B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7581/2016
Ur t e i l vom 1 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 8. November 2016 / N (…).
D-7581/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2015 von den schweizerischen
Grenzbehörden im Zug Mailand-Zürich kontrolliert und stellte in der Folge
gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am 8. Juli 2015 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und
am 5. Januar 2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs ange-
hört. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei ethnischer Tigriner aus
B._______, C._______, Eritrea. Er habe dort die Schule bis zur (…) Klasse
besucht, sei aber nicht regelmässig im Unterricht gewesen, da er auch auf
den Feldern der Familie gearbeitet habe. Sein Vater sei invalide, weshalb
er zuhause viel habe mithelfen müssen. Wegen seiner vielen Abwesenhei-
ten im Unterricht sei er schliesslich aus der Schule geworfen worden. Um
seine Ausbildung anderswo fortzusetzen, habe er Eritrea im (...) 2014 ver-
lassen. Zudem habe er Angst gehabt, eines Tages in den Militärdienst ein-
gezogen zu werden. Der jüngere Bruder seines Vaters, welcher sich eben-
falls am Bestellen der Felder der Familie beteiligt habe, sei eines Tages
von Soldaten geholt und für den Militärdienst eingezogen worden. Er be-
fürchte, ihm würde in Zukunft dasselbe drohen. Nach der Ausreise habe er
sich zuerst eine Woche im Flüchtlingslager (…) und anschliessend etwa
fünf Monate im Flüchtlingslager (…) aufgehalten. Von dort aus sei er
schliesslich via den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2016 – eröffnet am 10. November 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Im Wesentlichen führte die Vorinstanz aus,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht
asylrelevant, ebenfalls asylrechtlich unbeachtlich seien die Vorbringen be-
züglich der illegalen Ausreise.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 6. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte, die Verfügung des SEM vom 8. November 2016 sei aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm aus diesem Grund
D-7581/2016
Seite 3
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31).
E.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer gelte als in der Schweiz vorläufig aufgenommen,
hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete lic. iur. Isabelle Müller
als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-7581/2016
Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier – nachdem die Beschwerdebe-
gehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtlos be-
zeichnet wurden – um eine Beschwerde, die durch einen Koordinations-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet ge-
worden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aus den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Rechtsbegehren und deren
Begründung ergibt sich, dass einzig die Frage der Flüchtlingseigenschaft
zufolge subjektiver Nachfluchtgründe Gegenstand der Beschwerde bildet.
Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich demnach auf diese Thematik.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-7581/2016
Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.
6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer –
soweit im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Interesse – geltend, er
sei während des (…) Schuljahres im (…) 2014 zusammen mit einem Schul-
kollegen aus Eritrea ausgereist. Sie seien morgens gemeinsam von der
Schule weggeschickt worden und spontan zu Fuss Richtung Äthiopien auf-
gebrochen. Sie hätten einen Weg den Bergen entlang gewählt, um dem
Kontakt mit Polizisten und Grenzwachen zu entgehen. Sie seien den gan-
zen Tag unterwegs gewesen und hätten schliesslich, als die Sonne unter-
gegangen sei, im Dunkeln die Grenze nach Äthiopien überquert.
6.2 Das SEM führte dazu in seiner Verfügung vom 8. November 2016 im
Wesentlichen aus, ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur illega-
len Ausreise einzugehen, ergebe deren Prüfung, dass im vorliegenden Fall
keine konkreten Indizien vorlägen, welche gemäss der aktuellen Lageein-
schätzung des SEM eine Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit nahelegen würden. Zum Zeitpunkt seiner angeblich illegalen
Ausreise, im (…) 2014, sei er aufgrund seiner eigenen Altersangaben (…)
alt und somit minderjährig gewesen. Er sei zu jenem Zeitpunkt somit noch
nicht nationaldienstpflichtig gewesen. Der Beschwerdeführer habe demzu-
folge weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem National-
dienst desertiert. Er habe lediglich seine Angst vor einem Einzug ins Militär
geltend gemacht, weil er zugesehen habe, wie die Behörden den jüngeren
Bruder seines Vaters in den Militärdienst mitgenommen hätten. Er habe
somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstos-
sen. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach
D-7581/2016
Seite 6
er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewärtigen hätte.
6.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend, das SEM habe seine erstellte illegale Ausreise nicht
als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Damit
habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, die Bindungswirkung
der Rechtsprechung missachtet und verstosse mit der Nichtanerkennung
der Flüchtlingseigenschaft unter anderem gegen Art. 1 FK, Art. 3 EMRK,
Art. 2, 3, 44 Abs. 2 und Art. 54 AsylG, sowie Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG. Das
SEM habe die illegale Ausreise nicht im Lichte von Art. 7 AsylG geprüft,
sondern auf seine neue Praxis hingewiesen, wonach Rückkehrenden bei
einer illegalen Ausreise dann keine Verfolgung drohe, wenn sie die soge-
nannte Diasporasteuer bezahlt, ein Reueformular unterschrieben sowie
zum Zeitpunkt der Ausreise noch keinen Kontakt zu den Militärbehörden
gehabt hätten. Diese Auffassung könne nicht geteilt werden. Er habe Erit-
rea im militärdienstpflichtigen Alter verlassen, weshalb ihm zumindest des-
halb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Gemäss Lehre und ak-
tueller Rechtsprechung gelte als subjektiver Nachfluchtgrund unter ande-
rem insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (Republik-
flucht). Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der betroffenen
Person gültig. Ein Abweichen von der gültigen Praxis sei der Vorinstanz
nur möglich, wenn sie Anpassungsbedarf orte und bei der Abweichung ge-
wissen von der Rechtsprechung aufgezählten Regeln folge. Vorliegend
habe das SEM diese Regeln nicht beachtet, indem es unter anderem un-
terlassen habe, darauf hinzuweisen, dass es sich in casu um ein Pilotver-
fahren handle. Zudem bestehe kein Grund zur Praxisänderung, da keine
neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu be-
gründen vermögen würden. Der Bericht des SEM „Focus Eritrea, Update
Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016 (nachfolgend: Fo-
kus-Eritrea-Bericht) sei ungenügend, um eine Praxisänderung zu begrün-
den. Auch die Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei mit dieser Pra-
xisänderung aufgrund des Fokus-Eritrea-Berichts nicht einverstanden. Ge-
mäss neueren Berichten würden Strafen für die illegale Ausreise aus Erit-
rea aussergerichtlich verhängt und seien damit willkürlich. Obwohl eine Be-
strafung von Minderjährigen nicht in jedem Fall zu erfolgen erscheine, wür-
den sowohl Amnesty International (AI) als auch die Untersuchungskommis-
sion der Vereinten Nationen (UN) berichten, dass auch Fälle von Minder-
jährigen bekannt seien, die beim illegalen Grenzübertritt inhaftiert worden
seien. Die Einhaltung von Country of Origin Information (COI) Standards
D-7581/2016
Seite 7
sei im Rahmen der Beweisführung von grundlegender Bedeutung, wie dies
auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung anerkannt
habe. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) spreche für die verbindliche Natur der Qualitätsstan-
dards für die Behandlung der Herkunftsländerinformationen. Da die Vorin-
stanz vorliegend die Informationen von eritreischen Behörden und interna-
tionalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet habe als diejenigen
von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen,
habe sie die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Gegen die Situa-
tionseinschätzung der Vorinstanz würden auch verschiedene Berichte über
die allgemeine Menschenrechtsituation in Eritrea sprechen.
Ferner erscheine es angebracht von einer Beurteilung der Wahrscheinlich-
keit des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu
beurteilen, ob im Fall der Rückkehr ein effektives Risiko der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vorliege. Dies
habe sich in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK herauskris-
tallisiert. Auch der UN-Menschenrechtsausschuss habe den Prüfungs-
massstab für die Annahme eines Folterrisikos abgelehnt. Das Risiko der
Folter stelle somit bereits an sich ein Wegweisungshindernis dar. Aufgrund
der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombina-
tion mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus
Eritrea ausgereist seien, sei ein solches Risiko gegeben.
Weiter verlange die Vorinstanz von ihm (dem Beschwerdeführer), dass er
sich im Fall der Rückkehr nach Eritrea diskret verhalten solle, um Verfol-
gungshandlungen zu vermeiden. Die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft komme somit einem Diskretionserfordernis gleich, welches sich als
problematisch erweise. Entscheidend müsse die Frage nach der Motiva-
tion für das Verhalten im Fall einer Rückkehr sein, nicht diejenige nach dem
Verhalten, das erwartet werden könne. Im Endeffekt würde ein solches Dis-
kretionserfordernis bedeuten, dass denjenigen Personen, welche durch
rechtliche und/oder gesellschaftliche Normen in gravierender Weise an der
Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden, kein Schutz geboten
würde. Die internationale und nationale Rechtsprechung anderer europäi-
scher Länder habe sich ebenfalls gegen die Zulässigkeit eines solchen Dis-
kretionserfordernisses geäussert. Es könne ihm in keinem Fall zugemutet
werden, sich mit dem Reueschreiben beim eritreischen Regime schuldig
zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen und dieses Regime mit
seinen Steuern zu unterstützen. Mit dem Verweis auf diese Handlungen
D-7581/2016
Seite 8
verletze die Vorinstanz mit ihrer Verfügung ausserdem die Resolution 2023
des UN-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011.
Des Weiteren sei auf das erst kürzlich ergangene Urteil des Upper Tribunal
(Immigration and Asylum Chamber; vgl. UK Upper Tribunal, MST and
Others [national service – risk categories] Eritrea CG [2016] UKUT 00443
[IAC], 7. Oktober 2016) zu verweisen, in Lichte dessen er aufgrund seiner
illegalen Flucht aus Eritrea als Flüchtling anzuerkennen sei.
7.
7.1 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen
seiner (illegalen) Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, und sich damit auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG berufen kann.
7.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
7.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im genannten Urteil gestützt hat – als unbehelflich ein-
zustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung
sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation ein-
zugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen
werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des
BVGer E-5296/2017 vom 17. Mai 2017 E. 7).
7.4 Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär
oder den eritreischen Behörden geltend und auch andere Anknüpfungs-
punkte im Sinne des Referenzurteils, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könn-
ten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
D-7581/2016
Seite 9
zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben. Der Vollständigkeit halber
bleibt schliesslich anzumerken, dass der Umstand einer künftig möglichen
Einberufung in den Nationaldienst im Falle der Rückkehr nach Eritrea – wie
im Referenzurteil festgehalten – ebenfalls nicht zur Annahme der Flücht-
lingseigenschaft zu führen vermag.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
hat.
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch
das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Mit der gleichen Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde ausser-
dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine
Rechtsvertreterin – lic. iur. Isabelle Müller – als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwen-
dung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin hat am 6. De-
zember 2016 eine Liste ihrer bisherigen Aufwendungen von insgesamt vier
Stunden zu den Akten gereicht, die in zeitlicher Hinsicht als angemessen
erscheint. Unter Anwendung des Stundenansatzes von Fr. 150.– ist das
D-7581/2016
Seite 10
amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin zulasten der Ge-
richtskasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7581/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für die amtliche Rechtsbeiständin beträgt Fr. 600.–
und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: