B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7591/2016
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 22. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 8. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 22. November 2016 – eröffnet am
29. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Litauen anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Post-
stempel vom 6. Dezember 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 22. November 2016 sei aufzuheben, es sei auf
das Asylgesuch materiell einzutreten und ihr sei das Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren
könne und sie daher vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (legitimiert durch
Vollmacht vom 15. August 2016) ebenfalls am 5. Dezember 2016 die Be-
schwerden der Eltern der Beschwerdeführerin (N […], beim Bundesverwal-
tungsgericht unter der Verfahrensnummer D-7563/2016 geführt) sowie der
Konkubinatspartnerin des Vaters und der Halbschwester B._______ (N
[…], beim Bundesverwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer
D-7569/2016 geführt) gegen Nichteintretensentscheide vom 22. November
2016 betreffend den Vollzug einer Dublin-Überstellung nach Litauen erho-
ben wurden,
dass die drei Beschwerdeverfahren aufgrund der Familienkonstellation und
der im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen vom Bundes-
verwaltungsgericht koordiniert behandelt und entschieden werden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Dezember 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwer-
deführerin mit ihrer Familie vor ihrer Einreise in die Schweiz in Litauen auf-
gehalten hatte, wo sie über eine bis zum 14. August 2016 gültige Aufent-
haltsbewilligung verfügte, weshalb auf die Zuständigkeit gemäss Art. 12
Abs. 1 Dublin-III-VO zu schliessen ist,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 26. August 2016
ausführte, die Behörden hätten ihnen gegenüber eine unangenehme Hal-
tung gezeigt, besonders als sie auf der ukrainischen Botschaft einen Pass
für sie hätten ausstellen lassen wollen. Man habe sie wie Hunde wegge-
jagt. Die litauische Migrationsbehörde hasse sie und habe alles Mögliche
getan, um sie wegzubekommen (vgl. act. A8/10, F. 7.01),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer
Überstellung nach Litauen ausführte, eine Wegweisung nach Litauen käme
einer Ausweisung in die Ukraine gleich. In der Ukraine warte man bereits
auf sie. Man habe ihnen jedoch bereits zu verstehen gegeben, dass es für
sie keinen Platz als freie Bürger gebe (vgl. act. A8/10, F. 8.01),
dass das SEM die litauischen Behörden am 13. September 2016 gestützt
auf Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführerin
nach Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte,
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dass die litauischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 14. No-
vember 2016 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Litauens somit gegeben ist,
dass es darüber hinaus keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im März 2016
das litauische Asylsystem zu Handen des UN-Hochkommissars für Men-
schenrechte (OHCHR) analysierte und als im Einklang mit den Anforderun-
gen des Völkerrechts stehend erachtete (vgl. UNHCR, Submission by the
United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High
Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report Universal Periodic
Review, 2nd Cycle, 26th Session – Lithuania, März 2016, www.refworld.-
org/docid/-57fb8ed94.html, besucht am 8. Dezember 2016),
dass Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie und ihre Familie
würde in Litauen keinen Schutz erhalten, weil ihr Vater als prorussischer
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Aktivist bekannt sei, weshalb sie in Litauen kein faires Asylverfahren erwar-
ten könnten, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch „aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre,
dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach insbesondere ihr
Vater in Litauen als russlandfreundlicher ukrainischer Aktivist denunziert
worden sei, weshalb auch der negative Entscheid betreffend die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung für die Familie laut zuständiger Sachbear-
beiterin des dortigen Migrationsamts von deren Chefin persönlich angeord-
net worden sei, was darauf hindeute, dass sie alle als potentielle Gefahr
angesehen würden (vgl. Beschwerdevorbringen Ziff. 14), auf Vermutungen
der Beschwerdeführerin basiert, die sie nicht zu belegen oder zu konkreti-
sieren vermochte,
dass die Beschwerdeführerin daher kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die litauischen Behörden würden sich weigern sie aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten auch nicht ge-
lungen ist, glaubhaft zu machen, dass die litauischen Behörden in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Litauen würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
litauischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
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dass den Akten keine Hinweise auf eine Erkrankung der Beschwerdefüh-
rerin zu entnehmen sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Litauen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass aufgrund der Konnexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit
den Verfahren D-7563/2016 und D-7569/2016 und den im Wesentlichen
gleichlautenden Beschwerdevorbringen die Kosten vorliegend auf
Fr. 200.– reduziert werden (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200. – werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: