Abtei lung IV
D-7576/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreise und Asyl; Verfügung des BFM vom 1. November
2006 (N._______)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tami-
lischer Ethnie aus B._______ - mit auf den 24. April 2006 datierter, bei
der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 9. Mai 2006 eingelang-
ter Eingabe unter Einreichung eines Geburtsregisters und einer Identi-
tätskarte um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches angab, er habe während
sechs Jahren bewaffnete Kräfte unterstützt, diese Tätigkeit indessen
mit Rücksichtsnahme auf seine Familie im Jahre 1996 aufgegeben,
dass er nur Gelegenheitsjobs erhalte und die Situation in Sri Lanka
sehr schwierig sei,
dass die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 2. Juni 2006 dazu aufforderte, sämtliche seinem Auslandsgesuch
zugrundeliegenden Umstände bis zum 2. Juli 2006 detailliert und mit
sämtlichen verfügbaren Beweismitteln untermauert darzulegen, an-
sonsten davon ausgegangen werde, dass er an seinem Gesuch um
Einreise in die Schweiz beziehungsweise um Asylgewährung nicht län-
ger festhalte,
dass der Beschwerdeführer in seinem auf den 16. Juni 2006 datierten,
bei der Schweizer Botschaft in Colombo am 20. Juni 2006 eingegange-
nen Schreiben unter anderem angab, am 21. April 2006 von einer be-
waffneten Gruppe entführt, über allfällige Kontakte zur Armee befragt
und am 27. April 2006 unter der Auflage, weder die Polizei noch (...)
über die Entführung zu unterrichten, wieder freigelassen worden zu
sein,
dass er im Weiteren anonyme Telefonanrufe erhalte und unter diesen
Umständen keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne,
dass die Schweizer Botschaft mit Schreiben vom 27. Juli 2006 das
Asylgesuch dem BFM übermittelte und das Bundesamt anfragte, ob
eine Befragung durchgeführt werden solle,
dass das Bundesamt mit - durch die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo am 16. November 2006 an den Beschwerdeführer versandter,
am 29. November 2006 eröffneter - Verfügung vom 1. November 2006
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dessen Asylgesuch abwies und ihm die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 6. Dezember 2006 datierter
Eingabe am 12. Dezember 2006 an die Schweizer Botschaft in Colom-
bo gelangte,
dass diese Eingabe von der Schweizer Botschaft am 19. Dezember
2006 als allfällige Beschwerde gegen den Entscheid des BFM vom
1. November 2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) übermittelt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die bei der ARK am 31. Dezember noch hängigen Beschwerde-
verfahren per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht
übernommen wurden und durch dieses weitergeführt werden, wobei
das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache
verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechts-
begehren mit entsprechender Begründung ergeben und praxisgemäss
ohne weiteres darüber befunden werden kann,
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), wobei die
schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass, wenn eine Befragung nicht möglich ist, die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzu-
halten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Praxis im Auslandverfahren von einer Befragung der
asylsuchenden Person nur abgesehen werden kann, wenn eine Befra-
gung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen unmöglich ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.),
dass, wenn die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die ge-
suchstellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen und sie
dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge
Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen kann, wenn
der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt ist,
dass der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist,
wenn sich ein negativer Entscheid abzeichnet,
dass das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine Befragung im
Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S.
362 ff.),
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dass vorliegend davon auszugehen ist, dass eine Befragung des Be-
schwerdeführers durch die Schweizerische Botschaft in Colombo mög-
lich gewesen wäre,
dass in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen wird, ge-
stützt auf die Aktenlage könne die Gefährdungssituation abschlie-
ssend beurteilt werden,
dass, selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre - was erst nach
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden
kann - das BFM dem Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zwingend das rechtliche Gehör zu dem
sich abzeichnenden negativen Entscheid hätte gewähren müssen, was
indessen unterlassen wurde,
dass dieser Mangel auf Beschwerdeebene nicht zu heilen ist, zumal es
nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens sein kann, von der
Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen,
dass indessen dem Beschwerdeführer nicht allein aufgrund der unter-
lassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist,
dass im Weiteren aufgrund der Aktenlage keine genügend konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer
wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die Dauer der weiteren, noch erfor-
derlichen Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten der angefochtene Entscheid aufzuheben
und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs das BFM zudem zu
beurteilen haben wird, ob sich gestützt auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung des Beschwerdeführers
als notwendig erweist oder nicht,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 1. November 2006 aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen ist, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren,
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den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen, da er im Beschwerdever-
fahren nicht anwaltlich vertreten wurde und ihm daher keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. November 2006 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM mit den Akten (Ref. Nr. N._____)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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