Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7585/2009
Urteil vom 1. Juni 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 4. November 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reichten am 11. Juli 2005
ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 2. August
2005 lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung
an. Mit Urteil vom 14. Oktober 2005 lehnte die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung angehobene
Beschwerde ab.
A.b. Mit Eingabe vom 7. November 2005 reichten der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau ein Revisionsgesuch ein, auf das die ARK mit Urteil
vom 10. November 2005 nicht eintrat.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Zur
Begründung des Zweitgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seit dem 1. Januar 1995 Polizeidienst
geleistet und sei in der Terrorismusbekämpfung eingesetzt worden.
Nachdem ihm ein Terrorist eine Schussverletzung beigebracht habe, sei
er nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Am 1. Juni 2005 sei er aus dem
Polizeidienst entlassen worden und habe eine Rente von 50 % erhalten.
Aus Angst vor einem Racheakt der Terroristen habe er mit seiner Familie
am 9. Juli 2005 den Heimatstaat verlassen. Die algerischen Behörden
seien im Übrigen zur Ansicht gekommen, dass er mit den Terroristen
zusammengearbeitet habe. Zwei Monate nach seiner Ausreise habe er
eine Vorladung erhalten, um in den Polizeidienst zurückzukehren. Die
Polizei habe ihn wieder einstellen wollen, da er Standorte der Terroristen
gekannt habe. Drei oder vier Monate nach seiner Ausreise habe die
Polizei an seinem Wohnort nach ihm gesucht. Anfänglich sei die Polizei
einmal wöchentlich und später einmal monatlich erschienen, um nach ihm
zu fragen. Dabei habe die Polizei seine Mutter belästigt. Diese habe auch
ein Urteil von den Behörden erhalten. Diesem Urteil zufolge sei er wegen
Abwesenheit vom Polizeidienst zu fünf Jahren Haft verurteilt worden.
B.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: eine Arbeitsbe-
stätigung vom 18. November 1997, einen Berufsausweis vom 28.
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Dezember 1999, eine polizeiliche Vorladung vom 7. Juli 2005 sowie ein
Urteil vom 29. Oktober 2006 des Gerichts in B._______.
B.c. Am 28. November 2008 veranlasste das BFM eine
Botschaftsabklärung. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom
22. April 2009 das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen
gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 14. Mai 2009
dazu Stellung.
B.d. Das BFM führte am 2. Juli 2009 die Anhörung des
Beschwerdeführers durch.
B.e. Am 6. Juli 2009 veranlasste das BFM eine zweite
Botschaftsabklärung. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 wurde dem
Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör
gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26. Oktober
2009 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau machten geltend, sie hätten
Racheakte seitens der Terroristen zu befürchten. Dieses Vorbringen sei
indes bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens gewürdigt worden. Die
Situation habe sich seither nicht wesentlich verändert. Aufgrund der
beruflichen Vergangenheit des Beschwerdeführers sei von keiner
konkreten Gefährdung des Ehepaars auszugehen. Zudem könne die
Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Behörden in Algerien als
gegeben erachtet werden. Dieses Vorbringen sei asylrechtlich nicht
relevant. Gemäss Botschaftsabklärung vom 10. September 2009 sei das
Urteil des Gerichts von B._______ authentisch. Der Beschwerdeführer
sei wegen Fernbleibens vom Polizeidienst zu fünf Jahren Haft verurteilt
worden. Da er in Abwesenheit verurteilt worden sei, habe er die
Möglichkeit, Beschwerde gegen das Urteil einzureichen. Trotz des Urteils
sei gegen ihn kein Haftbefehl erlassen worden. Dies bedeute, der
Beschwerdeführer werde von den Behörden nicht gesucht. Gemäss Urteil
des Gerichts von B._______ sei der Beschwerdeführer aus dem
Polizeidienst desertiert. Dementsprechend sei das gegen ihn eingeleitete
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Strafverfahren als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren. Die Desertion
aus dem Polizeidienst sei daher nicht als asylrelevante Verfolgung zu
bezeichnen. Im Übrigen seien die Vorbringen in wesentlichen Punkten
unglaubhaft, weil beispielsweise der Wahrheitsgehalt wesentlicher
Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des
Verfahrens nicht mehr geltend gemacht würden, zweifelhaft sei. In der
schriftlichen Eingabe des Rechtsvertreters werde festgehalten, die
Behörden hätten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, gemeinsame
Sache mit den Terroristen gemacht zu haben. Bei der Anhörung zu den
Asylgründen habe er dieses Vorbringen indessen nicht mehr geltend
gemacht. Erst auf Vorhalt hin habe er wieder behauptet, dass ihm dies
vorgeworfen worden sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum der
Beschwerdeführer dies nicht von sich aus zu Protokoll gegeben habe,
handle es sich doch um ein zentrales Asylvorbringen. Nach dem Vorhalt
habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung geltend gemacht, es sei
ihm bereits vor seiner Ausreise aus Algerien im Juli 2005 vorgeworfen
worden, mit den Terroristen zusammen zu arbeiten. Dies sei zusammen
mit der Tatsache, dass ihm die Dienstwaffe weggenommen worden sei,
der Ausreisegrund gewesen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum
der Beschwerdeführer dies nicht bereits im ersten Asylverfahren geltend
gemacht habe. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden,
der Beschwerdeführer versuche mit diesem Vorbringen, seinen
Asylgründen nachträglich mehr Gewicht zu verleihen. Abgesehen davon
sei es nicht logisch, dass die algerischen Behörden dem
Beschwerdeführer einerseits vorwürfen, mit den Terroristen gemeinsame
Sache zu machen und ihn andererseits, wie geltend gemacht, wieder in
den Polizeidienst zurückholen wollten. Demnach könne nicht geglaubt
werden, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, mit den
Terroristen zusammen zu arbeiten. Im Übrigen seien Vorbringen
tatsachenwidrig, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten
Erkenntnissen des BFM widersprächen. Der Beschwerdeführer habe die
ihm anlässlich der Anhörung gestellte Frage, um was es sich bei der von
ihm eingereichten polizeilichen Vorladung handle, dahingehend
beantwortet, es sei eine Vorladung für eine Befragung im Sinne eines
Vorstellungsgesprächs gewesen. Diese Aussage mache jedoch keinen
Sinn, da die Vorladung das Datum vom 7. Juli 2005 trage und das
Vorstellungsgespräch somit zwei Tage vor seiner Ausreise hätte
stattfinden sollen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer
erklärt, das Dokument trage ein falsches Datum, zumal das
Vorstellungsgespräch im Jahre 1994 stattgefunden habe. Diese
Erklärung vermöge allerdings nicht zu überzeugen, weil nicht
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anzunehmen sei, diese beiden unterschiedlichen Jahreszahlen könnten
aus Versehen verwechselt worden sein. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der Polizei kurz vor
seiner Ausreise geführt habe, bestärke die Annahme, dass er bis zu
seiner Ausreise keinerlei Probleme mit der Polizei gehabt habe, sondern,
wie im Urteil festgehalten, aus dem Polizeidienst desertiert sei. Diese
Annahme werde noch dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer
weder die angebliche Entlassung aus dem Polizeidienst noch die ihm
angeblich gewährte Rente schriftlich habe belegen können. Schliesslich
sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei das Gesuch nach
Aufhebung der Verfügung als Revisionsbegehren an die Hand zu
nehmen und das bereits einmal rechtskräftig abgeschlossene
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
die nahstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: einen
Bericht vom 26. Mai 2008 des Committee Against Torture (CAT), ein
Asylgutachten vom 28. September 2001 von Amnesty International (AI)
zum Thema Desertion, den Amnesty Report 2009 zu Algerien, einen
Bericht vom 31. März 2009 von AI mit dem Thema "10 Jahre Präsident
Bouteflika", einen Bericht vom 28. Januar 2009 aus "The Guardian" über
Asylsuchende, welche nach der Rückkehr in Haftzentren verschwänden.
E.
E.a. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2009 forderte der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den
Beschwerdeführer auf, bis zum 31. Dezember 2009 einen
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Kostenvorschuss von Fr. 600.— zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
E.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 23. Dezember 2009.
E.c. Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer einen
Bericht (gleichen Datums) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum
Thema "Algerien: Desertion aus der Garde Communale" einreichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010, welche dem
Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt
wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und
hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen könnten. Dementsprechend werde auf die
Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1. In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, den algerischen Behörden müsse die
Schutzfähigkeit wie auch der Schutzwille abgesprochen werden. Der AI
Report 2009 zu Algerien wie auch das Asylgutachten von AI zum Thema
Desertion liessen diesbezüglich eindeutige Schlüsse zu. Die Tatsache,
dass Rückkehrern generell die Gefahr drohe, in einer längeren Haft ohne
Kontakt zur Aussenwelt zu verschwinden, mache es ihnen unmöglich,
sich effektiv gegen den Entscheid zur Wehr zu setzen. Vor dem
Hintergrund der notorischen Grundrechtsverletzungen in Algerien sei eine
erfolgreiche Anfechtung des Urteils für den Beschwerdeführer
schlechterdings nicht vorstellbar. Aufgrund der gesamten, durch zwei
Botschaftsabklärungen erhärteten Aktenlage, sei davon auszugehen, es
seien nach der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylgesuchs neue
Fluchtgründe hinzu gekommen. Diese neuen Gründe zeigten sich in der
Bestrafung in absentia zu einer Freiheitsstrafe und in der damit
einhergehenden sehr grossen Gefahr, der Folter oder unmenschlicher
Behandlung ausgesetzt zu werden. Es stelle sich die Frage, ob diese
Verfolgungshandlungen die Voraussetzungen an Fluchtgründe im Sinne
des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfüllten, zumal der
Verdacht der Kollaboration mit Terroristen willkürlich auf jeden falle, der
sich dem Einsatz gegen die Terroristen entziehe. Das Regime betrachte
die Desertion als politischen Akt, weshalb in casu die Asylrelevanz der
Vorbringen gegeben sei. Die Vorinstanz habe ferner die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Unrecht in Zweifel gezogen, weil dieser anlässlich
einer Anhörung ein Dokument in der Aufregung falsch interpretiert habe.
Er habe das Datum auf dem Dokument nicht erkannt und gemeint, es
handle sich um die Einladung, sich zu einem Vorstellungsgespräch zu
melden. Es habe sich indessen um die Aufforderung gehandelt, sich
wieder zum Polizeidienst zu melden. Die Vorinstanz sei auf die
schriftliche Erklärung, es habe sich um ein Versehen gehandelt, nicht
eingegangen und habe damit eine Gehörsverletzung begangen. Diese
Verwechslung tue der klaren Aktenlage mit Bezug auf die Verurteilung
aber keinen Abbruch. Vor dem geschilderten Hintergrund bestünden
durchaus Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" im Sinne der
Praxis der Strassburger Organe für eine von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasste verbotene Behandlung
gegeben sei. Sollte das Gericht nicht schon auf Grund der notorischen
Faktenlage und aller Beilagen zu dieser Beschwerde die Gefährdung
bejahen, sei eine Expertise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
abzuwarten, welche inzwischen vom Rechtsvertreter in Auftrag gegeben
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worden sei. Falls im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht der
Auffassung sein sollte, dass es sich um bereits im ersten Asylverfahren
vorliegende Fluchtgründe handle, für die nachträglich neue Beweismittel
entstanden seien, so sei der
vorinstanzliche Entscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Gunsten des Beschwerdeführers aufzuheben und die erstinstanzliche
Prüfung als Revisionsbegehren an die Hand zu nehmen.
4.2. Wie den ausführlichen Erwägungen der Verfügung vom 2. August
2005 des BFM zu entnehmen ist, wurde der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Sachverhalt bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat im
Juli 2005 bereits beurteilt und für asylrechtlich unerheblich befunden.
Diese Verfügung ist mit Urteil der ARK vom 14. Oktober 2005 in
Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt,
kann die bereits beurteilte Sachverhaltverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen
Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
Dementsprechend geht es nachstehend lediglich noch um die Beurteilung
der vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem Juli 2005 geltend
gemachten Ereignisse.
4.3. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermögen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Schlüsse, die der
Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Beweismitteln zu
ziehen beliebt, nicht zu überzeugen vermögen. Dies umso weniger, als
bereits in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgehalten wurde, es sei aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht anzunehmen, die Behörden des Heimatstaates
beschuldigten ihn, mit den Terroristen gemeinsame Sache zu machen.
Andernfalls würden sie wohl keinerlei Wert auf seine Dienste als Polizist
legen. Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
eingereichte Länderbericht von Amnesty International zu Algerien befasst
sich demgegenüber mit den rechtsstaatlichen Defiziten, welche
insbesondere Personen drohten, die des Terrorismus verdächtigt werden.
Der Beschwerdeführer hingegen war nach eigenen Angaben auf der
Gegenseite, nämlich bei der Terrorismusbekämpfung aktiv und dies auch
noch überaus erfolgreich (B19/14 F19 – F21 S. 4), weshalb er kein Risiko
läuft, wegen eines Dienstvergehens einem Terroristen gleichgesetzt zu
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werden. Auch handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
Soldaten, sondern um einen Polizisten, weshalb das Asylgutachten von
AI zur Desertion in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Relevanz
aufweist. Dementsprechend lässt sich entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift aus diesen vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismitteln nicht ableiten, den algerischen Behörden müsse – in
Bezug auf den Beschwerdeführer – die Schutzfähigkeit wie auch der
Schutzwille abgesprochen werden. An dieser Betrachtungsweise ändert
auch das Parteigutachten vom 28. Januar 2010 der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe nichts, ergibt sich daraus doch lediglich, dass ein den
Dienst verweigernder Polizist – im schlimmsten Falle – nebst
Disziplinarmassnahmen auch mit einer Haftstrafe zu rechnen habe (vgl.
a.a.O. S. 2, 3 und 5). Da der Beschwerdeführer, wie sich aus der
Botschaftsabklärung vom 5. August 2009 ergibt, nicht zur Verhaftung
ausgeschrieben ist, hat er auch keinen Anlass, sich bei seiner Rückkehr
vor einer Haft ohne Kontakt zur Aussenwelt zu fürchten. Indessen dürfte
es sich für ihn als vorteilhaft erweisen, nach der Rückkehr in den
Heimatstaat von den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln gegen
das oben erwähnte Urteil Gebrauch machen, um ein günstigeres
Strafmass zu erwirken. Da die allfällige Verurteilung des
Beschwerdeführers nicht in einem Kontext mit terroristischen Aktivitäten
gesehen werden kann, hat er auch keinen Anlass, sich vor einer
menschenrechtswidrigen Behandlung zu fürchten. Die strafrechtliche
Sanktionierung seines Fehlverhaltens als Polizist ist vielmehr, wie bereits
in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, grundsätzlich
rechtsstaatlich legitim. Gemäss Urteil vom 29. Oktober 2006 des Gerichts
in B._______ droht dem Beschwerdeführer zwar eine fünfjährige
Freiheitsstrafe. Dabei handelt es sich um eine strenge Strafe, doch gibt
es aufgrund des Urteils keinen Hinweis auf einen Politmalus, d.h. die
Bestrafung bezweckt nicht, den Beschwerdeführer in seiner politischen
Gesinnung zu treffen.
Im Übrigen verletzte die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zur polizeilichen
Vorladung vom 7. Juli 2005 das rechtliche Gehör nicht, gibt dieser
Grundsatz doch keinen Anspruch auf Würdigung eines jeden
Vorbringens. Die Vorinstanz würdigte vielmehr zu Recht die wesentlichen
Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 2. Juli
2009 – und nicht die unerhebliche Darstellung in der Eingabe vom 10. Juli
2009 des Rechtsvertreters, der lieber von einer Verwechslung ausgehen
möchte. Selbst wenn es sich um eine solche gehandelt hätte, änderte
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dies nichts daran, dass die polizeiliche Vorladung – und erst recht das
Urteil vom 29. Oktober 2006 – nicht kompatibel mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers zur angeblichen Kündigung seitens der Polizei und
zur Ausrichtung einer Rente sind, Vorbringen des Beschwerdeführers, die
unbewiesen beziehungsweise unglaubhaft geblieben sind und den
selektiven, asylorientierten Umgang des Beschwerdeführers mit der
Wahrheit dokumentieren.
Im Übrigen hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
24. Dezember 2007 auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts zu Recht als zweites Asylgesuch behandelt,
weshalb es keinen Anlass gibt, die Eingabe vom 7. Dezember 2009 als
Revisionsgesuch zu behandeln und das entsprechende
Eventualbegehren abzuweisen ist.
4.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen oder
Beweismittel weiter einzugehen oder zusätzliche Beweise zu erheben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm
zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 m.w.H.; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
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SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. In diesem Zusammenhang
rechtfertigt es sich, die Prüfung der Kompatibilität der gegen den
Beschwerdeführer verhängten Strafe mit der EMRK vorzunehmen. So ist
selbst eine strafrechtliche Verurteilung nicht per se EMRK-widrig (vgl.
JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention,
Handkommentar, 3. Aufl., Baden-Baden, 2011, Rz. 15 ff. zu Art. 7
EMRK). Zum anderen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach
der Eröffnung des Urteils von den ihm zustehenden Rechtsmitteln
Gebrauch zu machen, um ein weniger strenges Urteil zu erwirken. Dass
er nicht mit einer unverhältnismässig hohen Strafe (zu diesem Begriff
siehe JENS MEYER-LADEWIG, a.a.O. Rz. 57 zu Art. 3 EMRK) zu rechnen
braucht, ergibt sich im Übrigen bereits aus dem von ihm selbst
eingereichten Bericht vom 28. Januar 2010 von AI zur Desertion aus der
Garde Communale, zumal nicht anzunehmen ist, er habe als Polizist
Zugang zu geheimen Informationen gehabt (vgl. a.a.O. S. 3). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5. Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde bereits
beurteilt und ist insoweit res iudicata, weshalb diesbezüglich lediglich
Aspekte zu berücksichtigen sind, die sich seit dem Juli 2005 nachteilig
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auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgewirkt haben.
Derartige Veränderungen sind weder in Bezug auf die im Heimatstaat des
Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch in Bezug auf in
der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe zu erkennen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23.
Dezember 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 23. Dezember 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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