Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7587/2009
U r t e i l v om 2 6 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia CottingSchalch;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. November 209 / N .
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Juni 2008 auf dem Landweg und gelangte am
2. Dezember 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch gleichentags
im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch
einreichte. Anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2008 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 8. April 2009
durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe bis zum Jahre 1998 mit
seiner Familie im Dorf N._______ in der Provinz Helmand gelebt, dann
sei er mit seiner Familie nach O._______ in der Provinz Parwan
umgezogen, wo sein Vater Land gepachtet habe. Im Frühling 2008 sei er
mit seiner Familie nach N._______ zurückgekehrt. Dort habe sich sein
Vater mit Paschtunen angelegt, weil diese seine Abwesenheit dazu
benutzt hätten, seine Ländereien in Beschlag zu nehmen. Sein Vater
habe die Ländereien zurückhaben wollen. Vermittlungsversuche unter
Mithilfe der "Weissbärtigen" seien indessen gescheitert. Als er (der
Beschwerdeführer) eines Tages vom Bazar zurückgekommen sei, habe
er seinen Vater tot am Boden liegen gesehen. Dieser sei offenbar bei
einer Auseinandersetzung mit Paschtunen ermordet worden. Dabei seien
auch zwei Paschtunen ums Leben gekommen. In der Folge sei er nach
P._______ gegangen, um seinen Vater zu beerdigen. Nach seiner
Rückkehr sei er dann mit einem Freund seines Vaters erneut nach
P._______ gereist. Nach einigen Tagen sei er nach Hause gegangen und
habe gesehen, dass in sein Haus eingebrochen worden sei. Nachbarn
hätten ihm erzählt, Paschtunen hätten nach ihm gesucht. Weil er in der
Folge Angst um sein Leben gehabt habe, sei er zu seiner Schwester
nach Q._______ in der Provinz Maydan geflüchtet. Von dort aus sei er im
Juni 2008 in den Iran ausgereist, wo er rund fünf Monate lang geblieben
sei, bevor er in die Türkei eingereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2009 – eröffnet am 9. November 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Schilderungen
des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfolgungssituation
seien widersprüchlich, unsubstanziiert und teilweise wirklichkeitsfremd
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ausgefallen. Im Übrigen habe er keinerlei Beweismittel für den geltend
gemachten Tod seines Vaters, die geltend gemachten Probleme mit
Paschtunen sowie für seinen monatelangen Aufenthalt in der Provinz
Helmand eingereicht, was ebenfalls an der Glaubhaftigkeit seiner
Asylgründe zweifeln lasse. Dementsprechend hielten die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Menschenrechtssituation
in Afghanistan lasse – auch in Anbetracht der jüngsten Entwicklung – den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zwar
angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt
und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen
Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen
können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu
schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. Funktionierende
staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch kaum entwickelt.
Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten
Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ausgegangen
werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen
Provinzen Parwan, wo der Beschwerdeführer jahrelang gewohnt habe,
Baghlan, Takhar, Badakshan, Balkh, San Pul sowie in Kabul, in der
westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des
Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen
Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation
gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit
grundsätzlich zumutbar. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe,
die im vorliegenden Fall gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprächen. Die Asylgründe des Beschwerdeführers
hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Daher sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Provinz Parwan in
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der Landwirtschaft weiterhin sein Auskommen finden werde. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer die
nachfolgend aufgeführten Anträge stellen:
1. Die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug dem
Beschwerdeführer nicht zuzumuten sei, und das BFM sei anzuweisen,
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz zu
verfügen.
3. Eventualiter sei der Fall zur erneuten Abklärung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2009 stellte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, in casu bilde
lediglich der Wegweisungsvollzug Gegenstand des Verfahrens, hiess das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies dasjenige im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ab. Des Weiteren verzichtete er auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
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ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und
5 der Verfügung des BFM vom 6. November 2009. Die Ziffern 1, 2 und 3
der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) sind somit in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend
den Rechtsbegehren die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Bedingungen für einen
(vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit (vgl. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) – sind
alternativer Natur: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2,
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2.1. Für die Beurteilung der allgemeinen Lage in Afghanistan wird
zunächst auf das zur Publikation vorgesehene Länderurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011
verwiesen. Darin kommt das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen
von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
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Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings
müssten zudem die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul
unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen
Situation führen.
5.2.2. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus einer Grossstadt, sondern
aus dem Dorf N._______ in der Provinz Helmand und lebte vor seiner
Ausreise aus dem Heimatstaat in O._______ in der Provinz Parwan. Ein
Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen
unzumutbar.
5.2.3. In einem nächsten Schritt zu prüfen bleibt daher, ob es dem
Beschwerdeführer zumutbar wäre, sich im Sinne einer
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt, zum Beispiel Kabul,
niederzulassen. Vorliegend bestehen den Akten zufolge diesbezüglich
keine Anknüpfungspunkte, um einen Wegweisungsvollzug dorthin als
zumutbar einzustufen.
5.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den
Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist.
5.2.5. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die
Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte,
vollumfänglich gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein.
Indessen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) festlegen. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
600. (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 6. November 2009
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.— auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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