Abtei lung IV
D-7585/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Beat Weber, Gérard Scherrer
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel
A._______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, c/o Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
Gesuchsteller
betreffend
Gesuch um Revision des Urteils der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 10. Januar 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Gesuchsteller – ein ethnischer Hazara aus Kabul – stellte am 6. Juni 2002 ein
Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundes-
amt für Migration [BFM]) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. März 2003 ab
und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz an. Eine gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 10. Ja-
nuar 2006 ebenfalls abgewiesen.
B. Mit an das BFM gerichteter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. September
2006 ersuchte der Gesuchsteller unter Einreichung diverser Beweismittel um wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 25. März
2003 und um Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter um Anordnung
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte er die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Verfah-
rens. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C. Am 27. Dezember 2006 übermittelte das BFM die Eingabe an die ARK zur Prüfung
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (Posteingang bei der ARK am 29. De-
zember 2006); der Instruktionsrichter wies die zuständige kantonale Behörde am
29. Dezember 2006 telefonisch an, einstweilen keine Vollzugshandlungen vorzu-
nehmen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Ge-
suchsteller mit, dass die Eingabe vom 29. September 2006 durch das inzwischen
zuständige Bundesverwaltungsgericht als Gesuch um Revision des Urteils der
ARK vom 10. Januar 2006 entgegen genommen werde. Gleichzeitig wies er das
Gesuch um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung wegen Aussichtslosigkeit
des Revisionsgesuches ab und forderte den Gesuchsteller zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 29. Januar 2007 auf.
E. Der Gesuchsteller zahlte den einverlangten Kostenvorschuss am 26. Januar 2007
ein.
F. Am 24. Januar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Brief eines mit dem
Gesuchsteller befreundeten Ehepaares vom 23. Januar 2007 ein. Mit Eingaben
seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2007 und vom 6. Februar 2007 reichte
der Gesuchsteller eine polizeiliche Bestätigung vom 10. Dezember 2006 sowie ein
ärztliches Zeugnis vom 23. Januar 2007 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Eingabe des Gesuchstellers vom 29. September 2006 ist als Wiedererwä-
gungsgesuch gegen die Verfügung des BFF vom 25. März 2003 bezeichnet und
3wurde beim Bundesamt eingereicht. Wie in der Zwischenverfügung des Instruk-
tionsrichters vom 12. Januar 2007 bereits ausgeführt, macht der Gesuchsteller in-
dessen hauptsächlich das Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln geltend,
welche sich auf Sachverhalte beziehen, die sich angeblich vor der Ausfällung des
Urteils der ARK vom 10. Januar 2006 ergeben haben. Die Eingabe ist daher als
Revisionsgesuch gegen diesen Beschwerdeentscheid zu beurteilen.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Als letztinstanzliche Behörde im Asyl-
bereich ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurtei-
lung von Revisionsgesuchen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezem-
ber 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Dabei ist grund-
sätzlich das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 45 VGG gelten im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die
Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Angesichts des Wortlautes von Art. 45 VGG –
gemäss welchem diese Regelung bei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerich-
tes gilt – stellt sich allerdings die Frage, ob diese Normen auch bei übernommenen
Revisionsgesuchen gegen Urteile der ARK Anwendung finden, oder ob diesbezüg-
lich nach wie vor ausschliesslich die Art. 66 ff. VwVG zu beachten sind; diese Fra-
ge kann im vorliegenden Verfahren indessen letztlich offen bleiben, da das Revi-
sionsgesuch – wie nachstehend aufgezeigt – unter Berücksichtigung sowohl der
einen wie auch der anderen Regelung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten
ist. Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet schliesslich Art.
67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG).
1.4 Der Gesuchsteller ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die
Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 VwVG).
2.
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel
erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 66 Abs. 3 und Art. 67
Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angeru-
fen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen.
Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu
entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforder-
lich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt,
4wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.).
2.2 Im vorliegenden Fall wird der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG); auf das Revisionsgesuch ist mithin einzutreten, soweit sich die vor-
gebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel auf Sachverhalte beziehen,
die sich vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheides der ARK vom 10. Januar
2006 ereignet haben. Soweit der Gesuchsteller darüber hinaus Sachverhalte vor-
bringt, welche sich erst nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ereignet
haben sollen (so das geltend gemachte Verschwinden seines Bruders in Afghanis-
tan im Jahre 2006 und dessen Ermordung, welche er mit einer polizeilichen Bestä-
tigung vom 10. Dezember 2006 belegt, sowie die mit ärztlichem Zeugnis vom 23.
Januar 2007 attestierte und auch im Brief des Ehepaares B._______ vom 23.
Januar 2007 bestätigte Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes) fällt
hingegen eine Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Be-
tracht (vgl. nachfolgende E. 3.1.), weshalb insoweit auf das Revisionsgesuch nicht
einzutreten ist. Angesichts des Umstandes, dass sich – ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens – aus den Akten kein konkreter Bezug zwi-
schen dem Tod des Bruders des Gesuchstellers und dessen eigener Situation er-
gibt, insbesondere keine Hinweise auf einen Zusammenhang mit den im ordent-
lichen Asylverfahren als unglaubhaft beurteilten Asylgründen des Gesuchstellers
bestehen, und die dem Gesuchsteller nur summarisch attestierten gesundheit-
lichen Probleme (Gewichtsverlust, Angstzustände, Schlafstörungen etc.) nicht per
se auf das Vorliegen eines Wegweisungshindernisses schliessen lassen, besteht
diesbezüglich sodann auch keine Veranlassung zur Überweisung der Akten von
Amtes wegen an das BFM zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Ge-
sichtspunkten; dies gilt auch hinsichtlich der eingereichten Reisewarnung des
deutschen Auswärtigen Amtes zu Afghanistan vom 6. September 2006, welche
eine Überprüfung der aktuellen Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Fra-
ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in dieses Land und insbesondere
in den Grossraum Kabul – woher der Gesuchsteller stammt – (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9)
nicht angezeigt erscheinen lässt.
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit
der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfah-
ren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht
geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendma-
chung nicht zumutbar waren. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie ge-
eignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu ver-
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Ge-
suchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207
und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für re-
visionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren
5und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermut-
lich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsa-
chen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem
in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S.
199); die Frage, inwieweit diese Praxis für das Revisionsverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht bei allfälliger Anwendbarkeit der Regelung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG – nach dessen Wortlaut erst nach dem Beschwerdeentscheid
entstandene Beweismittel revisionsrechtlich ohne Belang sind – noch Geltung hat,
kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da die vom Gesuchsteller einge-
reichten Beweismittel, soweit sie revisionsrechtlich zu beurteilen sind, bis auf die
Bestätigung der Wahdat-Partei vom 10. September 2006 ausnahmslos aus der
Zeit vor dem Beschwerdeentscheid vom 10. Januar 2006 stammen; die Bestäti-
gung der Wahdat-Partei ist sodann offensichtlich nicht erheblich im Sinne der revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen, zumal dem Gesuchsteller darin – entgegen sei-
nen eigenen Aussagen im Asylverfahren – bestätigt wird, dass er sich als Partei-
soldat und Leibwächter eines Kommandanten betätigt habe.
3.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel –
ungeachtet der Frage, ob es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen wäre, die
nunmehr vorgelegten Dokumente bereits im Rahmen des ordentlichen Asylverfah-
rens beizubringen – den genannten Anforderungen an die Erheblichkeit nicht zu
genügen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Gesuchstellers wegen klar
widersprüchlicher Angaben gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen und die ARK hat
diesen Entscheid – unter Anführung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente – vollum-
fänglich geschützt. Die vom Gesuchsteller in der Eingabe vom 29. September
2006 geltend gemachten Tatsachen und die damit zusammenhängenden Beweis-
mittel sind nicht geeignet, diese Widersprüche zu erklären. Hinsichtlich des Haft-
befehls vom 28. Januar 2002 ist festzuhalten, dass in Afghanistan derartige Doku-
mente nach den Erkenntnissen der Asylbehörden auch ohne entsprechenden Hin-
tergrund einfach beschaffbar und dementsprechend nur beschränkt beweistauglich
sind. Zudem erscheint es wenig plausibel, dass der Haftbefehl gegen den Gesuch-
steller erst über sieben Jahre nach den angeblichen Ereignissen von 1994/1995
ausgestellt worden wäre. Gleiches gilt für den in einer Zeitung vom 26. Juli 2005
erfolgten Aufruf an den Gesuchsteller, sich bei einem Gericht zu melden.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sach-
verhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 10. Januar
2006 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; der Beschwerde-
entscheid bleibt in Rechtskraft.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16
6Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch den vom Gesuchsteller am 26. Januar 2007
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Die Kosten sind durch den vom Gesuchsteller in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen:
Haftbefehl, Zeitungsausschnitt, Bestätigung Wahdat-Partei, Vermisstenanzei-
ge, Todesbescheinigung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen Akten
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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