Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7583/2010 /les
Urteil vom 24. Februar 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien M._______ M._______, geboren [...],
Irak,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Suleimaniya, verliess seinen Heimatstaat
gemäss eigenen Angaben am 17. April 2008, von wo er zunächst in die
Türkei gelangte. Über ihm unbekannte Länder reiste er schliesslich am
1. Mai 2008 illegal in die Schweiz ein. Am 9. Mai 2008 stellte er in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch.
B.
Dieses wurde durch das BFM mit Verfügung vom 10. Juli 2008 abgelehnt,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
Vollzugs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2008 abgewiesen.
C.
Am 9. April 2010 reiste der Beschwerdeführer erneut illegal in die
Schweiz ein, um gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel ein weiteres Asylgesuch zu stellen.
D.
Am 13. April 2010 wurde der Beschwerdeführer beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
Dabei führte er unter anderem aus, er habe nach der Abweisung seines
ersten Asylgesuchs die Schweiz am 14. oder 15. März 2009 verlassen
und sei nach Finnland gereist. Hier habe er ein Asylgesuch gestellt. Die
finnischen Behörden hätten indessen herausgefunden, dass seine
Fingerabdrücke in Griechenland registriert worden seien, und hätten ihn
deshalb dorthin abschieben wollen. Aus diesem Grund sei er Ende
September 2009 nach Schweden weitergereist, wo er ebenfalls ein
Asylgesuch gestellt habe. Auch die schwedischen Behörden hätten ihn in
der Folge nach Griechenland schicken wollen, weshalb er schliesslich
beschlossen habe, sich wieder in die Schweiz zu begeben.
E.
Gemäss entsprechenden Einträgen in der Datenbank „Eurodac“ wurde
der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland, am 19. März
2009 in Finnland und am 9. November 2009 in Schweden im Rahmen
des gemeinsamen Europäischen Asylsystems daktyloskopisch registriert.
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F.
Am 19. April 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen.
G.
Am 27. April 2010 richtete das BFM an die finnischen Behörden die
Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) werde Finnland als zur Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet.
H.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilten die finnischen Behörden dem BFM
mit, das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers werde
abgelehnt.
I.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 teilte das BFM den finnischen Behörden
mit, gestützt auf die erwähnten Staatsverträge werde erneut um die
Anerkennung der Zuständigkeit Finnlands für die Durchführung des
Asylverfahrens ersucht.
J.
Mit Schreiben an das BFM vom 18. Mai 2010 bekräftigten die finnischen
Behörden die Ablehnung ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des
Asylverfahrens.
K.
Am 18. Mai 2010 richtete das BFM an die griechischen Behörden die
Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor,
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Bst. G) werde Griechenland als zur Durchführung des Asylverfahrens
zuständig erachtet. Die griechischen Behörden äusserten sich dazu nicht.
L.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen
Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an.
M.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juli 2010 focht
der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 29. Juni 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte
Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben.
N.
Mit Urteil D-5343/2010 vom 26. August 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gut, hob die Verfügung des
BFM vom 29. Juni 2010 auf und wies die Sache zur erneuten Beurteilung
an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das BFM habe
fälschlicherweise unter der Annahme, nach den Regeln des
gemeinsamen Europäischen Asylsystems sei Griechenland für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig, entschieden, gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sei auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei dessen Wegweisung nach
Griechenland und der entsprechende Vollzug anzuordnen seien. Zwar
stehe aufgrund des entsprechenden Eintrags in der Datenbank „Eurodac“
fest, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2008 in Griechenland
erstmals im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems
daktyloskopisch registriert worden sei. Indessen sei der
Beschwerdeführer am 1. Mai 2008 in die Schweiz eingereist, wo er am 9.
Mai 2008 ein Asylgesuch gestellt und sich bis mutmasslich zum 14. oder
15. März 2009 aufgehalten habe. Da die einschlägigen Staatsverträge
(Dublin-Assoziierungsabkommen mitsamt den dazugehörigen
gemeinschaftlichen Rechtsakten) für die Schweiz erst mit dem
12. Dezember 2008 Rechtskraft im Sinne der tatsächlichen Umsetzung
erlangt hätten, habe der Beschwerdeführer somit das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten nach seiner Ersteinreise in Griechenland für mehr als drei
Monate verlassen. Dadurch sei gestützt auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO
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die Verpflichtung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers
erloschen. Aufgrund der entsprechenden Einträge in der Datenbank
„Eurodac“ bestünden demgegenüber konkrete Hinweise darauf, dass
Finnland (gestützt auf Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Dublin-II-VO)
oder allenfalls Schweden (gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-
II-VO) als für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erachten seien.
Schliesslich hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei Sache des
BFM, im Rahmen einer erneuten Beurteilung die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens abschliessend zu klären. Dabei sei in
Betracht zu ziehen, ob Finnland oder Schweden zuständig seien – wobei
gegebenenfalls auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäss
Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu erwägen sei – oder ob angesichts der
gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei,
dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
O.
Am 1. September 2010 richtete das BFM an die schwedischen Behörden
die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (vgl. zuvor,
Bst. G) werde darum ersucht, die Zuständigkeit Schwedens für die
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu prüfen.
P.
Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilten die schwedischen
Behörden dem BFM mit, die Zuständigkeit Schwedens für die Prüfung
des Asylgesuchs werde nicht anerkannt.
Q.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 trat das BFM erneut gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein. Zudem ordnete es erneut dessen Wegweisung nach
Griechenland sowie den Vollzug an und wies den Genannten an, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. Auf die Begründung der
Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2010 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 beim
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Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte
Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben. In
prozessualer Hinsicht beantragte er zudem, der Vollzug der Wegweisung
sei vorläufig auszusetzen, seiner Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 setzte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus.
T.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wurden die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen.
U.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2010 hielt das Bundesamt
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
V.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2010 wurde dem
Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die
Gelegenheit zur Replik erteilt.
W.
Mit Eingabe vom 16. November 2010 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden
Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
X.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2011 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Wie bereits im mit Urteil vom 26. August 2010 abgeschlossenen
Verfahren stellt sich auch vorliegend die Frage, ob das BFM zu Recht -
und erneut - gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG unter der Annahme
auf das vom 9. April 2010 datierende Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, nach den Regeln des gemeinsamen Europäischen
Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig.
3.1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das BFM im erwähnten Urteil
vom 26. August 2010 darauf hingewiesen wurde (E. 3.5), es sei Sache
des Bundesamts, im Rahmen einer erneuten Beurteilung die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abschliessend zu
klären. Dabei sei in Betracht zu ziehen, ob Finnland oder Schweden
zuständig seien – wobei gegebenenfalls auch die Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin zu erwägen
sei – oder ob angesichts der gegebenen Umstände die Zuständigkeit der
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Schweiz anzunehmen sei, dies allenfalls auch in Ausübung des
Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Ferner ist
festzustellen, dass das Bundesamt zwar an die schwedischen Behörden
die Anfrage richtete, ob Schweden seine Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers anerkenne.
Jedoch hat das BFM, nachdem die schwedischen Behörden ihre
Zuständigkeit verneinten, keine weiteren der im Urteil vom 26. August
2010 erwähnten Abklärungsschritte durchgeführt.
3.1. Das BFM begründete sein Vorgehen in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2010 im Wesentlichen
folgendermassen: Da nicht habe ausgeschlossen werden können, dass
die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylgesuchs auf Schweden
übergangen sei, habe das Bundesamt an die schwedischen Behörden ein
Ersuchen um Wiederaufnahme gestellt. Die schwedischen Behörden
hätten dem BFM jedoch mitgeteilt, dass Griechenland seinerseits ein
Ersuchen um Wiederaufnahme der schwedischen Behörden
gutgeheissen habe. Auch gegenüber Finnland habe Griechenland zuvor
bereits ein Aufnahmeersuchen gutgeheissen. Somit sei die Zuständigkeit
zur Prüfung des Asylverfahrens auf Griechenland übergegangen. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zuvor nachweislich ausserhalb
des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten aufgehalten habe, vermöge die
Zuständigkeit Griechenlands nicht aufzuheben. Denn offensichtlich hätten
die griechischen Behörden die Zuständigkeit Griechenlands als gegeben
erachtet und die betreffenden Aufnahmeersuchen deshalb nicht
abgelehnt.
3.2. In Bezug auf die Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung ist festzustellen, dass das Bundesamt offensichtlich von
falschen Annahmen ausgeht beziehungsweise mit seiner Argumentation
am Sachverhalt wie auch an der Rechtslage vorbeizielt. Wie bereits im
Urteil vom 26. August 2010 eingehend ausgeführt, ist die aus der
Ersteinreise resultierende Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 3
Dublin-II-VO erloschen. Es erübrigt sich, auf diesen Umstand erneut im
Detail einzugehen; ergänzend ist immerhin nochmals darauf hinzuweisen
(vgl. auch das Urteil vom 26. August 2010, E. 3.1.2), dass das
Bundesamt selbst diesen Standpunkt in einem Schreiben an die Adresse
der finnischen Behörden vom 10. Mai 2010 ebenfalls ausdrücklich
vertreten hatte. Von Bedeutung ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer
am 1. Mai 2008 in die Schweiz - die damals nicht Mitglied des Dublin-
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Systems war - einreiste und sich hier (mithin ausserhalb des damaligen
Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten des Dublin-Systems) während mehr
als dreier Monate aufhielt, wodurch die Zuständigkeit Griechenlands für
die Durchführung des Asylverfahrens gemäss den Regeln des
gemeinsamen Europäischen Asylsystems zum 1. August 2008 endete.
Zum Zeitpunkt der jeweiligen Gesuche der finnischen (am 9. April 2009)
wie auch der schwedischen Behörden (am 8. Dezember 2009) um
Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme an die Adresse der
griechischen Behörden waren mit anderen Worten keine sachlichen und
rechtlichen Gründe für eine Zuständigkeit Griechenlands zur Prüfung des
Asylgesuchs mehr gegeben. Der Umstand, dass die griechischen
Behörden die Gesuche der finnischen und schwedischen Behörden (wie
auch später des BFM) unbeantwortet liessen, kann mangels der
erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen offensichtlich nicht als
qualifiziertes Schweigen im Sinne einer stillschweigenden Einwilligung in
die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens im Sinne von
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO gedeutet werden. Dies ergibt sich ohne
weiteres auch aus Art. 20 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO, wonach das
Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten muss, aus denen der
ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist. Wie
ausgeführt, sind indessen solche Hinweise angesichts des Erlöschens
der griechischen Zuständigkeit gerade nicht gegeben. Der Standpunkt
des BFM, mit der „Gutheissung“ der finnischen beziehungsweise
schwedischen Gesuche um Wiederaufnahme (durch Stillschweigen) sei
die Zuständigkeit Griechenlands gewissermassen wieder von neuem
begründet worden, würde darauf hinauslaufen, einem Staat, der nicht
willens oder mangels ausreichender institutioneller Ressourcen nicht
fähig ist, fristgerecht auf entsprechende Gesuche zu reagieren, auch in
solchen Fällen die Zuständigkeit aufzubürden, in denen hierfür gar keine
entsprechenden sachlichen und rechtlichen Gründe gegeben sind. Dies
kann aber offensichtlich nicht Sinn und Zweck der Regeln des Dublin-
Systems sein.
3.3. Aus dem Gesagten folgt, dass das BFM mit der vorliegend
angefochtenen Verfügung zum erneuten Mal zu Unrecht unter der
Annahme, nach den Bestimmungen des gemeinsamen Europäischen
Asylsystems sei Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig, den Entscheid fällte, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, wobei
dessen Wegweisung nach Griechenland und der entsprechende Vollzug
anzuordnen seien.
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3.4. Mit dem Urteil vom 26. August 2010 wurde das BFM aufgefordert, die
Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers abschliessend zu klären. Dabei wurde das
Bundesamt ausserdem darauf hingewiesen, dass es in Betracht zu
ziehen habe, ob Finnland oder Schweden zuständig seien.
Gegebenenfalls sei auch zu erwägen, ob ein Schlichtungsverfahren
gemäss Art. 14 Abs. 2 DVO Dublin einzuleiten oder angesichts der
gegebenen Umstände die Zuständigkeit der Schweiz anzunehmen sei,
dies allenfalls auch in Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. Wie bereits erwähnt, hat das Bundesamt nach
erfolgter Kassation seines ersten Nichteintretensentscheids
ausschliesslich an die schwedischen Behörden die Anfrage gerichtet, ob
sich Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
erachte. Nachdem die schwedischen Behörden ihre Zuständigkeit
bestritten, hat das BFM keine weiteren der vom
Bundesverwaltungsgericht genannten Schritte unternommen. Angesichts
dessen erscheint es nicht als angebracht, das Bundesamt mit dem
vorliegenden Urteil erneut zur Durchführung der erwähnten
Prüfungsschritte aufzufordern. Vielmehr ist die Vorinstanz nach den
angestellten Erwägungen anzuweisen, ohne weitere Prüfung der
Zuständigkeitsfrage das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO auszuüben. Dabei wird das Bundesamt auch die involvierten
Mitgliedstaaten des Dublin-Systems (Griechenland, Finnland, Schweden)
gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-II-VO über diesen Schritt zu
unterrichten haben.
3.5. Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als mit ihr
beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers
materiell zu prüfen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
4.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
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Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des
Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des
Rechtsvertreters vom 9. Februar 2011 ist die Parteientschädigung auf
Fr. 790.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser
Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom
18. Oktober 2010 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers materiell zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 790.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: