Abtei lung IV
D-7590/2006
gar/zue
{T 0/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin De Coulon Scuntaro, Richter Haefeli
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z_______, geboren _______, Russland, alias Z2_______, geboren _______, Georgien,
_______
vertreten durch Islam Murati, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. November 2006 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus _______, verliess
seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im April 2004 und reichte in der
Schweiz am 12. Mai 2004 das erste Asylgesuch ein, das mit Verfügung der
Vorinstanz vom 25. Mai 2004 abgewiesen wurde. Auf die gegen die Verfügung der
Vorinstanz erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2004 trat die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit
Urteil vom 20. Juli 2004 nicht ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich vom 25. Dezember 2004 wegen Inumlaufsetzens von
falschem Geld und wegen Hehlerei i. S. von Art. 242 Abs. 1 und Art. 160 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen und am 1. Februar 2005 wegen
Diebstahls i. S. von Art. 139 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
vierzehn Tagen verurteilt. Gemäss der Meldung _______ vom 10. März 2005
verschwand der Beschwerdeführer am 7. Februar 2005.
Für die weiteren Einzelheiten des ersten Asylverfahrens wird auf die
entsprechenden Akten verwiesen.
B. Gestützt auf ein Faxschreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom
14. November 2006 reiste der Beschwerdeführer am 13. Februar 2005 nach
Deutschland und verschwand dort am 5. Oktober 2005. Sein in Deutschland
gestellter Asylantrag wurde am 30. Dezember 2005 abgelehnt.
C. Am 14. Oktober 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum _______
das zweite Asylgesuch in der Schweiz. Nach der Überführung nach Chiasso wurde
er am 13. November 2006 summarisch befragt und am 17. November 2006 führte
das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 28. November 2006
wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton _______ zugewiesen.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Dezember 2005
nach _______ in Abchasien zurückgekehrt, wo er zunächst problemlos gelebt und
die abchasische Staatsangehörigkeit erworben habe. Dann sei er zusammen mit
andern Männern aus dem Dorf zum Militärdienst aufgeboten worden, wobei er bis
Kriegsende alle drei Tage als Wächter die Grenze zu Georgien habe überwachen
müssen. Als ihn sein Vorgesetzter im Juni 2006, nach eineinhalb Monaten Dienst,
zusammen mit einem andern Dienstpflichtigen aufgefordert habe, georgische
Grenzwächter, die geschmuggelt hätten, zu erschiessen, habe er sich dem Befehl
widersetzt, worauf die Georgier am 25. oder 26. Juni 2006 von andern (Soldaten)
erschossen worden seien. Er sei daraufhin entwaffnet und ins Gefängnis von
_______ gesteckt worden, wo er vom Vorgesetzten und vom Gefängnisvorsteher
aufgefordert worden sei, für Abchasien zu kämpfen. Dies habe er abgelehnt,
worauf er in Handschellen gelegt worden sei. Als Häftling habe er jeden Tag
3Schützengräben ausheben müssen. Anlässlich eines Gefechts im Juli 2006 mit
Georgiern habe er die Flucht ergreifen können. In Georgien habe man ihn zwar
festgenommen, aber kurz darauf wieder freigelassen, worauf er zum Onkel nach
_______ zurückgekehrt sei und sich dort während eineinhalb Monaten aufgehalten
habe. Danach sei er in die Türkei gereist und während dreier Monate geblieben,
bevor er am 14. Oktober 2006 erneut in die Schweiz eingereist sei. Er befürchte,
im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland eine zehnjährige Haftstrafe, weil er
polizeilich gesucht werde.
Der Beschwerdeführer gab keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ab.
D. Mit Verfügung vom 29. November 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere geltend
gemacht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG und teilweise
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft i. S. von Art. 3 AsylG nicht genügten.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich. Die beim Beschwerdeführer festgestellte Erkrankung (Hepatitis C) sei
grundsätzlich auch in Russland behandelbar, unter bestimmten Voraussetzungen
sogar kostenlos. Zudem habe sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht für
eine Kur angemeldet, weshalb die Wegweisung als zumutbar zu erachten sei.
E. Am 11. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer vom _______ wegen
Diebstahls i. S. von Art. 139 Abs. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs
Tagen verurteilt.
F. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2006 an die ARK beantragte der
Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl
zu gewähren und infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Einzelheiten der
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege i. S. von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde infolge
festgestellter Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Februar 2007 bezahlt.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK
hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs.
2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
5oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers sei aufgrund des aktenkundig dargelegten Sachverhalts als
überwiegend wahrscheinlich belegt worden. Die Vorinstanz habe zu Unrecht
festgestellt, dass keine Hinweise auf Verfolgung des Beschwerdeführers, welche
asylrelevante Gründe darstellten, vorlägen. Der Beschwerdeführer habe in seinem
Heimatland keine Chance auf eine faire Behandlung. Als Soldat habe er den
Befehlen gehorchen müssen.
4.2 Dieser Argumentation stimmt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten nicht zu. Vielmehr ist die Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich zu
bestätigen. Wie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Januar 2007 bereits ausführlich dargelegt wurde, sind die Ausführungen des
Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft. Dem Beschwerdeführer kann
insbesondere nicht geglaubt werden, dass er als Grenzsoldat zwischen Abchasien
und Georgien im Einsatz war, da der von ihm angegebene Einsatzort nicht im
Grenzgebiet liegt und er keine genauen Angaben über die dem angeblichen
Einsatzort benachbarten Dörfer oder Städte zu Protokoll geben konnte, was sich
mit der Arbeit als Grenzsoldat nicht vereinbaren lässt. Da die von ihm geltend
gemachten – fluchtauslösenden – Probleme im Zusammenhang mit der Arbeit als
Grenzsoldat entstanden sein sollen, sind auch sie nicht glaubhaft. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung vom 29. November 2006 und in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2007
verwiesen. Aufgrund der russischen Staatsangehörigkeit ist der Beschwerdeführer
überdies berechtigt, sich in der russischen Föderation niederzulassen, womit er
allfälligen lokal begrenzten Problemen ausweichen könnte.
4.3 Infolge der insgesamt unglaubhaften und teilweise flüchtlingsrechtlich nicht
relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers steht auch für das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht unter den von
ihm angegebenen Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten Weise verfolgt
gewesen ist. Aus diesen Gründen kann ihm auch nicht geglaubt werden, dass er
im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylerheblichen Verfolgung
ausgesetzt wäre.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sei am Ergebnis nichts ändern
können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
65.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21). Diese Praxis ist auch für das Bundesverwaltungsgericht
massgebend, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Zudem sprechen aufgrund der unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers auch keine anderen Hinweise gegen die Zulässigkeit der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen.
5.4 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Eine Situation allgemeiner Gewalt, die eine konkrete Gefährdung darstellt und den
Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt
sich aufgrund der aktuellen Lage in seinem Heimatland nicht in genereller Form
bejahen. Es ist ihm zuzumuten, sich dort wieder niederzulassen, zumal gestützt
auf die unglaubhaften Angaben davon auszugehen ist, dass er unter anderen als
den geltend gemachten Umständen und aus anderen als den vorgebrachten
Gründen sein Heimatland verliess. Allein aus Umständen, wie Schwierigkeiten
persönlicher und beruflicher Art oder einer allfälligen allgemeinen Unzufriedenheit
mit den herrschenden politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen
oder religiösen Verhältnissen eines Landes, die eine Person zum Verlassen dieses
Landes hätten bewegen können, ist nicht auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr in
dieses Land zu schliessen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe seine Identitätspapiere bei
Verwandten im Dorf gelassen (Akte B1/S. 3), woraus zu schliessen ist, dass er
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner
Rückkehr stützen kann. Aufgrund seiner bisherigen sozialen Kontakte ist darüber
hinaus auch davon auszugehen, dass ihm in seinem Heimatland ein
Beziehungsnetz im weiteren Sinn zur Verfügung steht. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer über berufliche Erfahrungen und spricht neben der georgischen,
abchasischen und armenischen Sprache – die er gemäss seinen Angaben alle gut
beherrscht – auch ein wenig Englisch, Deutsch und Spanisch. Mit diesen
8Voraussetzungen wird es ihm trotz der festgestellten gesundheitlichen Probleme
möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland erneut um eine
Arbeitsstelle zu bemühen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse in Russland nicht zum Besten stehen und der
Beschwerdeführer wohl mit ökonomischen Problemen zu kämpfen haben wird.
Indessen ist festzuhalten, dass diese Probleme die meisten Bewohner seines
Heimatlandes betreffen und gestützt auf die bisherige Praxis der Asylbehörden
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159 f. und dort zitierte Urteile) allein
wirtschaftliche und soziale Probleme nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges führen. Diese Praxis gilt auch für das
Bundesverwaltungsgericht. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer seine
Hepatitis-C-Erkrankung bisher in der Schweiz nicht kurierte und sich auch nicht für
eine Kur anmeldete, zumal sich den Akten keine entsprechenden Belege
entnehmen lassen. Unter diesen Umständen erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine Behandlung des Beschwerdeführers in der
Schweiz nicht als unumgänglich. Zudem ist seine Erkrankung – wie die Vorinstanz
ebenfalls zutreffend ausführte – in Russland grundsätzlich behandelbar und der
Zugang zu einer notwendigen medizinischen Behandlung ist selbst im Fall von
fehlenden finanziellen Mitteln möglich. Gestützt auf diese Erwägungen ist der
Vollzug der Wegweisung somit trotz der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme
als zumutbar zu bezeichnen.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich erachtet wird.
5.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosen und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
mit dem am 5. Februar 2007 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5. Februar 2007 einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers: 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______, Kopie)
- _______ (Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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