B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7588/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / N (…).
D-7588/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Vollmacht vom 7. Oktober 2010 erteilte der Beschwerdeführer – ein
eritreischer Staatsangehöriger mit momentanem Aufenthalt im Sudan –
seiner in der Schweiz befindlichen und seit dem 9. März 2010 als Flüchtling
anerkannten Schwester B._______ unter Einräumung des Substitutions-
rechts den Auftrag, für ihn ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen. Am
22. Februar 2011 bevollmächtigte die Schwester des Beschwerdeführers
die damalige Rechtsvertreterin (C._______) mit der Mandatsführung in
vorliegender Angelegenheit. Mit an das BFM (heute: SEM) adressierter
Eingabe vom 22. Februar 2011 beantragte die Rechtsvertreterin für ihren
Mandanten, es sei diesem die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Falls das BFM ihm keine Einrei-
sebewilligung in die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens er-
teile, werde das Bundesamt ersucht, dieses Gesuch mit den gesamten Ak-
ten an die Schweizer Botschaft in Khartum weiterzuleiten und ihn über
seine Schwester zu einer Befragung auf der Botschaft einzuladen.
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte das BFM der damaligen Rechts-
vertreterin mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum
vom 23. März 2010 das Arbeitsvolumen, namentlich die Abklärungsersu-
chen des BFM, stark zugenommen hätten. Die steigende Zahl von eritrei-
schen und somalischen Flüchtlingen in der Schweiz habe auch Auswirkun-
gen auf die Ausstellung von Visa und Zivilstandsbestätigungen. Die
Schweizer Botschaft sei zudem aufgrund des begrenzten Personalbestan-
des sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchen-
den durchzuführen. Für das BFM seien die Argumente der Botschaft unter
Hinweis auf sicherheitstechnische, strukturelle (bauliche) und kapazitäts-
mässige Aspekte (signifikanter Zuwachs des Arbeitsvolumens vor Ort)
sachlich begründet und überzeugend, weshalb das Verfahren schriftlich
durchzuführen sei. In diesem Zusammenhang ersuchte das BFM die
Rechtsvertreterin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwer-
deführers zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um
Beantwortung konkreter Fragen zu Familienangehörigen und Verwandten
in Drittstaaten und zum Aufenthalt im Sudan.
D-7588/2014
Seite 3
C.
Am 31. August 2011 nahm die frühere Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers zum Schreiben des BFM vom 22. August 2011 Stellung.
D.
Diese begründete das Asylgesuch ihres Mandanten in ihren Eingaben vom
22. Februar 2011 und vom 31. August 2011 im Wesentlichen damit, die
Mutter ihres Mandanten sei bereits vor vielen Jahren, dessen Vater im
Jahre 2003 oder 2004 verstorben, worauf sich B._______ bis zu ihrer ei-
genen Flucht aus Eritrea im Jahre 2007 um den Beschwerdeführer – ihren
jüngeren Bruder – gekümmert habe. In der Folge habe der Beschwerde-
führer bei einem entfernten Verwandten in Eritrea gelebt. Nachdem Letz-
terer nicht mehr für ihn habe sorgen können, sei er zu einem nicht näher
bekannten Zeitpunkt zu seiner im Sudan lebenden Schwester D._______
gezogen, welche sich seiner angenommen habe. Seit deren Tod am
12. September 2010 lebe der Beschwerdeführer zwar gemeinsam mit dem
Ehemann seiner verstorbenen Schwester und dessen drei Kindern, sei
aber letztlich auf sich allein gestellt, da sein Schwager durch die Betreuung
seiner drei kleinen Kinder absorbiert sei. Ein weiterer Verbleib im Sudan
sei für ihn auch deswegen nicht zumutbar, weil es für ihn dort keine Sicher-
heit gebe. So sei sein Schwager vor der Haustür bereits zweimal von be-
waffneten Männern angegriffen worden, wobei unklar sei, ob es sich bei
den Angreifern um sudanesische Sicherheitskräfte, Banditen oder allen-
falls um Angehörige des eritreischen Geheimdienstes gehandelt habe. Er
habe Angst, nach Eritrea deportiert zu werden. Ausserdem könne er seinen
Lebensunterhalt nicht bestreiten und überlebe im Sudan nur dank gele-
gentlicher Geldüberweisungen seiner Schwester B._______ aus der
Schweiz, welche auch die letzte überlebende nahe Angehörige sei. Aus
den genannten Gründen werde dringend um Erteilung einer Einreisebewil-
ligung in die Schweiz ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 6. September 2011 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
F.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht auf
Beschwerde vom 5. Oktober 2011 hin die angefochtene Verfügung auf und
wies die Sache an das BFM zwecks Wiederaufnahme oder allenfalls Be-
endigung des erstinstanzlichen Asylverfahrens zurück. Zur Begründung
führte das Bundesverwaltungsgericht namentlich aus, im vorliegenden Fall
D-7588/2014
Seite 4
stehe aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer im ganzen
bisherigen Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren nie in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen
Asylbehörde im In- oder Ausland aufgetreten sei. Insbesondere liege keine
schriftliche Erklärung des Beschwerdeführers selbst vor, in der er – unter
Darlegung seiner Asylgründe – den Willen zum Ausdruck gebracht habe,
in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Somit stehe für das Bun-
desverwaltungsgericht aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht
fest, ob er überhaupt ein entsprechendes Asylgesuch habe stellen wollen.
Damit bleibe unklar, ob er selber als Gesuchsteller am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen habe und dadurch die Legitimationsvorausset-
zungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdeführung erfülle. Die ange-
fochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem Zeitpunkt präsentie-
renden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung der Verfahrensvo-
raussetzungen nicht ergehen dürfen und sei daher aufzuheben. Es bleibe
dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden; das heisst,
es habe zu entscheiden, ob es das Asylverfahren unter Behebung des fest-
gestellten Mangels wieder aufzunehmen und gegebenenfalls einer neuen
Entscheidung zuzuführen gedenke, oder ob es der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des
Asylgesuchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen
habe.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass das BFM die Höchstpersönlich-
keit des Rechts auf Stellen eines Asylantrags verkannt und mithin eine Ver-
fügung erlassen habe, die mangels zureichender Prüfung der Verfahrens-
voraussetzungen nicht hätte ergehen dürfen (vgl. zum Ganzen BVGE
2011/39 S. 821 ff.).
G.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2014 teilte die vormalige Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem BFM mit, dass dieser im Frühsommer des Jahres
2013 in E._______ verhaftet, anschliessend sieben Monate im Gefängnis
F._______ zusammen mit anderen Flüchtlingen inhaftiert und schliesslich
am 27. Dezember 2013 von den (…) Behörden nach Äthiopien deportiert
worden sei. Dort sei es ihm gelungen, seine in der Schweiz lebende
Schwester zu kontaktieren. Gleichzeitig ersuchte die frühere Rechtsvertre-
terin die Vorinstanz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Aus-
land weiterzuführen und diesen für eine Anhörung auf der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba vorladen zu lassen.
D-7588/2014
Seite 5
H.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 forderte das BFM B._______ auf, dem
Bundesamt bis am 3. Februar 2014 die aktuellen Kontaktdaten des Be-
schwerdeführers (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse) mitzutei-
len.
I.
Am 28. Januar 2014 gingen dem BFM die aktuellen Kontaktdaten des Be-
schwerdeführers zu.
J.
Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte die frühere Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers dem BFM mit, sie habe Mitte Juli 2014 seitens der
Schwester des Beschwerdeführers erfahren, dass letzterer zwischenzeit-
lich von Äthiopien in den Sudan zurückgekehrt sei. Beim Versuch, nach
G._______ zu gelangen, hätten ihn allerdings sudanesische Sicherheits-
kräfte aufgegriffen und ins Gefängnis H._______ überführt, wo er nunmehr
inhaftiert sei. Der Beschwerdeführer habe einer Bekannten seiner Schwes-
ter B._______, welche ihn im Gefängnis besucht habe, mitgeteilt, die su-
danesischen Behörden hätten ihm angedroht, ihn in den nächsten Tagen
nach Eritrea zu deportieren.
K.
Mit Schreiben vom 13. August 2014 forderte das BFM die vormalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, bis zum 13. September
2014 eine persönliche Stellungnahme ihres Mandanten einzureichen, wo-
rin dieser seinen Willen zur Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz
klar manifestiere, ansonsten das BFM auf dessen Asylgesuch nicht ein-
trete. Im Weiteren forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, innert der-
selben Frist konkrete Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und
Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt in E._______,
Äthiopien und im Sudan zu beantworten.
L.
Mit Begleitschreiben vom 13. November 2014 sandte die ehemalige
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFM innert zweimalig er-
streckter Frist ein von diesem verfasstes Antwortschreiben inklusive des-
sen Übersetzung ins Deutsche zu. Ergänzend hielt sie fest, der Beschwer-
deführer sei am 25. Oktober 2014 aus der Haft entlassen worden und lebe
derzeit bei einer Bekannten seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester
in I._______.
D-7588/2014
Seite 6
M.
Mit Verfügung vom 25. November 2014 – eröffnet am 26. November 2014
– verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte dessen Asylgesuch ab.
Das Bundesamt begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Wesentli-
chen damit, dass aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon
ausgegangen werden könne, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor,
welche seine sofortige Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen
lasse. Die Ausführungen in den Stellungnahmen vom 31. August 2011 und
vom 13. November 2014 liessen nicht darauf schliessen, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt hätte oder ihm solche gedroht hätten. Gemäss
den Angaben im Asylgesuch vom 22. Februar 2011 sowie in der Be-
schwerde vom 5. Oktober 2011 solle der Beschwerdeführer Eritrea in den
Jahren 2009 oder 2010 verlassen haben, weil sich niemand um ihn habe
kümmern können. Abgesehen davon, dass sich aus den Akten unter-
schiedliche Angaben zum Hinschied seines Vaters ergeben würden, sei
auch aus den erstmals im Schreiben vom 13. November 2014 geltend ge-
machten Problemen, wonach der Beschwerdeführer (im Sudan) vom Vater
einer Schulfreundin (wegen Eingehens einer Liebesbeziehung wegen un-
terschiedlicher Religionszugehörigkeit) bedroht worden sei, keine Gefähr-
dung ersichtlich, zumal er aufgefordert worden sein solle, den Sudan zu
verlassen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrele-
vante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu machen, erübrige sich eine Prü-
fung der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung
im asylrechtlichen Auslandverfahren. Auch wenn davon ausgegangen wer-
den könne, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen
habe, handle es sich hierbei um einen subjektiven Nachfluchtgrund im
Sinne von Art. 54 AsylG, weshalb gestützt hierauf im Hinblick auf die aus-
zusprechende Wegweisung keine Einreisebewilligung erteilt werden
könne. Asylunwürdigen Personen, die sich im Ausland befänden, sei die
Einreise nie zu bewilligen, da sie in der Schweiz höchstens vorläufig auf-
genommen würden. Eine vorläufige Aufnahme – auch als Flüchtling –
setze aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Erteilung einer
Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen würde (vgl.
BVGE 2011/10 E.7).
D-7588/2014
Seite 7
N.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 22. De-
zember 2014 (Datum des Poststempels) beantragte B._______ unter Bei-
fügung einer von ihrem Bruder unterzeichneten Vertretungsvollmacht sinn-
gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei diesem
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewäh-
ren.
B._______ führte in ihrer Rechtsmittelschrift namentlich aus, das BFM
habe das Einreisegesuch ihres Bruders abschlägig beschieden, da er in
seinem Heimatland Eritrea vor seiner Flucht in den Sudan im Jahre 2009
keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ihr Bruder sei vom BFM aufge-
fordert worden, diverse Fragen zu seinen Asylgründen sowie zur Lebens-
situation im Sudan, in E._______ und in Äthiopien zu beantworten. Die
diesbezüglichen Antworten ihres Bruders in Tigrinya sowie die entspre-
chenden Übersetzungen erschienen ihr allerdings unvollständig. Sie
stimmten nämlich nicht mit dem Fragenkatalog überein, den sie ihrem Bru-
der zur Beantwortung übermittelt habe. Es erscheine ihr, als wären hierbei
zwischen den beteiligten Parteien (der Rechtsvertreterin, diversen Über-
setzern, dem Beschwerdeführer und ihr selbst) Missverständnisse entstan-
den, die zu unvollständigen Angaben ihres Bruders in Bezug auf seine
Fluchtgründe in Eritrea geführt hätten.
O.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 wies B._______ darauf hin, dass ihre
an das Bundesverwaltungsgericht (an dessen frühere Postanschrift in
Bern) gerichtete Eingabe vom 22. Dezember seitens der Schweizer Post
mit dem Hinweis "Weggezogen – Nachsendefrist abgelaufen" am 29. De-
zember 2014 an sie retourniert worden sei. Erst daraufhin habe sie reali-
siert, dass das Bundesverwaltungsgericht aktuell nicht mehr in Bern, son-
dern in St. Gallen domiziliert sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-7588/2014
Seite 8
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von
Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung
(Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der
Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgebli-
chen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen
Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bis-
herigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. B._______ reichte
am 22. Dezember 2014 für ihren Bruder A._______ beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Beschwerde ein, die sie indessen aufgrund der unzutref-
fenden Angaben in der Rechtsmittelbelehrung des BFM in dessen Verfü-
gung vom 25. November 2014 (a.a.O. S. 4) an dessen frühere Adresse
(Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14) richtete. Die Rechts-
vertreterin realisierte diese Tatsache erst, nachdem ihr am 29. Dezember
2014 ihre Eingabe seitens der Schweizer Post mit dem Vermerk "Wegge-
zogen – Nachsendefrist abgelaufen" retourniert wurde. Bereits aus diesem
Grund ist ihre am 22. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht
gerichtete Beschwerde als fristauslösend und damit als rechtzeitig erfolgt
zu betrachten. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-7588/2014
Seite 9
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss a Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (a Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde durch die Schweizer Botschaft in Khar-
tum nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er legte seine Vorbringen jedoch
bereits im Asylgesuch vom 22. Februar 2011 schriftlich dar (vgl. Sachver-
halt Bst. A). Zudem stellte ihm das BFM mit Zwischenverfügungen vom
22. August 2011 beziehungsweise vom 13. August 2014 zusätzlich einen
Katalog von für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts noch zu beantwortenden offenen Fragen zu (vgl. Sachverhalt Bst. B
und K), wozu er am 31. August 2011 respektive am 13. November 2014
schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. C, D und L). Damit erhielt
er rechtsgenüglich Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen und bei der
Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
D-7588/2014
Seite 10
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet wer-
den kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch
die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch aus dem Ausland
im Wesentlichen damit, er sei im Jahr 2009 aus Eritrea geflüchtet, weil sich
dort niemand mehr um ihn habe kümmern können.
Wie das BFM indessen in seiner Verfügung vom 25. November 2014 zu-
treffend erwogen hat, stellt die Ausreise aus der Heimat zufolge der Tatsa-
che, dort über keine Familienangehörigen mehr zu verfügen, die sich um
einen kümmern können, keine asylrechtliche Verfolgung dar. Somit beste-
hen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen bedroht gewe-
sen wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene be-
hauptet, es sei ihm zufolge diverser Missverständnisse zwischen seiner
früheren Rechtsvertreterin, diversen Übersetzern, seiner Schwester und
ihm selbst faktisch nicht möglich gewesen, vollständige Angaben zu seinen
Fluchtgründen bezüglich Eritrea zu machen (vgl. Beschwerde vom 22. De-
D-7588/2014
Seite 11
zember 2014), bleibt vorab festzuhalten, dass er sich allfällige diesbezüg-
liche Schwierigkeiten, welche das Innenverhältnis seiner Rechtsvertretung
betreffen, grundsätzlich persönlich zurechnen lassen müsste. Hiervon ab-
gesehen deutet aber sowohl die Tatsache, dass er im Zeitpunkt der Zustel-
lung des Fragebogens des BFM mit seiner in der Schweiz befindlichen
Schwester in Kontakt stand (vgl. Stellungnahme vom 13. November 2014)
als auch der Umstand, dass er auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise
ausführte, welche Fluchtgründe bezüglich Eritrea er anlässlich seines Asyl-
verfahrens unerwähnt gelassen haben sollte, darauf hin, dass seine Asyl-
vorbringen in Bezug auf das vorliegende Asylverfahren als abschliessend
betrachtet werden dürfen.
Nach dem Gesagten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer
bei seiner Ausreise aus Eritrea einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
war.
7.2 Ob der Beschwerdeführer demgegenüber aufgrund von Ereignissen
seit seiner Ausreise aus Eritrea – zum Beispiel durch seine illegale Aus-
reise aus seiner Heimat – tatsächlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
kann im vorliegenden Fall offenbleiben, zumal gemäss den nachfolgenden
Erwägungen im Auslandverfahren allein massgebend sein kann, ob die
Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt war (vgl. E.
7.2.1 und 7.2.2 nachstehend).
7.2.1 Das Schweizer Recht unterscheidet zwischen zwei Kategorien von
Flüchtlingen (vgl. zum Ganzen: WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.46
f. und 11.77): Es nennt die Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist und
die in den Genuss sämtlicher in der Flüchtlingskonvention und im Asylge-
setz aufgelisteten Rechte kommen. Und es bezeichnet diejenigen Flücht-
linge, die in der Schweiz an sich unerwünscht sind, weil ein Asylaus-
schlussgrund gegen sie vorliegt, und denen deshalb lediglich das "Rechts-
bündel" zusteht, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen entspre-
chend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtungen zu-
gestehen muss (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des Flüchtlings, Baden-
Baden 1994, S. 28 ff. und 86 ff.). Solchen Flüchtlingen wird das Asyl ver-
weigert und sie werden aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als
gefährdet gelten, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, und sie wer-
den deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme in der Schweiz vorläufig
aufgenommen. Gemäss der jüngsten Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts entspricht es nun aber nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die
D-7588/2014
Seite 12
sich im Ausland befinden, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie
anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als Flüchtlinge – aus der
Schweiz wegzuweisen (vgl. BVGE 2011/10 und 2012/26 E. 7.1 S. 519 f.).
Aus diesem Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu
bewilligen, falls die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist.
Die Flüchtlingskonvention enthält selbst nach weitester Interpretation kein
Recht auf Einreise aus einem nicht an den Signatarstaat angrenzenden
Land (vgl. AMANN, a.a.O., S. 151 ff.), und dementsprechend ergibt sich in
diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz.
7.2.2 Gemäss Art. 54 AsylG ist vom Asyl auszuschliessen, wer allein auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Deshalb ist Asylsuchenden, die gemäss Art. 54 AsylG vom Asyl aus-
geschlossen würden und die sich im Ausland befinden, die Einreise in die
Schweiz grundsätzlich nicht zu bewilligen. Neben der reinen Logik des im
Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme von Flüchtlingen vorgesehe-
nen Verfahrens wird dieses Resultat auch durch die gebotene restriktive
Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilli-
gung gestützt.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea glaubhaft zu
machen. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung der weiteren Vorausset-
zungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Ausland-
verfahren, wie sie die Überprüfung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Dritt-
staat (Sudan) im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG darstellen würde. Denn
eine zusätzliche Prüfung nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG setzt gerade voraus,
dass vorgängig das Bestehen einer asylerheblichen Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG (i.v.m. Art. 2 AsylG) in Bezug auf den Heimatstaat bejaht
wurde.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären deren Kosten grundsätzlich
D-7588/2014
Seite 13
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG in fine und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7588/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die
Schweizer Vertretung in Khartum und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: