Abtei lung IV
D-7589/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______, sowie
C._______, geboren _______, und
D._______, geboren _______,
Jordanien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 19. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7589/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer, jordanische Staatsangehörige und
ethnische Palästinenser, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am
21. Oktober 2008 auf dem Landweg verliessen und am 2. November
2008 von Tripoli, Libyen, herkommend im Flughafen (...) eintrafen, wo
sie am folgenden Tag Asylgesuche stellten,
dass das BFM den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
3. November 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte
und ihnen für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zuwies,
dass die Beschwerdeführer am 8. November 2008 summarisch befragt
wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführer am 12. November 2008
ausführlich zu ihren Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zu Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahr 1994 Mitglied einer
islamischen Gruppierung namens Al-Tayar al-Salafi al-Jihad
geworden,
dass er deswegen im Heimatland verfolgt werde,
dass er sich bereits von 2000 bis 2004 als Asylbewerber in der
Schweiz aufgehalten habe, damals jedoch nichts von seinen
Problemen infolge seiner Mitgliedschaft bei der erwähnten
Gruppierung erzählt habe, weil ein Freund ihm abgeraten und sein
damaliger Anwalt ihm gesagt habe, Personen, welche islamischen
Gruppierungen angehörten, müssten befürchten, nach Guantanamo
gebracht zu werden,
dass er nach seiner Rückkehr nach Jordanien im Jahr 2004 erneut
Probleme mit den Behörden gehabt habe,
dass er zwischen 2004 und seiner Ausreise im Oktober 2008
mehrmals festgenommen und inhaftiert worden sei, wobei man ihn
teilweise auch gefoltert habe,
Seite 2
D-7589/2008
dass man ihm Fragen gestellt habe zu der Gruppierung, welcher er
angehört habe, dem Führer dieser Gruppierung, zu den Anschlägen in
Akaba und Amman, zu seinem Freund T., welcher ebenfalls in der
Schweiz sei, sowie zu seinem Aufenthalt in der Schweiz,
dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend
machte,
dass die Beschwerdeführer erklärten, sie hätten zunächst mehrmals
vergeblich versucht, ein Schengen-Visum zu erhalten,
dass sie schliesslich im Oktober 2008 einen Vertrag mit einer
Organspende-Organisation geschlossen und sich dabei verpflichtet
hätten, gegen Bezahlung eine Niere zu spenden,
dass sie mit dem erhaltenen Vorschuss aus Jordanien ausgereist
seien, ohne die Operation machen zu lassen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch
Beweismittel zur Sache zu den Akten reichten,
dass sie geltend machten, ihre alten Pässe befänden sich seit ihrer
ersten Asylgesuchstellung im Jahr 2000 beim BFM, und die neuen
Pässe hätten sie bei der Ankunft in (...) vernichtet, um nicht nach
Jordanien zurückgeschickt zu werden,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 19. November 2008 - eröffnet am 20. November 2008 - ablehnte
und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Asylvorbringen überzeugten nicht,
dass der Beschwerdeführer seine angeblich mehrfachen und lange
andauernden Inhaftierungen und Folterungen bei der Befragung durch
die Flughafenpolizei mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich erklärt
habe, er habe sich fünf Mal beim Geheimdienst melden müssen,
Seite 3
D-7589/2008
dass es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die langen
Inhaftierungen sowie die Folterungen anlässlich der Erstbefragung
zumindest kurz zu erwähnen,
dass diese Vorbringen daher als nachgeschoben betrachtet würden,
dass der Beschwerdeführer kaum in der Lage gewesen sei,
substanzielle Angaben zu der Gruppierung zu machen, deren Mitglied
er angeblich gewesen sei,
dass er auch nicht in nachvollziehbarer Weise habe darlegen können,
weshalb die Behörden ihn über Jahre hinweg immer wieder
festgenommen hätten, zumal er sich eigenen Angaben zufolge
innerhalb der fraglichen Gruppierung nicht speziell exponiert und sich
überdies schon nach kurzer Zeit distanziert habe,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er im ersten
Asylverfahren nicht die wahren und vollständigen Asylgründe
vorgetragen habe, nicht überzeuge,
dass die Asylvorbringen insgesamt unglaubhaft seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführer diese Verfügung mit grösstenteils
arabischsprachiger Beschwerde (vgl. die Beschwerdebegründung)
vom 27. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren
und sie seien (eventuell) infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um eventuelle Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der
vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Seite 4
D-7589/2008
Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
Beschwerdeführer entsprechend zu informieren,
dass der Beschwerde ein Begleitschreiben der Sozial-, Rechts- und
Rückkehrberatung des Schweizerischen Roten Kreuzes Kanton (...)
beilag, mittels welchem das Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde,
die fremdsprachige Beschwerde entgegenzunehmen und von Amtes
wegen übersetzen zu lassen,
dass die vorinstanzlichen Akten (Faxkopie) am 27. November 2008
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass die Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember
2008 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen
aufgefordert wurden, die fremdsprachige Beschwerdeschrift innert
Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 eine
englischsprachige Übersetzung zu den Akten reichten und um
Entgegennahme ersuchten,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 5
D-7589/2008
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende
Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen (vgl. Ziffer 5 der
Rechtsbegehren), nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der
Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG)
zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern befürchteten
Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in
der Hauptsache gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten
ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte
Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das
Gesuch, die Beschwerdeführer seien darüber mittels separater
Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls
nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
Seite 6
D-7589/2008
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei im Jahr 1994
Mitglied einer islamistischen Gruppierung geworden und habe dort
namentlich Abu Muhammad al-Maqdisi und Abu Musab al-Zarqawi
kennen gelernt,
dass die anlässlich der Befragungen gemachten Angaben des
Beschwerdeführers zur Struktur sowie zu den Zielen dieser
Gruppierung indessen unsubstanziiert und vage ausgefallen sind,
dass er beispielsweise einerseits vorbrachte, er habe die Bücher von
Abu Muhammad al-Maqdisi gelesen, andererseits jedoch deren Inhalt
nur äusserst rudimentär wiedergeben konnte (vgl. S. 12 des
Anhörungsprotokolls vom 12. November 2008),
dass er auf Beschwerdeebene ausführlichere Angaben machte,
welche jedoch nicht über allgemein zugängliche Informationen
hinausgehen und überdies teilweise tatsachenwidrig sind,
dass er beispielsweise erklärte, Abu Muhammad al-Maqdisi und Abu
Musab al-Zarqawi seien im Jahr 1999 verhaftet worden,
dass jedoch zumindest Abu Musab al-Zarqawi öffentlich zugänglichen
Quellen zufolge in diesem Jahr nicht verhaftet, sondern im Gegenteil
aus langjähriger Haft entlassen worden war,
Seite 7
D-7589/2008
dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge Anfang 1994
der fraglichen islamistischen Gruppierung beitrat, jedoch noch im
selben Jahr wieder austrat, da er die dort praktizierte Gewalt
abgelehnt habe,
dass unter diesen Umständen jedoch nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer dieser Gruppierung überhaupt je
beigetreten ist, da ihm deren Gesinnung von vornherein bekannt sein
musste (vgl. dazu S. 12 des Anhörungsprotokolls vom 12. November
2008),
dass der Beschwerdeführer wie erwähnt geltend machte, er habe sich
bereits im Verlauf des Jahres 1994 wieder von dieser Gruppierung
distanziert,
dass er ausserdem in dieser Gruppierung keine spezielle Funktion
oder Aufgabe gehabt hatte,
dass unter diesen Umständen die geltend gemachte, jahrelange
Verfolgung durch die jordanischen Behörden nicht plausibel erscheint,
dass hinsichtlich der Anzahl Festnahmen sowie deren Dauer
Widersprüche auszumachen sind,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der ersten Haft nach seiner
Rückkehr aus der Schweiz von sieben Tagen sprach, während die
Beschwerdeführerin eine dreitägige Haft erwähnte,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Frau von nur
drei Tagen gesprochen habe, weil er an drei der sieben Hafttagen
gefoltert worden sei, realitätsfremd erscheint,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren in Bezug auf die Anzahl
der Festnahmen widersprach, indem er in der Erstbefragung erklärte,
er habe sich nach seiner Rückkehr aus der Schweiz insgesamt fünf
Mal bei den Behörden melden müssen (vgl. S. 7 des Protokolls vom
8. November 2008),
dass er in der Direktanhörung dagegen von weit mehr als fünf
Kontakten mit den Behörden sprach,
Seite 8
D-7589/2008
dass er ausserdem die in der Direktanhörung geschilderten,
angeblichen Folterungen in der Erstbefragung mit keinem Wort
erwähnt hatte,
dass er auf entsprechenden Vorhalt hin sowie in der
Beschwerdeeingabe geltend machte, er sei in der Erstbefragung daran
gehindert worden, seine Probleme ausführlich darzulegen,
dass dieser Einwand jedoch nicht überzeugt, da es ihm ohne weiteres
zumutbar und möglich gewesen wäre, die Folterungen sowie die
weiteren Inhaftierungen zumindest kurz anzusprechen,
dass er nämlich mindestens zweimal Gelegenheit gehabt hätte,
weitere Asyl- oder Ausreisegründe darzulegen (vgl. S. 8 und 9 des
Protokolls der Erstbefragung), dies jedoch offensichtlich unterliess,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde überdies geltend
macht, der Dolmetscher in der ersten Befragung habe schlecht
übersetzt,
dass dieser Einwand indessen haltlos erscheint, da der
Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich erklärte, er habe
den Dolmetscher gut verstanden, und er das ihm rückübersetzte
Protokoll durch seine Unterschrift als wahr und vollständig anerkannte
(vgl. S. 2, 9 und 10 des Protokolls der Erstbefragung),
dass dem sinngemässen Antrag auf Durchführung einer weiteren
Befragung in Anwesenheit eines Vertreters einer Menschenrechtsorga-
nisation sowie mit einem Dolmetscher, welcher seinen Dialekt spreche,
daher nicht stattzugeben ist,
dass nämlich die Befragungen gesetzeskonform durchgeführt worden
sind und bei der Direktanhörung namentlich eine Hilfswerkvertreterin
im Sinne von Art. 30 AsylG anwesend war,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren eigenen Angaben zufolge
bereits Ende 2004/Anfang 2005 den Entschluss zur Ausreise fasste
(vgl. S. 8 des Protokolls der Direktanhörung),
dass angesichts dessen nicht plausibel ist, wieso die
Beschwerdeführer erst im Oktober 2008 ausgereist sind, zumal sie seit
April 2005 (wieder) im Besitz ihrer Reisepässe waren und der
Seite 9
D-7589/2008
Beschwerdeführer angeblich zwischen 2005 und 2008 mehrmals
inhaftiert und gefoltert wurde,
dass dieses Verhalten den Schluss nahelegt, die Beschwerdeführer
seien aus anderen, asylfremden Gründen im Oktober 2008 ausgereist,
dass die Beschwerdeführer den Akten zufolge im Jahr 2005 ihre
Reisepässe zurückerhielten und im Oktober 2008 legal aus Jordanien
ausreisten, wobei sie an der Grenze ihre Pässe zeigen mussten und
sogar von einem Geheimdienstoffizier befragt wurden (vgl. S. 8 und 10
des Protokolls der Direktanhörung),
dass die jordanischen Behörden den Beschwerdeführern kaum die
Pässe zurückgeben hätten und sie an der Grenze ungehindert hätten
ausreisen lassen, wenn sie effektiv in der vom Beschwerdeführer
dargelegten Weise an seiner Person interessiert gewesen wären,
dass die legale Ausreise vielmehr dafür spricht, dass der
Beschwerdeführer in Jordanien eine unbescholtene Person ist,
dass die geltend gemachte, jahrelange Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die jordanischen Behörden infolge seiner
angeblichen (ehemaligen) Mitgliedschaft bei einer islamistischen
Gruppierung gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht
glaubhaft erscheint,
dass die Beschwerdeführer im Übrigen keinerlei Beweismittel
abgegeben haben, und zwar weder für die angebliche Mitgliedschaft
oder auch nur Nähe zur fraglichen Gruppierung noch für die
angeblichen zahlreichen Inhaftierungen,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge offensichtlich zu keinem
Zeitpunkt versucht hat, sich - beispielsweise mit Hilfe einer
rechtskundigen Person - mit rechtlichen Mitteln gegen die angeblichen
Behelligungen durch die Behörden zu wehren, obwohl dies angesichts
der von ihm geschilderten Situation zu erwarten gewesen wäre,
dass die Beschwerdeführer in der Beschwerde die Befürchtung
äussern, sie würden im Heimatland Probleme bekommen, weil sie die
Pässe (vor deren Vernichtung) manipuliert hätten und die libyschen
Behörden davon Kenntnis hätten,
Seite 10
D-7589/2008
dass indessen nichts darauf hindeutet, die libyschen Behörden hätten
die jordanischen Behörden über diesen Umstand informiert, weshalb
eine damit zusammenhängende zukünftige Verfolgung der
Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich erscheint,
dass es den Beschwerdeführern nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf näher einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
Seite 11
D-7589/2008
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den
Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und
überdies keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Jordanien
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Jordanien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche
für die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten
Gefährdung führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die dem Vollzug der
Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten,
dass seitens der Beschwerdeführer keine konkreten gesundheitlichen
Probleme geltend gemacht werden, welche allenfalls ein
Wegweisungsvollzugshindernis begründen könnten,
dass die Beschwerdeführer in Jordanien den Akten zufolge über ein
tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Mechaniker und Fahrlehrer
ist, während die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als
Pharmaassistentin abgeschlossen hat,
dass beide Beschwerdeführer Berufserfahrung haben und es ihnen
zuzumuten ist, bei einer Rückkehr nach Jordanien erneut einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen,
dass die beiden minderjährigen Kinder mit ihren Eltern ins Heimatland
zurückkehren können und in Jordanien die Möglichkeit haben, eine
angemessene Ausbildung zu erlangen,
Seite 12
D-7589/2008
dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach
Jordanien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-7589/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, OPC, zu den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Telefax)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (per
Telefax, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen
beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem
Bundesverwaltungsgericht umgehend zuzustellen)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 14