Abtei lung IV
D-7592/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7592/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Côte d'Ivoire der
Ethnie Dioula bzw. Mandingo aus Abidjan, verliess seinen Heimatstaat
ungefähr im Juli 2006 und reiste per Schiff nach Italien, von wo er mit
dem Zug am 30. August 2006 illegal in die Schweiz gelangte und glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 6. September 2006 erhob das Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes.
C.
Am 13. September 2006 ordnete das (...) des Kantons (...) dem
Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zu und hörte ihn am
28. September 2006 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, sein Vater habe für das Militär gearbeitet und sei am 28. Ja-
nuar 2006 im Krieg ums Leben gekommen. Sein Chef sei B._______
gewesen. Aus Angst, er könnte auch umgebracht werden, habe der
Freund seines Vaters, C._______ seine Ausreise nach Europa
organisiert und finanziert.
D.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 – eröffnet am 12. Dezember
2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis am 30. Januar 2007 zu verlassen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Dezember 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, der Ent-
scheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
Seite 2
D-7592/2006
rückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
F.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2007 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf das Ge-
such, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzu-
stellen, nicht ein. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlas-
sung.
G.
In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter des Bundesver-
waltungsgerichts gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
7. März 2007 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Seite 3
D-7592/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvorausset-
zung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Kor-
relat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtli-
chen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b
S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen
einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35
i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]).
2.1.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei am (...) geboren (vgl.
act. A1/10 S. 1 des Befragungsprotokolls). Bis heute vermochte er
jedoch kein Dokument vorzuweisen, das seine Altersangabe bestä-
tigen könnte. Stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, wäre der Be-
schwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im August
2006 16 Jahre und bei der Einreichung seiner Beschwerde im Dezem-
ber 2006 16 ½ Jahre alt und damit unmündig gewesen. Ob das von
ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht, was das
BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 als unglaubhaft beurteilt,
jedoch dieses Datum im Rubrum der angefochtenen Verfügung an-
führt, braucht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
nicht abschliessend erörtert zu werden. Die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers bezweifelte das BFM gemäss Akten jedoch nicht und
auch die zuständige kantonale Behörde erachtete den Beschwerde-
führer als minderjährig und bestimmte für ihn in Anwendung von
Art. 17 Abs. 3 AsylG eine Vertrauensperson.
2.1.2 Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer war somit zum
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährig, weshalb er
Seite 4
D-7592/2006
sich grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
durch seine Handlungen verpflichten konnte (Art. 19 Abs. 1 ZGB). So-
weit urteilsfähig, vermochte er jedoch ohne Zustimmung des gesetzli-
chen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Per-
sönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines
Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängen-
den Rechtsmitteln sind so genannte "höchstpersönliche" Rechte, die
ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Asylgesuchsteller ohne Zustim-
mung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996
Nr. 3). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters
oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftge-
mäss zu handeln (vgl. Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der
Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesu-
ches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass ge-
ben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den
Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinn-
gehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sach-
bezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asyl-
gründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Über-
legungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und
damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Dem-
zufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Seite 5
D-7592/2006
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz fin-
den kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10
S. 201 ff.; 2005 Nr. 21 E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründe-
te Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Im Wesentlichen führte es aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Gesuchsstellung keine Papiere eingereicht, die seine Identität be-
legen könnten. Er sei im Verlauf des Asylverfahrens von den Schwei-
zer Behörden wiederholt auf die Wichtigkeit der Beibringung von Iden-
titätspapieren hingewiesen worden. Er habe sich im EVZ auf den
Seite 6
D-7592/2006
Standpunkt gestellt, dass er nie Identitätspapiere gehabt habe und
solche nicht kenne. In der Anhörung habe er denselben Standpunkt
vertreten und darüber hinaus noch angegeben, er habe keine
Möglichkeit, mit jemandem in der Côte d'Ivoire in Kontakt zu treten.
Trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz habe der Beschwerdeführer
bis dato keine Dokumente eingereicht, welche geeignet wären, seine
Identität zu belegen. Das Fehlen nachvollziehbaren Bemühens, seine
Identität durch authentische Papiere zu belegen, sowie seine
unsubstantiierten Angaben zum Personenkreis, den er in seinem
Heimatland kenne, würden den Schluss zulassen, dass der
Beschwerdeführer nicht bereit sei, solche Papiere vorzulegen.
Infolgedessen würden sich vor diesem Hintergrund grösste Zweifel an
der Authentizität der geltend gemachten Identität ergeben. Der
Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Ethnie, seiner Schulbildung,
des Alters seines jüngeren Bruders, der Arbeit und des Todes seines
Vaters sowie der Reisedauer unterschiedliche Angaben gemacht.
Damit würden sich Kernelemente der Vorbringen des
Beschwerdeführers als betont widersprüchlich erweisen und könnten
nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer mache geltend, er wisse
nicht, wann er ausgereist und wann er in die Schweiz eingereist sei.
Dabei handle es sich um markante Ereignisse, die zum Zeitpunkt der
Befragung im EVZ und in der Anhörung noch nicht lange her waren. Er
habe dazu auch keine ungefähre Angaben gemacht, obwohl er z. B.
den Reiseweg zeitlich durchaus konkret zu veranschlagen wisse.
Damit würden sich seine diesbezüglichen Angaben als zu wenig
konzis und detailliert erweisen und seien deshalb widersprüchlich.
Insgesamt würden sich seine Angaben als nicht konkret, undetailliert
und vage erweisen. Sie würden den deutlichen Eindruck vermitteln,
dass er Wesentliches vorenthalte. Was den Reiseweg betreffe, mache
der Beschwerdeführer geltend, er sei ohne Ausweise und ohne je
kontrolliert worden zu sein von der Côte d'Ivoire in die Schweiz gereist.
Erfahrungsgemäss sei diese Reise ohne Papiere nicht möglich.
Erfahrungswidrig sei auch seine Behauptung, dass er während der
Reise nie kontrolliert worden sei. Was sein Alter betreffe, habe er im
EVZ ungefragt angegeben, seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass er
jetzt 16 Jahre und vier Monate alt sei. Demgegenüber habe er bei der
Anhörung angegeben, sein Geburtsdatum habe er sich merken
können, da es in der Schule auf seinem Heft gestanden habe.
Erfahrungsgemäss bestehe, was die Benennung des Alters betreffe,
eine unklare Ausgangslage, wenn bei einem derart einfachen und
grundsätzlichen Bestandteil der Identität zu solchen Erklärungen
Seite 7
D-7592/2006
gegriffen werden müsse. Diese Komplikation sei Symptom dessen,
dass das Vorbringen nicht der Realität entspreche. Der
Beschwerdeführer mache geltend, seine Mutter sei über seine Abreise
nicht informiert worden und er habe sich nicht von ihr verabschiedet.
Ein derartiges Vorgehen vor dem oberwähnten Hingergrund
widerspreche der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns und
lasse den Eindruck aufkommen, der Beschwerdeführer sei aus
anderen als den geltend gemachten Gründen in die Schweiz gereist.
4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen
geltend, bezüglich seiner Identität sei es für ihn bis jetzt nicht möglich
gewesen, Dokumente aus der Heimat zu beschaffen. Er könne mit nie-
mandem Kontakt aufnehmen, er wisse nicht, wo sich seine Mutter und
sein kleiner Bruder aufhielten. Seine Angaben zur Identität würden je-
doch der Wahrheit entsprechen. Seine Mutter gehöre der Ethnie der
Mandingo an, sein Vater sei Dioula. Er sei daher beides und aus die-
sem Grund habe er auch auf dem Personalienblatt Mandingo ge-
schrieben und danach Dioula gesagt. Er habe eine Erklärung dazu für
nicht wichtig gehalten. Es liege aber kein Widerspruch vor. Bezüglich
der Frage, wann er in die Schule eingetreten sei, könne er sich nicht
genau erinnern. Er sei zwischen fünf und sieben Jahre alt gewesen. Er
habe dies so angeben wollen. Dass dem nicht so sei, könne ihm nicht
vorgeworfen werden, da er zu Knappheit angehalten worden sei. Er
kenne das genaue Alter seines Bruders nicht. Er wisse nur, dass die-
ser ungefähr drei Jahre jünger sei als er. Deshalb habe er an der Be-
fragung im EVZ auch gesagt, der Bruder sei drei Jahre jünger. Beim
Kanton habe man jedoch genauer wissen wollen, wie alt dieser sei. Er
habe ja dann auch gesagt, dass er sein Alter nicht genau kennen wür-
de. Da man jedoch gewollt habe, dass er eine Zahl sage, habe er an-
gegeben, der Bruder sei ungefähr fünf oder sechs Jahre alt. Er habe
dies lediglich falsch gerechnet. Er könne dies nicht so gut. Da er 16
Jahre alt sei, wäre der Bruder ungefähr dreizehn Jahre alt. Er habe
bloss einen Rechenfehler gemacht, es liege daher kein Widerspruch
vor, da ihm mangelnde Rechenkentnisse nicht vorgeworfen werden
könnten. Er sei nur wenige Jahre in die Schule gegangen. Sein Vater
habe für B._______ gearbeitet. Dieser habe ihm gesagt, er sei "(...)".
Es sei ihm bewusst, dass er über seine Tätigkeit nicht so viel habe
sagen können. Dies liege aber daran, dass ihm sein Vater auch nicht
viel von seiner Arbeit gesagt habe. Er sei ja ein Kind und da sei es
normal, dass der Vater ihm nicht viel erzählt habe. Das einzige, was er
gewusst habe, sei, dass sein Vater (...) gewesen sei. Er habe nie
Seite 8
D-7592/2006
gesagt, dieser sei "(...)". Dies sei an der EVZ falsch protokolliert
worden. Sein Vater habe zuerst in Z._______ gearbeitet. Als im Januar
2006 der Krieg ausgebrochen sei, habe er nach Y._______ gehen und
dort arbeiten müssen. Der Vater sei auch in Y._______ umgebracht
worden. Es handle sich also hierbei um ein Missverständnis. Sein
Vater haben den Arbeitsort wechseln müssen, er sei nicht in
Z._______ getötet worden, sondern am neuen Arbeitsort in
Y._______. Bezüglich des Widerspruchs zur Reisedauer betreffe der
Unterschied gerade mal eine Woche. Dies könne ihm nicht als
Widerspruch vorgeworfen werden. Er könne lediglich nicht genau
sagen, wie lange es gedauert habe, was nachvollziehbar sei. Wenn er
keine genauen Daten zur Ausreise bzw. Einreise in die Schweiz
angeben könne, sei das damit zu begründen, dass er sich Daten nicht
merken könne, da diese für sie nicht wichtig seien. Dies betreffe auch
markante Ereignisse in ihrem Leben – sie würden sich diese nicht mit
Daten merken, was allgemein bekannt und ihm nicht vorzuwerfen sei.
Betreffend sein Alter sei er im EVZ, als er sein Alter mit 16 Jahren und
vier Monaten angegeben habe, gar nicht danach gefragt worden. Die
Frage sei gewesen, wann er mit dem Arbeiten angefangen habe.
Bevor es zu dieser Frage gekommen sei, habe er im EVZ bereits
gesagt, er sei am (...) geboren worden und dies habe er auch so auf
dem Personalienblatt aufgeschrieben. Sein Geburtsdatum kenne er,
weil es auf dem Schulheft gestanden sei. Dies habe er auch so beim
Kanton gesagt. Der Freund, der ihm geholfen habe, das Land zu
verlassen, habe ihm geraten, er solle sich nicht von seiner Mutter
verabschieden. Er glaube, dass dieser habe verhindern wollen, dass
sie ihn von der Abreise abhalte. Natürlich sei es für ihn sehr schlimm
gewesen, denn er hänge sehr an seiner Mutter. Er wisse jetzt auch
nicht mehr, wo sie sich aufhalte und könne keinen Kontakt zu ihr
herstellen. Dies sei sehr schmerzhaft für ihn und schwer zu ertragen.
Es würden somit zum Teil gar keine Widersprüche vorliegen oder er
könne sie auflösen. Somit seien seine Vorbringen glaubwürdig. Sein
Vater sei ermordet worden und als ältester Sohn drohe ihm das selbe
Schicksal. Wenn er zurückkehren müsse, werde er auch umgebracht
werden. Er könne sich auch sonst in der Heimat nirgends in Sicherheit
bringen. In Anbetracht seines Alters und seiner kurzen Schulzeit seien
seine Vorbringen plausibel und glaubhaft.
5.
5.1 Wie bereits erwähnt ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend
Seite 9
D-7592/2006
(E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die geltend gemachte Verfolgung
aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene
Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38).
5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit keine ernsthaf-
ten Nachteile im Sinne des Gesetzes erlitten. Er machte geltend, er
sei in die Schweiz gekommen, weil sein Vater als Militär Ende Januar
2006 im Kampf zwischen den Regierungstruppen und der Opposition
umgekommen sei. Er habe Angst gehabt, selbst auch Opfer dieses
Krieges zu werden. Konkrete Anhaltspunkte, dass er persönlich ge-
zielt wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen An-
schauungen, mithin aus gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG asylrechtlich re-
levanten Motiven verfolgt worden ist bzw. wegen seines Vaters eine
Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft; vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h
S. 47 f.) zu befürchten gehabt hätte, gehen aus den Vorbringen zur
Asylbegründung nicht hervor. Gemäss den Angaben des Beschwer-
deführers hatte er selbst zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2006
weder mit den Behörden noch mit den Rebellen Probleme gehabt
und konnte seine Lehre als Maler fortsetzen (vgl. act. A1/10 S. 6).
5.3 Es kam zwar, nachdem im April 2005 der Bürgerkrieg als zum
zweiten Mal für beendet erklärt wurde, im Januar 2006 zu erneuten
Eskalationen (vgl. Freedom House, Country Report, Côte d'Ivoire
[2007], online auf der Website des Freedom House > Freedom in the
World > Edition 2007 > Côte d'Ivoire, besucht am 23. März 2009). In-
soweit dürften seine Aussagen zur damaligen Situation zutreffen. Die
Lage in der Côte d'Ivoire hat sich jedoch seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im Juli 2006 verbessert. Das Bundesverwaltungsge-
richt stellte in seinem Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 fest,
dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom 4. März
2007, unterzeichnet vom Präsidenten Laurent Gbagbo und dem Ge-
neralsekretär der Forces nouvelles, Guillaume Soro, welches – im
Unterschied zu früheren Übereinkommen – die wichtigsten politi-
schen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich
stabilisiert werden konnte. Seit April 2007 sind die Forces nouvelles
in die Regierung eingebunden und Guillaume Soro wurde zum Premi-
erminister ernannt. Die vollständige Aufhebung der "zone de confi-
ance", einer von internationalen Friedenstruppen überwachten Puf-
ferzone zwischen den ehemaligen Rebellen und den Regierungstrup-
Seite 10
D-7592/2006
pen wurde im Juli 2008 abgeschlossen (vgl. Nineteenth progress re-
port of the Secretary-General on the United Nations [UN] Operation
in Côte d'Ivoire, UN Security Council, vom 8. Januar 2009,
S/2009/21). Obwohl bis heute noch nicht alle vereinbarten Punkte
des Abkommens von Ouagadougou umgesetzt werden konnten, ist
eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Men-
schenrechtslage festzustellen und insgesamt der Schluss zu ziehen,
dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation
und auch keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrsche (vgl.
BVGE D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3).
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer keine ernsthaften, gegen ihn gerichteten Nachteile im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG erlitten hat. Vor dem Hintergrund der heuti-
gen politischen Situation sowie der Sicherheitslage in der Côte
d'Ivoire und insbesondere in Abidjan ist zudem davon auszugehen,
dass sich der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht vor einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu fürchten braucht. Somit kann
er nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat demnach
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.5 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie soeben darge-
legt – asylrechtlich ohnehin nicht relevant sind, kann vorliegend dar-
auf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente im
von ihm zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sach-
verhalts näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch eine
Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde zur
Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese – selbst wenn sie
den Tatsachen entsprechen sollten – am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Re-
gel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 11
D-7592/2006
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Côte d'Ivoire dort mit beachtlicher Wahr-
Seite 12
D-7592/2006
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru-
ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Süden der Côte d'Ivoire lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 5.2) gelangte das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 zum
Schluss, dass in der Côte d'Ivoire keine Kriegs- oder
Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rück-
kehr von jungen, gesunden Männern nach Abidjan, wenn sie bereits
vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres
Netz verfügen.
7.3.3 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers erge-
ben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der gesunde, alleinstehende, heute bald 19-jährige
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Abidjan, wo er
sein gesamtes Leben bis zur Ausreise verbrachte (vgl. act. A1/10
S. 1), aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss
eigenen Angaben besuchte er einige Jahre die Schule und machte vor
Seite 13
D-7592/2006
der Ausreise eine Lehre als Maler (vgl. act. A1/10 S. 2 und A13/18
S. 5). Ob seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach wie vor in
Abidjan wohnen, ist zwar ungewiss. Gemäss Akten leben jedoch sein
bester Freund, D._______, sein Lehrmeister E._______ sowie der
Freund des verstorbenen Vaters, C._______ (vgl. act. A13/18 S. 4 und
S. 7) welcher ihm die Ausreise organisiert und finanziert haben soll
(vgl. act. A1/10 S. 6), in Abidjan. Der Beschwerdeführer verfügt somit
über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration
unterstützen kann. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 7. Februar 2007 gutgehei-
ssen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
Seite 14
D-7592/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sarah Mathys
Versand:
Seite 15