Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7585/2010
Urteil vom 25. Januar 2011
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Partei A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch Ursula Singenberger, Swiss-Exile, (…),
Gesuchstellerin.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 /
D-676/2010.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellerin stellte am 19. Oktober 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Zu dessen Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei Katholikin und habe als Krankenpflegerin in einem Spital in
B._______ gearbeitet. Am 20. Juli 2009 sei sie in den Norden Pakistans
gegangen, um an verschiedenen Orten die Leute über die
Familienplanung zu informieren. Am 23. Juli 2009 habe sie anlässlich
einer solchen Veranstaltung in der Nähe der Stadt C._______ den
Teilnehmerinnen verschiedene Verhütungsmethoden erklärt. In der Folge
habe sich ein verbaler religiöser Disput zwischen ihr und muslimischen
Frauen entwickelt, die an der Veranstaltung anwesend gewesen seien.
Sie sei dabei auch geschlagen worden. Man habe sie beschuldigt, den
Propheten zu beleidigen. Mit der Hilfe eines Kirchendieners sei es ihr
gelungen, die Veranstaltung zu verlassen. Anschliessend sei sie nach
Hause zurückgekehrt. Einige Wochen später hätten immer wieder Leute
an ihrem Arbeitsplatz nach ihr gefragt, weshalb sie aus Angst ihre Stelle
im Spital gekündigt habe und am 27. September 2009 schliesslich aus
Pakistan ausgereist sei. Für die weiteren Aussagen der Gesuchstellerin
wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 stellte das BFM fest, die
Asylvorbringen der Gesuchstellerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Das BFM
lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
Gesuchstellerin habe unterschiedliche Angaben zu den Personen
gemacht, welche sie hätten verfolgt haben sollen. Zudem habe sie
während der Anhörung unglaubhafte Vorbringen zu ihrem Verhalten
gemacht, nachdem sie vom Erscheinen dieser Personen im Krankenhaus
erfahren habe. Schliesslich seien auch die Angaben zu ihrem Verhalten
nach dem 22. August 2009 unglaubhaft ausgefallen. Für die weitere
Begründung wird auf die Verfügung verwiesen.
C.
Diese Verfügung focht die Gesuchstellerin in allen Punkten mit
Beschwerde vom 4. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an.
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Mit Urteil vom 8. Juni 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vollumgänglich ab. Zur Begründung verwies es dabei vorab
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte
zusätzlich unter anderem an, in der Rechtsmittelschrift und der Replik
vom 14. April 2010 würden der Argumentation der Vorinstanz keine
stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Die Gesuchstellerin verstricke sich
vielmehr in wesentlichen Vorbringen zusätzlich in Widersprüche, und ihre
angebliche Verfolgungsgeschichte liege nunmehr in mehreren
unterschiedlichen Versionen vor. Es sei überdies unverständlich und
spreche ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, weshalb
die angeblichen Verfolger nicht mit aller Vehemenz versucht hätten, sie
zu stellen. Die muslimischen Männer hätten einerseits die Möglichkeit
gehabt, ihr nach Arbeitsschluss im Spital abzupassen, oder sie dann zu
Hause aufzusuchen. Für die weitere Begründung wird auf das Urteil
verwiesen.
D.
D.a. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 3.
Oktober 2010 gelangte die Gesuchstellerin - handelnd durch ihre
Rechtsvertreterin - ans BFM und beantragte, es seien alle
Wegweisungsmassnahmen gegen sie zu stoppen, sie sei vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zu gewähren.
Zur Begründung ihres Gesuchs machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, es gebe neue
Tatsachen und Beweismittel, die eine Neueinschätzung der Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des
Wegweisungsvollzugs) erforderten. Im Frühjahr 2010 sei sie erkrankt, weshalb es ihr nicht möglich
gewesen sei, sich um weitere Beweismittel zu kümmern. Zudem habe ihre Familie ihr möglichst nichts
erzählen wollen, um sie zu schonen. Die eingereichten Beweismittel würden ganz klar für ihre
Glaubwürdigkeit sprechen. So liege insbesondere ein Haftbefehl vor, gemäss dem sie in Pakistan gesucht
werde und festgenommen werden solle.
Mit dem Gesuch reichte die Gesuchstellerin einen englischsprachigen "Verification Letter" der National
Commission for Human Rights Pakistan (erhalten im September 2010), ein englischsprachiges
Bestätigungsschreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober 2010, einen Zeitungsausschnitt vom
29. September 2010, einen First Information Report (FIR) des "Special Judicial Magistrate" in C._______
vom 23. Juli 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung), einen Haftbefehl des "Special Judicial
Magistrate" in C._______ vom 25. September 2009 (inklusive teilweiser englischer Übersetzung) sowie
mehrere Berichte über Blasphemie in Pakistan ein.
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D.b. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 überwies das BFM diese
Eingabe in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das sinngemässe
Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. Gleichzeitig
lehnte er auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab und verfügte, dass
die Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen
habe.
F.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 (vorab per Fax am 8. November
2010) an das Bundesverwaltungsgericht liess die Gesuchstellerin durch
ihre Rechtsvertreterin beantragen, es sei wiedererwägungsweise auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung
ihres Begehrens reichte sie die folgenden, bereits in Kopie eingereichten
Dokumente (im Original) zu den Akten: Den englischsprachigen
"Verification Letter" der National Commission for Human Rights Pakistan
(erhalten im September 2010), das englischsprachige
Bestätigungsschreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober
2010, den Zeitungsausschnitt vom 29. September 2010 (inklusive
deutscher Übersetzung), den Haftbefehl des "Special Judicial Magistrate"
in C._______ vom 25. September 2009 sowie den FIR des "Special
Judicial Magistrate" in C._______ vom 23. Juli 2009. Der Eingabe lagen
zudem zwei Farbfotos einer zerstörten Wohnung bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2010 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
wiedererwägungsweise Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und
setzte der Gesuchstellerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der
Zwischenverfügung zur Bezahlung des ausstehenden
Kostenvorschusses an. Der Kostenvorschuss ging am 15. November
2010 bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet
auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten auf dem Gebiet des Asyls
Gründe, welche die um Revision nachsuchende Partei bereits im
Rahmen des Verfahrens, das dem nicht mehr anfechtbaren
Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 83 Bst. d Ziff.
1 BGG) voranging, hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
VGG, vgl. auch Art. 66 Abs. 3 VwVG).
2.
2.1. In der Begründung eines Gesuchs um Revision eines
Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere
der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
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Begehrens nach den Bestimmungen von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
2.2. Die Gesuchstellerin macht in der Begründung ihrer Gesuchseingabe
vom 3. Oktober 2010 den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens
erheblicher Tatsachen und nachträglichen Auffindens entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, so genannte unechte Noven)
geltend und zeigt daneben die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf, womit dieses hinreichend begründet ist.
2.3. Die Gesuchstellerin formuliert ausserdem - wie erforderlich (Art. 67
Abs. 3 letzter Satz VwVG) - Begehren für den Fall des Durchdringens mit
dem Revisionsgesuch und der Neubeurteilung ihrer Beschwerde vom 4.
Februar 2010 durch das Bundesverwaltungsgericht. Ihr Revisionsgesuch
erfüllt auch die übrigen formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel
(Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m Art. 67 Abs. 3 VwVG) und wurde innert der
gesetzlichen Eingabefrist (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) anhängig
gemacht. Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des abweisenden Beschwerdeurteils vom 8.
Juni 2010 und ist zur Einreichung eines darauf bezogenen
Revisionsgesuches legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam;
vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
65 ff.). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1. Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Dass es
einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und
Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG).
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3.2. Als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG reichte die Gesuchstellerin zusammen mit ihrer als
Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 3. Oktober 2010
respektive ihrer Eingabe vom 9. November 2010 nachstehende
Dokumente zu den Akten:
- FIR des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 23. Juli 2009 (inklusive teilweiser
englischer Übersetzung; nachstehend Beweismittel 1),
- Haftbefehl des "Special Judicial Magistrate" in C._______ vom 25. September 2009 (inklusive
teilweiser englischer Übersetzung; Beweismittel 2),
- zwei Farbfotos (Beweismittel 3),
- englischsprachiger "Verification Letter" der National Commission for Human Rights Pakistan
(erhalten im September 2010; Beweismittel 4),
- englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Bischofs von D._______ vom 1. Oktober 2010
(Beweismittel 5),
- Zeitungsausschnitt vom 29. September 2010 (inklusive deutscher Übersetzung; Beweismittel 6),
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die aufgeführten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche
Neuheit beziehungsweise der im Revisionsverfahren geforderten Erheblichkeit zu genügen vermögen.
3.3. Mittels des FIR vom 23. Juli 2009, des Haftbefehls vom 25.
September 2009 sowie den zwei Farbfotos, die gemäss den Aussagen
der Gesuchstellerin im Januar 2010 aufgenommen worden seien,
(Beweismittel 1 bis 3) soll gemäss Revisionsschrift respektive der
Eingabe vom 9. November 2010 die geltend gemachte und zum Nachteil
der Gesuchstellerin im ordentlichen Asylverfahren unbewiesen
gebliebene Verfolgung belegt werden. Dazu ist festzuhalten, dass die
genannten Dokumente aus der Zeit des ordentlichen Asylverfahrens
stammen (das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datiert vom 8. Juni
2010), mithin damals hätten eingereicht werden müssen und die
Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren ist. Es
kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es der
Gesuchstellerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, diese
Dokumente bereits während des ordentlichen Asylverfahrens
einzureichen. Für die verspätete Beibringung sind sodann keine
entschuldbaren Gründe ersichtlich, zumal die Ausführungen der
Gesuchstellerin in der Revisionseingabe beziehungsweise der Eingabe
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vom 9. November 2010, wonach sie im Frühjahr 2010 erkrankt sei,
weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, sich um weitere Beweismittel
zu kümmern, zumal ihre Familie ihr möglichst nichts habe erzählen
wollen, um sie zu schonen, das Gericht nicht zu überzeugen vermögen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es einer Gesuchstellerin im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs.
1 Bst. d AsylG). Da die Gesuchstellerin erst im Februar 2010 erkrankte,
die Beweismittel 1 bis 3 jedoch vom Juli und September 2009
beziehungsweise vom Januar 2010 datieren, wäre es der Gesuchstellerin
trotz ihrer Erkrankung möglich und zumutbar gewesen, sie schon
während des ordentlichen Asylverfahrens einzureichen, zumal sie bereits
während dieses Verfahrens mit ihren in B._______ lebenden Eltern
Kontakt hatte (vgl. Akten BFM A 8/18, S. 3). Abgesehen davon geht aus
den Akten nicht hervor, dass die Gesuchstellerin ab Februar 2010
während Monaten derart krank war, dass es ihr etwa mit Hilfe einer
Vertretung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre, sich
um die Einreichung von Beweismitteln zu kümmern. Die Behauptung,
wonach ihr ihre Familie nichts mehr erzählt habe, um sie zu schonen, ist
lediglich als Schutzbehauptung zu werten und daher unglaubhaft. Den
Beweismitteln 1 bis 3 ist somit die revisionsrechtliche Neuheit
abzusprechen.
3.4. Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dennoch zur
Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung
droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und
g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich
indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG
übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei
grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen
zwingendes Völkerrecht – worum es sich bei den Garantien von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) handelt – resultieren darf.
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Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der ARK – dessen
wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem
auch fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von
Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen
zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26): So ist auch auf der
Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG
(bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden
zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der
gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es
genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin
eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3
FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig
nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter
Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom
Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich
mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und
Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis
als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern
lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem
Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar zu
einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs – geführt hätten (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7027/2007 vom 12. Juni 2009 E. 4.1).
3.5. Hinsichtlich des eingereichten FIR vom 23. Juli 2009 und des zu den
Akten gegebenen Haftbefehls vom 25. September 2009 ist vorab
festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass insbesondere
Asylbewerber aus Pakistan unter Inanspruchnahme unlauterer
Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer
Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194). Bezüglich des
FIR vom 23. Juli 2009 ist zudem festzustellen, dass gemäss diesem
Dokument die Polizei versucht habe, die Gesuchstellerin an ihrem
Wohnort, wo diese bis am 27. September 2009 gelebt haben will (vgl.
Akten BFM A 2/8, S. 1), festzunehmen, weshalb sie hätte wissen
müssen, dass sie behördlich gesucht wird, was sie jedoch anlässlich der
Anhörung explizit verneinte (Akten BFM A 8/18, S. 15). Zweifel an der
Echtheit des FIR bestehen auch deshalb, da die Anzeigeerstatter, die die
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Gesuchstellerin gemäss diesem Dokument gesucht haben sollen, nicht
mit den Personen in ihrem Sachvortrag übereinstimmen. Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin am 27. September 2009
legal über den Flughafen von B._______ ausgereist sein will (Akten BFM
A 2/8, S. 5 f.), weshalb zu bezweifeln ist, dass am 25. September 2009
tatsächlich ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt wurde. Zweifel an der
Echtheit des eingereichten Haftbefehls vom 25. September 2009
bestehen auch deshalb, da die Gesuchstellerin anlässlich der Anhörung
von einer behördlichen Anzeige und Suche beziehungsweise von einem
Haftbefehl keine Kenntnis hatte, obwohl sie im November 2009 Kontakt
mit ihrer Familie gehabt haben will (Akten BFM A 8/18, S. 3, 15). Die
Authentizität des Haftbefehls vom 25. September 2009 ist überdies auch
aus folgendem Grund zu bezweifeln: Gemäss öffentlich zugänglichen
Quellen ist bei Anklagen wegen Blasphemie im Sinne von § 295-C des
pakistanischen Strafgesetzbuches der "Court of Sessions" und nicht der
"Court of Magistrate" zuständig, da dieser Straftatbestand als
Höchststrafe die Todesstrafe vorsieht. Der eingereichte Haftbefehl trägt
nun aber den Stempel "Special Judicial Magistrate", obwohl die
Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Beweismitteln wegen
Blasphemie im Sinne von § 295-C des pakistanischen Strafgesetzbuches
angeklagt sein soll. Hinsichtlich der eingereichten zwei Farbfotos ist
schliesslich festzustellen, dass auch diese die im ordentlichen
Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der
Gesuchstellerin nicht zu belegen vermögen, zumal sie lediglich eine
verwüstete Wohnung zeigen.
3.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der vorliegenden
Beweismittel (1 bis 3) nicht mit der im Sinn der geltenden Praxis (vgl.
vorstehend E. 3.4) erforderlichen Schlüssigkeit glaubhaft gemacht ist,
dass in Bezug auf die Gesuchstellerin die geltend gemachten
völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
3.7. Bezüglich der Beweismittel 4 bis 6 ist festzustellen, dass diese
gemäss ihrer Datierung beziehungsweise den Aussagen der
Gesuchstellerin erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind.
Die Frage, ob sie daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz
BGG als revisionsrechtlich unzulässig zu erachten sind, kann vorliegend
offen gelassen werden, da sie schon der im Revisionsverfahren
geforderten Erheblichkeit nicht zu genügen vermögen. Vorab ist – wie
bereits erwähnt – festzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass
insbesondere Asylbewerber aus Pakistan unter Inanspruchnahme
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unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur
Stützung ihrer Asylvorträge beibringen (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 S. 194),
weswegen erste Zweifel an der Echtheit der Beweismittel 4 bis 6
bestehen. Die Authentizität dieser Beweismittel ist zudem auch deshalb
zweifelhaft, da sich die Gesuchstellerin im Asylverfahren bei der
Schilderung ihrer Verfolgungsvorbringen erheblich widersprach, ihre
Verfolgungsgeschichte insbesondere in mehreren unterschiedlichen
Versionen vortrug, weshalb nicht glaubhaft ist, dass sie in Pakistan
wegen Blasphemie verfolgt wird (vgl. E. 4.2 f. des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010). Bezüglich des
Beweismittels 5 ist sodann festzustellen, dass gemäss diesem Dokument
ein muslimischer Geistlicher die Gesuchstellerin am 23. Juli 2009 bei der
Polizei der Blasphemie beschuldigt haben soll, worauf gleichentags ein
FIR gegen die Gesuchstellerin ausgestellt worden sei, was nicht mit dem
eingereichten FIR übereinstimmt, der besagt, dass mehrere Personen
Anzeige erstattet haben. Zudem bestehen – wie in E. 3.5 bereits
dargelegt – Zweifel an der Echtheit des von der Gesuchstellerin zu den
Akten gereichten FIR, was folglich auch die Authentizität des
Bestätigungsschreibens des Bischofs vom 1. Oktober 2010 als
zweifelhaft erscheinen lässt. Hinsichtlich der Beweismittel 4 und 6 ist
schliesslich festzuhalten, dass gemäss diesen Dokumenten die
Extremisten vier "Mordangriffe" gegen das Haus der Gesuchstellerin
unternommen hätten. Da die Gesuchstellerin demgegenüber in ihrem
"Wiedererwägungsgesuch" vom 3. Oktober 2010 lediglich geltend
machte, junge Muslime seien viermal zu ihrer Familie gekommen und
hätten diese bedroht, ist die Echtheit der Beweismittels 4 und 6, die
zudem inhaltliche sehr allgemein gehalten sind, auch aus diesem Grund
zu bezweifeln.
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der angerufene Revisionsgrund
gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben ist. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2010 ist
demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art.
68 Abs. 2 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
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am 15. November 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 15. November 2010 von der
Gesuchstellerin zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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