Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-758/2011
law/mah
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…) mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 3.
Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2010 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 24. August 2008 ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-834/2010 vom
9. November 2010 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
vom 11. Februar 2010 abwies,
dass die Beschwerdeführenden mit als "Wiedererwägungsgesuch"
betitelter Eingabe vom 3. Dezember 2010 beim BFM unter anderem
beantragten, die Verfügung vom 20. Januar 2010 sei aufzuheben, es sei
festzustellen, es lägen seit Erlass der ursprünglichen Verfügung neue
erhebliche Beweismittel vor, welche eine Wiedererwägung der
ursprünglichen Verfügung bzw. eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens
begründen würden, es sei das Asylverfahren wiederaufzunehmen und in
einem materiellen Entscheid über die Flüchtlingseigenschaft sowie die
Asylgewährung zu befinden, eventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die Beschwerdeführenden beim BFM ein ärztliches Zeugnis von
Frau med. pract. F._______ vom 23. November 2010, einen ärztlichen
Bericht von Dr. med. G._______ vom 20. Dezember 2010, mehrere
Auszüge aus dem Internet, Bedingungen zum Schuleintritt in Serbien und
drei Schreiben, welche die Integrationsbemühungen dokumentieren, zu
den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2011 – eröffnet am
10. Januar 2011 – das Wiedererwägungsgesuch vom 3. Dezember 2010
abwies und feststellte, die Verfügung vom 20. Januar 2010 sei
rechtskräftig und vollstreckbar, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–
erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Januar 2011 gegen
die Verfügung vom 3. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
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die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem
beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass sie im Weiteren beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei das (…)
des Kantons (…) anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum
Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs abzusehen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 7. Februar 2011 das Gesuch um Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung abwies, feststellte, die vom BFM mit Verfügung
vom 20. Januar 2010 angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sei
vollstreckbar, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte,
bis zum 22. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– zu
überweisen,
dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 21. Februar
2011 einzahlten,
dass die Beschwerdeführenden am 22. Februar 2011 eine
Beschwerdeergänzung einreichten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. März 2011 einen
Arztbericht von Dr. med. G._______ vom 2. März 2011 einreichten und
beantragten, die Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 sei
aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und das (…) des Kantons (…) sei anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung
auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss am
21. Februar innert angesetzter Frist leisteten,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweiseeiner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ist, auf
dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter
bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
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dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst dann eine selbst getroffene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft –
am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine
Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie
sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit
einem formellen Prozessurteil geendet hat,
dass ungeachtet des bestehenden verfassungsmässigen Anspruchs ein
Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit
eines nicht mehr anfechtbaren Verwaltungsentscheides fortlaufend in
Frage zu stellen (zum Ganzen vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 25 E. 4.2. S.
227 f. mit weiteren Hinweisen, 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres
Wiederwägungsgesuches vom 3. Dezember 2010 im Wesentlichen
geltend machten, der Wegweisungsvollzug nach Serbien sei wegen ihres
schlechten Gesundheitszustandes, eines fehlenden tragfähigen
Beziehungsnetzes, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und wegen des
Kindeswohls nicht zumutbar, und die serbischen Behörden könnten ihnen
keinen Schutz vor serbischen Nationalisten gewähren, weshalb sie in
Serbien gefährdet wären,
dass in der Beschwerde vom 28. Januar 2011 geltend gemacht wird, das
BFM habe einen zu den Akten gereichten ärztlichen Bericht vom
20. Dezember 2010 von Dr. med. G._______ in keiner Weise in seinen
Entscheid vom 3. Januar 2011 mit einbezogen, was eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle, weshalb die Sache zur materiellen
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei,
dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2011 die Einreichung der
ärztlichen Unterlagen im Sachverhalt aufführte, es zudem erwähnte, dass
die im Arztzeugnis vom 23. November 2010 gemachten Äusserungen –
die Beschwerdeführenden seien traumatisiert von Kriegserlebnissen, bei
welchen sie den Tod von Angehörigen und Freunden hautnah miterlebt
hätten – in ihren Vorbringen keinen Niederschlag fänden, weshalb
diesem Zeugnis kaum Beweiswert zukommen könne,
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dass das BFM schliesslich feststellte, dass den Akten nicht zu entnehmen
sei, dass die Beschwerdeführenden eine ärztliche Behandlung
benötigten, die in Serbien nicht gewährleistet wäre, und die eingereichten
Unterlagen – insbesondere auch der psychiatrische Bericht vom
20. Dezember 2010 – nichts an diesen Erwägungen zu ändern vermögen
würden,
dass das BFM den eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Dezember
2010 somit in seinem Entscheid mitberücksichtigt hat, weshalb keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass deshalb auch kein Anlass besteht, die Sache zur materiellen
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen,
dass das BFM zutreffend feststellte, dass in Bezug auf die im
Wiederwägungsgesuch erneut geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
seitens serbischer Nationalisten keinerlei konkrete Indizien von den
Beschwerdeführenden vorgelegt worden seien, die den Eintritt der
erwarteten Benachteiligungen als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen,
dass in der Beschwerdeergänzung nunmehr geltend gemacht wird, ein
Cousin habe ihnen mitgeteilt, dass regelmässig Briefe des serbischen
Gerichts an die Adresse der Beschwerdeführenden geschickt würden, ein
Schwager, der bei der Post arbeite, jedoch nicht wisse, um was für Briefe
es sich handle und diese, weil sie nicht abgeholt worden seien, wieder an
das Gericht zurückgeschickt würden,
dass hierzu die Beschwerdeführenden einerseits meinen, sie hätten nie
etwas Unrechtes getan, andererseits vermuten, es könnte sich um eine
Vorladung handeln, wegen den politischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers,
dass mit diesen Vorbringen kein wiedererwägungsrechtlich relevanter
Sachverhalt in fundierter Weise dargetan wird, zumal der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selbst festhielt, dass er mit
den Serben keine Schwierigkeiten gehabt habe, sondern nur mit den
serbischen Nationalisten (vgl. act. A13/17 F92), weshalb nicht
nachvollziehbar ist, inwiefern die serbischen Behörden ein
Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden haben sollten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-834/2010 vom
9. November 2011 ausführlich dargelegt hat, weshalb keine individuellen
Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bestünden,
welche einem Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden nach
Serbien entgegen stehen würden,
dass es dabei auch das Kindeswohl und die finanziellen Verhältnisse
berücksichtigt hat,
dass insoweit im Wiedererwägungsgesuch nochmals die finanziellen
Verhältnisse dargelegt werden und auf das Kindeswohl hingewiesen wird,
rein appellatorische Kritik am Urteil D-834/2010 vom 9. November 2010
geübt wird, wofür im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs kein
Raum besteht,
dass aus den im Zusammenhang mit dem Wiederwägungsgesuch
eingereichten ärztlichen Unterlagen hervorgeht, dass die
Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unter schweren
emotionell kaum erträglichen ängstlich-depressiven Beschwerden im
Rahmen von anhaltenden Posttraumatischen Belastungsstörungen (ICD-
10 F43.1) leiden würden,
dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 3. Januar 2010 zu Recht
feststellte, dass die Beschwerdeführenden bis anhin nie geltend gemacht
hätten, sie seien in einem schlechten psychischen Gesundheitszustand,
dass zwar zutrifft, dass anlässlich der Anhörungen am 29. April 2009 die
Beschwerdeführerin am Schluss hinzufügte, sie nehme
Beruhigungstabletten und könne nicht einfach einschlafen (vgl. act. A
14/9 F52), und der Beschwerdeführer erwähnte, seine Gesundheit habe
sich zwischen Juni und August 2008 drastisch verschlechtert, so dass er
seither einen höheren Blutdruck habe (vgl. act. A 13/17 F86), es sich
dabei jedoch nicht um schwerwiegende, in Serbien nicht behandelbare
gesundheitliche Probleme handeln dürfte,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-834/2010 vom
9. November 2010 festgestellt hat, dass aufgrund der Registrierung der
Beschwerdeführenden in Kosovo einer Anmeldung in Serbien keine
administrativen Hindernisse entgegenstünden und sie nach ihrer
Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer
Unterstützung (falls überhaupt notwendig) hätten, aus den
Beschwerdeakten des Verfahrens D-834/2010 aber keine
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schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
ersichtlich gewesen seien,
dass aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Dezember 2010 zudem
hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit dem
4. Dezember 2010 bei Dr. med. G._______ in Behandlung begeben
haben,
dass in der Beschwerde vom 28. Januar 2011 erwähnt wird, Frau med.
pract. F._______ sei eine Allgemeinmedizinerin, bei ihrem Besuch hätten
sie ihr nicht so viel erzählen können, weshalb diese nur eine erste
Einschätzung gemacht habe,
dass vor diesem Hintergrund das BFM zutreffend ausführte, dass die von
ärztlicher Seite erst kürzlich festgestellten posttraumatischen
Belastungsstörungen im Zusammenhang mit dem Urteil D-834/2010 vom
9. November 2010 und dem drohenden Wegweisungsvollzug nach
Serbien stehen könnten,
dass es ferner feststellte, eine depressive Entwicklung bei
Asylsuchenden, deren Asylgesuche abgewiesen werden, mache sich
begreiflicherweise nicht selten in diesen Momenten bemerkbar
beziehungsweise werde durch einen ablehnenden Asylentscheid
akzentuiert,
dass dies auch durch die Ausführungen im Arztbericht vom 2. März 2011
bestätigt wird, indem erwähnt wird, dass angesichts der unmittelbaren
Ausschaffungsgefahr nach Serbien, die ambulante Behandlung der
Beschwerdeführenden sich als praktisch undurchführbar und die
medikamentöse Behandlung als wirkungslos erweise und der existentiell
bedrohliche psychologische Druck der Asylbehörden gegenüber den
Beschwerdeführenden dringend gestoppt werden müsse,
dass das BFM in der Verfügung jedoch zu Recht feststellte, dass dieses
Phänomen der depressiven Entwicklung im Zusammenhang mit einem
negativen Asylentscheid dem Wegweisungsvollzug weder unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter
jenem von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
entgegenstehe, es aber umso wichtiger sei, durch eine sorgfältige
Vorbereitung der Ausreise und eine medizinische Begleitung eine innere
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Bereitschaft zur Rückkehr aufzubauen, damit sich die Symptome nicht
zusätzlich verschärfen,
dass insofern im Arztbericht vom 2. März 2011 festgestellt wurde, dass
eine Behandlung der schweren posttraumatischen Störungen mit
Sicherheit nicht am Ort der Traumatisierung stattfinden könne,
festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden nicht in den Kosovo,
sondern nach Serbien weggewiesen werden,
dass das BFM in der Verfügung vom 3. Januar 2011 schliesslich
ausführlich dargelegt hat, dass eine psychiatrische
Behandlungsmöglichkeit auch in Serbien möglich sei und es den
Beschwerdeführenden unbenommen bleibe, eine individuelle
Rückkehrhilfe zu beantragen, die auch in Form einer medizinischen
Hilfestellung geleistet werden könne,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Einwendungen in
der Beschwerde und deren Ergänzungen vom 22. Februar 2011 und
7. März 2011 näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen
anderen Entscheid hinsichtlich des Fehlens von
Wiedererwägungsgründen herbeizuführen,
dass gleichermassen auf weiterführende Erörterungen zu den
eingereichten Unterlagen verzichtet werden kann, weil absehbar ist, dass
daraus keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen
werden könnten,
dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
3. Dezember 2010 zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch vom 7. März 2011 um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 mit den Begehren, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das (…)
des Kantons (…) sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung bis zum
Entscheid über die aufschiebende Wirkung auszusetzen, mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 1'200.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und diese mit dem
am 21. Februar 2011 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu
verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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