B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-758/2014
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 4. Februar 2009 in der Schweiz zum
ersten Mal um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2009 gestützt auf Art. Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in der Fassung vom
16. Dezember 2005 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Frankreich verfüg-
te,
dass die Beschwerdeführenden seit dem 10. Juni 2009 unbekannten Auf-
enthalts waren,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2013 in der Schweiz
zum zweiten Mal um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2014 – eröffnet am 6. Feb-
ruar 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Februar 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden sei-
en anzuweisen, von einer Überstellung nach Frankreich abzusehen, bis
das Gericht über den Suspensiveffekt entschieden habe, und es sei ihnen
die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Februar 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Februar 2014 per Telefax
eine Bescheinigung über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der
Psychiatrischen Klinik C._______ vom 17. Februar 2014 einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass seit dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union
die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) an-
wendbar ist (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde, und mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 fest-
gehalten wurde, die Dublin-III-VO werde ab dem 1. Januar 2014 vor-
läufig angewendet, mit Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und
Art. 28 Dublin-III-VO,
dass gestützt auf das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich in der Schweiz ab dem 1. Januar
2014 die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, soweit gemäss Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin-II-VO) vorbehalten bleibt,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Dezember 2013 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten, weshalb vorliegend der für die Prüfung des Asyl-
gesuches zuständige Staat nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu ermit-
teln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den ma-
teriellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-
II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage,
Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 13. Dezember 2007 in
Frankreich Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das BFM die französischen Behörden am 16. Januar 2014 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
31. Januar 2014 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Frankreich ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit
dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, Frankreich, das
kein richtiges Asylverfahren durchgeführt habe, wolle sie nach Tsche-
tschenien abschieben, wo ihr Leben in Gefahr sei, darum ersuchen, die
Schweiz solle von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen,
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dass sie zudem geltend machen, die Beschwerdeführerin habe einen Zu-
sammenbruch erlitten und befinde sich zurzeit in der geschlossenen Ab-
teilung der Psychiatrischen Klinik C._______,
dass sie so bald wie möglich einen Arztbericht einreichen würden,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass aufgrund der Akten nicht anzunehmen ist, Frankreich werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausrei-
se in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass Frankreich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt,
dass die Beschwerdeführenden nicht dartun, inwiefern die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden Rechte in Frankreich vorenthalten wür-
den, welche sie im Übrigen, sollten sie ungerechtfertigt eingeschränkt
werden, auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
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dass die Überstellungsfrist nach Frankreich – vorbehältlich einer allfälli-
gen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spä-
testens am 31. Juli 2014 läuft,
dass angesichts der derzeitigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist,
eine Überstellung nach Frankreich sei aufgrund medizinischer Gründe auf
unabsehbare Zeit unmöglich – die Beschwerdeführerin wurde gemäss
der eingereichten Bescheinigung am 17. Februar 2014 aus der psychiat-
rischen Klinik entlassen und bedarf einer ambulanten Psychotherapie – ,
weshalb es sich erübrigt, die Einreichung des angekündigten Arztzeug-
nisses abzuwarten,
dass die Vollzugsbehörden gehalten sind, medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden Rechnung zu tragen und die französischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass Frankreich über eine gut entwickelte medizinische Infrastruktur ver-
fügt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Frankreich der Beschwerdefüh-
rerin die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not-
versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten
und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und ihr – sollte dies aufgrund beson-
derer Bedürfnisse notwendig sein – die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psycho-
logischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie),
dass den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist, dass die Beschwerde-
führerin in Frankreich in ärztlicher Behandlung war (act. B7),
dass sich die Beschwerdeführerin mithin in Frankreich erneut in medizini-
sche (auch psychiatrische) Behandlung begeben kann, sollte eine solche
erforderlich sein,
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die in Abweichung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-II-VO einen
Selbsteintritt der Schweiz (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) rechtfertigen
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2
S. 643 f.),
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: