Abtei lung IV
D-7584/2009
{T 0/2}
Urteil vom 11. Dezember 2009
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...), (Land1), alias
C._______, geboren (...), (Land1), alias
D._______, geboren (...), (Land1), die Ehefrau
E._______, geboren (...), (Land2), alias
F._______, geboren (...), (Land1), alias
G._______, geboren (...), (Land1), alias
H._______, geboren (...), (Land1), die Kinder
I._______, geboren (...), alias
J._______, geboren (...),
K._______, geboren (...), alias
L._______, geboren (...),
M._______, geboren (...),
N._______, geboren (...),
unbekannte Herkunft,
alle vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7584/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 11. Juni
2009 von O._______ her in die Schweiz einreisten und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) P._______ um Asyl nach-
suchten,
dass sie am 23. Juni 2009 im EVZ summarisch befragt wurden und
der Beschwerdeführer dabei geltend machte, sie hätten sich bereits
von 2004 bis 2006 unter Angabe anderer Personalien als Asylsuchen-
de in der Schweiz aufgehalten,
dass sie die Schweiz im (...) 2006 verlassen hätten und nach
Schweden gegangen seien,
dass sie Schweden im (...) 2008 verlassen hätten, über Q._______
nach O._______ gereist seien und sich daraufhin bis am 11. Juni 2009
dort aufgehalten hätten,
dass die im ersten Asylverfahren in der Schweiz angegebenen Asyl-
gründe nicht zutreffend gewesen seien,
dass die Beschwerdeführenden früher in Armenien gelebt hätten, wo
der Beschwerdeführer Kontakte zur PKK gehabt habe,
dass er im (...) 2004 von Soldaten aufgefordert worden sei, sie zu be-
gleiten, und es zu einem Gefecht gekommen sei, worauf er die Flucht
ergriffen habe,
dass er deshalb von den Soldaten gesucht worden sei und sie ihn hät-
ten umbringen wollen, weshalb sie Armenien verlassen hätten,
dass das BFM anlässlich der summarischen Befragung das rechtliche
Gehör zu den mittels Fingerabdruckvergleich ermittelten vorgängigen
Aufenthalten in Europa und einer allfälligen Wegweisung gewährte,
dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach O._______, da
es dort für die Familie kein Leben gebe, die Behörden sie verhaften
und nach Schweden zurückschicken wollten,
Seite 2
D-7584/2009
dass er auch nicht nach Schweden zurückkehren wolle, weil Schwe-
den beabsichtige, die Familie nach Armenien zurückzuschicken und er
dort umgebracht würde,
dass sie in Q._______ kein Asylgesuch gestellt hätten, sie aber gern
dorthin gingen, wenn sie dort aufgenommen würden,
dass die Beschwerdeführerin als Asylgrund angab, ihre Eltern hätten
den Beschwerdeführer nicht gemocht und seien mit einer Heirat nicht
einverstanden gewesen,
dass ihr Vater, als er von der Schwangerschaft der Beschwerdeführe-
rin erfahren habe, den Beschwerdeführer habe umbringen wollen,
dass sie aus diesem Grund geflohen seien,
dass sie nicht nach Schweden zurückgeschickt werden wolle, weil die
schwedischen Behörden sie nach Armenien ausschaffen wollten,
dass die (...) sie ebenfalls nicht aufgenommen hätten und sie nach
Schweden hätten zurückschicken wollen, weshalb sie auch nicht nach
O._______ zurückkehren wolle,
dass am (...) 2009 das vierte Kind der Beschwerdeführenden,
N._______, zur Welt kam,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2009 – eröffnet am
30. November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Schweden sowie den Vollzug anordnete, wobei es
festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, auf-
grund der durch den EURODAC-Treffer festgestellten daktyloskopi-
schen Erfassung der Beschwerdeführenden am 4. August 2004 und
am 6. Oktober 2006 in Schweden sei dieses Land gestützt auf das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
Seite 3
D-7584/2009
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, [DAA, SR 0.142.392.68])
und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die schwedischen Behörden am 6. November 2009 einer Über-
nahme der Beschwerdeführenden zugestimmt hätten und die Rückfüh-
rung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung
– bis spätestens zum 6. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass den Beschwerdeführenden am 23. Juni 2009 das rechtliche Ge-
hör gewährt und ihnen Gelegenheit eingeräumt worden sei, allfällige
Gründe vorzubringen, welche gegen ihre Wegweisung nach Schweden
sprechen würden,
dass sie geltend gemacht hätten, sie wollten nicht nach Schweden zu-
rückkehren, weil die schwedischen Behörden sie in den Herkunftsstaat
ausschaffen würden,
dass diesbezüglich festzuhalten sei, Schweden komme seinen aus
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) erwachsenden Verpflichtungen nach und somit nicht damit ge-
rechnet werden müsse, die Beschwerdeführenden würden von dort
aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt, wenn sie eine
entsprechende Gefährdung geltend machten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der Verfügung des
Bundesamtes vom 26. November 2009 beantragten, es sei die Vorin-
stanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes
Asylgesuch zuständig zu erachten,
Seite 4
D-7584/2009
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und Anweisung der
Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Schweden sei abzuse-
hen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
Seite 5
D-7584/2009
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und von den Be-
schwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass sie am (...) August
2004 (und am [...] Oktober 2006) in Schweden daktyloskopisch erfasst
worden sind,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA; Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[Dublin-DVO]) Schweden als für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig zu erachten ist,
dass Schweden (und nicht, wie in der Beschwerdeschrift erwähnt,
Griechenland) der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hat,
dass der Drittstaat Schweden staatsvertraglich zuständig ist,
Seite 6
D-7584/2009
dass keine Hinweise darauf bestehen, Schweden halte sich hinsicht-
lich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulement-
verbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
dass wie nachfolgend aufgezeigt wird, die Beschwerdeführenden auch
keine anderen Gründe vorbringen können, die die Zuständigkeit der
Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den
Drittstaat entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Schweden noch zufolge der
individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin besteht,
zumal sich die Beschwerdeführenden bereits längere Zeit in Schwe-
den aufhielten und mit den dortigen Verhältnissen vertraut sind,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen,
Seite 7
D-7584/2009
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(vgl. Art. 33 Abs. 1 FK),
dass Schweden als EU-Mitgliedstaat grundsätzlich als sicherer Dritt-
staat gilt und unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, weshalb davon ausgegangen werden kann,
Schweden respektiere das Non-refoulement-Prinzip,
dass sich aus den Akten sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Sinne der FK, der EMRK oder
FoK ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgebli-
chen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass die Zumutbarkeit des Vollzugs in den Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG vorlie-
gend nicht zu prüfen ist, da die Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt,
dass indessen (in Analogie) kein Grund für die Annahme einer derarti-
gen Notlage in Schweden besteht,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Schweden
sprechen,
dass den behaupteten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin beim Vollzug der Wegweisung durch sorgfältige Vor-
bereitung der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten
Rechnung getragen werden kann,
dass weder ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführenden darge-
tan wird, dass und inwiefern eine allfällige weitere (medizinische) Be-
treuung der Beschwerdeführerin und ihres jüngsten Kindes sowie der
übrigen Familienmitglieder in Schweden nicht sichergestellt wäre,
Seite 8
D-7584/2009
dass bei dieser Sachlage der Antrag, es sei ein ärztlicher Bericht über
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Amtes wegen
einzuholen, abzuweisen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 13),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Schweden faktisch möglich ist, weil Schweden zur Wiederaufnahme
der Beschwerdeführenden staatsvertraglich verpflichtet ist und dieser
am 6. November 2009 auch zugestimmt hat,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen
sind, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7584/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt (vorab per Telefax sowie in Kopie zu
den Akten Ref.-Nr. N [...])
- das (...) Kanton R._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 10