B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-758/2018
vao
Ur t e i l vom 1 5 . N o vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Melanie Aebli, Rechtsanwältin
(Rechtsvertreterin 1),
Advokatur 4a,
und durch Eva Gammenthaler (Rechtsvertreterin 2),
Solidaritätsnetz Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2018 / N (…).
D-758/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine in B._______ (Äthiopien) geborene eth-
nische Somali, verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss im Frühjahr
2015 und gelangte am 22. Oktober 2015 in die Schweiz, wo sie am glei-
chen Tag um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Chiasso vom 2. November 2015 gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, sie habe sich im November 2012 in Libyen religiös getraut.
In der Heimat habe sie ihren Mann nicht heiraten können, da sie zwei riva-
lisierenden Clans angehörten. Sie habe Äthiopien verlassen, weil ihre
Clans gegen ihre Heirat gewesen seien. Sie und ihr Mann hätten ihren
Clans gesagt, dass sie heiraten möchten, was ihnen diese verboten hätten.
Nachdem sie es ihrer Familie gesagt habe, habe man ihr verboten, weiter-
hin zur Schule zu gehen.
A.c Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit,
sie habe sich von ihrem nach Brauch verheirateten Ehemann getrennt und
ersuche um getrennte Behandlung der Verfahren.
A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 21. September 2017 zu
ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in
ihrem Geburtsort B._______ die ersten beiden Schulklassen besucht.
Dann habe sie ihren Mann kennengelernt. Als ihre Familie dies herausge-
funden habe, habe man sie nach C._______ zu einer Tante geschickt. Sie
habe sich in einen Mann verliebt, der einem verfeindeten Clan angehöre.
Da ihre Eltern gegen diese Freundschaft gewesen seien, habe sie ausrei-
sen müssen. Der Älteste des Clans ihres Mannes sei zu ihren Eltern ge-
kommen und habe diese von der Freundschaft unterrichtet. Ihre Eltern hät-
ten ihr verboten, sich mit ihrem Mann zu treffen. Sie habe nicht mehr zur
Schule gehen dürfen und sei geschlagen worden. Knapp zwei Monate spä-
ter sei sie ausgereist. Als sie in Libyen gewesen sei, habe sie ihre Eltern
angerufen, da sie damals von Schleppern festgehalten worden seien, die
Lösegeld gewollt hätten. Ihre Eltern hätten sich geweigert zu bezahlen,
weshalb sie für die Schlepperbande habe arbeiten müssen, bis man sie
freigelassen habe.
B.
Das SEM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 4. Januar
2018 fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre Rechtsvertreterin 2 mit Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Februar 2018 Beschwerde ge-
gen die angefochtene Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenügli-
cher Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG
zu gewähren. Es sei daher der Rechtsvertreter als amtliche Verbeistän-
dung zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Der Eingabe lag der Entwurf eines Schreibens an das SEM vom
24. Oktober 2016 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, dasjenige um amtliche Verbeiständung durch die
Rechtsvertreterin 2 wies er ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete er. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. Februar
2018 einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Ent-
bindung von der Schweigepflicht der Ärzte gegenüber den Asylbehörden
einzureichen.
E.
Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht durch ihre
Rechtsvertreterin 2 am 27. Februar 2018 Kopien mehrerer ärztlicher Be-
richte, eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, eine Bestäti-
gung der Schule in Kopie und eine Studie zu weiblicher Genitalverstümme-
lung zukommen. Sie beantragte die Beiordnung der Rechtsvertreterin 1 als
amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 2. März 2018
gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Melanie Aebli als
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amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlas-
sung an das SEM.
G.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2018 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest.
I.
Mit Eingabe vom 7. November 2018 übermittelte die Beschwerdeführerin
einen Operationsbericht des Spitals D._______ vom 2. August 2018 und
eine psychiatrischen Verlaufsbericht desselben Spitals vom 4. September
2018.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten des vormaligen
Lebenspartners der Beschwerdeführerin, E._______ (N […]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdefüh-
rerin keine glaubhaften Bemühungen gemacht habe, heimatliche Doku-
mente zu beschaffen. Deshalb seien erste Zweifel an den geltend gemach-
ten Angaben zur Identität und zur geltend gemachten Staatsangehörigkeit
angebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich widersprüchlich zu ihrer so-
malischen Staatsangehörigkeit geäussert. Aufgrund der Aktenlage sei da-
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von auszugehen, dass sie äthiopische Staatsangehörige somalischer Eth-
nie sei. Es sei davon auszugehen, dass sie das SEM über ihre Staatsan-
gehörigkeit täuschen wolle. Ihre Angaben legten den Schluss nahe, dass
sie die somalische Staatsangehörigkeit im Wissen um die gängige Asylpra-
xis vorschiebe, um einen besseren Entscheid zu erhalten. Mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit sei sie äthiopische Staatsangehörige.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin beinhalteten zahlreiche Wider-
sprüche hinsichtlich ihres Lebenslaufs und der Ereignisse, die zur Ausreise
geführt hätten. Auch den Hintergrund der Feindschaft der beiden Clans
habe sie unterschiedlich geschildert. Ihre Aussagen seien zudem unsub-
stanziiert und wenig detailliert gewesen. Ihre Schilderungen, wie ihre Eltern
ihr den Umgang mit ihrem Mann verboten hätten, seien äusserst allgemein
ausgefallen. Konkreten Fragen sei sie ausgewichen.
Es könne der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie somali-
sche Staatsangehörige sei und aufgrund der Beziehung mit ihrem Mann
aus Äthiopien ausgereist sei. Es sei anzunehmen, dass sie äthiopische
Staatsangehörige sei und die Heimat aus anderen Gründen verlassen
habe. Daran ändere auch die eingereichte Heiratsurkunde nichts, da mit
diesem Dokument das Verbot einer Heirat durch die Familien nicht belegt
werden könne. Das Dokument sei zudem leicht fälschbar.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe ihrer Familie gegenüber die Beziehung zu ihrem Mann abgestritten,
bis dieser ihr die Heirat zugesichert habe. Die Eltern hätten sich dagegen
gestellt und sie nicht mehr aus dem Haus gelassen. Sie habe gehört, dass
ihre Eltern sie hätten zwangsverheiraten wollen. Als sie die Mutter damit
konfrontiert habe, habe sie erfahren, dass man sie als vierte Frau mit einem
älteren Händler habe verheiraten sollen. Sie habe sich zum Schein einver-
standen erklärt und habe Brautgeld erhalten. Mit Hilfe einer Kollegin sei es
ihr gelungen, bei Einkäufen aus einem Laden zu verschwinden. Ihr Mann
habe schon die Bustickets erworben gehabt und sie seien nach Addis Ab-
eba gefahren. In Libyen hätten sie sich religiös verheiratet.
Die Beschwerdeführerin habe sich im September 2016 bei der Anlaufstelle
Solidaritätsnetz gemeldet und über Schmerzen wegen weiblicher Genital-
verstümmelung (FGM; Female Genitale Mutilation) geklagt. Es sei auf ih-
ren Wunsch hin ein Dokument ausgestellt worden, in dem sie beantragt
habe, ihre Staatsangehörigkeit sei auf Äthiopien zu ändern und das Asyl-
verfahren mit demjenigen ihres Mannes zu koordinieren. Dieses Schreiben
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sei nicht abgeschickt worden, werde aber der Beschwerde beigelegt. Der
Vorwurf, sie habe über ihre Staatsangehörigkeit täuschen wolle, entbehre
jeglicher Grundlage. Bei der Ersterfassung habe sie als Staatsbürgerschaft
„Ogaadeen Somaliya“ angegeben, ein Gebiet, das seit dem Ende des
19. Jahrhunderts zu Äthiopien gehöre und im 20. Jahrhundert von Somalia
beansprucht werde. Der Name werde vom Clan der Ogadeni-Darod abge-
leitet. Seit der föderalen Aufgliederung Äthiopiens sei Ogaden ein Teil der
Somali-Region Äthiopiens, aber immer noch Grund politischer Auseinan-
dersetzungen. Sie habe immer erklärt, in B._______ geboren zu sein und
nie in Somalia gelebt zu haben. Sie habe nie verschwiegen, über eine äthi-
opische Identitätskarte (Mustawaga) zu verfügen. Sie sei missverstanden
worden und habe sich durch das Aufsuchen der Anlaufstelle bemüht, die
falsche Registrierung zu korrigieren. Bei der Anhörung habe sie sich dem
Ansinnen der Sachbearbeiterin, die Staatsangehörigkeit auf Äthiopien zu
ändern, nicht widersetzt. Weitere Missverständnisse habe es bezüglich des
Schulbesuchs gegeben. Sie habe die Schule zwei Jahre lang besucht, bis
man ihr dies verboten und sie zwei Monate lang zu Hause festgehalten
habe. Sie habe nie in C._______ gewohnt oder dort die Schule besucht.
Sie habe dort lediglich mehrmals ihre Tante besucht. Im Kurzbericht der
Hilfswerkvertreterin werde beschrieben, dass eine Weile der Anschein er-
weckt worden sei, es bestehe eine Antipathie zwischen der Beschwerde-
führerin und der Dolmetscherin. Einige Fragen hätten sie verwirrt und die
Dolmetscherin habe ungenau übersetzt. Es habe sich um Probleme zwi-
schen zwei Familien und nicht zwischen zwei Clans gehandelt. Die Be-
schwerdeführerin habe in der Anhörung gesagt, sie sei psychisch nicht in
einer guten Verfassung und auf Schlafmittel angewiesen. Sie habe am Vor-
abend drei Tabletten Trimiparin eingenommen und erinnere sich an Andro-
hungen der Dolmetscherin, sie solle sprechen oder gehen. Sie sei von ih-
rem Ex-Mann unter Druck gesetzt worden und habe dies geltend gemacht.
Es scheine, dass ihr psychischer Zustand teilweise auf die körperlichen
Beschwerden zurückzuführen sei.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein Opfer von FGM, durch
die sie einen nicht rückgängig zu machenden Eingriff in ihre körperliche
und psychosexuelle Integrität erlitten habe. Sie mache auch geltend, Opfer
häuslicher Gewalt und von Zwangsheirat geworden zu sein. Angesichts der
Tatsache, dass die äthiopischen Behörden aus kulturell bedingten Gründen
nicht in familiäre Konflikte eingriffen, sei kein staatlicher Schutz zu erwar-
ten. Frauen seien Opfer diskriminierender Rechtsvorschriften. Sie habe
ernsthafte Nachteile erlitten, sei infolge ihrer Beziehung eingesperrt und
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geschlagen worden. Sie habe eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung, weil sie in der Vergangenheit starke Eingriffe in die
körperliche Integrität erlitten habe. Sie leide auch in der Schweiz unter ei-
nem unerträglichen psychischen Druck, da sie sich vor den Angehörigen
ihres Clans fürchte. Zwischen Bedrohungslage und Flucht liege ein zeitlich
und sachlich genügend enger Kausalzusammenhang.
4.3 In der Eingabe vom 27. Februar 2018 wird darauf hingewiesen, dass
bezüglich der Beschwerdeführerin im Bericht des Spitals D._______ vom
26. Februar 2018 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und
eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) festgestellt würden. Die
Beschwerdeführerin weise darauf hin, dass es der erste Termin bei der
Psychologin gewesen sei, bei der eine weibliche Dolmetscherin aufgebo-
ten worden sei. Zuvor sei sie sehr verschlossen gewesen und habe kein
Vertrauen aufbauen können. Der Bericht der Hausärztin vom 23. Februar
2018 halte einige Punkte zu ihrer Krankheitsgeschichte fest. Diese habe
die Beschwerdeführerin bereits früher psychiatrisch-psychologisch ver-
netzt. Sie werde medikamentös behandelt und die Ärztin habe eine FGM
Typus 3 festgestellt. Ein PMS (Prämenstruelles Syndrom) mit Dysmenor-
rhoe Besiedlung und rezidivierende Abszesse mit MRSA (methicillinresis-
tenter Staphylococcus aureus) erforderten frauenärztliche Behandlung. Sie
weise darauf hin, dass es ihr lediglich möglich gewesen sei, in Begleitung
eines männlichen Dolmetschers zum Arzttermin zu gehen. Es sei ihr nicht
möglich, ihre Probleme und die Hintergründe in Gegenwart eines männli-
chen Dolmetschers darzulegen. Bezüglich der eingereichten Arztberichte
sei zu bemerken, dass sie bei den Gesprächen nicht in der Lage gewesen
sei, sich gegenüber einer Fachperson zu öffnen. Es sei erstaunlich, dass
die Ärzte bei einer Frau aus der Volksgruppe der Somali, die an einer FGM
leide und verschlossen und misstrauisch wirke, nicht selber feststellten,
dass ein Vertrauensverhältnis nur mit einer professionellen Dolmetscherin
aufgebaut werden könne. Eine Freundin der Beschwerdeführerin habe
beim Schulleiter der von ihr besuchten Schule eine Bestätigung ihrer Re-
gistrierung bei der Schule erhalten können. Da sie die Schule nicht abge-
schlossen habe, sei es das einzige Dokument, das von der Schule ausge-
stellt werde könne.
Die Familie habe die Beschwerdeführerin mit einem älteren Mann verhei-
raten wollen. Durch ihr Verhalten habe sie das Wort ihres Vaters gebrochen
und Schande über die Familie gebracht. Ihre Familie wolle sie nun töten.
Als sie aus Libyen zu Hause angerufen und um Geld gebeten habe, habe
ihr Vater gesagt, man könne sie töten. Frauen wie ihr werde gewöhnlich
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eine Frist gegeben, um sich selbst zu töten. So sei es ihrer Tante gegan-
gen, die sich aufgrund der verursachten Familienschande selbst angezün-
det habe. Die zerstörte Familienehre führe gar dazu, dass andere Famili-
enmitglieder nicht heiraten könnten, bis die Ehre der Familie wiederherge-
stellt sei. Aus diesem Grund hätten zahlreiche Angehörige ein Interesse an
ihrem Tod.
4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei der FGM handle es
sich um eine in der somalischen Ethnie praktizierte Tradition. Da diese be-
reits durchgeführt worden sei, bestehe keine Furcht vor künftiger Verfol-
gung. Die drohende Zwangsheirat habe die Beschwerdeführerin erst auf
Beschwerdeebene erwähnt, obwohl sie mehrmals gefragt worden sei, ob
sie alle Gründe für das Verlassen der Heimat habe nennen können. Einzig
die Probleme aufgrund der Beziehung zu ihrem Ex-Partner habe sie wäh-
rend des Asylverfahrens geltend gemacht. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit
dieses Vorbringens und dem als nachgeschoben zu qualifizierenden Vor-
bringen der drohenden Zwangsheirat, vermöge letzteres nichts an der Ein-
schätzung des SEM zu ändern.
4.5 In der Stellungnahme wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
habe aufgrund der Feststellungen ihrer Hausärztin eine FGM des Typus 3
erlitten. Dabei handle es sich um die schwerste Form der FGM, die einen
schweren Eingriff in die körperliche und psychische Integrität darstelle. Die
Infibulation führe dazu, dass die Betroffene ihr Leben lang unter Schmer-
zen und Komplikationen leide. FGM gelte als schwere Menschenrechtsver-
letzung. Die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung nicht zwischen den
verschiedenen Formen der Beschneidung und deren Auswirkungen diffe-
renziert. Oftmals sei die FGM nicht ein einziger Eingriff und Betroffene hät-
ten begründete Furcht vor weiteren Eingriffen. Die FGM könne zur Unter-
drückung oder zur Verheiratung wiederholt oder verschlimmert werden. Bei
Geburt eines Kindes könne eine Reinfibulation drohen. Dass SEM ver-
kenne die spezielle Situation von Frauen mit frauenspezifischen Flucht-
gründen. Der Beschwerdeführerin falle es schwer, über die erfahrene Ge-
walt und die Bedrohungen zu sprechen, und sie sei es nicht gewohnt, ihre
Meinung zu vertreten oder über persönliche Probleme zu sprechen, da dies
in der Gesellschaft, in der sie aufgewachsen sei, unüblich sei. Sie habe die
Ereignisse gegenüber ihrer Rechtsvertretung erwähnt, da sie zu dieser
Vertrauen gefasst habe. Bei ihren Schilderungen bringe sie auch heute
noch Scham- und Schuldgefühle zum Ausdruck. Während der Anhörung
habe sie sich in einer schwierigen psychischen Verfassung befunden. Sie
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habe unter Schmerzen gelitten und sei unter Einfluss von Schlafmitteln ge-
standen. Ihr Aussageverhalten sei mit Blick auf die Symptome einer PTBS
zu würdigen. Während der Anhörung sei für sie keine vertrauenswürdige
Atmosphäre entstanden, da sie zur Dolmetscherin keine gute Beziehung
habe aufbauen können. Diese habe ihr einige Male harsch zu verstehen
gegeben, dass sie sprechen solle, oder dass sie nicht verstehe, was sie
sage. All dies habe dazu geführt, dass sie während der Anhörung nicht alle
erlittenen oder drohenden Nachteile erwähnt und ein Ende der Befragung
herbeigewünscht habe. Sie habe auch die FGM aus denselben Gründen
nicht erwähnt, diese habe aber durch den ärztlichen Bericht nachgewiesen
werden können. Die ihr zugefügten Nachteile habe sie aufgrund ihrer ge-
sellschaftlichen Stellung als Frau erlitten und bei ihrer Rückkehr drohten
ihr diese erneut. Als alleinstehende Frau, die seitens ihrer Familie in ver-
schiedener Hinsicht Gefahren ausgesetzt sei und sich nicht auf den Schutz
des Staats berufen könne, sei es sehr wahrscheinlich, dass sie Opfer von
geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen werde. Die Kombination
der Risikofaktoren begründe ihre Flüchtlingseigenschaft.
4.6 In der Eingabe vom 7. November 2018 informiert die Beschwerdefüh-
rerin darüber, dass sie sich den durch die Infibulation verengten Scheiden-
eingang operativ habe erweitern lassen, da sie unter starken Schmerzen
gelitten habe. Eine solche „Rückgängigmachung“ der Genitalverstümme-
lung könne bei einer Rückkehr ins Heimatland dazu führen, dass ihr eine
zwangsweise Reinfibulation drohe, wie es in ihrer Herkunftsregion auch
nach Geburten geschehe. Der Umstand, dass sie in ihrer Gemeinschaft
nicht mehr als beschnitten gelte, gefährde sie erheblich. Frauen, die etwas
gegen ihre Beschneidung unternommen hätten, würden von der Gesell-
schaft ausgestossen oder müssten eine erneute Infibulation oder weitere
Strafen befürchten. Die Beschwerdeführerin habe in der Zwischenzeit eine
psychiatrische Behandlung aufgenommen, bei der sie sich gegenüber der
Psychologin habe öffnen können. Sie habe über ihre Ängste sprechen kön-
nen und ihre Furcht vor einer erneuten Beschneidung im Falle einer Rück-
kehr genannt. Die Erlebnisse mit ihrer Familie und die Flucht hätten sie
traumatisiert. Eine Weiterführung der Therapie sei indiziert und eine Weg-
weisung sei nur schon aus medizinischen Gründen als unzumutbar anzu-
sehen. Ein Therapieabbruch könne dazu führen, dass sie sich nicht mehr
erhole – zudem bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen einer Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
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Seite 11
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise fest-
gestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf
und ihren Ausreisegründen in sich widersprüchlich sind. Zudem bestehen
auch im Vergleich zu den Aussagen ihres ehemaligen Lebenspartners er-
hebliche Divergenzen beziehungsweise übereinstimmende Unstimmigkei-
ten zwischen beider Aussagen bei der BzP und der Anhörung.
5.2.1
5.2.1.1 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, sie sei in B._______
geboren worden und in F._______ aufgewachsen. Am (…) 2012 habe sie
sich in Libyen religiös verheiratet. Ihren Mann habe sie in B._______ ken-
nengelernt, wo sie zwei Jahre lang zusammen in die Schule gegangen
seien (act. A5/13 S. 3). Sie habe zwei Jahre lang die Schule besucht; den
Schulbesuch habe sie abgebrochen, weil es in Äthiopien für die Somali
nicht einfach sei, die Schule zu besuchen (act. A5/13 S. 5). Im weiteren
Verlauf der BzP sagte sie, sie sei in C._______ geboren, habe aber immer
in B._______ gelebt; nach C._______ sei sie oftmals ferienhalber gegan-
gen (act. A5/13 S. 6). Sie habe Äthiopien verlassen, weil ihre verfeindeten
Clans nicht damit einverstanden gewesen seien, dass sie heirateten.
Grund für die Feindschaft sei ursprünglich ein Streit um Vieh gewesen. Ihr
Mann habe seinen Clan und sie habe ihren Clan von ihren Heiratsplänen
in Kenntnis gesetzt (act. A5/13 S. 9).
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Seite 12
5.2.1.2 Im Rahmen der Anhörung sagte die Beschwerdeführerin, sie sei in
B._______ geboren und aufgewachsen (act. A17/15 S. 3). Die Frage, ob
sie irgendwann woanders gelebt habe, beantwortete sie dahingehend,
dass sie in C._______ aufgewachsen sei. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei
in B._______ bis zur zweiten Klasse in die Grundschule gegangen, danach
hätten ihre Eltern beschlossen, dass sie zu ihrer in C._______ lebenden
Tante gehen solle, damit sie dort weiterhin zur Schule gehen könne – sie
glaube, sie sei zehn Jahre alt gewesen, als sie zu ihrer Tante gegangen
sei. Ihre Familie habe herausgefunden, dass sie einen Freund habe, wes-
halb sie nicht mehr in B._______ habe zur Schule gehen dürfen. Vor ihrer
Ausreise habe sie in C._______ gewohnt (act. A17/15 S. 4). Sie habe mit
ihrem Freund in B._______ zwei Jahre lang die Schule besucht. Nachdem
sie sich zwei Jahre gekannt hätten, hätten sie beschlossen, zu heiraten.
Seine Familie beziehungsweise der Clanälteste sei deshalb zu ihrer Fami-
lie beziehungsweise ihren Eltern gekommen, die dagegen gewesen
sei(en). Ihre Familie habe ihr den weiteren Schulbesuch verboten und sie
hätten sich nicht mehr treffen können (act. A17/15 S. 6). Ihre Eltern hätten
von ihrer Beziehung durch den Clanältesten ihres ehemaligen Lebenspart-
ners erfahren. Sie hätten ihr verboten, sich mit ihm zu treffen und sie habe
zu Hause bleiben müssen. Ihre Familien seien verfeindet gewesen, weil
ein Onkel ihres ehemaligen Lebenspartners ihre Tante geschwängert
habe, sie in der Folge aber nicht habe heiraten wollen. Ihre Tante habe sich
deshalb selbst in Brand gesteckt und sei gestorben. Nachdem ihre Eltern
von ihrer Beziehung erfahren hätten, sei sie noch knapp zwei Monate zu
Hause geblieben. Auf Nachfrage sagte die Beschwerdeführerin, sie habe
zwei Jahre lang die Schule besucht, mehrheitlich habe sie sich aber in
C._______ aufgehalten. Auf nochmalige Nachfrage meinte sie, sie habe
bis zum Alter von zwölf Jahren in B._______ gelebt und sei dann nach
C._______ gegangen (act. A17/15 S. 7). Nach Ende ihres Schulbesuchs
sei sie noch etwa zwei Monate in Äthiopien geblieben, sie habe mehrere
Jahre in C._______ gelebt und zwar vor ihrem Schulbesuch in B._______
(act. A17/15 S. 8).
5.2.1.3 Aufgrund der vorstehenden Wiedergabe der Aussagen der Be-
schwerdeführerin ergibt sich, dass sie sich hinsichtlich ihres Lebenslaufs
und der Gründe für ihre Ausreise aus Äthiopien in zahlreiche Widersprüche
verstrickte, die in ihrer Gesamtheit den Schluss zulassen, dass ihre Aussa-
gen in weiten Teilen unglaubhaft sind und nicht selbst Erlebtem entspre-
chen. So hat die Beschwerdeführerin nicht übereinstimmende Angaben
dazu gemacht, wo sie geboren wurde und wo sie aufwuchs. Sie machte
widersprüchliche Aussagen dazu, ob sie vor oder nach ihrem Schulbesuch
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Seite 13
bei ihrer Tante in C._______ gelebt und zu welchem Zweck sie sich dort
aufgehalten habe, von wo aus sie die Ausreise aus Äthiopien antrat und
weshalb ihr Clan mit demjenigen ihres ehemaligen Lebenspartners verfein-
det gewesen sein soll. Auch ihre Angaben dazu, wie ihre Familie von der
Freundschaft mit ihrem ehemaligen Lebenspartner erfahren habe, weichen
voneinander ab. Die teilweise eklatanten Widersprüche zum Lebenslauf
der Beschwerdeführerin und ihrer Beziehung zu ihrem Lebenspartner kön-
nen in ihrer Gesamtheit nicht auf die geltend gemachte angespannte At-
mosphäre zwischen ihr und der Dolmetscherin zurückgeführt werden. Auch
bei der BzP äusserte sich die Beschwerdeführerin zu einigen Sachverhalts-
punkten nicht übereinstimmend.
5.2.2
5.2.2.1 Der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin gab bei der
BzP an, er habe die Beschwerdeführerin am (…) 2015 geheiratet. Er habe
sie kennengelernt, als sie ferienhalber nach B._______ gekommen sei. Sie
gehörten zwei verfeindeten Clans an, Grund für die Feindschaft sei ein
Streit um Vieh gewesen. Er habe seine Mutter fünf Tage vor der Ausreise
aus Äthiopien über die Freundschaft orientiert und die Beschwerdeführerin
habe es ihrer Familie gesagt. Seine Mutter habe ihm gesagt, er könne
keine Frau aus dem verfeindeten Clan heiraten, weshalb er und die Be-
schwerdeführerin sich zur Ausreise entschlossen hätten.
5.2.2.2 Während der Anhörung sagte der ehemalige Lebenspartner der
Beschwerdeführerin, er sei in B._______ aufgewachsen und habe von
2012 bis 2013 in C._______ gelebt, wo er zur Schule gegangen sei. Gegen
Ende 2013 sei er nach Libyen gereist. Er habe seine Freundin zirka im Jahr
2012 in einer Privatschule, in der Englisch unterrichtet werde, kennenge-
lernt. Er habe diese Schule etwa acht Monate lang besucht. Als sie hätten
heiraten wollen, habe es Probleme gegeben, da ihre Clans zerstritten ge-
wesen seien. Sein Onkel sei mit einer Tante seiner Freundin verheiratet
gewesen; er habe sie umgebracht. Er (der Lebenspartner) sei wahrschein-
lich im Mai 2013 zu den Angehörigen seiner Freundin gegangen und habe
diese von der Heiratsabsicht informiert. Die Angehörigen seiner Freundin
seien zu seiner Familie gekommen und hätten sich sehr aggressiv verhal-
ten. Nachdem er nach C._______ gezogen sei, sei seine Freundin mit ihm
gekommen. Die Familien hätten über die Clanältesten Kontakt zu einander
aufgenommen und sich so ausgesprochen. Er habe sich zur Ausreise aus
Äthiopien entschlossen, weil er für sich dort keine (wirtschaftliche) Zukunft
gesehen habe.
D-758/2018
Seite 14
5.2.3 Der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat sich hin-
sichtlich mehrerer wesentlicher Punkte seiner Lebensgeschichte und sei-
ner Beziehung zu ihr widersprüchlich geäussert. Ihre und seine Angaben
bei der BzP – zu einem Zeitpunkt, als ihre Beziehung noch intakt war –
dazu, wie sie sich kennengelernt hätten, weichen deutlich voneinander ab.
Beide gaben bei der BzP an, der Ursprung der Familienfehde sei ein Streit
um Vieh gewesen, und beide machten bei der Anhörung geltend, die Fehde
gehe auf den tragischen Tod einer Tante der Beschwerdeführerin zurück.
Sie gab an, ihre Tante habe sich selbst das Leben genommen, er brachte
vor, sein Onkel habe ihre Tante getötet. Ebenso wie die Beschwerdeführe-
rin, machte auch er nicht übereinstimmende Angaben dazu, wie ihre Fami-
lien von ihren Heiratsplänen erfahren hätten. Die nicht abschliessend auf-
gezählten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin
und ihres ehemaligen Lebenspartners bestätigen die Schlussfolgerung des
Bundesverwaltungsgerichts, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
sie habe Äthiopien verlassen, weil ihre Familie es ihr nicht erlaubt habe,
ihren Freund zu heiraten, nicht glaubhaft ist. Die zahlreichen Widersprüche
und Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und
denjenigen ihres Lebenspartners können in ihrer Gesamtheit nicht darauf
zurückgeführt werden, dass die Beziehung zum Zeitpunkt der Anhörung
nicht mehr intakt war.
5.3 Erstmals auf Beschwerdeebene gab die Beschwerdeführerin an, sie
habe ihre Heimat auch deshalb verlassen, weil ihre Familie geplant habe,
sie mit einem älteren Mann zu verheiraten. Weder bei der BzP noch bei der
Anhörung erwähnte sie auch nur ansatzweise, dass ihr eine Zwangsheirat
gedroht habe (act. A5/13 und A17/15). Bei der BzP verneinte sie das Vor-
liegen von weiteren, bislang nicht genannten Gründen, die einer Rückkehr
in ihr Heimatland entgegenstünden (act. A5/13 S. 9). Bei der Anhörung
wurde sie von der Hilfswerkvertreterin unmissverständlich gefragt, ob es
sonst noch irgendwelche Gründe gebe, weshalb sie aus Äthiopien ausge-
reist sei, was sie verneinte (act. A17/15 S. 10). Vor Abschluss der Anhörung
wurde ihr von der Befragerin nochmals die Gelegenheit gegeben, weitere
Gründe für das Verlassen Äthiopiens zu benennen. Sie versicherte, sie
habe alles sagen können. Im Anschluss an die Rechtsbelehrung wurde sie
nochmals nach nicht erwähnten Gründen, die gegen eine Rückkehr in die
Heimat sprächen, gefragt. Sie verneinte das Vorliegen solcher Gründe und
sagte, sie habe in der Schweiz Probleme, weil ihr Ex-Ehemann sie immer
wieder geschlagen habe und sie seinetwegen die Heimat verlassen habe
(act. A17/15 S. 12 f.). Bezeichnenderweise erwähnte auch der ehemalige
Lebenspartner der Beschwerdeführerin mit keinem Wort, dass ihre Eltern
D-758/2018
Seite 15
beabsichtigt hätten, sie mit einem anderen Mann zu verheiraten. Die in der
Beschwerde abgegebene Erklärung, die Beschwerdeführerin habe die ihr
drohende Zwangsverheiratung bei der Anhörung nicht erwähnt, weil sie
sich nicht wohl gefühlt habe und zwischen ihr und der Dolmetscherin Span-
nungen bestanden hätten, vermag nicht zu erklären, weshalb sie auf die
mehrmalige Aufforderung, weitere Gründe für das Verlassen ihrer Heimat
zu nennen, gleichbleibend antwortete, es gebe keine solchen. Auch bei der
BzP, bei der die wesentlichen Ausreisegründe nur summarisch erfragt wer-
den, erwähnte sie die ihr angeblich drohende Zwangsverheiratung nicht,
obwohl ihr auch dort die Gelegenheit dazu gegeben wurde. Dieses Sach-
verhaltselement ist somit als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu
werten.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, den bei den Befragungen geltend gemachten Grund für
ihre Ausreise aus Äthiopien sowie die nachträglich auf Beschwerdeebene
geltend gemachte Gefahr einer ihr drohenden Zwangsverheiratung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit-
punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach
schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorflucht-
gründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen
D-758/2018
Seite 16
Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr
ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (soge-
nannte objektive Nachfluchtgründe).
6.2 Die Beschwerdeführerin brachte erstmals auf Beschwerdeebene vor,
sie sei Opfer einer FGM geworden. Dem Arztbericht der Hausarztpraxis
G._______ vom 23. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass an ihr im Kin-
desalter eine FGM Typ 3 vorgenommen wurde.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen E-5441/2006
vom 16. September 2010 und E-4538/2006 vom 18. Februar 2010 einläss-
lich zur Thematik der Beschneidung äthiopischer Mädchen und Frauen ge-
äussert. Anstelle von Wiederholungen ist auf die Erwägungen in diesen
Urteilen zu verweisen. In den letzten acht Jahren hat sich die Situation in
Äthiopien diesbezüglich nicht grundlegend geändert. Gemäss einem Be-
richt zur Umfrage zu Demografie und Gesundheit 2016 (Demographic and
Health Survey 2016) des äthiopischen Statistikamts (CSA, Central Statis-
tical Agency of Ethiopia) vom Juli 2017 seien 65 Prozent der Frauen zwi-
schen 15 und 49 Jahren beschnitten. Gegenüber den für das Jahr 1980
ermittelten Werten, in dem 80 Prozent der äthiopischen Frauen beschnitten
waren, ist somit ein Rückgang dieser Praxis festzustellen, wobei es bedeu-
tende lokale Unterschiede zu verzeichnen gibt. Die äthiopische Regierung
setzt weiterhin darauf, die Beschneidung von Mädchen und Frauen durch
Bildung in den Schulen, das Programm zur Ausdehnung der Gesundheit
und durch Medienkampagnen einzudämmen. Strafrechtliche Verfolgungen
von Tätern beziehungsweise Täterinnen seien selten.
6.2.2 Unbesehen der allgemeinen Situation in Äthiopien hinsichtlich der
FGM ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin erlittene Be-
schneidung asylrechtlich nicht relevant ist, da diese an ihr im Kindesalter
vorgenommen wurde. Sie verliess ihr Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss in der ersten Hälfte des Jahres 2015 im Alter von (…) Jahren. Das
SEM hat in der Vernehmlassung demnach in zutreffender Weise darauf
hingewiesen, dass zwischen der erlittenen Beschneidung und der Ausreise
aus Äthiopien weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang be-
steht. Die Beschwerdeführerin hat weder in der BzP noch in der Anhörung
geltend gemacht, die erlittene Beschneidung habe sie veranlasst, ihre Hei-
mat zu verlassen. Vielmehr bezeichnete sie die von den Familien nicht gut-
geheissene Beziehung zu ihrem vormaligen Lebenspartner als alleinigen
Grund für ihren Ausreiseentschluss. Die entsprechenden Ausführungen
der Beschwerdeführerin haben sich indessen als unglaubhaft erwiesen.
D-758/2018
Seite 17
6.2.3 Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren geäusserten Befürchtung,
die FGM könne bei der Beschwerdeführerin zur Unterdrückung oder zur
Verheiratung wiederholt oder verschlimmert werden beziehungsweise bei
der Geburt eines Kindes könne ihr eine Reinfibulation drohen, ist darauf
hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon
ausgeht, von Beschneidung bedrohten Frauen sei es zuzumuten, sich an
die zuständigen äthiopischen Behörden zu wenden, sollten sie sich in einer
Situation befinden, in der sie staatlichen Schutzes bedürften. Der Be-
schwerdeführerin, die sich subjektiv vor einem erneuten Eingriff fürchtet,
kann demnach keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevan-
ter Verfolgung zuerkannt werden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass das
Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor einer zukünftigen ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu beja-
hen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwer-
deeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen,
da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin zu Recht verneint und das Asylgesuch berechtigterweise abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
D-758/2018
Seite 18
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen.
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.
9.1 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genann-
ten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhält-
nisse abzustellen.
9.2
9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus. Die allgemeine Lage ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen
auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).
9.2.2 Die Beschwerdeführerin gab bei der BzP an, in B._______ lebten ihre
Eltern und ihre elf Geschwister, des Weiteren erwähnte sie eine Tante, die
in C._______ lebe. Im Fall einer Bestätigung des vom SEM angeordneten
D-758/2018
Seite 19
Wegweisungsvollzugs müsste die Beschwerdeführerin, die eigenen Anga-
ben gemäss über eine geringe Schulbildung und keine grosse Berufserfah-
rung verfügt, zu ihrer Familie in die Somali Region zurückkehren. In dieser
Region Äthiopiens ist die Zwangsbeschneidung von Mädchen und jungen
Frauen weit verbreitet. Die in der Eingabe vom 7. November 2018 geäus-
serte Befürchtung, die Familie der Beschwerdeführerin würde versuchen,
sie zur Vornahme einer erneuten Infibulation zu drängen oder zu zwingen,
ist im vorliegenden Fall nicht von der Hand zu weisen, da erwiesen ist, dass
sie im Kindesalter einer FGM Typ 3 und somit einer folgenschweren Ver-
stümmelung der weiblichen Genitalien unterzogen wurde. Wie vorstehend
unter Ziff. 6.2.3 erwogen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Praxis davon aus, die Beschwerdeführerin könne sich in einem solchen
Fall an die äthiopischen Behörden wenden und um den notwendigen
Schutz ersuchen.
9.2.3 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem psychiatrischen Ver-
laufsbericht vom 4. September 2019 unter einer PTBS und einer mittelgra-
digen depressiven Episode. Die PTBS wird auf die Flucht mit mehreren
Momenten aussergewöhnlicher Bedrohung zurückgeführt. Gegenüber der
sie betreuenden Psychologin erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie
von den Schleppern misshandelt (mehrfache Schläge und versuchte Ver-
gewaltigung) worden sei und Hunger gelitten habe. Bei der Anhörung sagte
sie, sie sei von den Schleppern in Libyen festgehalten worden, da diese
von ihrer Familie ein Lösegeld hätten erpressen wollen (act. A17/15 S. 9).
Da ihre Eltern sich zu bezahlen geweigert hätten, habe sie für die Schlep-
perbande arbeiten müssen. Angesichts der notorischen menschenverach-
tenden Behandlung, der zahlreiche Migrantinnen in Libyen ausgesetzt wer-
den, dürften die Angaben, welche die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer
Psychologin bezüglich traumatischer Erfahrungen während ihres Aufent-
halts in Libyen machte, den Tatsachen entsprechen. Gemäss dem Bericht
vom 4. September 2018 berichte die Beschwerdeführerin von schweren
Schlafstörungen und es wird eine latente Suizidalität bejaht. Die ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei in einem zweiwö-
chentlichen Rhythmus weiterzuführen. Die in der Eingabe vom 7. Novem-
ber 2018 vertretene Ansicht, es bestehe die Gefahr, dass sich die Be-
schwerdeführerin bei einem Therapieabbruch nicht erholen könne und re-
traumatisiert werde, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht als real. Auf-
grund der vorliegenden konkreten Umstände, erscheint eine Dekompensa-
tion der Beschwerdeführerin im Falle einer erzwungenen Rückkehr in ihren
Heimatstaat naheliegend. Eine Fortsetzung der angezeigten psychiatrisch-
D-758/2018
Seite 20
psychotherapeutischen Behandlung in der Region Somali dürfte sich an-
gesichts der mangelhaften psychiatrischen Versorgung ausserhalb der
Hauptstadt schwierig gestalten. Zudem wäre sie auf die Unterstützung ih-
rer Eltern angewiesen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gewillt
zeigen dürften, ihr die notwendige Behandlung zu finanzieren, sollte sie
sich dem Ansinnen, sich einer erneuten Infibulation zu unterziehen, wider-
setzen und/oder sich an die Behörden wenden. Da die Beschwerdeführerin
ausserhalb ihrer Heimatregion über kein Beziehungsnetz verfügen dürfte
und über keine Berufserfahrung verfügt, ist nicht davon auszugehen, sie
könnte sich in Addis Abeba, wo eine psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung allenfalls durchgeführt werden könnte, als alleinstehende Frau
behaupten. Ohne Unterstützung durch Bezugspersonen wäre sie in ihrem
Heimatstaat aufgrund der vorliegenden, konkreten Umstände einem er-
heblichen Risiko ausgesetzt, in eine existenzgefährdende Situation zu ge-
raten.
9.3 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
unzumutbar erweist, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen ist. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit er-
füllt.
10.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie ab-
zuweisen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. Januar 2018
sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als abgeklärt zu erach-
ten ist, ist der Subeventualantrag, die Sache sei zwecks rechtsgenüglicher
Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an das SEM zurück-
zuweisen, abzuweisen.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63
Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich
D-758/2018
Seite 21
ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewäh-
rung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der An-
ordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeu-
tet dies ein hälftiges Obsiegen.
11.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Februar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihr indessen keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
11.3 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – also hälftig
– für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE).
Die Beschwerde vom 5. Februar 2018 und die Eingabe vom 27. Februar
2018 wurden von der Rechtsvertreterin 2, die für das Solidaritätsnetz Bern
tätig ist, verfasst. Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Statuten dieses Vereins – revi-
diert am 29. Juni 2016 – hat der Verein keinen Erwerbszweck und erstrebt
keinen Gewinn; er verfolgt seine humanitären Ziele im Interesse der Allge-
meinheit. Der Beschwerdeführerin sind durch die Bemühungen ihrer
Rechtsvertreterin 2 demnach keine Kosten erwachsen.
Die Rechtsvertreterin 1, die mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 als
amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, verfasste am 5. April 2018
eine Stellungnahme zur Vernehmlassung und eine Eingabe vom 7. No-
vember 2018. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälf-
tige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmun-
gen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.
Nachdem der Beschwerdeführerin ab dem 2. März 2018 die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwältin Melanie Aebli als amt-
liche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener soweit die Beschwerde-
führerin unterlegen ist – also hälftig – ein amtliches Honorar auszurichten.
Der Rechtsbeiständin ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE ) ein
D-758/2018
Seite 22
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 350.– (inkl. Mehrwertsteueranteil
und Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-758/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg-
weisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 4. Januar 2018 werden
aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig
aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 500.– auszurichten.
5.
Rechtsanwältin Melanie Aebli wird zulasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 350.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: