B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7590/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Sohn
C._______, geboren am (….),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 24. September 2016 auf dem Luftweg verliessen und in die D._______
gelangten, wo sie sich zunächst knapp einen Monat aufhielten, ehe sie
weiter auf dem Seeweg nach E._______ reisten und am 3. November 2016
in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens–
zentrum (EVZ) F._______ 9. November 2016 durchgeführt wurden und die
Anhörungen der Beschwerdeführenden zu den Asylgründen durch das
SEM am 25. November 2016 stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden bei den Befragungen zur Begründung ihrer
Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, irakische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie zu sein und aus Suleimaniya zu stammen, wo sie
seit ihrer Geburt gelebt hätten,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise mit einem eigenem (Berufs-
mittel) als (Berufsausübung1) gearbeitet habe und die Beschwerdeführerin
Hausfrau gewesen sei,
dass sie mit dem (Alter) Sohn bei den Eltern/Schwiegereltern zur Miete
gewohnt hätten,
dass die allgemeine wirtschaftliche Lage im Nordirak schlecht sei,
dass unter anderem die Löhne nicht mehr regelmässig bezahlt würden, die
Preise gestiegen und Wasser sowie Strom knapp geworden seien,
dass sie sich vor dem Islamischen Staat (IS) fürchten würden und es nur
eine Frage der Zeit sei, dass der IS in den Nordirak kommen würde,
dass sie vor diesem Hintergrund das (Berufsmittel) und sämtlichen Hausrat
verkauft sowie von Verwandten und einem Bekannten Geld geliehen hät-
ten, um das Geld in der Höhe von ungefähr (Betrag) für die Ausreise auf-
bringen zu können,
dass sie legal auf dem Luftweg ausgereist seien,
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 3. Novem-
ber 2016 mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet gleichentags –
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abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht,
dass hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen auf die an-
gefochtene Verfügung zu verweisen ist (II S. 2 und 3),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass nach Darlegung eines kurzen zeitgeschichtlichen Abrisses hinsicht-
lich der allgemeinen Lage in den vier von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten nordirakischen Provinzen (Autonome Region Kurdistan
[ARK]), dem Verweis auf die Rechtsprechung sowie die Wegweisungspra-
xis diverser EU-Staaten unter dem Gesichtspunkt der individuellen Zumut-
barkeitskriterien ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden seien ge-
sund und die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Iran
habe keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den Nordirak,
dass das SEM als weitere begünstigende Faktoren ein umfangreiches in-
taktes familiäres Netzwerk der Beschwerdeführenden an ihrem Herkunfts-
ort erwähnte, welches ihnen aufgrund der gemäss Akten positiv zu werten-
den (finanziellen) Gesamtumstände eine rasche Wiedereingliederung er-
möglichen sollte,
dass ferner die Berufserfahrung des noch jungen Beschwerdeführers ([Be-
rufsausübung 1+2) dessen Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt nicht aus-
schliesse und ihm zudem die Möglichkeit offen stehe, die Rückkehrhilfe in
Anspruch zu nehmen und so ein Projekt im Heimatland zu starten,
dass zwar gemäss Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2008/5 E. 7.5.8) bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs unter anderem bei Familien mit Kindern grosse Zurückhaltung an-
gebracht sei,
dass den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge in Bezug auf den
(Alter) Sohn indes keine spezifischen Wegweisungshindernisgründe gel-
tend gemacht würden, welche einen Vollzug der Wegweisung als weniger
zumutbar als denjenigen der Beschwerdeführenden erscheinen liessen,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 – ei-
nem dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Vordruck – gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädigungs-
folge die Aufhebung der Verfügung des SEM (Rechtsbegehren Ziff. 1), die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
(Ziff. 2), die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme (Ziff. 3), die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Ziff. 4) sowie
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 5) be-
antragten,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 auf den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein-
getreten wurde, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 30. Dezember 2016, erhoben wurde,
dass zur Eingabe der Beschwerdeführenden vorab festgehalten wurde,
dass diese unter der Rubrik Begründung hinsichtlich Flüchtlingseigen-
schaft, Asylgewährung, Eintreten ausführen würden, „Wir haben Gründe
für die Unzumutbarkeit der Wegweisung“, und die restlichen für eine allfäl-
lige Begründung zur Verfügung stehenden Seiten leer lassen würden (Sei-
ten 2 – 4),
dass sie hingegen zur Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
(Ziff. 2 S. 5) Stellung nehmen respektive eine Begründung anführen wür-
den,
dass bei dieser Sachlage festzustellen sei, dass sich die Beschwerde aus-
schliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegwei-
sung richte,
dass zur weiteren Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das
SEM dürfte in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen haben, ein
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat
sei zulässig,
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dass in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit kei-
nerlei substanziierte Ausführungen angebracht respektive solche unterblei-
ben würden, weshalb sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen dürften,
dass die Beschwerdeführenden aus Suleimaniya, einer von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz stammen würden,
und gemäss ihren Angaben ihr Leben bis zur Ausreise am 24. September
2016 dort verbracht hätten,
dass das SEM hinsichtlich der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der
ARK unter anderem mit dem expliziten Hinweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015) respektive aufgrund der Einschätzungen diverser EU-Staa-
ten einen Wegweisungsvollzug in diese Region des Nordiraks zu Recht als
zumutbar erachtet haben dürfte,
dass es sich gleichermassen mit der Argumentation der Vorinstanz verhal-
ten dürfte, wonach sie in den Personen der Beschwerdeführenden lie-
gende Wegweisungsvollzugshindernisse verneint haben dürfte,
dass das SEM unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen
der jeweiligen Befragungen (Befragungen zur Person [BzP]; Anhörungen
durch das SEM) mit zutreffender Begründung die zahlreichen begünstigen-
den Faktoren aufgezeigt haben dürfte, die einem Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unter dem Zumutbarkeits-
aspekt nicht entgegenstehen würden,
dass eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung auf Beschwerdestufe in diesem Zusammenhang
unterbleibe und sich die diesbezüglichen Vorbringen grundsätzlich in allge-
meinen respektive für die konkrete Situation der Beschwerdeführenden
nicht massgebenden oder in den Akten keine Stütze findenden Ausführun-
gen erschöpfen dürften,
dass das Vorbringen, der Sohn habe aus Mangel an Geld die Schule nicht
besuchen können, zu den Aussagen der Eltern, wonach ihr Kind die (An-
gabe Schulklasse) abgeschlossen habe und ein guter Schüler sei (vgl. A
10 Fragen 62 ff. S. 8 und A 11 Frage 9 S. 3 gemäss Aktenverzeichnis SEM),
in Widerspruch stehen dürfte,
dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gegeben habe, bis
letztes Jahr sei die Schule gebührenfrei gewesen, und nicht gewusst habe,
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ob im neuen Schuljahr Gebühren erhoben würden (vgl. A 10 Frage 65
S. 8),
dass die pauschale Berufung auf die Kinderschutzkonvention respektive
das Kindeswohl fehl gehen dürfte,
dass die von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang erarbeiteten
Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt sein dürften (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.2 S. 367 f. m.w.H.),
dass insbesondere die kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs haben dürfte, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine
Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könnte,
dass die Beschwerdeführenden demnach keine konkrete Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) darzutun vermöchten und sich
in diesem Zusammenhang abschliessend sowie zur Vermeidung weiterer
Erörterungen ein Verweis auf das oben erwähnte Referenzurteil, insbeson-
dere E. 7.4, rechtfertigen dürfte,
dass der mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 einverlangte
Kostenvorschuss am 22. Dezember 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde nicht einzutreten ist, weil der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die angefochtene Verfügung
keine diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dis-
positivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. November 2016) richtet, hin-
gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung der Asyl-
gesuche und die Anordnung der Wegweisung der Beschwerdeführenden
(Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 30. November 2016) unange-
fochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen sind,
dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durch-
führbar bezeichnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]),
dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ab-
lehnung der Asylgesuche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt und
sich eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Nordirak demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im
Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass weder die allgemeine Lage
im Nordirak der irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden
oder Organisationen verneinenden Beschwerdeführenden noch individu-
elle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schlies-
sen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die umfangreichen
und nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in seiner Verfügung
vom 30. November 2016 zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe auch nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden mit wiederholtem Verweis auf das weg-
weisende Referenzurteil bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Dezem-
ber 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage eines
allfälligen Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen,
dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischen-
zeitlich nicht verändert hat,
dass lediglich im Sinne einer Ergänzung zu vermerken ist, dass das Vor-
bringen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe, sie hätten
unter anderem aufgrund ihrer finanziellen Situation das Haus verkaufen
müssen, in den Akten keine Stütze findet, da sie jeweils aussagten, sie
hätten in Mietobjekten gelebt (vgl. A 6 S. 4 und 5, A 7 S. 4 sowie A 10
Frage 31 S. 4),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und daher eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
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der am 22. Dezember 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: