Abtei lung IV
D-758/2008
teb/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Pakistan,
zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
8058 Zürich-Kloten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Entscheid am Flughafen); Verfü-
gung des BFM vom 30. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-758/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2008 auf den Flughafen Zü-
rich-Kloten gelangte und dort ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 18. Januar 2008 kurz befragt und am 23. Januar
2008 im Beisein eines Hilfswerksvertreters einlässlich angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme ur-
sprünglich aus dem Dorf X._______ im Distrikt von Y._______ in der
Provinz Z._______, wo weiterhin seine Eltern ansässig seien, er sei
aber die letzten Jahre in Thailand ansässig gewesen, wo er von April
2003 bis zum 16. Januar 2007 in W._______ gearbeitet habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, ein reicher und mächtiger Onkel wolle ihn umbringen,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, in seinem Heimatdorf
habe zwischen seinem Vater und seinem Onkel bereits seit einigen
Jahren eine Landstreitigkeit bestanden, wobei sein Vater und auch er
vom Onkel mit dem Tod bedroht worden seien,
dass er sich vor diesen Hintergrund nach Thailand begeben habe, von
wo aus er Geld an seinen Vater geschickt habe, damit sein Vater in ei-
nen Prozess gegen den Onkel habe investieren können,
dass die Landstreitigkeit vor einigen Monaten vom Gericht zugunsten
seines Vaters entschieden worden sei,
dass der Onkel ihn nun umbringen wolle, weil der Onkel durch den
Prozess die Landstreitigkeit verloren habe,
dass er von seinem Vater telefonisch gewarnt worden sei, mithin der
Onkel in Begleitung von zwei Männern nach Thailand gekommen sei,
um ihn dort umzubringen,
dass er nicht in Thailand geblieben sei, da dort jeder jeden umbringen
könne und er keine Sicherheit vor seinem Onkel hätte finden können,
dass er zudem kurz vor seiner Ausreise mit einem betrunkenen
Schneider in einen Streit geraten sei, worauf ihm dieser gedroht habe,
er werde ihn umbringen, falls er in Thailand bleibe,
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dass der Beschwerdeführer beim BFM eine bis zum 30. Januar 2008
laufende, angeblich verlängerbare thailändische Arbeitsbewilligung
und seinen Reisepass, beinhaltend eine bis zum 30. Januar 2008 gülti-
ge, angeblich verlängerbare Einreisebewilligung für Thailand, vorlegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2008 – eröffnet am fol-
genden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaub-
haft noch flüchtlingsrechtlich relevant,
dass der Beschwerdeführer am 5. Februar 2008 bei der Flughafenpoli-
zei Zürich-Kloten – zuhanden Bundesverwaltungsgerichts – eine Be-
schwerde gegen diesen Entscheid einreichte,
dass er in seiner fremdsprachigen Beschwerdebegründung – welche
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Dringlichkeit des Flugha-
fenverfahrens von Amtes wegen übersetzen liess – an seinen Ge-
suchsvorbringen festhielt und die Vorhalte des BFM betreffend man-
gelnde Logik und Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen zu entkräften
versuchte,
dass die Akten am 6. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
(nach deren Übersetzung) formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass bei dieser Sachlage zudem auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbrin-
gen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass das BFM in seinem Entscheid auf eine ganze Reihe von Unge-
reimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers verweist (vgl.
Verfügung, S. 3, Ziff. 1, Bst. a – c),
dass der Beschwerdeführer die Feststellungen des BFM zu relativieren
respektive entkräften versucht und an der behaupteten Verfolgung von
Seiten eines Onkels – welche sich einzig gegen ihn, nicht aber gegen
seine alten Eltern richte – bekräftigt,
dass diese Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die im Resultat
durchaus zutreffenden Erwägungen des BFM – auf welche anstelle ei-
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ner Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu entkräften,
dass aufgrund der Akten von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbrin-
gen auszugehen ist, welche keinen realen Hintergrund aufweisen,
dass das BFM in seinen Erwägungen zudem zu Recht erkennt, dass
die Gesuchsvorbringen des Beschwerdeführers ohnehin nicht asylrele-
vant wären (vgl. Verfügung, S. 4, Ziff. 2),
dass sich der Beschwerdeführer lediglich eine rein private Verfolgungs-
situation beruft, welche keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation
erkennen lässt und daher - wie etwa kriminelle Akte Dritter oder Ab-
rechnungen unter verfeindeten Privatpersonen - nicht asylrelevant ist
(vgl. dazu WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 60 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asyl-
rechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 82 ff.)
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb die Abweisung seines Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
gemäss den Akten über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
halsbewilligung verfügt (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschen-
rechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger Mann, wel-
cher seit Jahren selbständig für sein Auskommen sorgt – keine indivi-
duellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Pakistan nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienststelle Flughafenverfahren (per Telefax; zu den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, Grenzpolizeiliche Massnahmen/
Asyl (per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Lorenz Mauerhofer
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______, geboren _______, Pakistan,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.Februar 2008
Ort: ........................................
Datum: ........................................
Unterschrift: ........................................
Dolmetscher/in: ........................................
Sachbearbeiter/in: ........................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde
dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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