B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-758/2015
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
D-758/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2011 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Die Befragung zur Per-
son (BzP) fand am 31. Januar 2011 statt. Das BFM hörte den Beschwer-
deführer am 12. Juli 2011 vertieft zu seinen Asylgründen an und lehnte das
Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2011 ab, wies den Beschwerdefüh-
rer gleichzeitig aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an. Die dagegen erhobene Beschwerde beschränkte sich auf den
Wegweisungsvollzugspunkt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-5092/2011 vom 7. November 2012 abgewiesen. Im August 2014
gelangte der Beschwerdeführer – zu diesem Zeitpunkt bereits in Ausschaf-
fungshaft – mittels einer Eingabe an die Schweizer Behörden. Das SEM
nahm diese als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Schreiben vom 16. Sep-
tember 2014 gelangte das SEM schriftlich zur Sachverhaltsvervollständi-
gung an den Beschwerdeführer. Dieser nahm mit Eingabe vom 7. Oktober
2014 Stellung zu den durch das SEM gestellten Fragen. Dabei machte er
neue Sachverhaltselemente geltend. Mit Datum vom 17. November 2014
wurde ihm im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs in mündlicher Form das
rechtliche Gehör nach Art. 12 VwVG gewährt.
A.b Der Beschwerdeführer machte am 17. November 2014 zur Begrün-
dung seines Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Jahrgang 1964. Er stamme aus
dem Dorf N._______ (O._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Dort habe
er vor der Jahrtausendwende unzählige Male für Kämpfer der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Verstecke organisiert. Diese hätten von dort
aus "schlimmere Sachen" gemacht. Von 2002 bis 2006 habe er ein eigenes
Restaurant beziehungsweise Imbisslokal in O._______ betrieben. Bis im
Jahre 2006 habe in seiner Heimat Friede geherrscht. Er sei nicht davon
ausgegangen, dass dieser Friede jemals in die Brüche gehen könne. An-
gehörige der LTTE hätten sich regelmässig bei ihm verpflegt und Esspa-
kete mitgenommen, wobei Soldaten der sri-lankischen Armee vom sich di-
rekt vor seinem Imbiss-Lokal befindenden Check-Point aus alles hätten be-
obachten und filmen können.
Mitte des Jahres 2006 hätten Soldaten begonnen, LTTE-Sympathisanten
zu erschiessen. In der Folge hätten die LTTE ihrerseits Handlanger der sri-
lankischen Armee getötet. Zweimal hätten ihm nach Ladenschluss mit
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Kleinfeuerwaffen bewaffnete Zivilisten nachgestellt und versucht, ihn zu li-
quidieren. Beide Male habe er den Angriffen entkommen können, sich dann
aber aus Angst um seine Familie an einen lokalen Anführer der LTTE ge-
wandt. Auf dessen Rat hin habe er die Geschäftsführung seines Imbisslo-
kals seinem Angestellten B._______ überlassen und sei mit seiner Familie
nach P._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) gezogen. In P._______
habe er bis anfangs 2009 in der Administration der LTTE gearbeitet. Dabei
habe er namentlich Bewilligungen für Personen erteilt, die vom Vanni-Ge-
biet aus nach Jaffna oder Colombo hätten ausreisen wollen. Er sei von
2006 bis 2009 Mitglied der LTTE gewesen und habe 2008/2009 ein
Kampftraining für Zivilisten absolviert. Er sei dem LTTE-Geheimdienst an-
gegliedert gewesen. In seiner Funktion für den LTTE-Geheimdienst habe
er namentlich Mitarbeiter beobachtet und Personenüberprüfungen von
Leuten, die ins Vanni-Gebiet gekommen seien, sowie von deren Gastge-
bern durchgeführt.
Im August 2007 hätten LTTE-Angehörige aus einem Versteck in der Nähe
seiner Imbissstube eine Granate gegen Angehörige der sri-lankischen Ar-
mee geworfen und dabei mehrere Soldaten getötet. In der Meinung, er sei
am Angriff beteiligt gewesen, hätten sich Angehörige der SLA zum Imbiss-
laden begeben und B._______ nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Als
B._______ diesen nicht habe angeben können, sei er erschossen worden.
Angehörige der SLA seien noch in derselben Nacht zu ihm nach Hause
(N._______) gegangen. In seiner Abwesenheit sei seine Mutter geschla-
gen und das Mobiliar im Haus demoliert worden.
Am 1. Januar 2009 habe er aufgrund zunehmender Kämpfe mit seiner Fa-
milie P._______ verlassen und sich in der Folge an verschiedenen Orten
aufgehalten. Auf der Flucht sei sein dreijähriger Sohn beim Einschlag einer
Granate in der Nähe eines Spitals getötet worden. Auch sei er selbst Opfer
eines Phosphor-Angriffs geworden und habe aufgrund dieses Vorfalls
heute noch Schwierigkeiten beim Atmen. In der letzten Kriegsphase habe
er Verletzte gepflegt, nicht jedoch an den Kampfhandlungen teilgenom-
men. Nach dem Sieg der sri-lankischen Armee in der Schlacht von Mul-
livaikal am 17. Mai 2009 hätten er und seine Familie sich zunächst für drei
Tage im Camp (…) und danach im Camp (…) in Vavuniya (Distrikt Va-
vuniya, Nordprovinz) aufgehalten, wo ihnen "Temporary Identity Cards"
ausgestellt worden seien. Am 2. November 2009 sei er in einem Camp in
(…; Distrikt Jaffna) fotografiert, registriert und dem Dorfvorsteher zugeführt
worden, welcher die Flüchtlinge wieder ihren Heimatgemeinden zugeteilt
habe. So seien sie wieder nach N._______ gekommen.
Unmittelbar nach seiner erneuten Wohnsitznahme in N._______ sei er ins
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nahe Militärlager bestellt worden. Dort habe man von ihm wissen wollen,
wieso er sich im Jahre 2006 ins Vanni-Gebiet begeben und was er dort
gemacht habe. Unter dem Vorwurf des verbotenen Waffenbesitzes, der Be-
teiligung an einem Anschlag und der Lieferung von Informationen an die
LTTE sei er misshandelt und nach drei bis vier Stunden – unter der Bedin-
gung, monatlich Vorladungen Folge zu leisten – wieder freigelassen wor-
den.
Im November 2010, kurz vor den Feierlichkeiten zum Heldengedenktag der
LTTE, seien in (…) und in (…) LTTE-Flaggen gehisst worden, woraufhin
die sri-lankische Armee mit der Erstellung von Dossiers verdächtiger Per-
sonen begonnen habe. Verdächtige seien geschlagen oder sogar erschos-
sen worden. Er selbst sei in dieser Zeit ins Armeelager von N._______ be-
stellt worden. Dort habe er gesehen, dass über ihn ebenfalls ein Dossier
bestehe. Er sei durch einen Schlag ins Gesicht verletzt worden, und es sei
ihm die Identitätskarte abgenommen worden, um seinen Verbleib vor Ort
sicherzustellen. Er habe in der Folge einer wöchentlichen Kontrollunter-
schriftenpflicht unterstanden.
Nach seiner Freilassung habe er seine Familie unverzüglich zu seiner
Schwägerin gebracht und für sich selber von einem Versteck in der Stadt
Jaffna aus Vorbereitungen für die Ausreise getroffen. Am Abend des 21. Ja-
nuar 2011 sei er in einem Bus nach Colombo gefahren, von wo aus er am
späten Abend des 22. Januar 2011 in Begleitung eines Schleppers und mit
einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Europa, vermutlich
nach Italien, gereist sei. Von dort her sei er am 24. Januar 2011 in einem
Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ge-
fahren worden. Am gleichen Tag habe er sein Asylgesuch gestellt.
Auch in seiner Abwesenheit sei er gelegentlich in Sri Lanka gesucht wor-
den. Zuletzt habe man am 10. November 2014 nach seinem Aufenthaltsort
gefragt. Er befürchte, bei einer Rückkehr schon am Flughafen festgenom-
men zu werden.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Asylvorbrin-
gen habe er die folgenden Dokumente eingereicht: seine temporäre sri-
lankische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde (englische Übersetzung,
beglaubigt), einen Heiratsschein (englische Übersetzung, beglaubigt), eine
Geburtsurkunde betreffend seine Tochter (Kopie, beglaubigt), eine Todes-
urkunde betreffend seinen Angestellten B._______ (englische Überset-
zung, beglaubigt), ein Schreiben eines Notars, ein Blatt mit beglaubigten
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Kopien der temporären sri-lankischen Identitätskarten seiner Familie, ein
IKRK-Bestätigungsschreiben betreffend die Haft seines Bruders
C._______ (Kopie), ein Blatt und einen Zeitungsartikel betreffend den Tod
einer ihm bekannten, der Unterschriftenpflicht bei den sri-lankischen Be-
hörden unterworfenen Person, ein Schreiben seiner in der Schweiz wohn-
haften Schwester und ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers.
B.
B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 – eröffnet am 12. Januar 2015 –
stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest,
lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
an, stellte fest, die Wegweisung des Beschwerdeführers werde zurzeit we-
gen Unzulässigkeit nicht vollzogen und schob den Vollzug der Wegweisung
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B.b Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen geltend, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu gewärtigen habe. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle er daher die Flüchtlingseigen-
schaft.
Allerdings kennten sowohl das Asylgesetz als auch die Genfer Flüchtlings-
konvention sogenannte Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen trotz gege-
bener Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt respektive die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zuerkannt werde.
Gemäss Art. 53 AsylG seien Flüchtlinge von der Asylgewährung auszu-
schliessen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen einer solchen un-
würdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
oder gefährdet hätten. Als verwerfliche Handlung, deren Begehung einen
Asylausschlussgrund darstelle, gelte nach herrschender Praxis die Bege-
hung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Anwendung
von Art 53 AsylG setze einen individuellen Tatbeitrag der betreffenden Per-
son voraus. Ferner sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit der Grund-
satz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, LTTE-Kämpfern, welche auf
der Jaffna-Halbinsel Anschläge durchgeführt hätten, Unterschlupf gewährt,
LTTE-Mitglieder mit Nahrung versorgt, Passierscheine für die Ein- und Aus-
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reise von Zivilpersonen aus dem Vanni-Gebiet ausgestellt respektive ver-
weigert, eingereiste Personen und deren Garanten für den LTTE-Geheim-
dienst überwacht und Verwundete in der letzten Phase des Konflikts ver-
sorgt zu haben.
Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er von 2006 bis
Januar 2009 für die LTTE im LTTE-Passbüro und in der Transportabteilung
gearbeitet. An beiden Orten sei er für die Ausstellung von Passierscheinen
verantwortlich gewesen. Dabei habe er überprüft, ob die Familie der an-
tragstellenden Person die "eine-Person-pro-Familie"-Politik befolgt habe.
Sei dies nicht der Fall gewesen, so habe er die Ausstellung des Passier-
scheins verweigert. Die antragstellende Person habe folglich gegen ihren
Willen im Vanni-Gebiet verbleiben müssen. Der Beschwerdeführer habe
selbst angegeben, dass Familien ihre Kinder aufgrund der "eine-Person-
pro-Familie"-Politik in das von der Regierung kontrollierte Gebiet hätten
schicken wollen, um diese vor einer Rekrutierung durch die LTTE zu be-
wahren. Dennoch habe er derartige Anträge abgewiesen. Leute, welche
gemäss der Politik der LTTE keinen Passierschein zum Verlassen des
Vanni-Gebiets hätten erlangen können, hätten oftmals versucht "illegal" zu
fliehen. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass Personen,
die bei solchen "illegalen" Fluchtversuchen erwischt worden seien, von den
LTTE bestraft worden seien. Er habe diese Personen als "Täter" respektive
"Verräter" bezeichnet und sich zu dieser Thematik wie folgt geäussert: "Wir
brauchten noch Kämpfer. In diesem Zustand waren diejenigen, die ille-
galerweise unser Gebiet verliessen, Verräter". Da er Ausreiseanträge ver-
weigert habe, obwohl er Kenntnis davon gehabt habe, dass zurückgeblie-
bene Zivilpersonen im Kampfesalter regelmässig zwangsrekrutiert worden
seien und er die Bestrafung von fliehenden Zivilpersonen legitimiert habe,
müsse davon ausgegangen werden, dass er diese Verbrechen an der Zi-
vilbevölkerung gutgeheissen habe.
Der Beschwerdeführer habe demgegenüber geltend gemacht, mit den Ver-
brechen der LTTE nichts zu tun gehabt und eine unbedeutende Rolle ge-
spielt zu haben. Diese Argumentation vermöge allerdings nicht zu überzeu-
gen. Vielmehr habe er durch die Verweigerung von Passierscheinen an Zi-
vilisten sichergestellt, dass die LTTE stets auf einen genügend grossen
Rekrutierungspool für ihre militärischen Interessen habe zurückgreifen
können. Dieser Funktion sei er sich bewusst gewesen, wie seine Aussage
bestätige, wonach er Regeln zur Anwendung gebracht habe, die es Eltern
verunmöglicht hätten, ihre Kinder in Gebiete zu schicken, wo ihnen keine
Zwangsrekrutierung gedroht habe. Somit habe auch er die "eine-Person-
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pro-Familie"- und die Rekrutierungspolitik der LTTE zumindest in Kauf ge-
nommen. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass sein Beitrag quantitativ
erheblich gewesen sei. Gemäss seinen Angaben habe er täglich fünf bis
sechs Antrage abgelehnt. Über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren
seien dies weitaus mehr als tausend Anträge gewesen, die er abgelehnt
habe. Angesichts des Umstands, dass im Jahre 2008 nahezu keine An-
träge mehr gutgeheissen worden seien, sei zudem davon auszugehen,
dass er bedeutend mehr Anträge abgelehnt habe, als er zugegeben habe.
Im Sinne eines Zwischenfazits könne festgehalten werden, dass er die Be-
wegungsrestriktionen der LTTE gegenüber der Zivilbevölkerung mitgetra-
gen und dadurch weitere Menschenrechtsverletzungen (Zwangsrekrutie-
rungen Freiheitsberaubungen, Kollektivbestrafungen, Gefährdung des Le-
bens, Folter) erst ermöglicht habe. Somit sei die Tatbestandsvariante der
Beteiligung an einer gewalttätigen Organisation erfüllt. Er sei durch seine
Mitgliedschaft, seine Arbeitsstelle und seine hierarchische Position funkti-
onell in die Struktur der LTTE eingegliedert gewesen und habe wesentliche
Aktivitäten im Hinblick auf die Begehung von Verbrechen durch die LTTE
(mitunter Verletzungen des humanitären Völkerrechts) entfaltet. Vor die-
sem Hintergrund sei die Schwelle der verwerflichen Handlung gemäss
Art. 53 AsylG erreicht.
Weiter gelte es darauf hinzuweisen, dass er eine Reihe von weiteren Tä-
tigkeiten zugunsten der LTTE vorgenommen habe, welche in Bezug auf
den Ausschluss von der Asylgewährung nach Art. 53 AsylG potentiell rele-
vant seien. So habe er LTTE-Kämpfern Unterschlupf gewährt, damit diese
"schlimmere Sachen" hätten tun können. Beispielhaft habe er ein Selbst-
mordattentat auf Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte genannt.
Er habe keine Kenntnis darüber haben wollen, welche weiteren "schlimme-
ren Sachen" die LTTE-Kämpfer verbrochen hätten. Angesichts des Um-
stands, dass LTTE-Kämpfer "unzählige Male" bei ihm Unterschlupf erhal-
ten hätten, sei diese Unkenntnis jedoch kaum nachvollziehbar. Vielmehr
müsse davon ausgegangen werden, dass er die Schweizer Asylbehörden
über das Ausmass der Angriffe nicht in Kenntnis habe setzen wollen. Wei-
ter habe er versucht, dem SEM seine Zugehörigkeit zum LTTE-Geheim-
dienst vorzuenthalten. So habe er gar nicht erst angegeben, dass er Auf-
gaben für den LTTE-Geheimdienst wahrgenommen habe, als er aufgefor-
dert worden sei, sämtliche Positionen zu bezeichnen, die er für die LTTE
im Vanni-Gebiet innegehabt habe. Auch habe er seine Geheimdienstzuge-
hörigkeit, als er auf seine Kennnummer angesprochen worden sei, ver-
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heimlicht, obwohl der Buchstabe "I" integraler Bestandteil der LTTE-Kenn-
nummer sei. Erst auf Insistieren des Befragers hin habe er offengelegt,
weshalb er dem LTTE-Geheimdienst zugeteilt gewesen sei. Zusätzlich sei
darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht
offengelegt habe, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei.
Nach dem Gesagten ergebe sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer
habe erst nachträglich geltend gemacht, LTTE-Mitglied zu sein; die Unter-
schlupfgewährung für LTTE-Kämpfer habe er erst im zweiten Asylverfah-
ren erwähnt; genauere Angaben zu den "schlimmeren Sachen" der LTTE-
Mitglieder, denen er Unterschlupf gewährte, habe er nicht machen wollen.
Seine ehemalige Zugehörigkeit zum LTTE-Geheimdienst habe er nicht frei-
willig offengelegt, und seine Angabe, bloss rund 20 % der Ausreiseanträge
abgelehnt zu haben, sei angesichts des Umstands, dass im Jahre 2008
nahezu keine Anträge mehr bewilligt worden seien, nicht nachvollziehbar.
Es entstehe unweigerlich der Eindruck, dass er aus asyltaktischen Grün-
den seinen Asylvortrag selektiv gestaltet und insbesondere versucht habe,
die Nennung allfälliger Ausschlussgründe zu umgehen oder solche Sach-
verhaltselemente zu verharmlosen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfer-
tige sich ein Ausschluss von der Asylgewährung nach Art. 53 AsylG. Das
Fazit, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen begangen
habe, erweise sich deshalb zweifellos als zutreffend.
Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zwei-
einhalbjährigen Tätigkeit bei der Ausstellung respektive Verweigerung von
Passierscheinen und seinen weiteren LTTE-Tätigkeiten zur Förderung ver-
brecherischer Aktivitäten der gewaltbereiten Organisation der LTTE beige-
tragen. Somit habe er verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
begangen.
Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu beachten. Die den Asylausschluss begründenden Handlun-
gen lägen bereits längere Zeit zurück und seither habe er sich – gemäss
Aktenlage – keine Delikte zuschulden kommen lassen. Die seit den Taten
vergangene Zeit sei folglich in seinem Sinne zu gewichten. Andererseits
gelte es seine Mitgliedschaft respektive seine langjährige Unterstützung
der LTTE in sicherheitssensiblen Bereichen (Geheimdienst und Verwal-
tung) und die Auswirkungen seiner Handlungen auf die damals schutzbe-
dürftige Zivilbevölkerung zu berücksichtigen. Er sei den LTTE im Jahre
2006 freiwillig beigetreten. Bereits zuvor habe er die LTTE während meh-
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rerer Jahre unterstützt. Gewisse Aspekte bei seiner Arbeit in der LTTE-Ver-
waltung hätten ihm zwar Gewissensbisse bereitet. Diese seien allerdings
nicht so gross gewesen, als dass er bereit gewesen wäre, seine Stelle auf-
zugeben. Er habe diese Arbeitsstelle innehaben wollen. Folglich hätten in
seiner Wahrnehmung die persönlichen Vorteile, welche die Arbeitsstelle
ihm geboten habe, die negativen Konsequenzen für die betroffenen Zivil-
personen überwogen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Gefahr der
Zwangsrekrutierung, Kollektivbestrafung etc.). Wie bereits aufgezeigt,
dürfte er unzähligen Personen die sichere Ausreise aus dem Vanni-Gebiet
verunmöglicht haben. Demgegenüber habe er geltend gemacht, dass er
bloss Kriterien angewendet habe. Dies habe er allerdings in voller Kenntnis
der möglichen Konsequenzen für die betroffenen Zivilpersonen und in der
Überzeugung getan, dass die LTTE (neue) Kämpfer benötigten und es le-
gitim gewesen sei, die Zivilbevölkerung an der Flucht zu hindern und für
den Kampf zu rekrutieren. Somit könne gerade nicht davon ausgegangen
werden, dass er keine Mitverantwortung an der Gefangenschaft von Zivil-
personen im Vanni-Gebiet gehabt habe. Sein Rechtfertigungsversuch sei
zurückzuweisen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er für seine Tätigkeit
keine Reue gezeigt habe und noch heute die Begriffe "Täter" respektive
"Verräter" gebrauche, wenn er über Personen spreche, welche das Vanni-
Gebiet ohne Bewilligung hätten verlassen wollen. Dies lege nahe, dass er
sich vom Gedankengut und der Vorgehensweise der LTTE auch über fünf
Jahre nach Beendigung des Konflikts noch nicht distanziert habe. Ferner
wiege sein Handeln schwer, weil zentrale Rechtsgüter (Freiheit, Leben und
physische Unversehrtheit) und eine grosse Anzahl Zivilpersonen negativ
davon betroffen gewesen seien.
Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, sich zu einem
allfälligen Asylausschluss zu äussern. Dabei habe er festgehalten, dass er
durch seine Arbeit bloss sein tägliches Brot verdient habe. Doch vermöge
diese Erklärung, wie bereits dargelegt, nicht zu überzeugen und seine
schwerwiegenden Taten nicht als verhältnismässig erscheinen zu lassen.
Er habe keine plausible Erläuterung für die im Ausland begangenen ver-
werflichen Handlungen angeboten, welche in seinem Sinne zu gewichten
wäre.
Im Sinne einer Güterabwägung der erwähnten Umstände, insbesondere
unter Berücksichtigung, dass seine Taten schwer wögen und seinem
Schutzinteresse durch die Anerkennung als Flüchtling Rechnung getragen
werden könne, erweise sich der Ausschluss aus der Asylgewährung auf-
grund verwerflicher Handlungen in Würdigung sämtlicher Umstände als
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verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer zur Förderung verbrecheri-
scher Aktivitäten der gewaltbereiten Organisation der LTTE beigetragen
habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig erscheine,
sei er von der Asylgewährung auszuschliessen. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass er jedoch von
der Asylgewährung ausgeschlossen werde, weil er asylunwürdig im Sinne
von Art. 53 AsylG sei. Somit sei sein Asylgesuch abzulehnen. Er sei aller-
dings als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
C.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des SEM sei in den Dispositivpunk-
ten 2 – 7 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Un-
terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
D.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer eine Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 des Bundesverwaltungs-
gerichts wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein-
geladen.
D.c Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 17. März 2015 eine Vernehm-
lassung, der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2015 eine Rep-
lik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
3.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlin-
gen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen
dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
3.3 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen De-
likte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizeri-
schen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [Stand
1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtli-
ches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung
des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von
Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in
Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verant-
wortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist
deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der
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Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv
des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu
zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten,
welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser
Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die
aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer
Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende
verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechts-
folge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme dar-
stellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.)
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung da-
von aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst-
bestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroris-
tisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund
der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen
geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürger-
kriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Be-
zug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten
generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass
diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entge-
gengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines
Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE
nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff.
m.w.H.).
4.2 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der
LTTE zu ermitteln.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in-
nerhalb der LTTE nicht eine derart hohe Stellung innegehabt, dass die
Asylunwürdigkeit allein damit begründet werden könne. Und die Bürotätig-
keit als solche sei strafrechtlich nicht erheblich.
4.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer organisa-
torisch in die Administration der LTTE und deren Geheimdienst eingebun-
den. Zu seinen Aufgaben gehörte seinen Angaben zufolge die Überwa-
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chung von Mitarbeitern, die Überprüfung von Personen, die ins Vanni-Ge-
biet umgezogen seien sowie die Erteilung beziehungsweise Verweigerung
von Ausreisebewilligungen aus dem Herrschaftsgebiet der LTTE.
4.3 Somit gilt es weiter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachver-
haltes der Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht angewen-
det wurde.
Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel
eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter
Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für solche, im Zusam-
menhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis
hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerrei-
chung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die
Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht
unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter
kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsge-
walt ergeben. In der Regel stossen die Behörden im Zusammenhang mit
im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen indessen an Grenzen,
zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person
abgestellt werden kann, die – etwa im Hinblick auf den gewünschten Fa-
miliennachzug – ein erhebliches Interesse daran hat, den Sachverhalt zu
ihren Gunsten darzustellen und die eigene Rolle in einem besseren Licht
erscheinen zu lassen (vgl. B13/18 F116 ff. S. 15). Aus diesem Grund bedarf
es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwer-
wiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwie-
gende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat
im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegenden
Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht angenommen, zumal der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unter anderem bei der Zwangs-
rekrutierung von Kindersoldaten arbeitsteilig mitgewirkt (B13/18 F35 S.6)
und Kämpfern der LTTE durch Gewährung von Unterschlupf die Möglich-
keit vermittelt hat, "schlimmere" Sachen – wie etwa ein Selbstmordatten-
tat – zu verüben (B13/18 F72 S. 9). Der Umstand, dass sich der Beschwer-
deführer lediglich als Schreibtischtäter betätigt und sich somit die Hände
nicht persönlich schmutzig gemacht hat, entlastet ihn in keiner Weise, hat
er doch um persönlicher Vorteile willen zahlreiche Menschenrechtsverlet-
zungen durch Dritte erst ermöglicht und die Begehung entsprechender De-
likte in Kauf genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in die-
sem Zusammenhang auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen
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in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten
ging das SEM zu Recht davon aus, es lägen schwerwiegende Gründe für
verwerfliche Handlungen vor beziehungsweise zumindest für eine mittel-
bare individuelle Verantwortlichkeit für solche. Daher ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Aus-
übung hoheitlicher Gewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerf-
liche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG trägt.
4.4 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss
grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An die-
ser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling
in der Schweiz verbleiben kann, wobei jedoch der Familiennachzug seiner
Ehefrau erschwert ist. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der
Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Be-
schwerdeführer sein damaliges Verhalten weiterhin rechtfertigt und auf-
grund seines zurückhaltenden Aussageverhaltens nicht erstellt ist, welchen
Umfang die verwerflichen Handlungen angenommen haben, die er sich
vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. An dieser
Betrachtungsweise vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerde-
führer sich seit etwas mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält und bis-
her hierzulande nie deliktisch in Erscheinung getreten ist.
4.5 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht auf die Asylunwürdig-
keit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlos-
sen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 8. Januar
2015, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal
die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden
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kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestä-
tigung vom 6. Februar 2015 belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten
zu erheben. Im Übrigen ist mit dem Entscheid in der Hauptsache das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
6.2 Der bedürftigen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren
ausserdem ein Anwalt bestellt, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache sel-
ber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die
Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen ju-
ristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c [S. 51 ff.]; 120
Ia 43 E. 2a [S. 44 ff.]). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strengere Massstäbe an die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl.
die diesbezüglich weiterhin Gültigkeit beanspruchende und fortzuführende
Praxis in: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9 f. [S. 51 ff.], vgl. auch BGE 122 I 8
E. 2c [S. 10]) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normaler-
weise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Be-
schwerdeführung im Regelfall nicht zwingend erforderlich, weshalb praxis-
gemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtli-
cher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das
vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten gesprochen.
3.
Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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