Abtei lung IV
D-7591/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Matthias Münger,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7591/2007
Sachverhalt:
A.
Die Mutter der Beschwerdeführerin (B._______, N [...]), die am 1.
Dezember 2006 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden war,
stellte am 25. Januar 2007 in der Schweiz ein Gesuch um Famili-
enzusammenführung mit der Beschwerdeführerin. Mit Verfügung des
BFM vom 8. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise
in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt, woraufhin die Be-
schwerdeführerin am 4. September 2007 in die Schweiz einreiste und
am 10. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde sie vom BFM am 13.
September 2007 im EVZ C._______ befragt und am 3. Oktober 2007
in D._______ angehört.
B.
Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehöri-
ge und am (...) geboren worden. Als sie sieben Jahre alt gewesen sei,
sei ihre Mutter - wie alle Eritreer damals - nach Eritrea ausgewiesen
worden. Sie habe anschliessend bei einer Freundin der Mutter
beziehungsweise bei ihrem Vater und dessen neuen Frau gelebt. Weil
sie wegen der eritreischen Herkunft ihrer Mutter in der Schule
diskriminiert und in ihrem Wohnquartier von den Leuten beschimpft
worden sei, habe sie auf Veranlassung ihrer in Dubai wohnenden
Schwester beschlossen, Äthiopien zu verlassen. Da sie damals min-
derjährig gewesen sei, hätte sie eigentlich die Reise nach Dubai nicht
antreten können. Durch Bestechung habe sie sich jedoch einen Reise-
pass mit dem Geburtsdatum (...) ausstellen lassen können. Im
Sommer 2006 habe sie schliesslich nach Dubai zu ihrer Schwester
und ihrem Schwager reisen können, um als Hausmädchen zu arbeiten.
Dort sei sie jedoch von ihrem Schwager immer wieder sexuell belästigt
worden, weshalb sie sich ihrer Mutter anvertraut habe, die in der Folge
ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe.
Anlässlich der Einreichung ihres Asylgesuches reichte die Beschwer-
deführerin einen auf ihren Namen ausgestellten äthiopischen Reise-
pass sowie ein Flugticket den Asylbehörden ein.
C.
Die Vorinstanz stellt mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 - eröffnet am
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folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
an, wobei es den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten
Vorbringen, wonach sie in Äthiopien wegen ihrer eritreischen Abstam-
mung in der Schule diskriminiert beziehungsweise von den Leuten im
Quartier als Eritreerin beschimpft worden sei, um keine ernsthaften
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, die einen Verbleib im
Heimatland verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hät-
ten. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten se-
xuellen Belästigung von Seiten des Schwagers sei zu bemerken, dass
eine asylrelevante Gefährdung im Land des letzten Aufenthaltes nur
bei staatenlosen Gesuchstellern zu prüfen sei. Die Beschwerdeführe-
rin sei jedoch nicht staatenlos, sondern äthiopische Staatangehörige.
Zudem würden keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfol-
gung in Äthiopien bestehen, weshalb es der Beschwerdeführerin mög-
lich gewesen wäre, sich den Belästigungen ihres Schwagers durch
eine Rückkehr in ihren Heimatstaat zu entziehen, weswegen auch die-
ses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Zur behaup-
teten Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass
ihre Erklärung, wonach sie sich ihren Reisepass mit einem um zwei
Jahre älteren Geburtsdatum habe ausstellen lassen, da sie ansonsten
im Sommer 2006 als Minderjährige ihre Reise nach Dubai nicht hätte
antreten können, nicht zu überzeugen vermöge, da sie zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise nach Dubai Mitte 2006 gemäss dem Geburtsdatum in
ihrem Pass immer noch minderjährig gewesen sei. Infolgedessen hätte
die auf den (...) lautende Änderung ihres Alters kaum einen Sinn
gemacht. Im Weiteren habe die Mutter der Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Erstbefragung vom 4. Juli 2003 angegeben, dass die
Beschwerdeführerin vierzehn Jahre alt sei, weshalb davon ausgegan-
gen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin heute 18 Jahre alt
sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwer-
deführerin eingereichte Reisepass prima facie keine Fälschungsmerk-
male aufweise, weshalb auch deshalb von der Richtigkeit des dort auf-
geführten Alters beziehungsweise von der Volljährigkeit der Beschwer-
deführerin auszugehen sei. Angesichts dieser Erwägungen stehe so-
mit fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren worden und bei
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ihrer am 4. September 2007 erfolgten Einreise in die Schweiz volljährig
gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) sei für den Einbezug minderjähriger
Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihr Alter im Zeitpunkt ihrer
Einreise in die Schweiz massgeblich. Da die volljährige Beschwerde-
führerin die Voraussetzungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) somit nicht erfülle, könne sie
nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten daher den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Für
die weitere Begründung wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwie-
sen.
D.
Mit Beschwerde vom 10. November 2007 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgerichts liess die Beschwerdeführerin beantragen, sie
sei gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es
sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr in der
Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unbestrit-
ten, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs um Familienvereinigung am 25. Januar 2007 erst 17 Jahre alt
und damit noch minderjährig gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass ge-
mäss Rechtsprechung der ARK für den Einbezug minderjähriger Kin-
der in die Flüchtlingseigenschaft ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in
die Schweiz massgeblich sei. Wolle man jedoch der ratio legis von Art.
51 Abs. 1 AsylG gerecht werden, müsse diese Rechtsprechung im
Punkt massgeblicher Zeitpunkt für den Einbezug Minderjähriger geän-
dert werden. Wenn verlangt werde, dass das Kind der als Flüchtling
anerkannten Person zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht achtzehn
jährig sei, so werde auf diesem Weg eine Voraussetzung eingeführt,
die vom Gesetz nicht so vorgesehen sei. Es sei klar, dass die Behör-
den die Glaubhaftigkeit betreffend Identität und Verwandschaftsverhält-
nis abklären müssten. Die Dauer dieser Abklärungen dürften aber
nicht dazu führen, dass die anspruchsberechtigten Personen ihre
Rechte verlieren. Genau dies sei jedoch im vorliegenden Fall gesche-
hen. Daher müsse für den Einbezug Minderjähriger der Zeitpunkt der
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Gesuchseinreichung massgeblich sein. Es könne nicht im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG sein, dass minderjährige Flüchtlingskinder, die
sich noch im Ausland befinden würden, schlechter gestellt seien, als
jene, die zusammen mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist seien.
Falls das Gericht an seiner bisherigen Praxis festhalte, so sei zu
prüfen, ob vorliegend besondere Gründe für die Familienvereinigung
gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben seien. Für die weitere Begrün-
dung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2007 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde im
Endentscheid befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 11. Dezember 2007 ein.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2007 (Poststempel) liess die Be-
schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestäti-
gung, datiert vom 22. November 2007, zu den Akten reichen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 hielt die Vorinstanz an
ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 gab der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Gele-
genheit, bis zum 28. Dezember 2007 zu replizieren.
I.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 nahm die Beschwerdeführerin -
handelnd durch ihren Rechtsvertreter - zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde vom 10. November 2007 wird einzig das Begehren
gestellt, die Beschwerdeführerin sei gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG,
eventualiter gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anzuerkennen
und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsger-
icht ist einerseits zur Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet.
Andererseits besagt das Rügeprinzip, dass die Rechtsmittelinstanz nur
die von den Parteien geltend gemachten Rechtsverletzungen und tat-
sächlichen Einwände prüfen muss oder darf (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1632). Demnach ist die Rechtspflegeinstanz nicht gehalten,
von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen. Aus
diesem Grund ist vorliegend nicht zu überprüfen, ob die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im
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Folgenden ist daher einzig Prüfungsgegenstand, ob die Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtling hätte anerkannt
werden und ihr hätte Asyl gewährt werden müssen.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Da die Mutter der Beschwerde-
führerein am 1. Dezember 2006 in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt und ihr Asyl gewährt wurde, hat die Beschwerdeführerin An-
spruch darauf, auch als Flüchtling anerkannt zu werden und Asyl zu
erhalten, falls sie im massgeblichen Zeitpunkt gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG minderjährig war.
4.1.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es
stehe fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren worden und
somit bei ihrer am 4. September 2007 erfolgten Einreise in die
Schweiz volljährig gewesen sei. Gemäss Rechtsprechung der ARK sei
für den Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft
ihr Alter im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz massgeblich. Da die
volljährige Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 52
Abs. 1 AsylG somit nicht erfülle, könne sie nicht in die Flücht-
lingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen werden. In der Beschwerde
wurde demgegenüber vorgebracht, dass unbestritten sei, dass die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Fa-
milienvereinigung am 25. Januar 2007 erst 17 Jahre alt und damit
noch minderjährig gewesen sei. Es treffe zwar zu, dass gemäss Recht-
sprechung der ARK für den Einbezug minderjähriger Kinder in die
Flüchtlingseigenschaft ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz massgeblich sei. Wolle man jedoch der ratio legis von Art. 51
Abs. 1 AsylG gerecht werden, müsse diese Rechtsprechung im Punkt
massgeblicher Zeitpunkt für den Einbezug Minderjähriger geändert
werden.
4.1.3 Vorab ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Erwägung, wo-
nach die Beschwerdeführerin am (...) geboren und zum Zeitpunkt ihrer
Einreise in die Schweiz volljährig gewesen sei, in der
Rechtsmittelschrift nicht bestritten wird, weshalb im Folgenden davon
ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren und
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zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz volljährig war. Gemäss
nach wie vor geltender Rechtsprechung ist für den Einbezug von
Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern (Art. 51 Abs. 1
AsylG) das Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1996 Nr. 18 E. 14e S. 190). Es besteht
vorliegend kein Anlass, von dieser konstanten Rechtsprechung
abzuweichen, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen. Da die Beschwerdeführerin am (...) geboren wurde und
somit zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz am 4. September
2007 nicht mehr minderjährig war, fehlt es an einer Voraussetzung, um
in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter einbezogen zu werden.
4.2
4.2.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ge-
währung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zuguns-
ten der Beschwerdeführerin erfüllt sind.
4.2.2 Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG können andere nahe Angehörige
von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl einge-
schlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereini-
gung sprechen. Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu
berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen
Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen
sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). In allgemeiner Hinsicht wird bei der
Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vor-
ausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz aner-
kannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft un-
entbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird
(vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in
EMARK 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). Besondere
Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs.
2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzube-
ziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im
Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen
Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden,
asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind
(vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f.,
Seite 8
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EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypischen
Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden,
asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönli-
chen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
4.2.3 Da die Mutter der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2006 in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, ist
die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 52 Abs. 2
AsylG erfüllt. Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungs-
gericht jedoch fest, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Grün-
de vorliegen, die für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs.
2 AsylG sprechen. Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht,
was an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. Insbesondere wird
nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin benötige der persönli-
chen Fürsorge ihrer in der Schweiz lebenden Mutter beziehungsweise
die Mutter sei auf eine persönliche Fürsorge durch die Beschwerde-
führerin angewiesen. Lediglich gestützt auf das Bedürfnis der Be-
schwerdeführerin, mit ihrer Mutter zusammenzuleben, kann ihr die ab-
geleitete Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht zu-
erkannt werden.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG vorliegend
nicht erfüllt sind.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdefüh-
rerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren
nicht als aussichtslos erscheinen.
6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Be-
schwerde als aussichtslos. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraus-
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setzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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