Abtei lung IV
D-7582/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A.______, dessen Ehefrau B._______, sowie die Kinder
C._______, und D._______, Serbien,
vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34,
Postfach 375, 4410 Liestal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. No-
vember 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7582/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer – ethnische Roma serbischer Staatsangehörig-
keit aus E._______ (Provinz Vojvodina) – stellten am 5. Mai 2000 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung brachten
sie im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten
mit den heimatstaatlichen Militärbehörden, nachdem er im April 2000
im Rahmen der Zustellung eines Marschbefehls auf den Posten
verbracht und dort geschlagen worden sei; ferner seien sie aufgrund
ihrer Ethnie ständig von serbisch-stämmigen Nachbarn behelligt wor-
den.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2000 wies das BFF das Asylgesuch
der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. September 2002 eben-
falls abgewiesen.
C.
Nachdem die Beschwerdeführer in der Folge beim BFF zweimal ver-
geblich um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. September 2000
ersucht hatten, kehrten sie am 28. August 2003 in ihren Heimatstaat
zurück.
D.
Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben ihren Hei-
matstaat am 14. September 2005 erneut und gelangten am 15. Sep-
tember 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe neuerlich um Asyl nachsuchten. Zur Be-
gründung gaben sie im Rahmen der summarischen Befragungen im
Transitzentrum Altstätten vom 3. Oktober 2005 (Ehemann) bezie-
hungsweise vom 5. Oktober 2005 (Ehefrau) und der Direktbefragun-
gen durch das BFM vom 3. November 2005 im Wesentlichen an, sie
hätten sich nach dem erfolglosen Durchlaufen ihres ersten Asylverfah-
rens wiederum in E._______ niedergelassen. Dort seien sie am 15.
Juni 2005 des nachts von vier maskierten Personen in ihrem Haus
überfallen worden. Die Täter hätten den Beschwerdeführer geschlagen
und an einen Sessel gebunden und von der Familie die Herausgabe
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von Geld und Schmuck verlangt. Ferner habe einer der Männer die Be-
schwerdeführerin vergewaltigt, bevor sie das Haus mit einem Bargeld-
betrag von 1'000 Euro sowie Goldschmuck verlassen hätten. Aufgrund
der Vergewaltigung habe sich die Beschwerdeführerin am nächsten
Tag in eine rund 10-tägige Spitalpflege begeben müssen; nach ihrer
Entlassung hätten sie sich ungefähr am 27. Juni 2005 zu Verwandten
nach F._______ begeben, wo sie sich bis zu ihrer am 14. September
2005 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat aufgehalten hätten. Am
12. Juli 2005 habe sich der Beschwerdeführer von dort aus in ihr Haus
in E._______ begeben. Er habe dort zwei Polizeibeamte angetroffen,
die seinen im selben Haus wohnhaften Vater malträtiert und über ihn
befragt hätten. Als einer der beiden Polizisten nach seinem Vater
gegriffen habe, habe er an seiner Hand einen Ring erkannt, welchen
der Vergewaltiger der Beschwerdeführerin getragen hatte. Er habe
diesen Mann mit einem Schaufelstiel niedergeschlagen, worauf er vom
anderen Polizisten mit dem Schlagstock bewusstlos geschlagen
worden sei; als er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, seien die
Polizeibeamten nicht mehr anwesend gewesen. Er sei gleichentags
nach F._______ zurückgekehrt, wohin ihm sein Vater kurze Zeit später
eine Vorladung der SUP E._______ überbracht habe, die per Post
zugestellt worden sei. Aufgrund all dieser Ereignisse hätten sie sich
entschieden, ihr Heimatland zu verlassen.
Zur Stützung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführer eine den
Beschwerdeführer betreffende Vorladung der SUP E._______ vom 18.
Juli 2005 sowie einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen
Bericht einer heimatstaatlichen Klinik vom 27. Juni 2005 zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 21. April 2006 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Vertretung in Belgrad um Abklärungen vor Ort. Am 27. Septem-
ber 2006 übermittelte die Botschaft der Vorinstanz den entsprechen-
den Bericht, gemäss welchem kein Gerichtsverfahren gegen den Be-
schwerdeführer hängig sei und es sich bei der von ihm eingereichten
Vorladung der SUP um ein gefälschtes Dokument handle sowie die
Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 15. Juni bis zum 27. Juni 2005 –
mithin zum Zeitpunkt der Ausstellung des von ihr zu den Akten ge-
reichten ärztlichen Berichtes – nicht in der von ihr genannten Klinik un-
tersucht beziehungsweise behandelt worden sei. Für die übrigen
schriftlichen Auskünfte der Botschaft wird auf die Akten verwiesen.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2006 gewährte das BFM den
Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Botschaftsauskunft, von
welchem die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2006
Gebrauch machten. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 9. November 2006 reichten
die Beschwerdeführer einen die Beschwerdeführerin betreffenden
ärztlichen Bericht vom 6. November 2006 sowie eine schriftliche Einla-
dung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Poliklinik G._______ vom
7. November 2006 (betreffend die beiden minderjährigen Kinder der
Beschwerdeführer) zu den Akten.
H.
Mit auf den 27. November 2007 (recte: 24. November 2006) datierter,
am 27. November 2006 eröffneter Verfügung wies das BFM das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bun-
desamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer
vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht
standzuhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten
und das Asylgesuch abzuweisen sei; den Vollzug der Wegweisung er-
achtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2006 fochten die Beschwerdeführer
die Verfügung des BFM vom 24. November 2006 bei der ARK an. Sie
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
J.
Mit an das in der Zwischenzeit zuständige Bundesverwaltungsgericht
gerichteten Eingaben vom 5. und 16. Januar 2007 reichten die Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, so namentlich
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ärztliche Zeugnisse betreffend die gesundheitliche Situation der Be-
schwerdeführerin und der beiden Kinder.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2007 teilte der zuständige Inst-
ruktionsrichter den Beschwerdeführern mit, dass sie den Ausgang des
Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könnten; gleichzeitig verzich-
tete er auf das Erheben eines Kostenvorschusses und verwies für den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Eingabe vom 1. April 2009 zeigte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer die Übernahme der Rechtsvertretung der Beschwer-
deführer an. Gleichzeitig ersuchte er um Zustellung der entscheidwe-
sentlichen Aktenstücke sowie um Erstreckung der mit Zwischenverfü-
gung vom 23. März 2009 angesetzten Frist zur Stellungnahme bezüg-
lich der Vernehmlassung des BFM.
N.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. April 2009 reichten die Be-
schwerdeführer innert der vom Instruktionsrichter erstreckten Replik-
frist ein ärztliches Zeugnis vom 15. April 2009 betreffend die Be-
schwerdeführerin zu den Akten. Ferner ersuchten sie erneut um Zu-
stellung der entscheidwesentlichen Aktenstücke sowie um eine erneu-
te Erstreckung der Replikfrist.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2009 wurden den Beschwerde-
führern Kopien der entscheidwesentlichen Aktenstücke zugestellt;
gleichzeitig wurde die Frist zur Stellungnahme zur Vernehmlassung
des BFM bis zum 12. Mai 2009 erstreckt.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Mai 2009 reichten die Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht betreffend die beiden Kinder
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ein und stellten ein ärztliches Zeugnis betreffend den Beschwerdefüh-
rer in Aussicht, welches sie mit Eingabe vom 5. Juni 2009 nachreich-
ten. In diesen Eingaben nahmen sie sodann Stellung zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz; auf die Begründung wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
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wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt in seiner Verfügung vom 24. November 2006 aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten.
4.1.1 Im Einzelnen hält die Vorinstanz zunächst dafür, dass den Vor-
bringen der Beschwerdeführer durch die vor Ort vorgenommenen Ab-
klärungen der schweizerischen Vertretung jegliche Grundlage entzo-
gen worden sei. So sei erstellt, dass gegen den Beschwerdeführer in
E._______ kein Strafverfahren hängig sei und es sich bei der
eingereichten Vorladung der SUP um eine Fälschung handle, und
ferner sei die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben im
fraglichen Zeitraum nicht in der von ihr genannten Klinik behandelt
worden. Den Beschwerdeführern sei es im Rahmen des ihnen
gewährten rechtlichen Gehörs nicht gelungen, diese Feststellungen
der Botschaft zu widerlegen. So erscheine es wenig nachvollziehbar,
weshalb die Polizei eine Vorladung ausstellen sollte, wenn sie – wie
von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober
2006 gemutmasst – gar nicht daran interessiert gewesen wäre, eine
offizielle Untersuchung einzuleiten. Ferner vermöge auch der
Erklärungsversuch der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen,
wonach der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der von ihnen
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angegebenen Klinik möglicherweise wegen der Nichtregistrierung der
Beschwerdeführerin bei einer Krankenkasse unterblieben sei.
4.1.2 An der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöge
sodann auch das im Rahmen des Asylverfahrens eingereichte ärztli-
che Zeugnis vom 6. November 2006 nichts zu ändern. Dieses Beweis-
mittel sei unter Berücksichtigung der übrigen Sachverhaltselemente zu
würdigen, und diese hätten ergeben, dass der von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte sexuelle Übergriff nicht geglaubt werden
könne. Die der Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische
Belastungsstörung – welche keineswegs bagatellisiert werden solle –
könne daher nicht auf diese nicht plausibel gemachte Ursache zurück-
geführt werden und zu anderen Ursachen könne sich das Bundesamt
nicht äussern, weil die Beschwerdeführerin dazu keine Angaben ge-
macht habe.
4.2 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber in der Beschwerde-
eingabe vom 13. Dezember 2006 geltend, ihre Vorbringen seien glaub-
haft. So sei zunächst zu berücksichtigen, dass nicht nur die Beschwer-
deführerin, sondern auch der Beschwerdeführer und die beiden Kinder
aufgrund der Erlebnisse im Heimatstaat gesundheitlich angeschlagen
seien, was sie mit den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen
Zeugnissen belegen könnten. Ferner habe sich die Beschwerdeführer-
in auch während des Aufenthaltes in F._______ in medizinische Be-
handlung begeben müssen, was mit einem entsprechenden Austritts-
bericht der Klinik von F._______ nachgewiesen werde. Bezüglich des
polizeilichen Übergriffs auf den Beschwerdeführer könnten sie nun-
mehr von einem Anwalt beglaubigte Aussagen zweier Zeugen dar-
bringen und darüber hinaus zwei Zeitungsartikel im Zusammenhang
mit körperlichen Übergriffen einreichen, welche von Polizeibeamten
aus E._______ an Zivilpersonen begangen worden seien. Soweit die
Abklärungen der schweizerischen Vertretung vor Ort betreffend, hätten
sie sich bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem
Bundesamt geäussert, an welcher sie festhielten. Hinsichtlich des Auf-
enthaltes der Beschwerdeführerin im Gesundheitszentrum von
E._______ hätten sie sodann in der Zwischenzeit einen im Heimatort
wohnhaften Freund um Zustellung weiterer Beweismittel ersucht und
einen Anwalt eingeschaltet.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 führt die Vorinstanz
aus, die von den Beschwerdeführern eingereichten Zeitungsberichte
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betreffend polizeiliche Übergriffe auf Zivilpersonen zeigten auf, dass
es im Polizeicorps von E._______ zu schweren Verfehlungen
gekommen sei, gleichzeitig der serbische Staat aber diesen
Verfehlungen durch Inhaftierungen, Anklageerhebungen und
Dienstsuspensionen auch entschieden entgegengetreten sei. Selbst
wenn die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe
seitens serbischer Polizeibeamter geglaubt werden könnten, würden
sie folglich der asylrechtliche Relevanz entbehren; daran vermöchten
auch die schriftlichen Aussagen zweier Zeugen vom 20. Dezember
2006 nichts zu ändern, zumal sie als Gefälligkeitsangaben zu
bezeichnen seien. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin gemäss
der von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigung des
Gesundheitszentrums von F._______ vom 2. bis zum 11. Juli 2005
wegen einer Entzündung der Eileiter/Eierstöcke und eines
Spontanabortes behandelt worden; diese Behandlung habe die
Beschwerdeführerin indessen anlässlich des erstinstanzlichen
Asylverfahrens nie erwähnt, so dass der nunmehr dargebrachten
Bestätigung kein Beweiswert zukomme. Schliesslich vermöchten auch
die auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichte bezüglich
der aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer und
ihrer Kinder zu keinem anderen Ergebnis zu führen, da die Ursachen
für die gestellten Diagnosen nicht in den angeblichen Übergriffen
liegen könnten.
4.4 In ihren Stellungnahmen zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ge-
hen die Beschwerdeführer – mit Ausnahme der Angabe, wonach die
bei den Kindern diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörun-
gen zu den anamnestischen Schilderungen der traumatischen Ereig-
nisse im Heimatland passen würden – nicht näher auf die Ausführun-
gen des BFM ein. Sie machen zur Hauptsache geltend, eine adäquate
medizinische Behandlung ihrer Leiden sei im Heimatstaat nicht mög-
lich, da es dort namentlich an dem von ihnen benötigten geschützten
Klima fehle.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführer zu
Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft erachtet hat.
5.1 Die Beschwerdeführer begründen ihr Asylgesuch im Wesentlichen
mit zwei Ereignissen aus dem Jahre 2005, nämlich mit einem nächtli-
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chen Überfall vom 15. Juni 2005 auf ihr Haus, bei welchem unter an-
derem die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, und einem po-
lizeilichen Übergriff auf den Beschwerdeführer vom 12. Juli 2005, wel-
cher eine Vorladung der SUP E._______ vom 20. Juli 2005 zur Folge
gehabt habe. Im Zusammenhang mit diesen beiden Hauptvorbringen
liess die Vorinstanz durch die schweizerische Vertretung in Serbien
Abklärungen vor Ort vornehmen, welche zum einen ergaben, dass die
Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum vom 15. bis zum 27. Juni
2005 in der von ihr angegebenen Klinik nicht behandelt worden ist,
und zum anderen aufzeigten, dass gegen den Beschwerdeführer beim
Gemeindegericht E._______ kein Strafverfahren hängig ist und es sich
darüber hinaus bei der von ihm eingereichten Vorladung der SUP
E._______ um ein gefälschtes Dokument handle. Die
Beschwerdeführer erhielten von der Vorinstanz Gelegenheit, sich zu
den Abklärungsergebnissen der Botschaft zu äussern. In
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
Entgegnungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom
30. Oktober 2006 beziehungsweise in ihrer Beschwerdeeingabe vom
13. Dezember 2006 nicht geeignet sind, die ausführlichen und
nachvollziehbaren Botschaftsangaben zu entkräften. So ist entgegen
der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung wenig
wahrscheinlich, dass der mehrtägige Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in einer Klinik nicht registriert worden ist, nur weil sie
damals bei keiner Krankenkasse gemeldet gewesen sei; es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass die Gesundheitsinstitutionen gerade
auch Aufenthalte von nicht krankenversicherten Patientinnen und Pati-
enten lückenlos erfassen, um eine beweisrechtliche Grundlage für die
Einforderung der Behandlungskosten zu schaffen. Ferner vermag der
blosse Hinweis der Beschwerdeführer, wonach es sich bei der einge-
reichten Vorladung vom 20. Juli 2005 nicht um ein gefälschtes, son-
dern lediglich um ein falsch ausgefülltes Dokument handle, die zahlrei-
chen von der Botschaft festgestellten Fälschungsmerkmale nicht zu
erklären. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei vollumfäng-
lich auf die Zwischenverfügung des BFM vom 20. Oktober 2006 sowie
die Ausführungen des Bundesamts in der angefochtenen Verfügung
vom 24. November 2006 verwiesen werden.
5.2 Vor dem Hintergrund der eindeutigen Abklärungen der schweizeri-
schen Vertretung ist den Vorbringen der Beschwerdeführer jegliche
Grundlage entzogen; daran vermögen auch die von ihnen auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So be-
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ziehen sich die beiden Zeitungsartikel – der eine undatiert und der an-
dere vom 28. Oktober 2005 – zwar auf Fälle von Polizeigewalt gegen-
über Zivilpersonen, welche sich im Heimatort der Beschwerdeführer
ereignet haben. Diese Vorfälle stehen indessen in keinem Zusammen-
hang zu den Beschwerdeführern, so dass letztere daraus nichts zu ih-
ren Gunsten ableiten können. Ebensowenig ist die am 20. Dezember
2006 verfasste schriftliche Aussage zweier angeblicher Zeugen des
geltend gemachten Übergriffes auf den Beschwerdeführer vom 12. Juli
2005 geeignet, diesen Vorfall glaubhaft erscheinen zu lassen; aufgrund
der gesamten Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich
dabei um einen Gefälligkeitsakt zugunsten des Beschwerdeführers
handelt. Schliesslich erscheint der geltend gemachte Überfall auf das
Haus der Beschwerdeführer und die dabei von der Beschwerdeführe-
rin angeblich erlittene Vergewaltigung vom 15. Juni 2005 auch durch
den mit Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2006 eingereichten
Austrittsbericht des Gesundheitszentrums von F._______ nicht glaub-
haft. Aus diesem Beweismittel ergibt sich einzig, dass die Beschwerde-
führerin vom 2. bis zum 11. Juli 2005 wegen einer Entzündung der Ei-
leiter beziehungsweise Eierstöcke und eines Spontanaborts in Be-
handlung war. Rückschlüsse auf eine allfällige Vergewaltigung lässt
auch dieses Dokument indessen nicht zu, zumal die Beschwerdeführe-
rin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens diese in
F._______ erfolgte Behandlung nicht angegeben hat.
5.3 Die übrigen von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismit-
tel beziehen sich auf deren gesundheitliche Verfassung. Angesichts
der übereinstimmenden und nachvollziehbaren, teilweise von mehre-
ren Fachpersonen in der Schweiz vorgenommenen Untersuchungen
besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an den gestell-
ten Diagnosen zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgut-
achten Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und EMARK
2002 Nr. 18). Es ist demnach namentlich erstellt, dass die Beschwer-
deführer und ihre beiden minderjährigen Kinder an postraumatischen
Belastungsstörungen leiden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
und nach dem bisher Gesagten ist diesbezüglich allerdings festzuhal-
ten, dass die Ursachen für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
nicht in den von den Beschwerdeführern im Asylverfahren sowie im
Rahmen der anamnestischen Erhebungen durch die medizinischen
Fachpersonen angegebenen Behelligungen liegen können, haben sich
doch die entsprechenden Vorbringen als nicht glaubhaft erwiesen. Bei
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dieser Sachlage müssen demnach andere als die angegebenen Grün-
de zu den vorab psychischen Leiden geführt haben; mangels jedwel-
cher anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich
dabei um asylrechtlich unerhebliche Ursachen handelt. Die Frage der
Schwere der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer sowie
deren Behandelbarkeit im Heimatstaat ist daher nicht an dieser Stelle,
sondern vielmehr bei der Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse
zu klären (vgl. nachstehende E. 7.4).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdefüh-
rern nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht
abgewiesen. Die gefälschte Vorladung der SUP E._______ vom 18.
Juli 2005 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 24. November 2006
zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Die derzeitige Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer
– welcher vom Bundesrat mit Beschluss vom 1. April 2009 als "safe
country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden
ist – ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeich-
net, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumut-
bar erscheint. Ferner stehen die nach wie vor gegebenen Diskriminie-
rungen von Roma im täglichen Leben nach ständiger Praxis der
schweizerischen Asylbehörden für sich alleine einem Vollzug nach
Serbien nicht entgegen. Es ist demnach im vorliegenden Fall einzig zu
prüfen, ob individuelle Gründe den Vollzug der Wegweisung als unzu-
mutbar erscheinen lassen.
7.4.3 Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich geltend, sie seien
alle schwer traumatisiert und auf eine fortgesetzte medizinische Be-
handlung angewiesen. Diese Behandlung müsse namentlich im Falle
der Beschwerdeführerin in einem geschützten Klima stattfinden, wel-
ches bei einer allfälligen Rückkehr nach Serbien nicht gegeben wäre;
im Heimatstaat würde vielmehr eine Retraumatisierung drohen. Aus
diesen Gründen sei es ihnen nicht zuzumuten, in ihren Heimatstaat
zurückzuzehren.
7.4.4 Aus den von den Beschwerdeführern im Rahmen des Asylver-
fahrens eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich ohne weiteres,
dass sowohl die Eltern als auch die beiden minderjährigen Kinder ge-
sundheitlich – insbesondere in ihrer psychischen Verfassung – beein-
trächtigt sind. Die behandelnden Fachpersonen haben bei ihnen post-
traumatische Belastungsstörungen und bei den Eltern weitere Proble-
me wie mittelgradige beziehungsweise schwere Depressionen diag-
nostiziert (vgl. Arztzeugnisse vom 14. Mai 2009 [betr. den Beschwerde-
führer], vom 15. April 2009 [betr. die Beschwerdeführerin] sowie vom 9.
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Mai 2009 [betr. die Kinder]). Die Beschwerdeführerin musste in diesem
Zusammenhang in der Schweiz zwischenzeitlich hospitalisiert werden.
Für den Fall einer Rückkehr gehen die behandelnden Fachpersonen
von einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes sämt-
licher Familienmitglieder aus, namentlich auch der Kinder, welche er-
neut aus einer einigermassen vertrauten Lebenssituation herausgeris-
sen würden.
7.4.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz namentlich im Rahmen
der Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 vertretenen Auffassung zum
Schluss, dass die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung in Ser-
bien grundsätzlich so ausgestaltet ist, dass sämtliche von den Be-
schwerdeführern benötigten medizinischen Behandlungen durchge-
führt werden können; dies betrifft namentlich auch psychiatrische be-
ziehungsweise psychologische Therapien, welche flächendeckend
angeboten werden können. Vor diesem Hintergrund erschiene die me-
dizinische Behandlung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat an
sich grundsätzlich gesichert. Allerdings ist die Frage der Möglichkeit
der Behandlung der gesundheitlichen Probleme für sich alleine noch
kein genügendes Indiz für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Es ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der ge-
samten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob es den Beschwer-
deführern angesichts ihrer Beeinträchtigungen voraussichtlich gelin-
gen würde, sich in Serbien wiederum eine menschenwürdige Existenz
aufzubauen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall
nicht nur ein Familienmitglied, sondern sämtliche Angehörige der
Kernfamilie psychische Probleme aufweisen, mithin insbesondere
auch die beiden Elternteile, welche bei einer Reintegration im Heimat-
staat die hauptsächlichen Stützen bilden sollten. Die Beschwerdefüh-
rer könnten in Kikinda zwar auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück-
greifen, aber angesichts der Aktenlage erscheint es zweifelhaft, dass
dieses eine adäquate Betreuung und Unterstützung der vierköpfigen
Familie auf Dauer sicherstellen könnte, zumal bei einer allfälligen
Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat laut den behan-
delnden Fachpersonen mit einer wesentlichen Verschlechterung ihrer
gesundheitlichen Verfassung zu rechnen wäre. Entscheidend kommt
schliesslich hinzu, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine
Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt. Die beiden im heuti-
gen Zeitpunkt knapp 16- beziehungsweise 11-jährigen Kinder haben
bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens von 2000 bis 2003 in
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der Schweiz gelebt und halten sich seit dem Jahre 2005 wiederum hier
auf. Sie haben mithin einen Grossteil ihres Lebens – namentlich die
prägenden Jahre ihrer Kindheit beziehungsweise Pubertät – in der
Schweiz verbracht und würden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
zum wiederholten Male aus einem vertrauten Umfeld gerissen, was
sich nach Ansicht des sie behandelnden Arztes in erheblichem Masse
negativ auf ihren Gesundheitszustand und ihre Entwicklung auswirken
würde (vgl. ärztliches Zeugnis vom 9. Mai 2009, S. 3). Unter Berück-
sichtigung der angeschlagenen psychischen Verfassung ihrer Eltern
spricht daher der Aspekt des Kindeswohl in massgeblicher Weise für
einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Kinder in
der Schweiz (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 6). Unter Abwägung
aller zu berücksichtigenden Elemente gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht demnach zum Schluss, dass es den Beschwerdeführern und
ihren Kindern im heutigen Zeitpunkt kaum gelingen dürfte, sich in ih-
rem Heimatstaat eine menschenwürdige Existenz aufzubauen.
7.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Vollzug der Weg-
weisung derzeit nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG er-
scheint. Da sich aus den Akten gleichzeitig keinerlei Hinweise auf das
Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe gemäss Abs. 7 dieser Bestim-
mung ergeben, sind die Beschwerdeführer demnach vorläufig aufzu-
nehmen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten gutzuheissen, soweit sie die Frage des Vollzuges der Weg-
weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des
BFM vom 24. November 2006 ist teilweise – soweit die Dispositiv-Zif-
fern 4 und 5 betreffend – aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Regeln
über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die angesichts des
Grades des Obsiegens der Beschwerdeführer praxisgemäss um die
Hälfte reduzierten Kosten von Fr. 300.-- an sich den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ange-
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sichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerde-
führer und ihrer nicht von vornherein aussichtslosen Rechtsbegehren
ist indessen ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, soweit es nicht
durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos ge-
worden ist, und auf das Erheben von Kosten zu verzichten.
9.2 Angesichts ihres praxisgemäss hälftigen Obsiegens ist den Be-
schwerdeführern sodann eine reduzierte Parteientschädigung für die
ihnen aus der Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Kosten
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG); diese ist unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass die Beschwerdeführer erst im Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens mit Vollmachten vom 30. und 31. März 2009 einen
Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt haben,
sowie angesichts dessen zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes
und der anzuwendenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf
insgesamt Fr. 500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen (Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. November 2006 wird teilweise – so-
weit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 betreffend – aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer in der
Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln.
3.
Die gefälschte Vorladung der SUP E._______ vom 18. Juli 2005 wird
eingezogen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Es wer-
den keine Kosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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