Abtei lung IV
D-7585/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
1. A._______, geboren _______,
2. B._______, geboren _______,
3. C._______, geboren _______,
4. D._______, geboren _______,
alle aus der Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 24. August 2001 i.S. Asyl und Wegwei-
sung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7585/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat gemäss eige-
nen Angaben am 17. Mai 2001 und reisten am 25. Mai 2001 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum _______
Asylgesuche stellten. Nach der Kurzbefragung vom 31. Mai 2001
wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton _______
zugeteilt. Am 21. August 2001 fand eine direkte Anhörung durch das
Bundesamt statt.
A.b Zur Begründung der Asylgesuche machten die Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, kurdischer Ethnie zu sein und aus _______/
Provinz _______ zu stammen. Dort sei es immer wieder zu Übergriffen
durch die Sicherheitskräfte gekommen. Der Beschwerdeführer,
welcher 1990 und 1997 in Deutschland erfolglos Asyl beantragt habe,
sei wegen der logistischen Unterstützung der PKK oftmals behördlich
festgenommen worden. Seit 1997 sei er zudem mehrmals aufgefordert
worden, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, was er jedoch
stets abgelehnt habe. Anlässlich der Nevrozfeier vom 21. März 2001 in
_______ seien er und seine Ehefrau zusammen mit etwa 15 anderen
Personen von der Polizei festgenommen und drei Tage lang festgehal-
ten worden. In dieser Zeit seien sie gefoltert und nach dem Aufent-
haltsort von PKK-Mitgliedern befragt worden.
Die Beschwerdeführerin legte die obenerwähnten Fluchtgründe aus ih-
rer Sicht dar. Ferner führte sie aus, für die PKK-Guerilla Mahlzeiten zu-
bereitet und deren Wäsche gewaschen zu haben. Gegen ihren Vater
sei 1997 ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eröffnet
worden, und er habe deswegen eine fünfmonatige Gefängnisstrafe
verbüssen müssen. Einer ihrer Brüder sei seit dem Einzug in den Mili-
tärdienst verschollen. Drei weitere Brüder hätten wegen Problemen in
der Heimat die Türkei verlassen und in den Niederlanden beziehungs-
weise in der Schweiz um Asyl nachgesucht.
A.c Mit Verfügung vom 24. August 2001 lehnte das Bundesamt die
Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer
aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es unter anderem aus,
dass es den Vorbringen der Beschwerdeführer an der Asylrelevanz
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fehle. Durch die Übergriffe der lokalen Behörden auf das Heimatdorf
seien nicht nur die Familien der Beschwerdeführer, sondern die ge-
samte Dorfbevölkerung betroffen gewesen. Darüber hinaus hätten sie
weiteren Übergriffen durch einen Wohnortswechsel entgehen können.
Aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer bei den von ihm
vorgebrachten zahlreichen Verhaftungen jeweils nach kurzer Zeit wie-
der freigelassen worden sei, könne geschlossen werden, dass kein
konkreter Tatverdacht gegen ihn bestanden habe und keine formelle
Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden sei. Ferner bestehe kein
rechtlich durchsetzbarer Zwang zur Übernahme des Amts des Dorf-
schützers. Zwar werde manchmal auf Personen, die sich weigerten,
Druck ausgeübt; landesweite staatliche Verfolgungsmassnahmen oder
eine Strafverfolgung könnten jedoch ausgeschlossen werden. Der Be-
schwerdeführer könne sich ausserdem auch diesen Behelligungen
durch einen Wohnortswechsel entziehen. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
B.
B.a
Mit Rekurs vom 26. September 2001 beantragten die Beschwerdefüh-
rer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihre
Vertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asyl-
gewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und im Falle des Obsiegens vorgängig Frist zur Einreichung
einer Kostennote anzusetzen. Die Nachreichung einer Beschwerdebe-
gründung wurde in Aussicht gestellt.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2001 forderte die ARK die
Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (ma-
terielle Begründung) nachzureichen, sowie bis zum 19. Oktober 2001
Ihre Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr.
600.-- einzuzahlen.
B.c Mit Eingabe vom 14. Oktober 2001 (Poststempel) reichten die Be-
schwerdeführer die verlangte Beschwerdeverbesserung sowie eine
Mittellosigkeitsbestätigung nach. In besagter Eingabe und einer sol-
chen vom 23. Oktober 2001 machten sie zur Begründung der Be-
schwerde geltend, massive Eingriffe in ihre körperliche Integrität erlit-
ten zu haben. Der Beschwerdeführer habe noch heute Folterspuren
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am Körper. Eine Fahndung könne sich, auch wenn es nicht zu einer
Anklage gekommen sei, durch eine langfristige Behelligung seitens
der Sicherheitskräfte manifestieren. Es sei mit grösster Wahrschein-
lichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei den
Sicherheitsbehörden registriert sei. Die Einschätzung der Vorinstanz in
Bezug auf die innerstaatliche Fluchtalternative sei mit den realen
Bedingungen in der Türkei nicht zu vereinbaren. Hilfeleistungen an die
PKK durch Kurden würden als schweres Vergehen gegen den Staat
erachtet und erwiesenermassen streng verfolgt. Eine innerstaatliche
Flucht könne daher nur kurzfristig helfen, und es sei nur eine Frage
der Zeit, bis nach den Betroffenen im ganzen Land gefahndet werde.
Angesichts der massiven Schikanen gegen das Heimatdorf durch die
Behörden müsse davon ausgegangen werden, dass dieses auch den
Sicherheitsbehörden in anderen Landesteilen bekannt sei. Ferner
zeige der Fall der Beschwerdeführer deutlich die Mechanismen der
systematischen Reflexverfolgung in der Türkei. Ein Bruder der
Beschwerdeführerin sei verschollen. Drei weitere Brüder (N _______,
N _______ und N _______) hätten in der Schweiz um Asyl
nachgesucht, und einem Onkel des Beschwerdeführers (N _______)
sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Ein weiterer Verwandter lebe
in den Niederlanden. Die Akten dieser Verwandten seien für das
vorliegende Verfahren beizuziehen. Durch das gegen den Vater der
Beschwerdeführerin geführte Verfahren sei überdies der langjährige
PKK-Kämpfer _______, alias _______, in Zusammenhang mit der
Familie gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe die
Festnahme des Vaters, verbunden mit einer Hausdurchsuchung,
Drohungen und Schlägen, hautnah miterlebt. Sie und ihre Familie
hätten als aktive Unterstützer der PKK-Guerillakämpfer eine lange
Verfolgungsgeschichte hinter sich. Zur Stützung ihrer Vorbringen
reichten die Beschwerdeführer das Protokoll einer Befragung von
_______, dem Vater der Beschwerdeführerin, durch die
Antiterrorabteilung _______, mit Übersetzung, ein ärztliches Zeugnis
vom 7. September 2001 betreffend die Beschwerdeführerin,
Zeitungsartikel der "Oezgür Politika" aus den Jahren 2000 und 2001
zur Lage in _______ inklusive Übersetzungen und einen Familien-
registerauszug ein. Ausserdem beantragten sie, es sei ihnen Einsicht
in die den Beschwerdeführer betreffenden Akten aus Deutschland zu
gewähren.
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B.d Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2001 gewährte die ARK
den Beschwerdeführern die beantragte Akteneinsicht und gab ihnen
Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
B.e Mit Eingabe vom 16. November 2001 reichten die Beschwerdefüh-
rer zwei weitere Zeitungsartikel über die Lage in _______ zu den
Akten und machten präzisierende Angaben zu ihren Asylgründen.
B.f Mit Vernehmlassung vom 29. November 2001 hielt die Vorinstanz
ohne detaillierte Ausführungen an ihrer Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
B.g Mit Eingabe vom 9. Februar 2002 reichten die Beschwerdeführer
einen weiteren Arztbericht ein. Gemäss besagtem Bericht leide die Be-
schwerdeführerin an einer posttraumatische Belastungsstörung mit
dissoziativen Krampfanfällen.
B.h Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 20. Februar 2002
hielt die Vorinstanz wiederum an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, ver-
schiedene im eingereichten Arztzeugnis erwähnte ärztliche Berichte
würden nicht vorliegen, weshalb eine abschliessende Würdigung der
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht möglich sei.
Ferner verfüge die behandelnde Ärztin nicht über eine Spezialausbil-
dung in Psychiatrie und Psychotherapie. Es sei im Bericht nicht auf an-
dere mögliche Ursachen für die festgestellten Beschwerden eingegan-
gen worden. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragungen
ausdrücklich verneint, dass sexuelle Übergriffe stattgefunden hätten.
B.i Mit Replik vom 13. März 2002 hielten die Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die beigelegten Beweismittel fest, dass der erwähnte ärzt-
liche Bericht wissenschaftlich abgesichert sei. Ferner wurde ein weite-
rer Arztbericht eingereicht.
B.j Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 reichte die Rechtsvertreterin
ihre Kostennote zu den Akten.
B.k Mit Urteil vom 6. Dezember 2002 wies die ARK die gegen den
vorinstanzlichen Entscheid eingereichte Beschwerde bezüglich Asyl-
gewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ab. Die
Rekursinstanz stellte dabei fest, die von den Beschwerdeführerin in
weitgehend übereinstimmender und nachvollziehbarer Weise geschil-
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derten Übergriffe durch die Sicherheitskräfte und die von ihnen in
nachvollziehbarer Weise beschriebene Situation in ihrem Heimatdorf
sowie dessen näherer Umgebung entsprächen den Erkenntnissen der
ARK zur damaligen Situation vor Ort. Zwar habe sich die Menschen-
rechtssituation in der Provinz _______ in letzter Zeit positiv entwickelt.
Der Druck auf gewisse Dörfer halte aber noch an, indem beispielswei-
se die Zufuhr von Lebensmitteln nach wie vor kontrolliert werde und es
noch zu Misshandlungen und Folter komme. Nach der Praxis der ARK
stellten diese "allgemeinen" Nachteile, welche viele Bewohner gewis-
ser Dörfer in der Provinz _______ in der Vergangenheit hätten erleiden
müssen, indes in der Regel keine gezielte Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes dar; die betroffenen Personen seien vielmehr als Gewalt-
flüchtlinge zu bezeichnen, welche ihren Heimatstaat aus der berechtig-
ten Furcht vor den Folgen eines Bürgerkrieges verlassen hätten, ohne
bereits individuell gefährdet zu sein. Eine Prüfung, ob die Beschwerde-
führer über diese allgemeinen Behelligungen hinaus in einer Weise be-
troffen gewesen seien, welche eine asylrelevante Gefährdung als
wahrscheinlich erscheinen liesse, falle zu ihren Ungunsten aus. Dies-
bezüglich sei zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Verhaftungen und Misshandlungen nach dessen Anga-
ben erfolgten, weil er aufgrund seiner Herkunft aus dem Dorf _______
verdächtigt worden sei, die PKK zu unterstützen und den Aufent-
haltsort der Guerilla-Kämpfer zu kennen. Zudem habe er ausdrücklich
ausgesagt, dass er und seine Ehefrau anlässlich der Nevroz-Feier vom
21. März 2001 in _______ nur deshalb verhaftet worden seien, weil sie
nicht rechtzeitig zu fliehen vermocht hätten. Daraus sowie aus dem
Umstand, wonach der Beschwerdeführer jeweils nach kurzer Zeit wie-
der freigelassen worden sei, ohne dass ein Verfahren gegen ihn eröff-
net worden wäre, könne geschlossen werden, dass über ihn kein Da-
tenblatt bestehe und die Sicherheitskräfte nicht gezielt nach ihm ge-
fahndet hätten.
Was sodann das Dorfschützeramt und die möglichen Folgen der Wei-
gerung, dieses zu übernehmen betreffe, sei die Sichtweise der
Vorinstanz ebenfalls zu teilen. Den - von den lokalen Behörden ausge-
henden - damit verbundenen Behelligungen könnten sich die Betroffe-
nen durch Übersiedlung in ein anderes Gebiet der Türkei entziehen.
Landesweite behördliche Nachstellungen allein aus Gründen der Wei-
gerung, sich als Dorfschützer zur Verfügung zu stellen, könnten in der
Regel ausgeschlossen werden. Soweit die Beschwerdeführer im Wei-
teren geltend machten, aufgrund ihrer familiären Situation begründete
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Furcht vor Reflexverfolgung zu hegen, ergebe sich aus den Akten,
dass gegen den Vater der Beschwerdeführerin im Jahre 1997 ein Ver-
fahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden sei und er im
selben Jahr eine 5-monatige Gefängnisstrafe habe verbüssen müssen.
Ein Bruder der Beschwerdeführerin sei sodann im Jahre 1995 bei ei-
nem Anschlag der Sicherheitskräfte ums Leben gekommen. Ferner
seien zwei Onkel des Beschwerdeführers 1994 respektive 1998 in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Die Beschwerdeführer
stammten nach dem Gesagten aus einem familiären Umfeld, welches
den regionalen Behörden als regimekritisch bekannt sein dürfte. Vor
diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei
einer Rückkehr in ihren ursprünglichen Heimatort Behelligungen aus-
gesetzt würden, welche über diejenigen Schikanen hinausgingen, die
auch die übrige dortige Bevölkerung zu erleiden habe. Indessen sei
auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass allfällige Be-
helligungen ausschliesslich lokalen Charakter aufweisen würden und
sich die Beschwerdeführer diesen durch einen Wegzug in eine andere
Landesgegend entziehen könnten. Dabei sei zunächst zu berücksichti-
gen, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach wie vor im Heimat-
dorf lebe und somit für die Behörden jederzeit greifbar wäre. Hinsicht-
lich der als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz lebenden Onkel des
Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich den Aussagen der Be-
schwerdeführer, welche im Übrigen erst mehrere Jahre nach den ge-
nannten Onkeln ausgereist seien, keine Hinweise entnehmen liessen,
wonach die genannten Verwandten weiterhin landesweit behördlich ge-
sucht würden oder sie selber wegen deren Aktivitäten Probleme mit
den Behörden gehabt hätten. Ferner könnten die Beschwerdeführer
auch aus der Tatsache, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin in
der Schweiz Asylgesuche eingereicht hätten, welche derzeit noch hän-
gig seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten, hätten besagte Brüder
doch die Türkei im Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligun-
gen in der Heimatregion verlassen, ohne selber ein besonderes politi-
sches Profil aufzuweisen. Es deute somit nichts darauf hin, dass die
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei landesweit mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung im dargelegten
Sinne und damit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt wären. Sie
müssten sich daher das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive entgegenhalten lassen.
Deren Inanspruchnahme erachtete die ARK jedoch aufgrund der
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Fallumstände wie namentlich auch der schweren psychischen Erkran-
kung der Beschwerdeführerin für nicht zumutbar. In diesem Zusam-
menhang führte die Beschwerdeinstanz aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin auch bei einer Niederlassung im Westen der Türkei unvermeidlich
wiederum in Kontakt mit den heimatlichen Behörden käme (beispiels-
weise bei der Wohnsitznahme, bei der Einholung von erforderlichen
Bewilligungen, etc.) und somit indirekt zumindest sporadisch mit den
sie traumatisierenden früheren Erlebnissen konfrontiert würde. Demzu-
folge ordnete die ARK die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer
in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
C.
Im Rahmen einer Überprüfung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz teilte das Bundesamt den Beschwerdeführern am 12. Februar
2004 mit, eine Aufhebung im aktuellen Zeitpunkt erscheine als nicht
gerechtfertigt. Allenfalls würden die Voraussetzungen für eine Aufhe-
bung in einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft.
D.
D.a
Mit Eingabe ihrer Vertretung vom 6. November 2006 liessen die Be-
schwerdeführer bei der ARK ein Revisionsgesuch einreichen und die
Aufhebung deren Urteils vom 6. Dezember 2002, die Anerkennung als
Flüchtlinge und die Asylgewährung, jedenfalls die Aufrechterhaltung
der angeordneten vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, zwei Brüdern und vier Cou-
sins beziehungsweise Cousinen der Beschwerdeführer (alle mit dem
Familienname _______: N _______, N _______, N _______, N
_______, N _______ und N _______) seien mit Urteilen der ARK vom
_______ in der Schweiz Asyl erteilt worden. Deren Akten sowie
diejenigen weiterer ins Ausland geflohener Verwandter seien im
hängigen Revisionsverfahren beizuziehen. Der ARK sei im
Urteilszeitpunkt bekannt gewesen, dass zwei Brüder und zwei
Cousinen sowie ein Cousin der Beschwerdeführer in der Schweiz
Asylgesuche hängig gehabt hätten. Sie habe aber - wohl in
Berücksichtigung damals vorliegender negativer erstinstanzlicher
Entscheide - erwogen, die Beschwerdeführer könnten aufgrund der
Tatsache, dass drei Brüder der Beschwerdeführerin in der Schweiz
Asylgesuche eingereicht hätten, welche zur Zeit noch hängig seien,
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nichts zu ihren Gunsten ableiten, da besagte Personen die Türkei im
Wesentlichen wegen der fortdauernden Behelligung in der
Heimatregion verlassen hätten, ohne ein eigenes besonderes
politisches Profil aufzuweisen. Demgegenüber halte die ARK in den
zitierten Urteilen vom _______ nunmehr fest, dass die verschiedenen
Mitglieder der Familie _______ sowohl wegen der geleisteten
Unterstützung der PKK wie auch als Angehörige des einschlägig be-
kannten Familienclans Verfolgung durch die Sicherheitskräfte erlitten
hätten beziehungsweise nach wie vor darunter leiden würden. So auch
der betagte Vater der Beschwerdeführerin, welcher als gebrochener
Mann vor Ort zurückgezogen lebe. Bezüglich des jetzt angefochtenen
ARK-Urteils sei anzumerken, dass die Erwägungen teilweise wider-
sprüchlich ausgefallen seien. So werde im Rahmen der Begründung
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme festgehalten, die Beschwer-
deführerin müsse damit rechnen, auch im Westen des Landes in Kon-
takt mit heimatlichen Behörden zu geraten, was zu ihrer Retraumatise-
rung führen könne. Demzufolge seien offenbar die heimatlichen Behör-
den als Verursacher des Traumas bezeichnet worden, weshalb die
feststehende Traumatisierung im Ergebnis als asylrelvant hätte qualifi-
ziert werden müssen. Im Weiteren habe die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 10. Februar 2004 (im Rah-
men der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ihrer Mandandtschaft
durch das Bundesamt) dargetan, dass ihre Mandantin mutmasslich se-
xuelle Gewalt durch Vertreter der Sicherheitskräfte in der Türkei erfah-
ren habe, aber nicht in der Lage sei, diese zu artikulieren; eine Ein-
schätzung, welche bei der Vorbesprechung der Revisionseingabe mit
ihrer Mandantin bestätigt worden sei. Die Eingabe vom 10. Februar
2004 sei auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Im Falle tat-
sächlich erlittener sexueller Gewalt durch die Sicherheitskräfte sei die
Beschwerdeführerin aus asylrelevanten Gründen aus der Türkei geflo-
hen. Aber auch die bereits von ihr artikulierten Ereignisse reichten
aus, die Asylrelevanz der Vorverfolgung zu begründen. Insgesamt sei
erstellt, dass die Beschwerdeführer als Mitglieder der Familie _______
aus dem Weiler _______ bereits seit 1991 verdächtigt würden, die
PKK zu unterstützen, deswegen verfolgt worden seien und in der Tür-
kei nach wie vor landesweit mit einer asylrelevanten Gefährdung zu
rechnen hätten. Der Revisionsschrift lagen als Beweismittel mehrere
Presseartikel aus dem Jahre 2006 zur Situation vor Ort bei.
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D.b Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2006 lehnte die ARK
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mangels Nachweis der Bedürftigkeit ab.
D.c Am 29. November 2006 leisteten die Gesuchsteller den erhobe-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.--.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 wurde der Vertrete-
rin der Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Kos-
tennote einzureichen. Diese ging am 30. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
D.e Mit Urteil vom 7. November 2007 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Revisionsgesuch vom 6. November 2006 gut und nahm
das Beschwerdeverfahren wieder auf. Im Revisionsurteil wurde festge-
halten, die geltend gemachten Asylgewährungen vom _______, in
deren Genuss fünf Verwandte der Beschwerdeführer mit dem Namen
_______ gekommen seien, stellten neue und erhebliche Beweismittel
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
dar. Mit ihnen werde die bereits früher geltend gemachte, aber
unbewiesen gebliebene Flüchtlingseigenschaft der Brüder belegt. Aus
dem Urteil von _______ gehe mithin hervor, dass die blosse
Zugehörigkeit zum Familienclan ein starkes Indiz für eine drohende
Reflexverfolgung darstellte. Dabei handle es sich zweifellos um eine
vorbestandene Tatsache, da die Brüder im Zeitpunkt des Abschlusses
des ordentlichen Verfahrens der Beschwerdeführer bereits als
Asylsuchende in der Schweiz weilten und im erwähnten Urteil von der
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise und nicht etwa
aufgrund von subjektiven oder objektiven Nachfluchtgründen
ausgegangen werde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass
verschiedentlich auf die aktuelleren erneuten Ausbrüche der Konflikte
zwischen der PKK und der türkischen Sicherheitsbehörden
hingewiesen werde. Dieser Verweis sei wohl eher so zu verstehen,
dass nicht auf eine deutliche Verbesserung der Lage im Heimatstaat
geschlossen werden könne. Hätte die Beschwerdeinstanz im
ordentlichen Verfahren gewusst, dass die Brüder beziehungsweise die
Schwager, auf die in den Erwägungen ausdrücklich Bezug genommen
werde, die Flüchtlingseigenschaft aufgrund begründeter Furcht vor Re-
flexverfolgung erfüllten, hätte dies zweifellos zu einem anderen Aus-
gang im vorliegenden Verfahren führen können. Demnach lägen neue
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erhebliche Beweismittel vor, welche die gesamte Situation der Familie
_______ und damit auch diejenige der Beschwerdeführer in einem
anderen Licht erscheinen liessen.
E.
Im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens ver-
zichtete die Vorinstanz mit Eingabe vom 21. November 2007 auf eine
erneute Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die den Beschwerdeführern bisher nicht übermittelte Stellungnahme
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des BFM vom 21. November 2007 wird ihnen in der Beilage als Kopie
zur Kenntnis gebracht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substan-
ziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7
Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-
drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-
gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-
se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
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hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c
S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den
genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die
Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
5.
5.1 Die ARK hat im bereits zitierten Urteil N _______im Ergebnis Fol-
gendes Festgehalten: "Die Akten der oben erwähnten Personen wie
auch jene weiterer Angehöriger der Familie _______ zeigen auf, dass
es sich um eine Familie handelt, welche enge Kontakte zur PKK hatte,
was seitens der schweizerischen Asylbehörden durch die Asylerteilung
in den Verfahrens _______ (N _______) und _______ (N _______)
bestätigt wurde. Aufgrund der Zeugenaussagen von _______ erhielten
mehrere Verwandte in Deutschland Asyl, da von drohender Re-
flexverfolgung ausgegangen wurde (vgl. Urteile des Ver-
waltungsgerichts _______ vom _______ i.S. _______ und _______
sowie der Familie _______, in: Beschwerdedossier i.S. _______ [N
_______], act. _______). Auch wenn die Verwandtschaft mit politisch
Verfolgten für sich allein noch nicht zu einer Bejahung der Reflexverfol-
gung (vgl. zum Vorkommen von Reflexverfolgung in der heutigen Tür-
kei: EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 m.w.H.) zu führen vermag, ist ange-
sichts der früheren Aktivitäten der Familie und der Situation in der Pro-
vinz _______, in welcher es wieder zu Kämpfen zwischen den
türkischen Sicherheitskräften und der Nachfolgeorganisationen der
PKK gekommen ist, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
einem hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre. Zudem hat der
Beschwerdeführer im Militärdienst Verfolgungshandlungen erlebt, was
vorliegend im Sinne einer nachvollziehbarerweise erhöhten
subjektiven Furcht vor künftiger Verfolgung zu berücksichtigen ist (vgl.
EMARK 1998 Nr. 4 S. 27). Aus diesen Gründen hat der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG".
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5.2 Besagte Einschätzung datiert vom _______. Zur seitherigen
Entwicklung in der Türkei beziehungsweise den durchgeführten Neu-
wahlen ist Folgendes anzumerken: Bei den Wahlen vom 22. Juli 2007
errang die regierende Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP)
von Regierungschef Recep Tayyip Erdogan rund 47% der Stimmen.
Das Ausmass des Wahlsiegs der Islamisten wurde allgemein als Über-
raschung gewertet. Die republikanische Volkspartei (CHP) kam auf
rund 20% der Stimmen, und die als rechtsextrem eingestufte Partei
der nationalistischen Bewegung (MHP) schaffte mit gut 14% der Stim-
men den Einzug ins Parlament. Erstmals nach 10 Jahren schafften es
auch kurdische Politiker, welche als "Unabhängige" angetreten waren,
als Abgeordnete im Parlament vertreten zu sein. Gemäss Endergebnis
errang die AKP 341 der 550 Sitze; die CHP kam auf 99, die MHP auf
70 Sitze. Die kurdischen Politiker, welche sich der DTP anschlossen,
errangen 21 Mandate. Entsprechend vermochte die AKP ihre absolute
Mehrheit auszubauen, ohne aber eine Zweidrittel-Mehrheit zu errei-
chen. Bemerkenswert ist aber, dass auch am Tag der Konstituierung
des neuen Parlaments (am 4. August 2007) im Osten des Landes ein
Anschlag auf Soldaten stattfand, welcher drei Todesopfer forderte und
einmal mehr kurdischen Extremisten zugeschrieben wurde. Kurz nach
seinem Wahlsieg hatte der Regierungschef zwar dargelegt, den Re-
formkurs fortsetzen zu wollen. Ob damit auch die Abschaffung des
"Maulkorb-Paragrafen" 301 gemeint war, bleibt indes abzuwarten.
Dass Reformbedarf nach wie vor besteht, konnte unter anderem einem
Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juli
2007 entnommen werden. Den türkischen Behörden wurde darin zur
Last gelegt, sieben Personen, welche wegen der Zugehörigkeit zu
linksextremen Parteien inhaftiert worden waren, schwer gefoltert zu
haben. Die Ermittlungen nach erfolgter Anzeige der Kläger bei türki-
schen Behörden seien jahrelang verschleppt und schliesslich wegen
Verjährung eingestellt worden. Die Tatsache, dass keiner der beteilig-
ten Polizisten je belangt worden sei, wertete das Gericht als erschwe-
renden Umstand.
Grosse Beachtung fand schliesslich die erneute Kandidatur des AKP-
Exponenten und bisherigen Aussenministers Abdullah Gül für das Amt
des Staatspräsidenten. Namentlich seine kopftuchtragende Gattin war
Militärkreisen ein Dorn im Auge. Gül schaffte es am 28. August 2007
im dritten Wahlgang. Die Reaktion der Generalität bestand vorerst dar-
in, das politische Protokoll zu missachten und zeremoniellen Anlässen
fernzubleiben. Am 31. August 2007 bekräftigte Regierungschef
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Erdogan den Willen seiner Partei zu Reformen. Nebst Stärkung der
Wirtschaft solle auch die Verfassung modernisiert werden. Fortan gelte
"Null Toleranz" hinsichtlich Folter und extralegalen Hinrichtungen. Die
Justiz müsse unabhängig und neutral sein. Diese zweifellos
begrüssenswerten Erklärungen konnten aber auch als Eingeständnis
der Staatsführung, dass die Türkei entgegen anderslautenden
Behauptungen führender Politiker die Folterproblematik nach wie vor
nicht überwunden hat, gewertet werden. Ob es der AKP gelingen wird,
in diesem Bereich entscheidende Fortschritte zu erzielen, muss
abgewartet werden (NZZ vom 20. Juli, 21./22. Juli, 23. Juli, 24. Juli
2007, 25. Juli, 6. August, 29. August, 1./2. September und 4. Oktober
2007; NZZ am Sonntag vom 22. Juli 2007; Sonntagszeitung vom 5.
August 2007).
Schliesslich macht auch ein allfälliger Einmarsch grosser türkischer
Truppenverbände in den Nordirak zunehmend Schlagzeilen. So
schlossen die Türkei und der Irak am 28. September 2007 ein Sicher-
heitsabkommen zwecks Bekämpfung kurdischer Kämpfer im Nordirak.
Quasi gleichzeitig erschossen PKK-Rebellen im Südosten der Türkei
bei einem Angriff zwölf Personen. Darunter sollen sich auch sieben
Dorfwächter befunden haben. Nach einem erneuten und der PKK zu-
geschriebenen Angriff, welcher am 7. Oktober 2007 in der Provinz
Sirnak 13 Soldaten das Leben kostete, zersetzten sich die Hoffnungen
auf eine friedliche Lösung der Kurdenproblematik weiter. So wurden in
verschiedenen Städten des Landes Büros der DTP durch Zivilisten an-
gegriffen. Auf Antrag der Regierung stimmte das türkische Parlament
am 17. Oktober 2007 einem Militäreinsatz im Nordirak zu. Die Sicher-
heitskräfte mobilisierten weitere Truppen und rüsteten die auf ihrer
Seite stehenden kurdischen Dorfschützer mit Waffen aus. Die Behör-
den gingen systematisch gegen DTP-Mitglieder vor und verhafteten
sie unter der Beschuldigung, die PKK zu unterstützen. Der türkische
Generalstaatsanwalt Abdurrahman Yalcinkaya eröffnete ein Verfahren
mit dem Ziel, die DTP zu verbieten. Regierungschef Erdogan soll ein
solches Verbot aber offenbar nicht begrüsst haben. Die Tötung von
mindestens sechzehn Soldaten in der Nacht auf den 22. Oktober 2007
durch die PKK und die Gefangennahme von acht Soldaten verursachte
eine zusätzliche Eskalation der Lage. Appelle der nordirakischen
Regionalregierung und des irakischen Präsidenten Talabani, den Kon-
flikt diplomatisch zu lösen, stiessen bei der türkischen Regierung
kaum auf Gehör. Auch eine Reise des türkischen Aussenministers Ali
Babacan nach Bagdad brachte keine Fortschritte. Vielmehr nahm der
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Druck der Strasse auf die türkische Regierung, endlich in den Nordirak
vorzurücken, noch zu. Erneute Gespräche zwischen der türkischen
und irakischen Regierung scheiterten am 26. Oktober 2007, derweil
die Vereinigten Staaten Verständnis für einen begrenzten türkischen
Militäreinsatz gegen kurdische Separatisten im Nordirak signalisierten
und der türkischen Führung Geheimdienstinformationen für einen all-
fälligen Angriff in der Konfliktzone übermittelten. Die ethnischen Span-
nungen in der Türkei verstärkten sich zusehends; so wurden beispiels-
weise in der westlichen Metropole Bursa kurdischstämmige Besitzer
von Kaffeehäusern zusammengeschlagen. Ob die von der Türkei An-
fang November 2007 beschlossenen Wirtschaftssanktionen gegen den
kurdischen Nordirak eine militärische Deeskalation zu bewirken ver-
mögen, ist zweifelhaft. Die am 4. November 2007 erfolgte Freilassung
der acht Gefangenen durch die PKK vermochte die Lage jedenfalls
nicht eintscheidend zu entschärfen, und auch ein Treffen der türki-
schen Führung mit dem amerikanischen Präsidenten brachte keine
Wende. Vielmehr gerieten Abgeordnete der DTP, welche bei der er-
wähnten Freilassung involviert gewesen sein sollen, noch vermehrt ins
Visier der staatlichen Ermittlungsorgane, und am 13. November 2007
griff die türkische Luftwaffe offenbar Stellungen mutmasslicher kurdi-
scher Rebellen im mehreren verlassenen Dörfern im Nordirak an. Ein
weiterer Angriff soll Anfang Dezember 2007 erfolgt sein (NZZ am
Sonntag vom 30. September 2007, NZZ vom 29./30. September, 1. Ok-
tober, 9. Oktober, 10. Oktober, 18. Oktober, 22. Oktober, 24. Oktober,
25. Oktober, 29. Oktober, 31. Oktober, 1. November, 2. November, 5.
November, 7. November, 9. November, 10./11. November, 14. Novem-
ber, 21. November und 3. Dezember 2007; WOZ vom 18. Oktober
2007; Le Monde Diplomatique vom November 2007; vgl. zum Ganzen
auch Helmut Oberdiek, Türkei, zur aktuellen Situation - Oktober 2007,
Bern, Oktober 2007, insb. S. 14 ff.).
5.3 Die im erwähnten ARK-Urteil vorgenommene Einschätzung
bezüglich einer Gefährdung der Familie _______ kann mithin auch im
aktuellen Zeitpunkt vorbehaltlos auf die Situation der
Beschwerdeführer, welche unbestritternmassen ebenfalls eine
Vorverfolgung erlitten haben, übertragen werden, zumal sich die Lage
vor Ort offensichtlich nicht entspannt hat. Die blosse Zugehörigkeit
zum genannten Familienclan stellt mithin ein starkes Indiz für eine
drohende Reflexverfolgung dar. Die Beschwerdeführer hätten nicht nur
lokal, sondern landesweit beziehungsweise bereits bei der Einreise mit
asylrelevanten Eingriffen zu rechnen. Insbesondere müssten sie
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gewärtigen, dass die türkischen Behörden ein zweifellos grosses
Interesse bekunden würden, an (weitere) Informationen über die
kurdische Exilszene in der Schweiz zu geraten (vgl. dazu auch die
Ausführungen der ARK im Urteil N _______), zumal sie ihre Herkunft
aus einem einschlägig bekannten Dorf und die Zugehörigkeit zu einer
linkslastigen Familie bei Verhören kaum verheimlichen könnten. Sollten
sie nicht bereits bei der Einreise kontrolliert werden (vgl. EMARK 2005
Nr. 21 E. 11.2. S. 202), könnte ihnen eine behördliche Anhaltung lan-
desweit und jederzeit auch bei einer der häufigen und aufgrund der
letzten Ereignisse intensivierten Kontrollen der Sicherheitskräfte wi-
derfahren. Deren Argwohn würde dabei jedenfalls geweckt, da nicht
nur der Herkunftsort, sondern auch diverse Verwandte der
Beschwerdeführer respektive ehemalige Bewohner des Dorfes, welche
ins Ausland geflohen sind und in den Augen der Behörden zweifellos
als zumindest potentielle Angehörige der Guerilla gelten respektive
galten, aus behördlicher Sicht Nachforschungen rechtfertigen würden.
Dabei ist auf die oben skizzierte Vorgehensweise der Behörden gegen
die DTP hinzuweisen. Die Beschwerdeführer gerieten mithin unter
klaren Verdachtsmomenten ins Visier der Behörden. Sie müssten
daher gewärtigen, im Rahmen eines Verhörs nach polizeilicher Anhal-
tung zu den erwähnten Punkten befragt zu werden. In der Folge hätten
sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung von einer
gewissen Dauer zu gewärtigen. Misshandlungen oder sogar erneute
Folterungen auf einem Posten der Sicherheitskräfte wären die
mutmasslichen Folgen. Dass die Beschwerdeführer als Folteropfer
bloss als allenfalls engagierte, offensichtlich aber nicht
führungsmässig aktive Sympathisanten der kurdischen Bewegung
behördlich bekannt waren, fällt in Anbetracht der erwähnten Umstände
nicht entscheidend ins Gewicht. Aufgrund der Staatlichkeit der
Verfolgung und der Verschärfung der Situation kann zudem im ak-
tuellen Zeitpunkt wie erwähnt nicht (mehr) vom Bestehen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative für die Beschwerdeführer ausge-
gangen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss ho-
hen Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderli-
chen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1). Es besteht - wie dargelegt
- ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass die Beschwerdeführer be-
reits bei der Einreise oder bei einer späteren Personenkontrolle, wel-
che die türkischen Sicherheitskräfte häufig unter der kurdischen Bevöl-
kerung auch in den Grossstädten im Westen des Landes durchführen,
aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen
Beeinträchtigungen aus politischen Motiven zu rechnen hätten.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht der Beschwer-
deführer, im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich ver-
folgt zu werden, im aktuellen Zeitpunkt als begründet erscheint.
5.5 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
seitens des Staates ausgesetzt wären. Sie erfüllen damit die Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe gemäss
Art. 53 AsylG sind nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche
der Beschwerdeführer zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevor-
bringen, -anträge und die Beilagen detaillierter einzugehen.
5.6 Die Kinder der Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1
und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern
einzubeziehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde vor Abschluss des
damals hängigen Beschwerdeverfahrens am 2. Dezember 2002 eine
Kostennote eingereicht. Der dort ausgewiesene Aufwand von Fr.
1'750.40 erscheint als angemessen. Die Hälfte dieser Summe wurde
den Beschwerdeführen mit Urteil vom 6. Dezember 2002 als Parteient-
schädigung zugesprochen. Die vom Bundesverwaltungsgericht noch
zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung
des seither angefallenen Verfahrensaufwandes auf Fr. 1'000.-- (inkl.
allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 26. September 2001 wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.
3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Der im
Revisionsurteil zurückbehaltene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
1'200.-- und die den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren mit
Urteil vom 6. Dezember 2002 auferlegten Kosten von Fr. 300.-- werden
als Gesamtbetrag von Fr. 1'500.-- rückerstattet.
4.
Den Beschwerdeführern ist für das Verfahren vor der Rekursinstanz
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Vertretung (einschrei-
ben; Beilagen: Kopie der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 21.
November 2007, Formular "Zahladresse")
- das BFM (Kopie zu den vorinstanzlichen Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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