Abtei lung IV
D-7582/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7582/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Jahr 2007 und reiste am 19. August 2010 nach Auf-
enthalten in Niger, Libyen und Italien illegal in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung vom 31. August 2010 zur
Person im EVZ B._______ machte er insbesondere geltend, er sei am
21. Januar 2009 nach Italien gelangt, wo er ein Asylgesuch eingereicht
habe, welches abgelehnt worden sei. Zunächst habe er sich während
rund zwei Wochen in einem Flüchtlingslager in C._______ auf-
gehalten. Dann hätten die italienischen Behörden ihn nach D._______
in ein anderes Flüchtlingslager verlegt, in dem er etwa zwei Wochen
lang geblieben sei. Schliesslich habe man ihn ins Flüchtlingslager
nach E._______ verlegt, wo er während etwa sechs Monaten gewesen
sei. Sodann habe er sich einige Male bei der Caritas ausserhalb des
Flüchtlingslagers aufgehalten, bevor er sich in Richtung Schweiz be-
geben habe.
A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 31. August 2010
das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid,
zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm
Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In diesem Zusammenhang erklärte
der Beschwerdeführer, er habe die Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asylverfahrens verstanden. Dennoch wolle er nicht
dorthin zurückgehen, da die Behörden ihn nicht als Flüchtling an-
erkannt hätten, er nicht über die nötigen Mittel für seinen Unterhalt
verfüge und keine Arbeit habe.
B.
Gestützt auf die Eurodac-Treffer vom 23. Januar 2009 und 5. März
2009 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers stellte das BFM am
17. September 2010 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin II Ver-
ordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsan-
gehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
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(vgl. Akte A10). Bis am 2. Oktober 2010 ging keine Antwort Italiens auf
das Ersuchen ein.
C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
19. August 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien an. Gleichzeitig
wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
D.
Mit Faxeingabe vom 25. Oktober 2010 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgelt liche
Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung bei-
zuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an die-
selben zu unterlassen. Eventualiter sei er über eine bereits erfolgte
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.
Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um An-
weisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung per sofort aus.
F.
Am 26. Oktober 2010 ging die Beschwerdeschrift beim Bundesver-
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waltungsgericht im Original ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG,
Art. 108 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist zwar
nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung
einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch ver-
fassten Beschwerdeeingabe ein sinngemässes Rechtsbegehren mit
entsprechender Begründung zu entnehmen ist und ohne weiteres
darüber befunden werden kann (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägung – einzutreten.
1.4 Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die
Voraussetzungen einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II Verordnung zu prüfen, ist
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auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl,
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats
und Datenweitergabe an diese nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember
2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen
materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein -
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
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5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids
im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei in Italien wegen il -
legaler Einreise angehalten worden, woraufhin er dort ein Asylgesuch
eingereicht habe. Dies gehe aus seinen Aussagen und den
Informationen der Eurodac-Datenbank hervor. Italien sei gestützt auf
das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge-
stellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig. Da Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet
habe, sei die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II
Verordnung auf diesen Staat übergegangen. Die Rückführung habe -
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
(Art. 19 f. Dublin II Verordnung) - bis spätestens am 2. April 2011 zu
erfolgen.
Dem Beschwerdeführer sei dazu das rechtliche Gehör gewährt
worden. Bei dieser Gelegenheit habe er erklärt, er habe die Zu-
ständigkeit Italiens für das Dublinverfahren verstanden. In Italien habe
er jedoch keine Unterstützung erhalten und sein Asylgesuch sei ab-
gelehnt worden. Andere Gründe habe er nicht zu Protokoll gegeben.
Die Begründung des Beschwerdeführers stelle indessen kein Hinder-
nis für den Vollzug der Wegweisung nach Italien dar. In der Tat
respektiere dieser Signatarstaat des Dublinabkommens als Rechts-
staat die Menschenrechte und das Non-Refoulement-Gebot. Der Be-
schwerdeführer könne dort ohne weiteres um Schutz nachsuchen. Auf
das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten.
Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-
Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
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zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu-
mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
Italien habe der Rückübernahme stillschweigend zugestimmt.
Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine
aufschiebende Wirkung.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Be-
gründung im Wesentlichen geltend, er fürchte sich vor einer Rückkehr
nach Italien, da er im Dezember 2009 vor einem Supermarkt von
einem Afrikaner mit einer Waffe angegriffen worden sei. Dabei habe er
eine Kopfverletzung erlitten, so dass er mit der Ambulanz ins Spital
habe gebracht werden müssen. Landsleute, mit denen er bereits in
seiner Heimat Probleme gehabt habe, würden in Italien nach ihm
suchen. Er brauche Schutz, da sein Leben in Gefahr sei.
5.4
5.4.1 Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am
23. Januar 2009 und am 5. März 2009 in Italien daktyloskopiert wurde
und sich in diesem Land während etwa eineinhalb Jahren aufhielt. Da
die italienischen Behörden es unterliessen, sich bis zum 2. Oktober
2010 zu einer Übernahme des Beschwerdeführers vernehmen zu
lassen, ist davon auszugehen, dass dem Ersuchen zugestimmt
worden ist (Art. 18 Abs. 7 Dublin II Verordnung). Der Beschwerdeführer
kann somit ohne weiteres in den Dublin-Staat (Italien) ausreisen,
welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig
ist.
5.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Italien unter anderem
Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien
sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrecht-
lichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot
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oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde.
Im Weiteren ist der Umstand, in Italien nicht über die nötigen Mittel zu
verfügen beziehungsweise keine Arbeit zu haben, nicht als
Wegweisungshindernis zu erachten. Bei einer allfälligen Mittellosigkeit
steht es dem Beschwerdeführer offen, sich an die dafür zuständigen
Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden,
umso mehr, als er die Unterstützung der Caritas bereits in Anspruch
genommen haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 31. August 2010;
A1, S. 2, 8). Darüber hinaus hat er auch die Möglichkeit, mit seinen
Freunden, bei denen er sich eigenen Angaben zufolge aufgehalten hat
(vgl. A1, S. 8), erneut in Kontakt zu treten.
Sollte sein Asylgesuch abgelehnt werden, wird der Beschwerdeführer
auch in Italien die Möglichkeit haben, ein Rechtsmittel zu erheben.
Infolgedessen vermag er aus dem Vorbringen, die italienischen
Behörden hätten ihn nicht als Flüchtling anerkannt, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
Schliesslich vermag ihm der Einwand, wonach er befürchte, in Italien
von Landsleuten umgebracht zu werden, nicht zu einem Verbleib in der
Schweiz zu verhelfen, zumal er in Italien um behördlichen Schutz
gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter nachsuchen kann.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten
Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb
vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.
6.
Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten. Die Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben, und der sinngemässe Antrag, das BFM sei anzuweisen, sein
Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asyl-
gesuch für zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen.
7.
7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK
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2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung
des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter ein-
gegangen werden.
7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und
allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der
sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung).
7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und
deren Vollzug zu bestätigen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen
ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
9.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
10.
10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der
durch die Fürsorgebestätigung vom 22. Oktober 2010 ausgewiesenen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um
Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
Seite 9
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10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______
(per Telefax)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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