Abtei lung IV
D-7577/2006
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Geschäfts-Nr. D-7577/2006
Urteil vom 20. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Jean-Daniel Dubey, Thomas Wespi
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
B._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ali Civi, Advokaturbüro Albrecht & Riedo, Marktgasse 6, 4051
Basel,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. Dezember 2006 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus
W._______ - am 15. August 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 22. August 2005 im Empfangszentrum
Basel und anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 6. September 2005 im Wesent-
lichen geltend machte, an seinem Heimatort seien er und seine Familie unter dem Ver-
dacht, die Guerillas zu unterstützen, unter grossen behördlichen Druck geraten,
dass 1990 der Bruder des Beschwerdeführers die Türkei verlassen und in Frankreich
Asyl erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer von 1993 bis 1999 in X._______ gelebt habe, wo er als
Kurde von der Polizei diskriminiert und von Rechtsradikalen bedroht worden sei,
dass sich ein Guerillakämpfer den Behörden gestellt und seinen Vater als Unterstützer
der PKK bezeichnet habe, weshalb dieser verhaftet, gefoltert und zu drei Jahren und
neun Monaten Gefängnis verurteilt worden sei, weshalb sein Vater die Flucht ergriffen
und in der Folge in der Schweiz Asyl erhalten habe (vgl. A11, S. 5),
dass sein Onkel 1999 von den Soldaten erschossen worden sei (vgl. A11, S. 5),
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Jahre 1999 von den Behörden be-
lästigt und mehrere Male für ein paar Stunden festgenommen und zu möglichen Verste-
cken der Guerilla befragt worden sei,
dass er anfangs 2004 bei einer erneuten kurzzeitigen Festnahme geschlagen worden
sei und sich dabei durch einen Sturz auf einen Stein eine Verletzung am Arm zugezo-
gen habe (vgl. A11, S. 7),
dass er wegen dieses Vorkommnisses am 5. August 2005 ausgereist sei, um in die
Schweiz zu gelangen,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen - jeweils in Kopie - Gerichts-
akten seinen Vater betreffend (Urteil des DGM Y._______ vom 3. November 1994, Ge-
richtsvorladung vom 26. März 1999 und Urteilsbestätigung), eine Zeitungsnotiz und ein
Schreiben des türkischen Menschenrechtsvereins (IHD) hinsichtlich seines Onkels so-
wie einen Haftbefehl vom 25. Oktober 2002 betreffend seinen Cousin B._______
einreichte,
dass nach Mitteilung der deutschen Asylbehörden vom 7. September 2005 der Be-
schwerdeführer am 21. Juli 2004 in Deutschland eingereist sei und am 22. Juli 2004 ei-
nen Asylantrag gestellt habe, welcher am 17. Februar 2005 abgelehnt worden und am
10. März 2005 rechtskräftig geworden sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. September 2005 bestätig-
te, in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen zu haben und im Weiteren
angab, sich nach dem ablehnenden Entscheid bei einem Freund in Deutschland ver-
steckt gehalten zu haben und dann direkt in die Schweiz gereist zu sein, um hier um
Asyl nachzusuchen,
3dass er bei einer Rückkehr in die Türkei seinen ausstehenden Militärdienst leisten müs-
se,
dass der Beschwerdeführer nach einer Mitteilung des Zivilstandsamtes Z._______ vom
17. November 2006 die Frist, einen Heiratstermin mit einer türkischstämmigen Schwei-
zerin zu vereinbaren, ungenutzt verstreichen liess,
dass das BFM mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember
2006 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 mit-
teilte, dass das bei der ARK eingeleitete Beschwerdeverfahren seit dem 1. Januar 2007
vom Bundesverwaltungsgericht (unter der Geschäfts-Nr. D-7577/2006) weitergeführt
werde, wobei das neue Verfahrensrecht zur Anwendung gelange (Art. 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt ent-
schieden,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 15. Februar 2007 die
Kopie eines sogenannten Zusatzurteils vom 13. März 2006, den Vater des Beschwerde-
führers betreffend, einreichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2007 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
4dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 in Deutschland, einem Mitgliedstaat des
EU-/EWR-Raumes, ein Asylgesuch stellte und dabei im Wesentlichen dieselben Asyl-
gründe geltend machte wie im Rahmen des nachfolgenden Asylverfahrens in der
Schweiz,
dass der Beschwerdeführer nach ablehnendem, in Rechtskraft erwachsenem Entscheid
des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2005 (vgl.
A22) nach eigenen Angaben nicht in seinen Heimatstaat zurückkehrte, sondern nach il-
legalem Aufenthalt in Deutschland in die Schweiz reiste, um ein Asylgesuch zu stellen,
dass somit nach dem ablehnenden Entscheid der deutschen Asylbehörden vom 17. Fe-
bruar 2005 keine Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant
sind,
dass zwar nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung der ARK auf das Asylgesuch
einer Person, welche einen ablehnenden Asylentscheid eines Staates der europäischen
Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erhalten hat, einzutreten
ist, wenn diese die auf dem ablehnenden Asylentscheid beruhende Vermutung, dass sie
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, auch wenn
sie keine in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Ereignisse anführen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK
2006 Nr. 33),
dass sich indes aus dem Entscheid des deutschen Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 17. Februar 2005 ergibt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland im
Wesentlichen dieselben Asylgründe geltend machte wie im Rahmen des vorliegenden
Asylverfahrens in der Schweiz,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene
mehrere Beweismittel einreichte, woraus hervorgeht, dass zum Einen der Vater des Be-
schwerdeführers wegen Unterstützung der PKK zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wor-
den sei und zum Anderen andere Verwandte (Onkel, Cousin) von den türkischen Sicher-
heitsbehörden umgebracht oder behelligt worden seien,
dass diese nicht bestrittenen Tatsachen im Entscheid des deutschen Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2005 jedoch berücksichtigt und entsprechend
gewürdigt worden sind,
5dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,
dass schliesslich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, bei einer
Rückkehr in die Türkei Militärdienst leisten zu müssen, wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgehalten, keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellt,
dass daher die Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die auf den ab-
lehnenden Entscheid der deutschen Asylbehörden beruhende Vermutung der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft in Frage zu stellen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufent-
haltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer nach einer Mitteilung des Zivilstandsamtes Z._______ vom
17. November 2006 die Frist, einen Heiratstermin mit einer türkischstämmigen Schwei-
zerin zu vereinbaren, ungenutzt verstreichen liess und bis zum jetzigen Zeitpunkt keine
weiteren konkreten Heiratsabsichten aktenkundig sind,
dass der Beschwerdeführer daher über keine derartige Bewilligung verfügt und auch kei-
nen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-mutbar,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des jungen, ledigen,
nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers, welcher im Heimatstaat über be-
rufliche Erfahrungen und ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, sprechen würden,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der
zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so dass der
Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von
Art. 14a Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde da-
her abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Ver-
fahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
6dass dieser jedoch in seiner Beschwerdeschrift um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat,
dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichts-
los erscheint, auf Gesuch davon befreit wird, Verfahrenskosten zu bezahlen,
dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erschien und
daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzu-
heissen ist, zumal die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist,
dass somit dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen, und dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Ex. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli