B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7580/2014/plo
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. Sep-
tember 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 1. Oktober 2009 zu seiner Person, sowie summarisch zum
Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Eingehende Anhörungen zu
den Gründen der Flucht fanden am 9. Oktober 2009 sowie am 14. Novem-
ber 2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen
sei und daher vom sri-lankischen Staat verfolgt werde.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 (Eröffnung am 26. November 2014)
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 29. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, verbunden mit der Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme als Flüchtling.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert.
F.
Unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung ersuchte der Beschwerde-
führer am 22. Januar 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diesem Ersuchen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 28. Januar 2015 stattgegeben.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2015 äusserte sich die Vorinstanz zur
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Beschwerde, während der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April
2015 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
(Fluchtgründe). Anfangs 2005 habe er an einem dreimonatigen Kampftrai-
ning der LTTE teilgenommen. In dieser Zeit habe er auch angefangen, als
Informant für die LTTE zu arbeiten und Personen zu melden, welche mit
der sri-lankischen Armee kooperiert hätten. Diese Leute seien dann von
den LTTE bestraft worden; je nach "Vergehen" seien sie umgebracht, oder
ins Vanni-Gebiet verbracht und dort bestraft worden. (Fluchtgründe).
(Exilaktivitäten). Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer Fotos sowie Zeitungsberichte ein.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der Akten-
lage davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu gewärtigen. Daher er-
fülle er die Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer sei jedoch in An-
wendung von Art. 1 F Bst. b FK von der Flüchtlingseigenschaft auszu-
schliessen, da die von ihm der Kollaboration bezichtigten Personen drako-
nische Strafen erhalten hätten, welche Delikte gegen Leib und Leben dar-
stellen würden. Menschenrechtsorganisationen hätten dargelegt, dass es
im sri-lankischen Bürgerkrieg zu schweren Menschenrechtsverletzungen
gekommen sei, worunter unter anderem Hinrichtungen von durch LTTE-
Gerichte in fragwürdigen Verfahren abgeurteilte Personen fallen würden.
Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer einen direkten Tatbeitrag
zu Tötungen, Körperverletzung und Freiheitsberaubung geleistet. Die Aus-
lieferung von "Verrätern" an die LTTE stelle eine besonders verwerfliche
Straftat dar und wiege unter dem Aspekt des Verschuldens äusserst
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schwer. Die mehrfache Denunziation von "Verrätern" erfülle daher offen-
kundig das Kriterium der besonders schweren Straftat. Diese Straftat stelle
kein absolut politisches Delikt dar. Es könne auch nicht als solches relativ
politischer Natur betrachtet werden, da die Straftat in einem groben Miss-
verhältnis zum erstrebten Ziel stehe. Die Informantentätigkeit habe haupt-
sächlich das Jahr 2005 betroffen. Angesichts des Umstandes, dass von
Februar 2002 bis Ende 2005/Anfang 2006 ein Waffenstillstand zwischen
den sri-lankischen Truppen und den LTTE geherrscht habe, stelle die De-
nunziation von Kollaborateuren in dieser Zeit nicht das einzige Mittel dar,
um die auf dem Spiel stehenden politischen Ziele eines unabhängigen ta-
milischen Staates zu erreichen. Der politische Charakter der Tat überwiege
daher nicht, wodurch es sich um ein Verbrechen des gemeinen Rechts im
Sinne von Art. 1 F Bst. b FK handle. Schliesslich sei der Beschwerdeführer
für diese Verbrechen auch individuell verantwortlich. Er habe in den Anhö-
rungen dargelegt, bei seiner Tätigkeit kein schlechtes Gewissen gehabt zu
haben, da durch die von ihm verratenen Personen beziehungsweise durch
die sri-lankische Armee auch Leute in C._______ ums Leben gekommen
seien. Es lägen zudem keine Hinweise vor, der Beschwerdeführer habe
unter Zwang oder Drohung gehandelt, und es sei deshalb davon auszuge-
hen, dass er die Taten in voller Verantwortung begangen habe. In der zwei-
ten Anhörung habe er seinen Tatbeitrag dahingehend relativiert, dass seine
Informationen jeweils von weiteren Informanten verifiziert worden seien.
Dies entbinde ihn jedoch nicht von seiner Verantwortung, die Informationen
im vollen Wissen um die für die Betroffenen damit verbundenen Gefahren
für Leib und Leben an die LTTE weitergeleitet zu haben. Der Beschwerde-
führer habe es somit durch sein persönliches Zutun ermöglicht, dass soge-
nannte Verräter bestraft und gar getötet worden seien, wodurch er sich der
mehrfachen Beihilfe zu Tötungsdelikten, Freiheitsberaubung und Körper-
verletzung schuldig gemacht habe. Das Beweismass der "ernsthaften
Gründe" sei als erfüllt zu erachten, zumal der Beschwerdeführer in der
zweiten Anhörung selbst unter dem Hinweis, sein Verhalten könne zur
Asylunwürdigkeit führen, an seinen Vorbringen festgehalten habe. Der
Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft erweise sich auch als verhält-
nismässig. So seien die im Raum stehenden Straftaten nach schweizeri-
schem Recht noch nicht verjährt. Er habe sich für seine Straftaten bisher
strafrechtlich auch nicht verantworten müssen. Der Beschwerdeführer
werde überdies trotz Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
des Rückschiebeverbots in Art. 3 EMRK nicht nach Sri Lanka zurückge-
schafft. Dadurch sei der Ausschluss verglichen mit der Verwerflichkeit des
Verbrechens und der subjektiven Schuld als geringer zu gewichten.
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Seite 6
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, es
werde anerkannt, dass die Taten des Beschwerdeführers als Gehilfen-
schaft zu Delikten gegen Leib, Leben und Freiheit zu qualifizieren seien
und ein Asylausschluss gemäss Art. 53 AsylG daher akzeptiert werde. Die
dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte seien jedoch politischer Na-
tur. So habe er keine persönlichen Gründe respektive persönlichen Vorteile
für seine Tätigkeit als Informant, sondern die Delikte hätten klar den politi-
schen Zielen der LTTE gedient, denn die Kollaborateure hätten die Ziele
der Organisation gefährdet. Deren Tätigkeit habe direkte Folgen für Anhä-
nger der LTTE gehabt, indem diese seitens der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte Folter oder Tod zu gewärtigen gehabt hätten. Durch die Denunziati-
onen habe der Beschwerdeführer daher vermutungsweise viele Anhänger
der LTTE vor Verfolgung durch die Armee gerettet. Sein Handeln habe da-
her auf rein politischem Engagement beruht und habe in direktem Zusam-
menhang mit den politischen Zielen der LTTE gestanden. Angesichts des
Schadens, welchen die Kollaborateure angerichtet hätten, und unter Be-
rücksichtigung der Härte und Willkür, welche die staatlichen Organe in An-
wendung des Prevention of Terrorism Act gerade auch während des Waf-
fenstillstandes entgegen den vertraglichen Abmachungen an den Tag ge-
legt hätten, könne nicht von einem groben Missverhältnis zwischen den
Straftaten und den damit verfolgten politischen Zielen gesprochen werden.
Selbst wenn er gewusst habe respektive hätte wissen müssen, was mit den
Personen geschehe, so habe ihm bei objektiver Betrachtung kein anderes
Mittel zur Verfügung gestanden, um eine weitere Kollaboration zu verhin-
dern. Die verfolgten Interessen würden somit zwar nicht die von den LTTE
ergriffenen Massnahmen entschuldigen, wohl aber das Handeln des Be-
schwerdeführers als verständlich erscheinen lassen. Die Delikte seien da-
her als relativ politisch zu würdigen. Der Beschwerdeführer trage lediglich
für die Aufdeckung der Kollaborateure die Verantwortung, während dessen
Folgen ausserhalb seines Einflussbereichs gestanden hätten. Er habe sich
auch ausschliesslich im Jahre 2005 als Informant betätigt. Der Ausschluss
der Anwendbarkeit der Flüchtlingskonvention sei daher nicht verhältnis-
mässig.
4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, es sei zunächst Festzu-
halten, dass die LTTE seit ihrer Gründung in systematischer Weise Men-
schenrechtsverletzungen begangen hätten und bei Terroranschlägen Tau-
sende von Zivilisten getötet oder verletzt worden seien. Die Aktivitäten der
LTTE würden daher in grossen Teilen keinen legitimen Widerstand darstel-
len. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten könnten nur
dann als relativ politische Delikte bezeichnet werden, wenn sie das einzige
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Mittel seien, um die auf dem Spiel stehenden elementaren Interessen zu
wahren und das politische Ziel zu erreichen. Eine Auslieferung von Kolla-
borateuren im Wissen darum, dass ihnen ein grausamer Tod drohe, stehe
in keinem vertretbaren Verhältnis zu den angestrebten politischen Zielen
des tamilischen Unabhängigkeitskampfes. In der Beschwerdeschrift werde
zwar behauptet, der Beschwerdeführer habe letztlich keinen Einfluss auf
die Art der Bestrafung gehabt. Dennoch sei ihm klar gewesen, was diese
Personen erwarte und ihre harte Bestrafung sei nur durch sein Zutun über-
haupt möglich gewesen. Dadurch werde er für die menschenrechtswidrige
Behandlung dieser Personen direkt mitverantwortlich.
4.5 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass sich beide Sei-
ten des Konflikts schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen schuldig
gemacht hätten. Die Vorinstanz suggeriere, dem Beschwerdeführer seien
terroristische Aktivitäten zur Last zu legen. Dazu sei festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer nie an Anschlägen beteiligt habe. Dass er die Mel-
dung der Kollaborateure im Wissen um die möglichen Konsequenzen ge-
macht habe, führe zum Asylausschluss. Allerdings seien diese Handlungen
nicht anders zu qualifizieren als diejenigen eines Anhängers der LTTE, der
sich an bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Armee beteiligt und da-
bei Menschen getötet habe, ohne dass ihm ein besonders verwerfliches
Vorgehen oder eigentliche Kriegsverbrechen vorgeworfen werden könn-
ten. Das SEM habe es auch unterlassen aufzuzeigen, wie anders als durch
die Enttarnung von Kollaborateuren die Verfolgung von Anhängern der
LTTE hätte verhindert werden können. Zumindest aus der Sicht des Be-
schwerdeführers habe es keine andere Möglichkeit zur Wahrung der auf
dem Spiel stehenden elementaren Interessen – und zwar diejenigen der
potenziellen Opfer der Kollaborateure – gegeben. Insofern würden die
Handlungen Elemente der Notwehr- respektive Notstandshilfe enthalten.
Die Taten seien rein politisch motiviert gewesen. Berücksichtige man ferner
die Tatsache, dass die Ausschlusstatbestände restriktiv zu handhaben
seien, bestehe im vorliegenden Fall zwar Anlass zum Ausschluss vom Asyl,
nicht aber zu demjenigen von der Flüchtlingseigenschaft.
5.
5.1 Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Flüchtlingseigenschaft
durch das SEM erfolgte zu Recht.
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Seite 8
5.2 Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen dieses Abkommens
nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte Gründe für den Verdacht
bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts aus-
serhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling auf-
genommen worden sind (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen
BVGE 2011/29 E. 8 und 9 sowie BVGE 2013/36 E. 5.2).
6.
Diese Ausschlussbestimmung ist − ebenso wie die beiden anderen Tatbe-
standsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden,
Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den
Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlun-
gen) − restriktiv auszulegen. Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1
F Bst. b FK gelten gemäss dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) Kapitalverbrechen oder besonders schwer-
wiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung und Raub, Mord, Verge-
waltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Ab-
kommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember
2003], Ziff. 149, nachfolgend: UNHCR Handbuch, Ziff. 155; UNHCR, Richt-
linien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Ar-
tikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
4. September 2003, Ziff. 14 [nachfolgend: UNHCR Richtlinien]). Ein sol-
ches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich
von Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter
aufweist.
6.1 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit
des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Diese liegt vor, wenn eine
Person die Tathandlung begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre
Handlung oder Unterlassung die Ausübung erleichtern würde, wesentlich
zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Dabei genügt auch eine Teilnahme
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4518/2014 vom 15. April
2015 E. 7.5; UNHCR Richtlinien, a.a.O. Ziff. 18).
6.2 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches schliesslich ergibt, dass ef-
fektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die An-
wendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnis-
mässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die
Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der
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Seite 9
Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Lässt
sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung feststellen, dass das
Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimat-
land im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner sub-
jektiven Schuld als geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom An-
wendungsbereich der Konvention auszuschliessen.
7.
Bezüglich des Beweismassstabes genügt das Vorliegen "ernsthafter
Gründe" für die Annahme eines Ausschlusstatbestandes. Es geht folglich
nicht darum, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers konkret zu prüfen.
Vielmehr ist nach ernsthaften Gründen für das Vorliegen eines Ausschlus-
statbestandes zu fragen. Dazu braucht es substanziell verdichtete Ver-
dachtsmomente, während eine blosse Mutmassung nicht ausreichend ist
(Bestätigung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission in
BVGE 2010/43 E. 5.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 29, 2002 Nr. 9 und 1999
Nr. 12).
8.
8.1 Das SEM führte in zutreffender Weise aus, dass der Beschwerdeführer
durch seine Tätigkeit als Denunziant einen massgeblichen Tatbeitrag zum
Ausschalten von "Verrätern" und somit zu Delikten der Körperverletzung,
Tötung und Freiheitsberaubung geleistet hat. So gab er zu Protokoll, dass
die von ihm denunzierten Personen entführt, misshandelt und getötet wor-
den seien (vgl. act. A7 F92 und act. A13 F28 und 29). Dabei handelt es
sich zweifellos um schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK.
8.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Taten seien als relativ po-
litische Delikte zu qualifizieren, ist unzutreffend. So weisen die Delikte zwar
eine politische Komponente auf, welche jedoch in keinem angemessenen
Verhältnis zu den verletzten Rechtsgütern steht. Wie bereits das SEM aus-
führte, kann bei schweren, gegen Leib und Leben gerichteten Straftaten
nur dann von einem relativ politischen Delikt gesprochen werden, wenn die
Handlungen das einzige Mittel darstellen würden, um die auf dem Spiel
stehenden politischen Interessen zu wahren (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1
m.w.H.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Das auf Beschwerdeebene vor-
gebrachte Argument, nur durch die Denunziation hätten die Mitglieder der
LTTE effektiv vor den "Verrätern" geschützt werden können, ist verkürzt.
Denn die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten erschöpfen
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Seite 10
sich nicht im blossen Denunzieren, sondern erstrecken sich auf Misshand-
lungen, Entführungen und Tötungen der betroffenen Personen. Dass ins-
besondere Tötungen und Misshandlungen nicht als mildestes Mittel zur Be-
seitigung der von den "Verrätern" ausgehenden Gefahren angesehen wer-
den können, liegt auf der Hand. Der in diesem Zusammenhang vorge-
brachte Einwand, er sei lediglich für die Meldung, nicht aber für die Bestra-
fung verantwortlich, vermag nicht zu überzeugen, da die Ausschlusstatbe-
stände keine eigentliche Täterschaft hinsichtlich der Haupttat verlangen,
sondern eine Teilnahmehandlung, worunter auch die Gehilfenschaft zu
subsumieren ist, ausreicht. Ebenfalls als unzutreffend erweist sich das un-
ter Hinweis auf BVGE 2011/29 E. 8.3.3.2 vorgetragene Argument, die Ta-
ten des Beschwerdeführers seien nicht anders zu qualifizieren als diejeni-
gen eines Anhängers der LTTE, welcher sich an bewaffneten Auseinander-
setzung beteiligt und dabei Menschen getötet habe. Denn die Tötung von
an Kampfhandlungen direkt teilnehmenden Personen, d.h. Kombattanten,
ist gemäss humanitärem Völkerrecht grundsätzlich erlaubt, während die
Tötung von Personen, welche nicht direkt an den Kämpfen teilnehmen, wo-
runter auch denunzierte "Verräter" zu subsumieren sind, grundsätzlich un-
zulässig ist (vgl. etwa den gemeinsamen Art. 3 der Genfer Abkommen
[Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde, SR 0.518.12;
Genfer Abkommen vom
12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, SR 0.518.23; Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefange-
nen, SR 0.518.42; Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den
Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, SR 0.518.51]).
8.3 Ebenfalls zu bejahen ist die persönliche Verantwortlichkeit des Be-
schwerdeführers. So wird aus seinen Aussagen ersichtlich, dass er sich
der Konsequenzen seiner Tätigkeit für die denunzierten Personen bewusst
war. Hinweise darauf, dass er die Taten lediglich unter Zwang begangen
hat, sind nicht ersichtlich. Der Einwand, die Verbrechen würden Elemente
der Notstands- respektive Notwehrhilfe beinhalten ist zwar zutreffend.
Ohne ins Detail gehen zu müssen, ist jedoch unter Verweis auf die in vor-
stehender Erwägung gemachten Ausführungen zur Zweck-Mittel-Relation
festzuhalten, dass Rechtfertigungsgründe bereits aufgrund der Unverhält-
nismässigkeit der "Rettungshandlung" auszuscheiden haben (vgl. dazu
UNHCR Richtlinien, a.a.O., Ziff. 22). Dabei kann offenbleiben, ob im Zu-
D-7580/2014
Seite 11
sammenhang mit den ebenfalls im Raum stehenden Misshandlungen auf-
grund der Absolutheit des Folterverbots überhaupt Rechtfertigungsgründe
angerufen werden können.
8.4 Schliesslich vermögen auch Überlegungen zur Verhältnismässigkeit
den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, da die Delikte eine erhebliche
Schwere aufweisen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers
daher überwiegen.
8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Falle des Beschwerdeführers
die Annahme gerechtfertigt ist, er habe sich durch die Denunziation von
Kollaborateuren im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK schuldig gemacht. Damit
erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, er sei von der Flüchtlingsei-
genschaft auszuschliessen, als zutreffend. Im Sinne einer abschliessen-
den Bemerkung sei noch erwähnt, dass die dem Beschwerdeführer vorge-
worfenen Taten wohl ebenfalls unter der Tatbestandsvariante von Art. 1 F
Bst. a FK zu subsumieren sind, da das Römer Statut des Internationalen
Strafgerichtshofes (IStGH-Statut; SR 0.312.1) das Hinrichten von Perso-
nen ohne vorangehendes Urteil eines ordentlich bestellten Gerichts, wel-
ches die allgemein als unerlässlich anerkannten Rechtsgarantien bietet,
explizit als Kriegsverbrechen pönalisiert (vgl. Art. 8 (2) (c) (iv) IStGH-Statut;
vgl. BVGE 2013/36 E. 5.2.3.2).
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK Nr. 21).
9.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch die Vorinstanz die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs angeordnet, weshalb die Prüfung allfälliger weiterer
Wegweisungsvollzugshindernisse entfällt.
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Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 28. Januar 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7580/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: