Abtei lung IV
D-7591/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Mongolei,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7591/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung am 27. Oktober 2009 im Transitzentrum
C._______ sowie anlässlich der am 5. November 2009 in D._______
durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, sie stamme
aus Ulaanbaatar und habe nach dem Tod ihrer Eltern bei ihrem Onkel
gelebt,
dass sie zuerst in der Provinz E.______ gelebt hätten, bevor sie 1989
nach Ulaanbaatar gezogen seien,
dass sie nach dem Tod ihres Onkels im Jahre 2002 in einer Bar als
Putzfrau sowie als Kellnerin gearbeitet habe und dabei im Februar
2009 den Mann F._______ kennengelernt habe, in den sie sich verliebt
habe,
dass F._______ sie am 19. September 2009 von der Arbeit abgeholt
und zu sich nach Hause genommen habe, wo er sie gezwungen habe,
Whisky zu trinken, so dass sie bewusstlos geworden sei,
dass sie später in einem fahrenden Container zu sich gekommen sei,
in dem sich weitere Frauen und Mädchen befunden hätten, die wie sie
selbst gefesselt und geknebelt gewesen seien,
dass, nachdem mehrere Tage verstrichen seinen, sie bei einem Haus
habe aussteigen müssen, wo sie zusammen mit anderen Frauen in ein
Zimmer eingesperrt worden sei,
dass sie später nackt fotografiert und von mehreren Männern verge-
waltigt worden sei, während jemand davon Filmaufnahmen gemacht
habe,
dass sie anschliessend wieder tagelang ins Zimmer eingesperrt und in
dieser Zeit nochmals von mehreren Männern vergewaltigt worden sei,
dass sie dann gefesselt und per Auto an einen unbekannten Ort ge-
bracht worden sei, wo ein unbekannter Mann sie wieder in ein Zimmer
gesperrt habe,
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dass dieser Mann am nächsten Tag mit ihr geschlafen habe und sie
anschliessend ins Badezimmer gebracht habe, damit sie sich habe
waschen können,
dass es ihr bei dieser Gelegenheit gelungen sei, durch das Badezim-
merfenster zu fliehen,
dass sie per Bus zu einem Bahnhof gefahren sei, wo sie eine schwar-
ze Frau getroffen habe, die sie um Hilfe ersucht habe,
dass diese Frau ihr geholfen habe, mit dem Zug nach G._______ zu
fahren, wo sie das Asylgesuch gestellt habe,
dass sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Mongolei von F._______.
gefunden und von diesem verkauft oder umgebracht zu werden,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuchs im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzurei-
chen,
dass das BFM mit Entscheid vom 25. November 2009 - eröffnet am 30.
November 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 6. Oktober 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie
den Vollzug verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, die Beschwerdeführerin habe innerhalb der einge-
räumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspa-
pier eingereicht,
dass die Beschwerdeführerin geltend mache, ihre Identitätskarte sei in
ihrem Haus in Ulaanbaatar und sie könne den Ausweis nicht kommen
lassen, da sie in der Mongolei keine Bezugsperson habe,
dass diese Begründung nicht nachvollziehbar sei, da die Beschwerde-
führerin - wie die meisten Menschen - in einem sozialen Umfeld mit
Nachbarn, Arbeitskollegen und Bekannten gelebt habe,
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dass die Beschwerdeführerin sich in keiner Weise bemüht habe, Iden-
titätspapiere zu beschaffen,
dass zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich auf die schnellst mögli-
che Art und unverzüglich mit Bezugspersonen in der Mongolei in Ver-
bindung gesetzt und ihre Bemühungen zu Handen ihres Asylverfah-
rens dokumentiert hätte, da ihr die Dringlichkeit der Abgabe eines Do-
kuments bewusst gewesen sei,
dass dehalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass zudem an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel anzubrin-
gen seien, zumal es nur schwer vorstellbar sei, dass eine Frau mit
dem Profil der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Misshand-
lungen ohne gesundheitliche Folgen ertragen und darüber hinaus be-
reits in der Erstbefragung ihre diesbezüglichen Erlebnisse in aller Aus-
führlichkeit darlegen könne,
dass zudem ihre Erzählweise nicht derjenigen einer tatsächlich in der
dargelegten Weise misshandelten Frau entspreche,
dass es den Vorbringen überdies an der Asylrelevanz fehle, da die Be-
schwerdeführerin befürchte, bei ihrer Rückkehr in die Mongolei von ih-
rem Freund verkauft oder umgebracht zu werden,
dass es sich bei dieser Bedrohung um einen Übergriff durch Dritte
handle,
dass Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann
asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkom-
me und nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass Schutz gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen
treffe, um die Verfolgung zu verhindern und wenn Antragssteller Zu-
gang zu diesem Schutz hätten,
dass davon auszugehen sei, dass der mongolische Staat diesen
Schutz grundsätzlich gewähre und die entsprechenden Strukturen da-
für vorhanden seien,
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dass die Beschwerdeführerin ihren Freund bei der Polizei anzeigen
und ein Verfahren gegen ihn anstrengen könne,
dass ihre Einschätzung, wonach eine allfällige Anzeige gegen
F._______ chancenlos sei, da dieser gute Beziehungen zur Polizei und
zur Regierung unterhalte, nicht zu überzeugen vermöge, zumal sie
bislang keine Anstrengungen unternommen habe, den Freund
anzuzeigen,
dass es der Beschwerdeführerin zudem offen stehe, sich in dieser An-
gelegenheit durch einen Rechtsbeistand unterstützen zu lassen, wes-
halb nicht davon ausgegangen werden könne, die Behörden würden
die geltend gemachten Übergriffe nicht ahnden und ihr den entspre-
chenden Schutz nicht gewähren,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung überdies zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin -
mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 (Poststempel) gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2009 auf-
zuheben und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Ver-
fügung des BFM vom 25. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei
und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Rechtsmittelschrift eine von der Beschwerdeführerin unter-
zeichnete ärztliche Entbindungserklärung beilag,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2009 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich vol-
le Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich
auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzlichen Frist von 48
Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs keine Papiere einge-
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reicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass der Einwand in der Beschwerde, weshalb ihr das Einreichen von
Identitätspapieren nicht möglich sei, weil sie sehr zurückgezogen ge-
lebt habe, das Gericht nicht zu überzeugen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung
mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen - festzustellen
ist, dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach
sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Mongolei von F._______
gefunden und von diesem verkauft oder umgebracht zu werden, die
Asylrelevanz nicht gegeben ist,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft schon des-
halb nicht erfüllt, weil sie keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschlie-
ssend aufgezählten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschau-
ung) motivierte Verfolgung geltend macht,
dass daher die Frage, ob die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtet hat,
keiner vertieften Prüfung bedarf und somit offen gelassen werden
kann,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abwei-
chenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin
den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich mangelnder Asylrelevanz
der Vorbringen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentli-
chen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren
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geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der
blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden
lässt, was aber an der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der be-
haupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMARK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihr in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr schliessen
lässt,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift geltend macht,
sie leide aufgrund einer Infektion an Inkontinenz sowie aufgrund der
geschilderten Erlebnisse womöglich an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung,
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass die medizinische Grundver-
sorgung insbesondere in Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführerin von
1989 bis zu ihrer Ausreise im September 2009 gelebt hat, grundsätz-
lich gewährleistet ist,
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dass bezüglich der geltend gemachten Inkontinenz aufgrund einer In-
fektion festzuhalten ist, dass es sich dabei nicht um ein gravierendes
medizinisches Problem handelt, welches den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen lässt, weshalb auch darauf verzichtet wer-
den kann, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten ärztlichen Be-
richt abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; EMARK 2003 Nr. 13
S. 84),
dass hinsichtlich der behaupteten (möglichen) posttraumatischen Be-
lastungsstörung vorab festzustellen ist, dass es die Beschwerdeführe-
rin - trotz Zumutbarkeit - unterlassen hat, dies durch einen ärztlichen
Bericht zu belegen,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr anlässlich der Anhörung vom 5.
November 2009 ausgesagt hat, dass es ihr psychisch besser gehe
(act. A 9/16, S. 13),
dass die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte schlechte psychi-
sche Verfassung der Beschwerdeführerin ebenso im Zusammenhang
mit dem negativen Entscheid der Vorinstanz vom 25. November 2009
stehen könnte,
dass den gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin
beim Vollzug der Wegweisung allenfalls durch sorgfältige Vorbereitung
der Ausreise und Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung ge-
tragen werden kann,
dass die junge Beschwerdeführerin in Ulaanbaatar zudem ein eigenes
Haus besitzt, in das sie zurückkehren kann (act. A 9/16, S. 5),
dass sie in ihrer Heimat überdies über Berufserfahrung als Putzfrau
und als Kellnerin verfügt, weshalb davon ausgegangen werden kann,
sie werde bei einer Rückkehr in der Lage sein, für ihren Unterhalt auf-
zukommen,
dass ausserdem - entgegen den unglaubhaften Vorbringen der Be-
schwerdeführerin - anzunehmen ist, sie verfüge in der Mongolei über
ein soziales Beziehungsnetz, das sie soweit nötig unterstützten kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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