Abtei lung IV
D-7582/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7582/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass er anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 19. November
2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 26. November
2009 im Wesentlichen angab, nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz im Dorf C._______ zu sein,
dass ein Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the
Sovereign State of Biafra) namens D._______ ihn am 26. Mai 2008
aufgefordert habe, in der kommenden Nacht zusammen mit vier
weiteren Personen die Fahne Biafras auf einem Turm in E._______ zu
hissen,
dass er zwar kein Mitglied der MASSOB sei, sich jedoch gegenüber
D._______ verpflichtet gefühlt habe, da dieser ihm ungefähr im
Oktober 2006 ein Motorrad geschenkt habe,
dass sie beim Hissen der Biafra-Fahne von der Polizei überrascht wor-
den seien,
dass die beiden Personen, welche gerade dabei gewesen seien, die
Fahne am Turm anzubringen, von der Polizei erschossen worden sei-
en,
dass ihm zusammen mit den beiden weiteren Personen die Flucht ge-
lungen sei,
dass die Polizei ihn in der Folge gesucht und sein Foto bei der Polizei-
station aufgehängt habe, wobei er nicht wisse, wie sie in den Besitz
seines Fotos gekommen sei,
dass D._______ schliesslich die Ausreise für ihn – den
Beschwerdeführer – organisiert habe, um zu verhindern, dass er ihn
im Falle einer Verhaftung als Drahtzieher verraten könnte,
dass er sein Heimatland am 10. November 2008 (vgl. A1 S. 8) respek-
tive 10. Dezember 2008 (vgl. A9 S. 5) verlassen habe und via
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F._______, G._______ und H._______, wo er sich rund zehn Monate
– vom 6. Januar bis zum 22. Oktober 2009 – aufgehalten habe, am
23. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1 und A9),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte beantragt oder besessen, und er habe keine Möglich-
keit, mit seinen Angehörigen und Bekannten im Heimatland Kontakt
aufzunehmen und ein Ausweispapier zu beschaffen (vgl. A1 S. 4 f., A9
S. 3),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. Dezember
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 7. Dezem-
ber 2009 (Datum Poststempel; Schreiben undatiert) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde einreichte und sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
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reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
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genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche Pa-
piere von Nigeria aus in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert
zu werden, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiserou-
te und der strengen Kontrollen an EU- und Schengen-Aussengrenzen
nicht glaubhaft erscheinen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reiseroute
anlässlich der Erstbefragung vom 19. November 2009, wonach er von
I._______ mit einem Geländewagen nach J._______ gefahren sei, wo
er das Fahrzeug gewechselt habe und in Richtung G._______
weitergereist sei (vgl. A1 S. 9), nicht den Tatsachen entsprechen
können und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, da J._______
nur auf dem See- oder Luftweg erreichbar ist,
dass überdies nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer
keine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit Verwandten und Bekann-
ten in Nigeria haben sollte,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor polizeilicher Verfolgung we-
gen der Teilnahme beim Hissen einer Biafra-Fahne verlassen zu ha-
ben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie auf-
grund von Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft er-
achtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen und die vom BFM aufgezeigten
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Mängel nicht zu substanziieren und keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30)],
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dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder krie-
gerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) und über
verwandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden
Beschwerdeführers (vgl. A1 S. 1 f.), der keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geltend macht und gemäss eigenen Angaben
während (...) Jahren die Schule besucht hat, neben seiner Mutter-
sprache Ibo auch über (Fremdsprachenkenntnisse) verfügt und als
(Beruf) tätig war (vgl. A1 S. 2), somit als zumutbar erweist (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (vorab per
Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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