B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7588/2016
plo
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie – wurde am (…) 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Sein
Asylgesuch wurde gleichzeitig abgewiesen.
B.
Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
teilte ihm das SEM mit Schreiben vom 22. September 2016 unter Frist-
ansetzung zwecks Stellungnahme mit, den Akten sei zu entnehmen, dass
er sich am (…) Juni 2016 vom chinesischen Generalkonsul in der Schweiz
ein chinesisches Reisedokument habe ausstellen lassen. Weiter weise die
Aktenlage darauf hin, dass er am (…) Juli 2016 einen Flug von B._______
nach C._______ in China auf seinen Namen gebucht habe.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2016 legte der Bescherdeführer dar, er
sei sich nicht bewusst gewesen, welche weitreichenden Konsequenzen
sein Verhalten haben werde. Vor langer Zeit habe er Tibet wegen der
dortigen Lage verlassen müssen. 2013 habe er vom Tod seines Vaters
erfahren. Im Frühjahr 2016 sei seine betagte Mutter vor Ort schwer
erkrankt. Da er sehr an ihr hänge, habe er ein Flugticket nach C._______
gekauft. Bei der Einreise habe er seinen Pass auf der Polizeistation des
Flughafens abgeben müssen. Er habe den Grund für seinen Besuch im
Heimatland genannt, worauf man ihm Auflagen für die Zeit seines dortigen
Aufenthalts gemacht habe. Es sei ihm unter anderem verboten worden,
C._______ zu verlassen oder über Politik zu sprechen, ansonsten die
Konfiskation des Reisepasses gedroht hätte. Diese strikten Regelungen
hätten ihm gezeigt, wie unerwünscht Tibeter in China nach wie vor seien.
Nach der Begegnung mit der Mutter sei er sehr froh gewesen, wieder in
die Schweiz zurückkehren zu können.
D.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 aberkannte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) i.V.m Art. 1 C Ziff. 1 des internationalen Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30).
Das SEM erwog, vorliegend seien die von der Rechtsprechung definierten
Voraussetzungen für die Aberkennung gegeben. Der Beschwerdeführer
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sei offensichtlich freiwillig ins Heimatland zurückgekehrt. Die legale Ein-
reise über den Flughafen von C._______ sei von ihm in der Absicht, sich
erneut unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, erfolgt. Die legale
Einreise sei ohne Schwierigkeiten im Sinne von Art. 3 AsylG möglich ge-
wesen. Die geltend gemachte Befragung durch die Polizei habe keine asyl-
rechtliche Intensität erreicht. Entsprechend sei von einer Schutzgewährung
durch China auszugehen. Grundsätzlich sei nicht nachvollziehbar, dass ein
anerkannter Flüchtling in den geltend gemachten Verfolgerstaat zurück-
kehre. Die Erkrankung eines engen Familienmitglieds sei keine überzeu-
gende Erklärung für das eingegangene Risiko bei der Rückkehr.
Mit der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft entfalle der ursprüngliche
Grund für die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beziehungsweise das da-
mit verbundene Vollzugshindernis der Unzulässigkeit. Da der Wegwei-
sungsvollzug aber als unzumutbar erscheine, werde die vorläufige Auf-
nahme beibehalten.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung betreffend Asylwiderruf und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Es sei festzustellen, dass er weiterhin als Flüchtling
anerkannt und asylberechtigt sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Ferner seien die vorinstanzlichen
Akten verbunden mit Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung zu
edieren.
Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, die Voraussetzun-
gen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt. Ihr
Mandant befinde sich seit (…) Jahren in der Schweiz und habe in diesem
Zeitraum seine Eltern nie gesehen. 2013 sei sein Vater gestorben, ohne
dass er ihn vorher noch habe treffen können. Seine (…)jährige Mutter sei
schwer erkrankt und habe sich ein letztes Wiedersehen mit ihrem Sohn
gewünscht. Nur aus diesem Grund sei er ein einziges Mal ins Heimatland
zurückgekehrt. Gemäss Rechtsprechung rechtfertige eine einmalige Ein-
reise zum Zweck des Abschiednehmens von engen Familienangehörigen
aus Pietätsgründen verbunden mit einem kurzen Aufenthalt die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Weiteren habe er offensichtlich
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nicht effektiv staatlichen Schutz erhalten, zumal Personen tibetischer Eth-
nie in China weitgehenden Repressalien und Diskriminierungen unterwor-
fen seien. Auch ihm seien strenge Auflagen gemacht worden. Für den Fall
einer Nichtbeachtung seien ihm verschiedene Massnahmen angedroht
worden. In seinem Heimatland habe er weiterhin begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen. Sodann erweise sich die Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft auch als unverhältnismässig, da er nach dem Verlust des
Flüchtlingsstatus in verschiedenen Bereichen schlechter gestellt sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2016 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und for-
derte das SEM auf, das Akteneinsichtsgesuch zu behandeln. Dem Be-
schwerdeführer wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
angesetzt. Für den Entscheid über weitere Verfahrensanträge wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
G.
Am 20. Dezember 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht
eine Bescheinigung als Beleg für den Tod seines Vaters im Jahre 2013.
Einer weiteren eingereichten Bescheinigung (von seiner Mutter und einer
Schwester) sei zu entnehmen, dass er lediglich nach China zurückgekehrt
sei, um die kranke Mutter zu besuchen. Seine Angehörigen hätten sich für
ihn verbürgen müssen.
H.
Am 27. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akten-
einsicht.
I.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 erklärte die Rechtsvertreterin den
Verzicht auf Einreichung einer weiteren Beschwerdeergänzung. Gleichzei-
tig hielt sie fest, dass den ihr nicht edierten Akten C 4/2 und C 6/1 kein
Beweischarakter zukomme und diese im vorliegenden Verfahren nicht ver-
wendet werden dürften.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit
nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.4 Dem Beschwerdeführer wurde in der Schweiz nie Asyl erteilt. Der An-
trag auf Feststellung der nach wie vor bestehenden Asylberechtigung liegt
mithin ausserhalb des Prozessgegenstands, weshalb darauf nicht einzu-
treten ist.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Die Akteneinsicht hat gemäss den Bestimmungen von Art. 26 bis Art. 28
VwVG zu erfolgen. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Akten C 4/2 und
C 6/1 wurden vom SEM zutreffend als intern qualifiziert, da sie die Mei-
nungsbildung vor Entscheiderlass beziehungsweise die administrative Ver-
buchung der ergangenen Verfügung betreffen. Entsprechend waren sie
nicht zu edieren.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6 FK
vorliegen.
Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestim-
mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver-
änderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeige-
führt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter
die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C
Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während
die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltens-
weisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Be-
ziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für
möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die
Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimat-
land entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beach-
tet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
5.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im
Jahr 2016 unbestrittenermassen erfolgten Reise in die Volksrepublik China
freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er be-
sitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen kumulativ drei Voraus-
setzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss erstens freiwillig in
Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss zweitens beabsich-
tigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und
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drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt worden sein
(BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
5.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7605/2007 vom 10. August 2009 E. 5.2.5). Dies gilt für alle drei
der genannten Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
5.4 Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden
die relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich
relevante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den
den Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Vorauszuschicken ist, dass praxisgemäss bereits die Ausstellung hei-
matlicher Reisepapiere in der Regel als freiwillige Unterschutzstellung zu
qualifizieren ist (vgl. EMARK 1998/29). Dies wäre nur dann zu verneinen,
wenn besondere Umstände vorliegen würden, die jedoch zu verneinen
sind, zumal der Beschwerdeführer mit dem am 15. Juni 2016 ausgestellten
heimatlichen Reisepass auch eine längere Heimreise unternommen hat.
6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Reise in die VR China im We-
sentlichen damit, er habe dort seine schwer kranke Mutter ein letztes Mal
besuchen wollen.
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6.2.1 Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss eine
schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt von
nahen Familienangehörigen zu leben, ohne die Möglichkeit zu haben,
diese in der Heimat zu besuchen, auch wenn in Anbetracht der fortgeschrit-
tenen Digitalisierung gewisse technische Möglichkeiten der Kontaktauf-
nahme eine gewisse Erleichterung bringen dürften. Gleichwohl ist daran zu
erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flücht-
lingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Be-
such seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätz-
lich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung sei-
tens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz
nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen
Voraussetzungen, zu entziehen ist.
6.2.2 Die (damalige) schwere Krankheit der Mutter wurde weder im erstin-
stanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene konkretisiert. Dass sie
nicht zuletzt in Anbetracht ihres Alters unter wesentlichen gesundheitlichen
Einschränkungen litt und mutmasslich nach wie vor leidet, soll indes nicht
in Abrede gestellt werden. Der Beschwerdeführer weist denn auch zu
Recht darauf hin, dass eine einmalige Rückkehr in den Verfolgerstaat aus
Pietätsgründen nahen Angehörigen gegenüber noch nicht zwingend zur
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss. Vorliegend ist aber
zu beachten, dass seine Mutter trotz der gesundheitlichen Probleme offen-
bar in der Lage war, ihre Herkunftsregion zu verlassen und sich mit ihrem
Sohn zu treffen (vgl. S. 5 der Beschwerde), weshalb die Dringlichkeit des
Besuches nicht offensichtlich wird. Ohnehin weist aber auch die Dauer des
Aufenthaltes von einem Monat deutlich auf die Freiwilligkeit der Reise hin
(vgl. A C1).
6.2.3 Hinsichtlich des Kriteriums der Absicht der Unterschutzstellung unter
den Heimatstaat ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewäh-
rung durch den Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Vorausset-
zung als ausreichend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen
heimlich eine Reise in das Heimatland (unter Umgehung der Grenzkontrol-
len und weitgehend verstecktem Aufenthalt), zeigt er durch dieses Verhal-
ten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates ver-
mieden werden soll. Dies kann zur Annahme führen, dass eine Unter-
schutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten indes erstellt, dass der Be-
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schwerdeführer ein heimatliches Reisedokument ausstellen liess und da-
mit legal, das heisst kontrolliert über den chinesischen Flughafen
C._______ in seinen Heimatstaat ein- und wieder ausgereist ist.
6.2.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt,
wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person
tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates be-
ziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhielt, in
die VR China einreisen, sich dort besuchshalber aufhalten und in der Folge
wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive
Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr) gefährdet, son-
dern effektiv geschützt war. An dieser Einschätzung ändern die oben er-
wähnten, von ihm behaupteten Restriktionen insofern nichts, als damit
noch nicht eine andauernde und flüchtlingseigenschaftlich relevante Ge-
fährdung dargetan ist.
6.2.5 Der Beschwerdeführer hat sich diesen Erwägungen gemäss durch
die Ausstellung des Reisepasses und der damit erfolgten Heimreise frei-
willig unter den Schutz seines Heimatstaates begeben und hat diesen
Schutz auch erhalten.
6.3 Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht
beeinträchtigt ist, kann die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
doch erst nach eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss
Art. 84 Abs. 2 AuG (in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 ff. AuG) aufgehoben
werden. Allfällige, wie in der Beschwerde auch vorgebrachte wirtschaftliche
Gründe für das Absehen von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
fallen dabei nicht entscheidend ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund er-
weist sich die Aberkennung auch als verhältnismässig.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK sta-
tuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht-
lingseigenschaft aberkannte. Die nicht stichhaltigen Beschwerdevorbrin-
gen und die Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
8.
8.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ist abzuweisen. Vor-
liegend fiel nämlich beim Beschwerdeeingang aufgrund summarischer
Prüfung die klare Beweislage auf, insbesondere hinsichtlich der Tatsachen,
dass ein chinesischer Reisepass beantragt und ausgestellt worden war
und der Beschwerdeführer damit die Ein- und Ausreise in die VR China
problemlos erfolgte. Somit sind die Begehren als aussichtslos zu bezeich-
nen, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfah-
renskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: