Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7592/2008
Urteil vom 9. März 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz)
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober
2008 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Volkszugehörigkeit, der bis zum Jahre (...) in B._______ und
anschliessend bis zu seiner Ausreise in C._______ (Äthiopien) wohnhaft
gewesen sei, verliess C._______ seinen Ausführungen zufolge am (...)
auf dem Landweg. Über den D._______, E._______ und F._______ sei
er am 7. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangt, wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte.
Nach der Kurzbefragung vom 20. Dezember 2006 im G._______wurde
der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 21. Dezember 2006
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton
H._______zugewiesen. Am 12. Februar 2007 wurde er von der
kantonalen Behörde angehört.
Anlässlich der Erstbefragung sowie der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, seine Mutter habe der (...) angehört und einen Laden geführt. Die
Regierung habe in der Folge das Geschäft geschlossen und seiner Mutter verboten, ihre Religion weiter
auszuleben. Da er gegen die Regierung gewesen sei und nicht Militärdienst habe leisten wollen, weil sein
Vater vom Militär verhaftet worden und dann verschwunden sei, sei er im Jahre (...) aus dem freiwilligen
Nationaldienst desertiert. Ferner habe er im Nationaldienst zu wenig verdient, um davon leben zu können.
Er habe sich nach seiner Desertion in B._______ versteckt und heimlich gearbeitet, zumal er gesucht
worden sei. Er habe sich im Jahre (...) nach C._______ begeben, da er dort nicht militärdienstpflichtig
gewesen sei und bei einer Verwandten in einer I._______ habe arbeiten können. Nach Ausbruch des
Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien sei er im (...) einerseits aus Hass gegenüber Eritreern und
andererseits wegen des Verdachts, als Eritreer den Militärdienst in (...) geleistet zu haben, festgenommen
und bis im (...) festgehalten worden. Da er abgestritten habe, im Militärdienst gewesen zu sein, habe man
ihn wieder freigelassen. Er habe dann in Äthiopien bleiben können und im (...) seine langjährige Freundin,
eine (...) Staatsangehörige, in C._______ geheiratet. Er sei im Besitz eines gelben Ausweises gewesen,
der ihm den weiteren Aufenthalt in Äthiopien ermöglicht habe. Zwei Jahre später sei ihr gemeinsamer Sohn
auf die Welt gekommen. Im (...) habe seine Frau einen Ausweis bei der Kebele für ihn beantragt und auch
erhalten. In der Folge habe er ein äthiopisches Reisedokument beantragen wollen. Da die Behörden
gewusst hätten, dass er ein Eritreer sei, habe man ihn während (...) Tagen auf dem Polizeirevier (...)
festgehalten. Er habe bei seiner Freilassung, wie anlässlich der ersten Haftentlassung, eine Bürgschaft
hinterlegen müssen. In dieser Sache laufe noch ein Verfahren und er müsse noch vor Gericht erscheinen.
Da seine Frau eine Äthiopierin sei, habe man ihn nicht nach Eritrea ausweisen können. Er habe jedoch in
der Folge keine Arbeitserlaubnis mehr erhalten und deswegen seinen Beruf trotz bestehender Aufträge
nicht mehr ausüben können. Zudem habe er als Eritreer keine Rechte in Äthiopien besessen, weshalb er
sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe.
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A.b Mit Schreiben vom 5. April 2007 zeigte der vom Beschwerdeführer
beauftragte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an und ersuchte
gleichzeitig, es sei ihm rechtzeitig vor Erlass einer erstinstanzlichen
Verfügung Akteneinsicht zu gewähren.
A.c Am 4. Februar 2008 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf,
verschiedene Dokumente einzureichen und Angaben zu machen, wann
und wo er sich in Eritrea beziehungsweise Äthiopien aufgehalten habe.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 reichte er zwei Originaldokumente, die
er als (Nennung Beweismittel) bezeichnete, ein und gab an, er habe vom
(...) bis (...) in Eritrea und von (...) bis (...) in Äthiopien an verschiedenen
Adressen gelebt.
A.d Am 18. März 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
ergänzend angehört. Zusätzlich zu seinen bisherigen Äusserungen
brachte er vor, er habe im Jahre (...) in C._______ versucht, sich bei der
Immigrationsbehörde illegal einen Reisepass zu beschaffen. Etwa drei
oder vier Tage vor seiner Inhaftierung im Jahre (...) habe er einen
provisorischen Ausweis, auf dem seine Identität eingetragen gewesen
sei, erhalten und habe sich damit in Äthiopien aufhalten können. Er sei im
(...) bei der Immigrationsbehörde festgenommen, anschliessend in einem
kleinen Raum eingeschlossen und zirka drei bis vier Stunden später ins
Gefängnis verlegt worden. Nach drei bis vier Tagen in einer
Isolationszelle sei er in eine normale Zelle, worin sich weitere Häftlinge
befunden hätten, verlegt worden. Während der Haft habe man ihn verhört
und zwei Mal, so erstmals am zweiten Tag der Gefängnishaft und das
zweite Mal (...) Tage später, dem Gericht vorgeführt. Bei der Festnahme
sei ihm der provisorische Kebele-Ausweis abgenommen worden, den er
in der Folge nicht mehr zurückerhalten habe. Nach Leistung einer
Bürgschaft respektive Kaution durch seine Schwägerin sei er freigelassen
worden und man habe ihm gesagt, dass er sich auf entsprechende
gerichtliche Aufforderung wieder beim Gericht melden müsse. Da man
während seiner Haft seine Werkzeuge konfisziert habe, sei ihm nach
seiner bedingten Entlassung klar geworden, dass er in Äthiopien nicht
mehr werde frei leben können, weshalb er begonnen habe,
Ausreisepläne zu schmieden.
A.e Die Vorinstanz ersuchte am 25. März 2008 die Schweizerische
Vertretung in Addis Abeba um Abklärungen vor Ort. Das
Abklärungsergebnis der Botschaft vom 23. Juli 2008 ging am 29. Juli
2008 beim BFM ein.
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A.f Mit Schreiben des BFM vom 31. Juli 2008 wurde dem
Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und der entsprechende
Botschaftsbericht vom 23. Juli 2008 unter Abdeckung der geheim zu
haltenden Stellen zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Eingabe vom 23.
August 2008 reichte er seine Stellungnahme inklusive Beilage (Auflistung
Beweismittel) zur Botschaftskorrespondenz ein.
A.g Mit Schreiben des BFM vom 22. Oktober 2008 wurde dem
Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 – eröffnet am 28. Oktober 2008 –
lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft noch von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit
erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. November 2008
beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die
vor-läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, und ersuchte in
formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 reichte der Beschwerdeführer ein in
der Beschwerdeschrift in Aussicht gestelltes Beweismittel (Nennung
Beweismittel) zu den Akten.
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E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Dezember 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die
Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem
Schriftenwechsel eingeladen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 wurde dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Stellungnahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 2. Januar
2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen vor, dass es sich beim vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Dienst, den er in den Jahren (...)
während (...) Monaten absolviert haben wolle, nicht um einen regulären
Wehrdienst gehandelt haben könne, da die allgemeine nationale
Wehrpflicht de facto erst später tatsächlich umgesetzt worden sei,
weshalb grundsätzlich nicht nachvollziehbar sei, dass man ihn wegen
Desertion später gesucht habe. Ferner habe man seit Sommer 1991 in
Eritrea zudem für Studierende und Oberschüler sowie das Lehrpersonal
obligatorische Sommerarbeitsprogramme eingeführt. Da der
Beschwerdeführer seine schulische Ausbildung nach Absolvierung der
12. Klasse im Jahre (...) beendet und anschliessend als (...) und (...)
gearbeitet habe, sei auszuschliessen, dass er im Jahre (...) für ein
Sommerarbeitsprogramm für Studierende rekrutiert worden sei und ein
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solches wegen schlechter Bezahlung eigenhändig abgebrochen habe.
Dem Beschwerdeführer könne daher die geltend gemachte Desertion aus
dem Militär- beziehungsweise Arbeitsdienst nicht geglaubt werden.
Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, dass ihn die eritreischen Behörden
erst mehrere Jahre nach seiner Desertion überhaupt gesucht hätten.
Zudem bestünden aufgrund der eritreischen Identitätskarte des Beschwerdeführers Zweifel, dass er
überhaupt – wie angeführt – bis im Jahre (...) in Eritrea gelebt habe. Diese Identitätskarte sei im (...) in
C._______ ausgestellt worden. Eritreische Identitätskarten würden in der Regel durch die Verwaltung jenes
Ortes, in dem man als Bewohner gemeldet sei, ausgestellt. Wohne jemand in einer kleinen Ortschaft,
werde die Identitätskarte dort ausgestellt, wo die Bezirksverwaltung ihren Sitz habe. Der Beschwerdeführer
gebe an, er habe bis im Jahre (...) in B._______ gelebt. Es wäre deshalb zu erwarten, dass seine
eritreische Identitätskarte in B._______ ausgestellt worden wäre. Da diese demgegenüber jedoch in
C._______ ausgestellt worden sei, liege die Vermutung nahe, der Beschwerdeführer habe bereits damals
dauerhaft dort gelebt. Jedenfalls vermöge sein Erklärungsversuch, wonach er damals als (...) gearbeitet
und sich gerade in C._______ befunden habe, als dort alle Eritreer registriert worden seien, nicht zu
überzeugen. So habe im Zuge der Referendumsabstimmung zur Unabhängigkeit von Eritrea kein
Registrierungszwang bestanden. Ausserdem werde auf eritreischen Identitätskarten unter anderem stets
auch die Wohnadresse, an welcher man zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte als Bewohner
registriert gewesen sei, vermerkt. Obwohl sich der Beschwerdeführer damals nur vorübergehend als
Händler in C._______ aufgehalten haben wolle, werde auf seiner Identitätskarte eine Wohnadresse in
C._______ vermerkt, obwohl unter den vorgebrachten Umständen auf seiner Identitätskarte seine Adresse
in B._______ hätte angebracht sein müssen. Sodann werde auf eritreischen Identitätskarten jeweils auch
der ausgeübte Beruf zum Zeitpunkt der Ausstellung der Identitätskarte angegeben. Auf der Karte des
Beschwerdeführers stehe in dieser Rubrik "(...)". Dies stehe im Widerspruch zu seinen Angaben, er habe
sich damals als (...) betätigt. Dass er als (...) in C._______ gearbeitet habe, passe jedoch zu seinen
Angaben, seit der geltend gemachten Einreise in Äthiopien im Jahre (...) bis zur Ausreise im (...) im
(…)betrieb einer Verwandten gearbeitet zu haben, und bestärke den Verdacht, er habe entgegen seinen
Angaben nicht erst seit dem Jahre (...), sondern bereits im November (...) dauerhaft in Äthiopien gelebt und
gearbeitet. Nach dem Gesagten könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er habe in Eritrea
den obligatorischen Militär- oder Arbeitsdienst geleistet, sei aus diesem Dienst desertiert und habe nach
einer behördlichen Suche im Jahre (...) Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen. Vielmehr bestünden klare
Hinweise darauf, dass er bereits im Jahre (...) dauerhaft in Äthiopien wohnhaft gewesen sei.
Ferner erweise sich die vorgebrachte Haft in den Jahren (...) zwecks Deportation aufgrund vager und
unterschiedlicher Angaben sowie vor dem Hintergrund der damaligen Ereignisse als unglaubhaft.
Als eigentlichen Ausreisegrund nenne der Beschwerdeführer eine Festnahme im (...), als er sich illegal
einen äthiopischen Reisepass habe beschaffen wollen. Seine diesbezüglichen Aussagen hätten sich
jedoch als widersprüchlich und tatsachenwidrig erwiesen, so hinsichtlich der Namen der Gefängnisse in
C._______, des Grundes seiner Festnahme, seines Status und seiner Ausweispapiere in Äthiopien sowie
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seiner Anstrengungen, seinen dortigen Aufenthalt dauerhaft zu regeln. Zudem könne dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen, unsubstanziierten und teils falschen Angaben zur
Ausreise nicht geglaubt werden, dass er Äthiopien im (...) auf dem von ihm geltend gemachten Weg illegal
verlassen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er Äthiopien legal und mit entsprechenden
Reisepapieren ausgestattet verlassen habe.
Soweit der Beschwerdeführer Nachteile wegen seiner eritreischen Abstammung und Staatsbürgerschaft
anführe und diesbezüglich bei einer Rückkehr – falls diese überhaupt möglich sei – eine Deportation nach
Eritrea befürchte, sei festzustellen, dass – ohne die Ereignisse der jüngeren eritreisch-äthiopischen
Geschichte bagatellisieren zu wollen – zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon gesprochen werden
könne, Personen eritreischer Herkunft seien in Äthiopien generell asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt
oder in Äthiopien herrsche eine Politik der gezielten Diskriminierung eritreisch-stämmiger Personen. Unter
Berücksichtigung der oben dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des
Beschwerdeführers und in Würdigung der gesamten Aktenlage seien in casu keine Hinweise auf eine
gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung aufgrund seiner eritreischen Herkunft ersichtlich.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Diesbezüglich habe eine Überprüfung seiner beiden eingereichten
äthiopischen Dokumente – (Nennung Dokumente) – ergeben, dass die beiden Dokumente echt seien, der
beglaubigte Inhalt solcher Dokumente jedoch aufgrund der Angaben der Antragssteller ausgestellt werde.
Vorliegend hätten die Eltern offenbar auf dem Formular die entsprechenden Angaben gemacht, so dass
das Kind als "Eritrean" vermerkt worden sei. Die übrigen Abklärungsresultate der Botschaft bestätigten die
Angaben zu seiner Familie. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer angeführt, die
Abklärungen der Botschaft würden seine Angaben vollumfänglich bestätigen. Weiter habe er seiner
Stellungnahme ein 71-seitiges "Gutachten zu Staatsbürgerschafts- und Sicherheitsfragen für Personen
eritreischer Abstammung in Äthiopien" beigelegt. Darin werde – ohne konkrete Bezugnahme auf ihn –
unter Aufrollung der bekannten historischen Fakten der jüngeren eritreisch-äthiopischen Geschichte im
Wesentlichen ausgeführt, für eine Person eritreischer Abstammung, die mehrere Jahre in Äthiopien gelebt
habe, sei eine Rückkehr dorthin unmöglich, wenn sie Äthiopien verlassen habe. Die letzten 30 Seiten des
Gutachtens würden sich zudem mit der Gefährdung von Mitgliedern der Oppositionspartei CUD, mit
welcher der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nichts zu tun habe, befassen.
Vorliegend sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer eritreischer Abstammung sei und eine eritreische
Identitätskarte besitze. Er habe viele Jahre in Äthiopien gelebt, wobei die Vermutung bestehe, dass er
bereits seit dem Jahre (...) dort gelebt habe und sein dortiger Aufenthalt geregelt gewesen sei. Aufgrund
der langen Anwesenheit in Äthiopien, der rechtlichen Grundlagen (neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom
23. Dezember 2003; Direktive vom Januar 2004), sowie der Tatsache, dass seine Ehefrau Äthiopierin sei,
sei es im Übrigen durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer sogar die äthiopische Staatsangehörigkeit
erworben habe. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass er Äthiopien nicht illegal, sondern legal und mit
entsprechenden Reisepapieren und Visa versehen verlassen habe. Dass auf der (...) die Nationalität als
"Eritrean" angegeben werde, stehe gemäss den Erkenntnissen des BFM nicht in Zusammenhang mit der
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angeführten Diskriminierung eritreisch-stämmiger Personen in Äthiopien. Vielmehr würden (...) aufgrund
der Angaben der Eltern ausgestellt. Vorliegend hätten offenbar der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
ihr Kind als Eritreer ausgegeben. Zudem sei bekannt, dass in Äthiopien grundsätzlich jegliche Art von
Dokumenten käuflich erworben werden könne, so dass diesen Dokumenten grundsätzlich wenig
Beweiswert zukomme. Sodann hätten eritreische Staatsangehörige, die sich lange Zeit in Äthiopien
aufgehalten hätten und deren Familienangehörige in Äthiopien lebten, die Möglichkeit, ein Visum für
Äthiopien zu beantragen und zu erhalten. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nicht zu seiner
Familie nach C._______ zurückkehren könne, sei deshalb zu widersprechen. Er habe vielmehr die
Möglichkeit, sich unter Vorlegung der entsprechenden Dokumente und Unterlagen um ein äthiopisches
Visum zu bemühen und zu seiner Frau und seinem Sohn nach Äthiopien zurückzukehren.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
in formeller Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da
die Vorinstanz keine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden
Sachverhaltselemente vorgenommen, sondern im Gegenteil nur die
angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt habe. Die für ihn
sprechenden Glaubhaftigkeitselemente seien gänzlich ausgeklammert
worden.
Die Erwägungen der Vorinstanz würden den Anforderungen der aus dem Grundsatz des Anspruchs auf
rechtliches Gehör abgeleiteten Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügen. So werde den von ihm
ins Recht gelegten Beweismitteln (Auflistung Beweismittel) trotz fachlicher Abklärungen durch die
Schweizer Vertretung, welche die Authentizität dieser Dokumente bestätige, auf der Grundlage eines
blossen Augenscheins jeglicher Beweiswert abgesprochen. Diesbezüglich hätte jedoch eine eingehende
Überprüfung stattfinden müssen.
3.2.2. Weiter wendet der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ein,
zum Vorhalt vager und widersprüchlicher Angaben bezüglich seiner Haft
in den Jahren (...) und (...) sei festzuhalten, dass diese Ausführungen –
entgegen der vorinstanzlichen Behauptung – nicht unterschiedlich
ausgefallen seien. So habe er übereinstimmend ausgeführt, dass er in
der Zeitspanne zwischen (...) und (...) inhaftiert gewesen sei, auch wenn
seine schätzungsweise gemachten Angaben in der Erstbefragung etwas
präziser erscheinen würden. Ausserdem widerspreche es nicht der
allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein länger zurückliegendes Ereignis
nicht immer auf den Tag oder Monat genau datiert werden könne.
Ausserdem gelte in Äthiopien eine andere Zeitrechnung, weshalb es bei
Umrechnungen zu Abweichungen kommen könne.
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Ferner halte das BFM seine Argumente, weshalb er wahrscheinlich nicht nach Eritrea deportiert worden
sei, für nicht überzeugend. Zwar seien im Rahmen der Massendeportationen nicht alle Eritreer deportiert
worden. Die Vorinstanz verkenne allerdings, dass die Deportationspolitik des äthiopischen Regimes von
grosser Willkür geprägt gewesen sei, weshalb es für ihn unmöglich sei darzulegen, weshalb gerade er nicht
deportiert worden sei. Bei seinen Angaben habe es sich um blosse Mutmassungen gehandelt und weil er
nicht vermögend gewesen sei, könne dies ein Grund dafür sein, warum er nicht deportiert worden sei. Da
er als Eritreer zur Zeit der Deportationen in Äthiopien gelebt habe, bestehe eine starke natürliche
Vermutung dafür, dass auch er Opfer der Repressionspolitik des äthiopischen Regimes geworden sei. Es
gebe keinen objektiv nachvollziehbaren Grund, weshalb er anders respektive besser als andere Eritreer
hätte behandelt werden sollen, weshalb die geltend gemachte Verhaftung entgegen der vorinstanzlichen
Einschätzung als glaubhaft erscheine.
Weiter werde nicht der Erhalt eines gelben Ausweises für Eritreer in Äthiopien, sondern die Einschätzung
der Vorinstanz bestritten, dass es sich dabei um eine Niederlassungsbewilligung handle. Vielmehr handle
es sich um einen provisorischen Ausweis, auf dessen Verlängerung beziehungsweise erneute Ausstellung
– insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen Eritreer – kein Rechtsanspruch bestehe. Die
Erteilung oder Verlängerung dieses Ausweises liege einzig in der Willkür der äthiopischen Behörden.
Überdies verkenne die Vorinstanz, dass nicht allen in Äthiopien verbliebenen Eritreern Ausweise erteilt
worden seien, zumal nach wie vor Tausende in der Illegalität und in ständiger Angst vor behördlichen
Übergriffen lebten. Zudem gehe auch die Erteilung eines gelben Ausweises mit dem Entzug von
wesentlichen Bürgerrechten einher. Dass ein Leben unter diesen Umständen für ihn mit einem immensen
psychischen Druck einhergegangen sei, sei mehr als nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei auf
den Lagebericht der SFH vom 9. November 2005 zu verweisen, der den vorinstanzlichen Erkenntnissen
diametral entgegenstehe.
Dass er in Äthiopien unter ständiger Angst und Ungewissheit gelebt habe, belege auch seine Festnahme
im Jahre (...). Die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM seien zurückzuweisen. Die deutsche
Übersetzung für das Wort „Wenjel Mirmera“ laute „Untersuchungsgefängnis“, und diese Bezeichnung
beschränke sich logischerweise nicht nur auf Untersuchungsgefängnisse in B._______. Das erwähnte
Untersuchungsgefängnis gehöre, auch wenn räumlich getrennt, zum Gefängnis „(...)“ und beide Gebäude
würden sich nebst anderen Strafanstalten auf der Piazza befinden. Eine entsprechende Abklärung hätte
dies ohne weiteres bestätigt. Er habe denn auch ausgeführt, dass er nicht die ganze Zeit in den gleichen
Räumlichkeiten gewesen sei. Seine Angaben hätten unpräzise, nicht aber tatsachenwidrig gewesen sein
mögen. Obwohl es sehr schwierig sei, aus Äthiopien Beweismittel zu beschaffen, sei es ihm gelungen, ein
Schreiben der Strafuntersuchungsbehörde zu beschaffen. Aus diesem gehe hervor, dass man ihn aus dem
Gefängnis entlassen habe, nachdem eine Kaution hinterlegt worden sei. Er habe dieses Beweismittel
bislang nicht eingereicht, weil er nicht gewusst habe, dass es für sein Verfahren wichtig sei.
Im Weiteren sei die Behauptung der Vorinstanz, er könne wegen seiner äthiopischen Ehefrau allenfalls die
äthiopische Staatsbürgerschaft erlangen, tatsachenwidrig, da eine eritreisch-äthiopische
Doppelbürgerschaft in Äthiopien nicht vorgesehen sei. Dies werde teilweise auch in der Botschaftsantwort
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(Ziff. 6) bestätigt. Die anderslautenden Erkenntnisse des BFM seien als Mutmassungen und durch nichts
belegte Behauptungen zu werten. Ein weiteres Indiz dafür, dass weder er noch sein Kind die äthiopische
Staatsbürgerschaft besitzen würden, stellten die ins Recht gelegten Beweismittel (Heirats- und
Geburtsurkunde) dar, auch wenn das BFM diesen Beweismitteln die Beweiskraft abgesprochen habe.
Überdies sei die Nationalität eine nach Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation und die erlittenen
massiven Diskriminierungen, die Verhaftung, Schikanen und das Leben in ständiger Angst vor weiteren
behördlichen Übergriffen seien für ihn mit einem unerträglichen psychischen Druck einhergegangen. Das
äthiopische Regime betreibe gegenüber Eritreern und binationalen Bürgern eine sehr repressive Politik.
Nach wie vor bestehe die Gefahr von willkürlicher Verhaftung und einer Kettenabschiebung nach Eritrea,
wo ihm – auch aufgrund der Tatsache, dass er sein Heimatland illegal verlassen habe – eine
unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter und Verschleppung drohe. Ein zwangsweise aus dem Ausland
zurückgeführter eritreischer Bürger würde von den äthiopischen Sicherheitsorganen daher als zu
verfolgender Gegner der Regierung angesehen. Ferner herrsche entgegen der Feststellung der Vorinstanz
weiterhin ein kriegsähnlicher Zustand zwischen Äthiopien und Eritrea.
Hinsichtlich seiner eritreischen Identitätskarte sei zudem festzuhalten, dass diese nicht zwingend am
Wohnsitz der gesuchstellenden Person, sondern auch am Aufenthaltsort derselben ausgestellt werde.
Insbesondere sei es üblich, dass die Identitätskarte über die jeweilige eritreische Auslandsvertretung
ausgestellt werde. Er habe sich im Jahre (...) einige Wochen in Äthiopien aufgehalten und habe – wie viele
Eritreer damals euphorisch nach der erlangten Unabhängigkeit – sofort eine eritreische Identitätskarte
ausstellen lassen, was in keiner Weise ungewöhnlich sei. Überdies werde darauf hingewiesen, dass die
Anhörungen in tigrinischer Sprache durchgeführt worden seien. Erfahrungsgemäss würden ethnische
Eritreer, welche in Äthiopien aufgewachsen seien, sehr schlecht Tigrinya sprechen und könnten – im
Unterschied zu ihm – nicht derart fundierte Angaben zu Eritrea machen. All diese spreche dafür, dass er
sich bis im Jahre (...) in Eritrea aufgehalten habe.
Die Behauptung der Vorinstanz, wonach es sich beim geltend gemachten Dienst nicht um einen regulären
Wehrdienst gehandelt habe, sei falsch. Zwar hätten die regulären Rekrutierungszyklen erst ab dem Jahre
1994 begonnen. Bis dahin sei der Militärdienst in Form des sogenannten „National Service“, der nicht mit
dem „Student Summer Work Program“ zu verwechseln sei, absolviert worden. Auch er habe diesen Dienst
als Vorstufe zum Militärdienst leisten müssen, wobei sie damals der Befehlsgewalt des
Verteidigungsministeriums unterstellt gewesen seien, so dass auch damals Deserteure mit der gleichen
Härte bestraft worden seien wie heute. Ausserdem habe er entgegen der vorinstanzlichen Annahme zu
keinem Zeitpunkt gesagt, dass ihn die Behörden erst mehrere Jahre nach der Desertion gesucht hätten.
Alleine die Tatsache, dass er nicht nach Eritrea gegangen, sondern von Äthiopien ins europäische Ausland
geflohen sei, gelte in der Wahrnehmung des eritreischen Regimes als Landesverrat und als konkludente
Verweigerung der Militärdienstpflicht. Deswegen und wegen der geltend gemachten Reflexverfolgung
aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...), was von der Vorinstanz gänzlich ungeprüft geblieben sei,
drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung.
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Für das eritreische Regime gelte die blosse Tatsache der Flucht ins Ausland sowie die Stellung eines
Asylgesuchs als eindeutiger Beleg einer staatsfeindlichen Haltung. Es entspreche der Praxis des BFM und
des Bundesverwaltungsgerichts, in solchen Fällen den Asylgesuchstellern die Flüchtlingseigenschaft
zuzusprechen.
3.3. In seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 hält das BFM
fest, nach Durchsicht der Beschwerdeakten würden keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Die Echtheit des nachgereichten Schreibens der Strafuntersuchungsbehörde von C._______ könne nicht
abschliessend beurteilt werden, da dazu Abklärungen via die Schweizer Botschaft notwendig seien. Es
würden jedoch diverse Indizien vorliegen, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung
handle. So habe der Beschwerdeführer dieses Dokument im Rahmen der Befragungen nie erwähnt,
obwohl bei jeder Befragung jene Festnahme im Zusammenhang mit der illegalen Beschaffung eines
äthiopischen Reisepasses zur Sprache gekommen sei. Die Ausführungen, wonach er nicht gewusst habe,
dass dieses Dokument wichtig sei, wirke wenig überzeugend. Zudem habe er die Angelegenheit mit der
Beschaffung eines äthiopischen Reisepasses stets in den (...) datiert. Die im fraglichen Dokument
erwähnten Daten würden jedoch mit der Sachverhaltsschilderung nicht übereinstimmen. So hätten sich
gemäss dem nachgereichten Dokument die angeführten Ereignisse mehrere Monate vor dem (...) ereignet.
Überdies weise das Dokument angesichts fehlender Angaben zum Adressaten, des Fehlens eines
Briefkopfes und von Sicherheitsmerkmalen und der schlechten Stempelqualität auch in formeller Hinsicht
Fälschungsmerkmale auf. Insgesamt sei das Dokument ungeeignet, die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu belegen.
3.4. In seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2009 hält der
Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz stelle sich wiederum, ohne in
irgendeiner Form eine Dokumentenanalyse oder Abklärungen
vorgenommen zu haben, auf den Standpunkt, dass es sich beim
eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. Diese Behauptung
beruhe auf einem blossen Augenschein und damit auf einer subjektiven
Wahrnehmung, was vorliegend mit Nachdruck bestritten werde. Es stelle
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen
Gehörs dar, wenn die Vorinstanz jedem noch so stichhaltigen
Beweismittel pauschal und ohne weitere Abklärungen jeglichen
Beweiswert abspreche. Das Schreiben sei im Original eingereicht, von
den zuständigen Behörden ausgestellt und mit den entsprechenden
Stempeln versehen worden. Einen Briefkopf hätten solche Schreiben
nicht, sondern es werde jeweils rechts oben eine Referenznummer und
das Datum aufgeführt. Bezüglich der Zeitangaben werde auf die in der
Beschwerdeschrift dargelegte Umrechnungsproblematik vom
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äthiopischen in den gregorianischen Kalender hingewiesen. Inwiefern die
Stempel von schlechter Qualität seien beziehungsweise worin die
Vorinstanz bei den Stempeln Fälschungsmerkmale zu erkennen glaube,
werde bezeichnenderweise völlig offen gelassen.
4.
4.1. Vorweg ist die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Abklärungs- und
Begründungspflicht) zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich
die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu
würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen
und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit
Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
Aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM vorliegend den
Sachverhalt vollständig erstellte und zu Recht keine weitergehenden Abklärungen veranlasste. Das BFM
nahm im Rahmen einer Botschaftsanfrage Abklärungen vor Ort vor. Vorliegend ging die Vorinstanz
aufgrund der Parteiauskünfte und des Abklärungsergebnisses (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen
seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des
Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet
wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Dabei bestand in
Anbetracht des Ergebnisses der Botschaftsanfrage vorliegend für die Vorinstanz – zu Recht – keine
Veranlassung, weitere Abklärungen über die Vertretung in C._______ zu tätigen. Die Vorinstanz gelangte
nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel (so auch
hinsichtlich der im Rahmen des Schriftenwechsels getätigten Würdigung des auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittels im Original [Nennung Beweismittel]) zu einem anderen Schluss als der
Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich der
gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht anzuführen, dass die Vorinstanz in
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Seite 14
Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der
Entscheidfindung sowie im Rahmen des Schriftenwechsels berücksichtigte, was sich denn auch
entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 einlässlich dar, aufgrund welcher Indizien Zweifel an der
Echtheit des eingereichten Originaldokumentes der Strafuntersuchungsbehörden von C._______ vorliegen
würden, weshalb eine weitergehende Abklärung via die Schweizer Vertretung – zu Recht – als nicht nötig
erachtet wurde. Jedenfalls kann der wiederholten Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
lediglich aufgrund eines blossen Augenscheins Abklärungen der Botschaft widerlegt, nicht gefolgt werden,
zumal das Abklärungsergebnis der Botschaft hinsichtlich der von ihr untersuchten Echtheit der Dokumente
vom BFM nicht in Frage gestellt wurde. Die Vorinstanz äusserte sich diesbezüglich in ihren Erwägungen
vielmehr zum Beweiswert im vorliegenden Verfahren und fügte an, dass den in Frage stehenden
Dokumenten grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme, da in Äthiopien jegliche Art von Dokumenten –
somit auch echte – käuflich erworben werden könnten.
Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass in casu die Vorinstanz den Sachverhalt genügend
abgeklärt hat und auch keine Verletzung der Abklärungs- oder Begründungspflicht vorliegt, weshalb von
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann.
Der sinngemässe Antrag auf weitergehende Überprüfung der eingereichten Dokumente ist daher
abzuweisen.
4.2. In materieller Hinsicht wendet der Beschwerdeführer zum Vorhalt
vager und widersprüchlicher Angaben bezüglich seiner Haft in den
Jahren (...) und (...) ein, seine diesbezüglichen Ausführungen seien –
entgegen der vorinstanzlichen Behauptung – nicht unterschiedlich
ausgefallen. So habe er übereinstimmend ausgeführt, dass er in der
Zeitspanne zwischen den Jahren (...) und (...) inhaftiert gewesen sei,
auch wenn seine schätzungsweise gemachten Angaben in der
Erstbefragung etwas präziser erscheinen würden. Ausserdem
widerspreche es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn ein länger
zurückliegendes Ereignis nicht immer auf den Tag oder Monat genau
datiert werden könne. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung in diesem
Zusammenhang nicht einmal in der Lage war, die angebliche Haft in den
Jahren (...) und (...) auch nur ungefähr zeitlich einzuordnen respektive
einer Jahreszeit zuzuordnen, was ihm jedoch hätte möglich sein müssen,
wäre er effektiv derart lange in Haft gewesen. Zudem vermochte er, wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender Weise
festhielt, keine schlüssigen Ausführungen zu den Gründen, wie und
warum es letztlich zu seiner Freilassung gekommen sei, angeben. Der
Einwand, wonach in Äthiopien eine andere Zeitrechnung gelte, weshalb
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Seite 15
es bei Umrechnungen zu Abweichungen kommen könne, erscheint –
selbst wenn der Beschwerdeführer die Umrechnung anlässlich der
Befragungen selber vorgenommen hätte – angesichts des Umstandes,
dass er sich im Rahmen der kantonalen Befragung an gar keinen Monat
mehr erinnern konnte, als unbehelflich.
Insofern der Beschwerdeführer auf die willkürliche Deportationspolitik des äthiopischen Regimes hinweist,
was ihm unmöglich mache darzulegen, weshalb gerade er nicht deportiert worden sei, ist festzustellen,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Vorgehensweise der äthiopischen
Behörden diesbezüglich durchaus von einer gewissen Systematik geprägt war, weshalb die knappen und
unlogischen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der damaligen Ereignisse in der Tat
nicht zu überzeugen vermögen.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass es sich beim gelben Ausweis für Eritreer nicht um eine
Niederlassungsbewilligung, sondern um einen provisorischen Ausweis handle, auf dessen Verlängerung
beziehungsweise erneute Ausstellung – insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen
Eritreer – kein Rechtsanspruch bestehe und einzig in der Willkür der äthiopischen Behörden liege, ist
anzuführen, dass es sich beim vom BFM verwendeten Ausdruck "Niederlassungsbewilligung" im Vergleich
zum englischen Wortlaut in der Botschaftsantwort ("...a kind of residence permit...") lediglich um eine nicht
ganz korrekte Übersetzung handelt und in zutreffenderer Weise als "eine Art von Aufenthaltsgenehmigung"
übersetzt werden könnte. Dessen ungeachtet äusserte sich das BFM in seinen Erwägungen nicht dazu, ob
auf die Verlängerung beziehungsweise erneute Ausstellung dieser Aufenthaltsgenehmigung –
insbesondere für einen ins europäische Ausland geflohenen Eritreer – kein Rechtsanspruch bestehe und
im Belieben der äthiopischen Behörden stehe. Vielmehr legte die Vorinstanz in zutreffender und
stichhaltiger Weise dar, wie sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Ausweispapieren
unterschiedlich und widersprüchlich darstellten (vgl. act. A23/12, S. 5 f.). Zu diesen Ungereimtheiten
vermag der Beschwerdeführer jedoch keine plausiblen Gründe anzuführen, die sie allenfalls als glaubhaft
erscheinen lassen könnten.
Ferner sind die Entgegnungen des Beschwerdeführers zur Bedeutung des Wortes „Wenjel Mirmera“ und
die weiteren Hinweise zum Untersuchungsgefängnis sowie zum Gefängnis „(...)“ als nicht stichhaltig zu
erachten, zumal sie nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht den tatsächlichen
Begebenheiten entsprechen und demnach auch nicht geeignet sind, die diesbezüglichen Ausführungen
und Schlussfolgerungen der Vorinstanz umzustossen. Der Beschwerdeführer vermag daher insgesamt
nicht glaubhaft zu machen, dass er im Jahre (...) wegen des Versuchs, sich einen äthiopischen Reisepass
auf illegalem Weg ausstellen zu lassen, festgenommen und inhaftiert worden sei.
Das diesbezüglich zur Stützung seiner Vorbringen nachgereichte Schreiben der
Strafuntersuchungsbehörde von C._______ vermag nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Die im
fraglichen Dokument erwähnten Daten sind nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in
Übereinstimmung zu bringen, was umso mehr erstaunt, als diese Bestätigung auf seinen Antrag hin erstellt
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Seite 16
worden sei. Zudem wäre dieser Antrag gemäss den im Dokument befindlichen Zeitangaben zu einem
Zeitpunkt gestellt worden, als der Beschwerdeführer laut Ausführungen vor den schweizerischen
Asylbehörden noch gar nicht inhaftiert gewesen sein will. Zudem stimmt die im Dokument aufgeführte
Bezeichnung der Firma nicht mit derjenigen des Beschwerdeführers überein, die er im Rahmen der
Asylbefragungen angab. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei C._______ um eine Millionenstadt
handelt, ist ferner – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung – nicht nachvollziehbar,
dass sich auf dem erwähnten Dokument hinsichtlich des Empfängers keinerlei Addressangabe befindet.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er dieses Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren nicht
eingereicht habe, weil er nicht gewusst habe, dass es für sein Verfahren wichtig sei, muss angesichts der
Bedeutung des Zwischenfalls für ihn im Asylverfahren – gemäss seinen Ausführungen sei der Vorfall unter
anderem fluchtauslösend gewesen – als blosse Schutzbehauptung gewertet werden.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unmöglichkeit einer Doppelbürgerschaft, was teilweise
durch die Botschaftsabklärung (Ziff. 6) bestätigt worden sei, vermögen die Erwägungen der Vorinstanz,
wonach er unbestrittenermassen eritreischer Abstammung sei und angesichts des langen Aufenthaltes in
Äthiopien, der rechtlichen Grundlagen (neues Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003;
Direktive über den Status von Eritreern in Äthiopien vom Januar 2004) die Möglichkeit des Erwerbs einer
äthiopischen Staatsangehörigkeit denkbar sei, nicht zu entkräften. So wies die Vorinstanz mit ihren
entsprechenden Ausführungen nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Doppelbürgerschaft
besitze, sondern zog lediglich die Möglichkeit in Betracht, dass er aufgrund der vorliegenden Umstände
und seiner persönlichen Verhältnisse allenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben haben könnte.
Ferner äusserte sich die Botschaft in Ziffer 6 ihrer Antwort lediglich in allgemeiner Weise zur "gelben
Karte", wobei in diesem Zusammenhang auf obige Ausführungen hinsichtlich der als unglaubhaft zu
erachtenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Status und seinen Ausweispapieren in Äthiopien
zu verweisen ist. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, die ins Recht gelegten Beweismittel
(Heirats- und Geburtsurkunde) müssten als weiteres Indiz dafür angesehen werden, dass weder er noch
sein Kind die äthiopische Staatsbürgerschaft besitzen würden, auch wenn das BFM diesen Beweismitteln
die Beweiskraft abgesprochen habe, ist auf E. 3.6 Bezug zu nehmen, wonach die Vorinstanz in ihren
Erwägungen die Echtheit dieser Dokumente nicht per se in Frage stellte, sondern in grundsätzlicher
Hinsicht festhielt, dass den in Frage stehenden Dokumenten grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme, da
in Äthiopien jegliche Art von Dokumenten – somit auch echte – käuflich erworben werden könnten und der
Inhalt dieser Dokumente aufgrund der Angaben der Antragssteller ausgestellt werde. Zudem kann
aufgrund der in der Heiratsurkunde aufgeführten eritreischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers
nicht per se ausgeschlossen werden, dass er im Verlaufe der Ehe allenfalls die äthiopische
Staatsbürgerschaft erworben haben könnte, zumal aus der Heiratsurkunde nur hervorgeht, dass er im
Zeitpunkt des Eheschlusses die eritreische Staatsbürgerschaft innehatte.
Überdies ist das Vorbringen, wonach die eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers nicht zwingend
am Wohnsitz der gesuchstellenden Person, sondern auch am Aufenthaltsort derselben ausgestellt werde,
angesichts der anderslautenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als unzutreffend zu
erachten. Weiter ist der vorgebrachte Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben
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Seite 17
zufolge im Jahre (...) einige Wochen in Äthiopien aufgehalten habe und sich – wie viele Eritreer damals
euphorisch nach der erlangten Unabhängigkeit – sofort eine eritreische Identitätskarte habe ausstellen
lassen, schon aus dem Grund zu bezweifeln, weil dieser gemäss eigenen Ausführungen anlässlich der
Befragungen weder als (...) noch besuchweise jemals vor dem Jahre (...) in Äthiopien gewesen sein will
(vgl. dazu A10/13, S. 6). In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, die Anhörungen
seien in tigrinischer Sprache durchgeführt worden. Erfahrungsgemäss würden ethnische Eritreer, welche in
Äthiopien aufgewachsen seien, jedoch sehr schlecht Tigrinya sprechen und könnten – im Unterschied zu
ihm – nicht derart fundierte Angaben zu Eritrea machen. All dies spreche dafür, dass er sich bis im Jahre
(...) in Eritrea aufgehalten habe. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So hätte der
Beschwerdeführer auch bei einem Wohnsitzwechsel im Jahre (...) noch immer die ersten (...) Jahre seines
Lebens in Eritrea verbracht, weshalb er über ebenso gute Kenntnisse seines Heimatlandes besessen und
über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt hätte, wie wenn er erst im Jahre (...) nach C._______
umgezogen wäre. Da vorliegend erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Beschwerdeführer überhaupt
wie angeführt bis im Jahre (...) in Eritrea lebte, und es diesem auch nicht gelingt, diese Zweifel auf
Beschwerdeebene plausibel aufzulösen, braucht in casu nicht weiter auf die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift zur Entwicklung des Wehrdienstes in Eritrea und den Einwänden zur Glaubhaftigkeit der
vorgebrachten Desertion eingegangen zu werden, da sie unter diesen Umständen an obiger Einschätzung
nichts zu ändern vermögen.
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, alleine die Tatsache, dass er nicht nach Eritrea gegangen,
sondern von Äthiopien ins europäische Ausland geflohen sei, gelte in der Wahrnehmung des eritreischen
Regimes als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht. Deswegen und
wegen der geltend gemachten Reflexverfolgung aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...), was von
der Vorinstanz gänzlich ungeprüft geblieben sei, drohe ihm eine unverhältnismässige Bestrafung. Der
Beschwerdeführer gab im Rahmen der Empfangsstellenbefragung noch an, er und sein Vater seien
orthodox (vgl. A1/11, S. 2), um dann beim Kanton in unterschiedlicher Weise anzuführen, er gehöre der (...)
an (vgl. A10/13, S. 3). Wegen der Zugehörigkeit seiner Mutter zur (...) machte er im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens selber nie eine Reflexverfolgung für seine Person rechtsgenüglich geltend. Bei
der Erstbefragung gab er an, er sei aus zwei Gründen aus Eritrea ausgereist: Wegen der
Religionszugehörigkeit seiner Mutter, deren Laden von der Regierung geschlossen worden sei und der
verboten worden sei, ihre Religion auszuleben, und wegen des Militärdienstes (vgl. A1/11, S. 5 f.).
Inwiefern sich die Religionszugehörigkeit seiner Mutter auf ihn selbst negativ ausgewirkt habe, legte er
nicht dar. Bei der kantonalen Anhörung gab er als wesentlichen Ausreisegrund an, er habe in Eritrea und
Äthiopien nicht in Frieden leben können. In Äthiopien sei er zweimal festgenommen worden und Eritrea
habe er verlassen, weil sein Vater dort zu Unrecht verhaftet worden und verschwunden sei (vgl. A10/13, S.
6, Frage 56). Schwierigkeiten seiner Mutter wegen ihrer Religionszugehörigkeit bejahte er erst, als er auf
die zur Erstbefragung unterschiedliche Asylbegründung aufmerksam gemacht worden war (vgl. A10/13, S.
7, Fragen 59 und 60). Anlässlich der ergänzenden BFM-Anhörung brachte der Beschwerdeführer in
Abweichung zu seinen Angaben in der Erstbefragung vor, nicht nur seine Mutter, sondern auch sie – damit
auch der Beschwerdeführer selber – hätten aufgrund deren Religionszugehörigkeit Schwierigkeiten mit den
Behörden bekommen (vgl. A16/15, S. 4 unten). Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mehr
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Seite 18
detailliert befragt wurde, hätte er am Schluss er ergänzenden Anhörung noch Bemerkungen anbringen
können (vgl. A16/15, S. 13). Er unterliess dies jedoch, weshalb auch aus diesem Protokoll nicht ersichtlich
ist, inwiefern sich die Religionszugehörigkeit seiner Mutter auf ihn nachteilig auswirkte. Mangels
Konkretisierung der in diesem Zusammenhang angeblich bestehenden Schwierigkeiten, welche auch den
Beschwerdeführer selber betroffen haben sollen, durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sich damit
eingehend auseinanderzusetzen, zumal er Eritrea spätestens im Jahre (...) verlassen hatte. Der Einwand,
wonach die Vorinstanz eine Reflexverfolgung gänzlich ungeprüft gelassen habe, ist angesichts obiger
Ausführungen demnach als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verzichtet auch in der
Beschwerde, substanziierte Ausführungen in Bezug auf die vorgebrachte Reflexverfolgung zu machen,
weshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, sich damit weiter
auseinanderzusetzen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die eritreischen Behörden – nachdem sich der
Beschwerdeführer während Jahren in Äthiopien aufgehalten habe – von dessen Ausreise aus Äthiopien
und Weiterreise nach Europa, was gemäss seinen Ausführungen in seiner Rechtsmitteleingabe von ihnen
als Landesverrat und als konkludente Verweigerung der Militärdienstpflicht erkannt worden wäre,
überhaupt hätten Kenntnis erlangen sollen.
Der Rechtsmitteleingabe sowie der Stellungnahme vom 2. Januar 2009 sind somit keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen im Asylpunkt
und die im Verfahren eingereichten Beweismittel sowie die Vornahme weiterer Beweisanordnungen, da sie
nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen.
4.3. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung erlitt noch begründete
Furcht vor einer solchen glaubhaft machen beziehungsweise beweisen
konnte, weshalb die angefochtene Verfügung bezüglich der Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu
bestätigen ist.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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Seite 19
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Das BFM stellte im angefochtenen Entscheid im
Wegweisungspunkt fest, die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu
prüfen, wobei diese Untersuchungspflicht allerdings ihre vernünftigen
Grenzen habe: So komme der das Asylgesuch stellenden Person
insbesondere die Mitwirkungspflicht sowie die Substanziierungslast zu.
Nach Aktenlage seien vorliegend mehrere Staaten denkbar, deren
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer haben könne
beziehungsweise in denen er sich zuletzt aufgehalten haben könne, und
wohin der Wegweisungsvollzug dementsprechend zu geschehen habe.
Er gebe sich aufgrund seiner ursprünglichen Herkunft aus Eritrea als
eritreischer Staatsangehöriger aus und habe dazu als Beweis seine
eritreische Identitätskarte aus dem Jahre (...) eingereicht. Aufgrund der
vorliegenden Fallkonstellation und der rechtlichen Grundlagen (neues
Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003; Direktive vom
Januar 2004) sei davon auszugehen, dass sein Aufenthalt in Äthiopien
dauerhaft geregelt gewesen sei (der Beschwerdeführer habe sich seit
dem Jahre (...) beziehungsweise bereits seit dem Jahre (...) in Äthiopien
dauerhaft aufgehalten, sei seit dem Jahre (...) mit einer Äthiopierin
verheiratet und habe mit dieser einen gemeinsamen Sohn), weshalb
mehrere Staaten existieren würden, deren Staatsangehörigkeit er haben
könne beziehungsweise in denen er sich zuletzt aufgehalten haben
könne, und wohin der Wegweisungsvollzug dementsprechend zu
geschehen habe. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in den in erster
Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien.
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Seite 20
In casu ist gestützt auf die in den Ziffern 3.6 und 3.7 dieses Urteils dargelegten Erwägungen und
Schlussfolgerungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls vorrangig ein
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu prüfen.
6.3.
6.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Überein-kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur
Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Äthiopien lässt
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Seite 21
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4.
6.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.2. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl.
beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1930/2009 vom
5. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember
2000 kontrollierten UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden
Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs
der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im
Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt
kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der
allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der
allgemeinen Lage in Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten
Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
6.4.3. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer in Äthiopien aus individuellen Gründen
wirtschaftlich, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. So verfügt er in Äthiopien
über seine engsten Familienangehörigen (Ehefrau und Kind) und war
während Jahren in leitender Stellung in einem Betrieb einer Verwandten
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Seite 22
in C._______ tätig (vgl. A16/15, S. 2, 5 und 6). Es ist ihm daher unter
diesen Umständen zuzumuten, sich zu seiner Familie nach Äthiopien
zurückzubegeben und sich dort (erneut) eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG) und sich in diesem Zusammenhang um ein Einreisevisum nach
Äthiopien zu bemühen (vgl. diesbezüglich angefochtener Entscheid,
S. 10, Ziffer 3), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
D-7592/2008
Seite 23
(Dispositiv nächste Seite).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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