von D._______
habe dem Beschwerdeführer gesagt, dieser sei mit einem Flugzeug
der U._______ von E._______ nach T._______ geflogen, nicht dazu
beiträgt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise
glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerde
anfügt, er kenne den Bruder von D._______, welcher im Busch in ei-
nem Dorf lebe, „absolut nicht näher“ und dieser kenne seine Geschich-
te nicht,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er sei von unbekannten Männern mehrfach
angegriffen worden (vgl. act. A 9/20 S. 8 ff. und act. A 1/13 S. 5 ff.),
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dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 29. Oktober 2009 und der Anhörung vom 11. Novem-
ber 2009 sowie auf die Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 zu
verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers und dessen Aus-
führungen zu seinem Reiseweg zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt
haben soll,
dass in der Beschwerde lediglich dargetan wird, die Polizei in Afrika
und ebenso in E._______ sei korrupt, und behauptet wird, die zwei
Polizisten seien von den Leuten, welche ihn verfolgen würden, wohl
bestochen worden und der Beschwerdeführer sei frei gelassen
worden, weil auch D._______ die Polizei bestochen habe,
dass in der Beschwerde ferner behauptet wird, der Beschwerdeführer
wäre überall in seinem Land verfolgt, da die Bande mit der Polizei zu-
sammen arbeite,
dass indessen die Ausführungen des Beschwerdeführers keine
Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung enthalten, und er auch
nicht dartut, er werde wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt oder
habe begründete Furcht, aufgrund dieser Motive solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 AsylG),
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die in Nigeria droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist, er
gemäss seinen Aussagen zwar nur zwei Jahre die Schule besucht hat
(vgl. act. A 1/13 S. 3), in Nigeria aber über ein soziales
Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb es ihm möglich sein sollte,
sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, weshalb
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unter-
lassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist und
vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Verfah-
rens wirksam wären,
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dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweiter-
gabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb der Antrag auf Of-
fenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung abzu-
weisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, C._______ (per Telefax; zu den Akten Ref.-Nr. N _______
[...])
- das X._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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