B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7584/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz,
substituiert durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus Eritrea stammende A._______ (nachstehend: Beschwerdeführe-
rin) verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) 2014 in
Richtung C._______. Von dort gelangte sie via D._______, E._______ und
F._______ am 28. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte.
B.
Die vom SEM veranlasste radiologische Knochenaltersbestimmung durch
(…), vom 1. Juli 2015 ergab ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren für
die Beschwerdeführerin.
C.
Am 6. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt.
D.
Am 13. Juli 2015 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin, welche bei
der BzP einen (Verwandten) in G._______ erwähnt hatte, in Anwesenheit
ihrer Vertrauensperson das rechtliche Gehör betreffend Zusammenführung
mit Familienangehörigen im Dublin-Raum.
E.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. Juli 2015 dem
Kanton H._______ zugewiesen worden war, ordnete ihr dieser mit Verfü-
gung vom 20. Juli 2015 ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsvertreter
betreffend Wahrnehmung der Interessen für unbegleitete minderjährige
Asylsuchende (UMA) bei (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG, SR 142.31).
F.
Am 23. Juli 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass das
Dublin-Verfahren beendet worden sei und ihr Asylgesuch deshalb in der
Schweiz geprüft werde.
G.
Am 17. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ei-
ner Substitutin ihres Rechtsvertreters einlässlich zu ihren Asylgründen an-
gehört. Sie führte dabei aus, sie sei (…) Ethnie und stamme aus I._______
in der J._______. Ihr Vater habe sich in der (…) Jahreshälfte 2014 vom
Militärdienst entfernt und sei nachhause gekommen. Er habe sich aller-
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dings nicht direkt zuhause aufgehalten, sondern sich in der Wildnis ver-
steckt. Soldaten hätten nach ihm gesucht und zu ihr gesagt, dass er sich
melden müsse, ansonsten sie die Schule nicht mehr weiter besuchen
dürfe. Ihr Vater sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Deshalb sei sie
zum Direktor bestellt worden, welcher ihr mitgeteilt habe, dass sie von der
Schule ausgeschlossen worden sei. Aus diesem Grund habe sie sich zur
Ausreise aus Eritrea veranlasst gesehen und das Land am (…) 2014 ver-
lassen. Für ihre Reisekosten von USD (…) sei ihr in G._______ wohnhafter
(Verwandter) aufgekommen. Nach ihrer Ausreise habe sie erfahren, dass
sich ihr Vater später doch beim Militär gemeldet habe. Wegen ihrer kranken
(Verwandte) habe er sich anfänglich zuhause aufhalten dürfen und leiste
nun wieder Militärdienst.
Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität einen (…)
ein.
H.
Am 12. August 2016 wurde in K._______ die Tochter B._______ der Be-
schwerdeführerin geboren.
I.
Mit Verfügung vom 7. November 2016 – eröffnet am 8. November 2016 –
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufschob.
J.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids bezüglich der Dispositivziffern 1 und 3 und die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft beantragen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei das Ver-
fahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin
als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG.
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Seite 4
K.
Am 9. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Fürsorge-
bestätigung nach.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 teilte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürften, hielt fest, dass die Ablehnung der Asyl-
gesuche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei und somit die Fra-
gen, ob die Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft erfüllten
und ob die Wegweisung anzuordnen sei, den Prozessgegenstand bildeten.
Zudem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies er ab, da der Kanton
H._______ der Beschwerdeführerin gestützt auf die asylrechtlichen Best-
immungen betreffend UMA mit Verfügung vom 20. Juli 2015 bereits einen
amtlichen Rechtsvertreter beigeordnet hatte, und wies die Beschwerdefüh-
rerin darauf hin, dass es ihr bei Eintritt ihrer Volljährigkeit unbenommen sei,
unter Beilage einer aktuellen Vollmacht gegebenenfalls erneut ein solches
Gesuch zu stellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Ein-
schränkung – einzutreten.
1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 7. November 2016 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerinnen zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die vollziehbare Wegweisung – sind alternati-
ver Natur (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, BVGE 2011/7 E. 8). Auf den Antrag
auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist da-
her mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzu-
treten (vgl. dazu das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 8.4.2). Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid for-
mell in Kraft.
1.4 Die Beschwerde hat sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung we-
der als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Zum Ur-
teilszeitpunkt ist sie indes – wie nachstehend dargelegt – als offensichtlich
unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständig-
keit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung einer zweiten Richterin
behandelt und gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt und die Wegweisung zu Recht erfolgte.
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Seite 6
3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.3 Wer um Anerkennung als Flüchtling nachsucht, muss die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge, wobei der
Gesetzgeber die Anwendung der Flüchtlingskonvention in dieser Bestim-
mung ausdrücklich vorbehält.
4.
4.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, der Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters von der Schule
ausgeschlossen worden sei, stelle keine dermassen intensive Massnahme
dar, welche ihr nur die Flucht ins Ausland zugelassen hätte. Weitere gegen
sie gerichtete staatliche Massnahmen habe sie nicht angeführt. Die Entlas-
sung aus der Schule verunmögliche es ihr nicht, in Eritrea ein menschen-
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würdiges Leben zu führen. Zudem sei sie zum Zeitpunkt des Schulaus-
schlusses (…) Jahre alt und somit in einem Alter gewesen, in welchem
viele Jugendliche ihre schulische Ausbildung ohnehin beenden würden.
Somit handle es sich bei ihrem Vorbringen nicht um eine Massnahme, die
ihr aufgrund ihrer Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolger-
staat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe. Folglich
sei es nicht asylrelevant. Aus dem Umstand, dass ihr Vater wieder Militär-
dienst leiste, könne zudem gefolgert werden, dass keine staatliche Absicht
mehr bestehe, die Beschwerdeführerin weiterhin zu belangen. Zudem ver-
möge in ihrem Fall auch die vorgebrachte illegale Ausreise – ungeachtet
der Frage der Glaubhaftigkeit – keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
begründen. So habe sie weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie
aus diesem desertiert, und habe demnach nicht gegen die Proclamation
on National Service aus dem Jahr 1995 verstossen. Auch sonst sei den
Akten nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht als subjektiven Nach-
fluchtgrund anerkannt und dabei die ständige Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts weder erwähnt noch gewürdigt. Somit habe es die Begrün-
dungspflicht verletzt und die Bindungswirkung der Rechtsprechung miss-
achtet. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft bewirke zudem
einen Verstoss gegen Art. 2 und 3 AsylG, Art. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
sowie Art. 3 EMRK. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts gelte das illegale Verlassen des Heimatlandes für eritreische
Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund (Verweis auf das Urteil
E-4050/2014 vom 21. Dezember 2015). Angesichts der kürzlich ergange-
nen Urteile des Gerichts sei davon auszugehen, dass diese Rechtspre-
chung weiterhin Gültigkeit habe, und zwar unabhängig vom Alter der be-
troffenen Person. Das SEM müsse sich als Vorinstanz an die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte Instanz halten, insbeson-
dere was dessen Beurteilung von länderspezifischen Fragen betreffe. Bei
einer Abweichung von der Praxis des Gerichts müssten bestimmte Regeln
beachtet werden (Verweis auf BVGE 2010/54). Diese Regeln habe das
SEM im vorliegenden Fall klarerweise nicht eingehalten. Im Übrigen liege
auch kein zureichender Grund für die Vornahme einer Praxisänderung vor,
da keine relevanten neuen Herkunftslandinformationen vorlägen. Die ei-
genmächtige Praxisänderung durch die Vorinstanz entbehre jeglicher
Grundlage. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stehe vielmehr
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Seite 8
fest, dass keine Belege dafür vorlägen, dass Personen, die nicht im Kon-
takt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keiner flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Auch der Bericht des SEM
zeige an verschiedenen Stellen auf, dass die Informationslage unklar sei.
Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden Country of Ori-
gin Information (COI) Standards nicht eingehalten. Sie habe bei ihrer Ent-
scheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internatio-
nalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von
NGOs und internationalen Organisationen. Zudem seien zu vielen Quellen
nur vage Angaben gemacht worden. Insgesamt reiche die Informations-
grundlage nicht aus, um eine Praxisänderung zu begründen. Aufgrund der
bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden
Willkür könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausge-
reiste Personen vom Regime weiterhin als Regimegegner erachtet würden
und somit begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr asylbeachtlichen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für diese Schlussfolgerung sprächen
auch die Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea,
namentlich jener der Untersuchungskommission des UNO-Menschen-
rechtsrates vom 8. Juni 2016. Daraus sei ersichtlich, dass keinerlei Ver-
besserungen der Menschenrechtssituation in Eritrea feststellbar seien. Die
UNO werfe Eritrea gar Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Dies
habe zur Folge, dass bei eritreischen Asylsuchenden in der Europäischen
Union eine Schutzquote von über 75% erreicht werde. In Bezug auf die
vom SEM erwähnte faktische Gewährung von Amnestie im Fall der Unter-
zeichnung eines Reueschreibens sei sodann festzustellen, dass offen-
sichtlich keine Garantie dafür bestehe, dass in diesen Fällen tatsächlich
eine Amnestie gewährt werde. Daraus ergebe sich, dass bei illegal aus
Eritrea ausgereisten Personen nach wie vor ein reales Risiko bestehe,
dass sie im Fall ihrer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt wären (Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte [EGMR] zu Art. 3 EMRK). Im Weiteren sei
das vom SEM von der Beschwerdeführerin verlangte Diskretionserforder-
nis als problematisch zu erachten (Verweis auf mehrere ausländische Ge-
richtsentscheide zu diesem Thema). So müsste die Beschwerdeführerin
auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft – ihre politische Einstellung
– im Falle einer Rückkehr nach Eritrea verzichten. Zudem würde sie spä-
testens zum Zeitpunkt, in welchem sie für den Nationaldienst aufgeboten
beziehungsweise rekrutiert würde, zumindest versuchen, sich dem eritrei-
schen Regime zu widersetzen, indem sie sich dem entziehen würde. Folg-
lich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat aufgrund
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Seite 9
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea und ihrer politischen Einstellung begrün-
dete Furcht vor Verfolgung hätte.
5.
Insoweit als seitens der Beschwerdeführerinnen eine Verletzung der Be-
gründungspflicht geltend gemacht wird, ist festzustellen, dass diese Rüge
als unbegründet zu erachten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, die sie ihrem Ent-
scheid zugrunde legt. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht ange-
fochten werden. Soweit mit diesem Vorbringen implizit die Richtigkeit der
materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige
Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die (materielle)
Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen verneint hat. Nach dem Gesagten ist der
Subeventualantrag auf Kassation abzuweisen.
6.
Nachfolgend bleibt demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint hat.
6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen. Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob sie in-
folge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimat-
staat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
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Seite 10
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genü-
gend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, wel-
che beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von der-
jenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. a.a.O., E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch
viele Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen
zu verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher
ausgeführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die
staatlichen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. a.a.O.,
E. 4.11). Gestützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale
Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt hat, nicht länger auf-
rechterhalten werden könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr,
dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, re-
lativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer ille-
galen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. a.a.O., E. 5.1). Somit er-
gebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es
hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des
Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
6.3 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzli-
chen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führten könnten. Diesbezüglich ist vorweg auf die entspre-
chenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl.
vorstehend E. 4.1). Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, zumal
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Seite 11
darin in diesem Zusammenhang in lediglich pauschaler Weise eingewen-
det wird, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea auf
die verfolgungsbegründende Eigenschaft – ihre politische Einstellung –
verzichten müsste und bereits ihre illegale Ausreise einen Akt politischer
Opposition darstelle. Indessen kann diesen Einwänden keine irgendwie
geartete, spezifische „politische Einstellung“ entnommen werden, weshalb
sie offensichtlich nicht geeignet sind, eine – allenfalls bereits vor der Aus-
reise entstandene – flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu ma-
chen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin würden keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmass-
nahmen hervorrufen.
6.4 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft darzutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft folg-
lich zu Recht verneint. Demgegenüber betrifft die Problematik, ob eine im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung
in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant
sein könnte, die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzugspunkt ist jedoch nicht
Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. dazu vorstehend
E. 1.3), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerinnen rügten zudem in ihrer Beschwerde, das
SEM habe nicht das korrekte Vorgehen befolgt, welches das Bundesver-
waltungsgericht im Grundsatzentscheid für Praxisänderungen vorgeschrie-
ben habe.
7.2 Das Gericht hatte sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit
seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn
diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisun-
gen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei
wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein
Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf
andere Weise kommunizierten offizielle Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem
Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung von dessen Praxis be-
antragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis
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Seite 12
der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei je-
doch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Be-
gründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren
handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abge-
wichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
7.3 Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer
2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen für das SEM
nicht massgebend:
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz an-
gepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländer-
rechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im
Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die
Anerkennung für Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG.
7.3.2 Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsu-
chenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Refe-
renzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April
2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem
in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den
in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordi-
nationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschwei-
gend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
7.3.3 Zudem war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälligem
Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des BFM
– dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine
Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, die eine
umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der
Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte
in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016
oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die
veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren
D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017
führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
D-7584/2016
Seite 13
7.3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im
Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch in die-
sem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist.
8.
In der Beschwerde wird – nebst Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – die Aufhebung der Weg-
weisung beantragt. Die Wegweisung als solche (vgl. Ziffer 3 des Disposi-
tivs der vorinstanzlichen Verfügung), kann indes nur dann aufgehoben wer-
den, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht.
Ausführungen dazu werden in der Beschwerde nicht gemacht und es ergibt
sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügen würden oder Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung hätten. Die Wegweisung wurde demnach durch das
SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so-
weit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt hat sowie den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vor-
liegend keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der An-
trag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde indes mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 gutgeheis-
sen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen hätten sich seither verändert,
sind sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
10.2 Da die Kosten der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführe-
rin vom 8. Februar 2017 durch den Kanton H._______ getragen werden,
sind die in der am 7. Dezember 2016 eingereichten Liste aufgeführten auf-
gelaufenen Aufwendungen durch die Rechtsvertretung beim Kanton
H._______ einzufordern. Seither sind keine Kosten entstanden.
D-7584/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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