Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7593/2008
U r t e i l v om 3 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (…).
D7593/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Tadschicke aus Kabul – gelangte eigenen Angaben zufolge
am 1. Juli 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am
3. Juli 2007 wurde er ins vormalige Transitzentrum (heute: EVZ)
Altstätten transferiert.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Juli 2007 im Transitzentrum
Altstätten sowie der Anhörung durch das BFM vom 10. August 2007
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, sein Vater sei ein in der Provinz D._______ stationierter Offizier
der afghanischen Armee gewesen. Am [Datum] habe dieser seinen
Urlaub zuhause in Kabul verbracht, als ihn Talibankämpfer entführt
hätten. Am darauffolgenden Tag habe die Mutter Anzeige erstattet,
woraufhin das Verteidigungsministerium den Fall untersucht habe.
Wenige Tage später hätte die Familie erfahren, dass der Vater getötet
worden sei. Etwas später, als er bei der Arbeit gewesen sei, – er habe
Journalisten im Militärcamp in Kabul herumgeführt – seien die Taliban ein
zweites Mal gekommen und hätten nach seiner Person gesucht.
Daraufhin habe er sich einige Tage im Keller seines Hauses versteckt
gehalten, während seine Mutter seine Ausreise organisiert habe. Am
18. Juni 2007 sei er auf dem Landweg nach E._______ (Pakistan) gereist
und habe dort mit einem gefälschten Pass ein Flugzeug bestiegen,
welches ihn über Dubai nach Italien gebracht habe. Von dort aus sei er in
einem Auto in die Schweiz gelangt.
B.
Mit – am 29. Oktober 2008 eröffneter – Verfügung vom 28. Oktober 2008
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das
Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Ferner erscheine der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen
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diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme. Weiter sei von einer
Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Ergänzung seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer ein
Schreiben mit weiteren Überlegungen und Argumenten bei, welches er in
seiner Muttersprache niedergeschrieben und vom Afghanischen
Kulturverein AFG in F._______ habe übersetzen lassen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2008 hielt der
Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall auf, bis zum 18. Dezember 2008 einen
Kostenvorschusses von Fr. 600.– zu leisten.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– ging in der Folge am
10. Dezember 2008 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
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beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
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Seite 5
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben
bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das
Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S.
161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
5.
5.1. Das BFM führt in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2008 zur
Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des
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Seite 6
Beschwerdeführers aus, dessen Vorbringen genügten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.
Die Schilderung des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung seines
Vaters am [Datum] sei stereotyp ausgefallen und enthalte keine
Realkennzeichnen. Erfahrungsgemäss könnten Personen, welche solch
einschneidende Ereignisse tatsächlich erlebt hätten, detailliert und
anschaulich darüber berichten. Weiter habe er zu den Umständen des
Todes seines Vaters unsubstanziierte Angaben gemacht, obwohl erwartet
werden dürfte, dass er sich hierzu genau informieren würde, um allenfalls
Rückschlüsse auf seine eigene Gefährdung ziehen zu können. Es sei
ebenfalls nicht nachvollziehbar und widerspräche der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handels, dass die bewaffneten
Talibankämpfer von der Entführung des Beschwerdeführers nur
abgesehen hätten, weil dessen Mutter laut geschrien habe. Gleichzeitig
sei nicht einleuchtend, dass er das Risiko auf sich genommen haben soll,
sich im eigenen Haus zu verstecken, da bei einer Hausdurchsuchung ihn
seine Entführer leicht hätten ausfindig machen können. Sein Verhalten
entspräche daher nicht dem einer verfolgten Person. Letztlich habe er im
Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben gemacht. So habe er einerseits angegeben, die Taliban hätten
während der Entführung nur unter sich geredet, anderseits sei er und
seine Familie mit dem Tod bedroht worden. Weiter habe er sich auch
bezüglich seines letzten Arbeitstages vor seiner Ausreise widersprochen.
5.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in seiner
Beschwerdeeingabe vom 27. November 2008 und seinem gleichzeitig
eingereichtem Ergänzungsschreiben auf den Standpunkt, seine
Aussagen seien genügend substanziiert und plausibel ausgefallen. Er
habe das Erlebte nach bestem Wissen und Gewissen erzählt und auf die
ihm gestellten Fragen geantwortet. So habe er betreffend die
Verschleppung seines Vaters durch die Taliban alle Fragen beantwortet
und alles erzählt, was sich zugetragen habe. Es falle ihm noch heute
schwer, an das zu denken, was geschehen sei. Es sei für ihn auch
schwierig, darüber zu sprechen, da er in dieser von Gewalt geprägten
Situation wie gelähmt gewesen sei. Zudem reagiere jeder Mensch anders
auf eine solche Situation, wobei sich einige die Ereignisse einprägen
würden, während andere diese verdrängten. Weiter habe er versucht,
mehr Informationen zu den Umständen des Todes seines Vaters zu
erhalten. Hierzu habe er alles anlässlich der Anhörung zu Protokoll
gegeben. Nachdem er erfahren habe, dass die Taliban hinter der Tötung
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seines Vaters stünden, habe er gewusst, dass auch sein Leben in Gefahr
sei. Er habe keine weiteren Informationen benötigt, um zu wissen, er
befinde sich in Lebensgefahr und habe deshalb das Land so schnell wie
möglich verlassen wollen. Ihn habe auch verwundert, dass die Taliban
nur deshalb ohne ihn gegangen seien, weil seine Mutter geschrieben
habe. Dies liesse sich aber damit erklären, dass sie vor allem seinen
Vater ohne viel Aufsehen hätten mitnehmen wollen. Ihn hätten sie dann
zu einem späteren Zeitpunkt holen wollen. Bezüglich des Versteckes
glaube er, die Vorinstanz habe sich eine falsche Vorstellung gemacht. In
ihrem Haus gäbe es ein speziell für solche Situationen eingerichtetes
Versteck, welches sehr schwer zu finden sei. Er sei nicht einfach in einem
Zimmer versteckt gewesen, sondern in diesem speziellen Versteck im
Keller. Beim Vorhalt der Vorinstanz, er habe sich bezüglich des
Verhaltens der Taliban, ob sie direkt mit ihnen gesprochen hätten oder
nicht, widersprüchlich geäussert, handle es sich eher um ein
Missverständnis.
6.
6.1. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Sein
Einwand in der Beschwerdeschrift, es handle sich nicht um
Widersprüche, sondern um Missverständnisse, vermag demzufolge nicht
zu überzeugen, zumal er anlässlich der Befragung und der Anhörung auf
seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde.
6.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das
BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft
erachtet hat.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen
sind. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, dass die Taliban am
Tag der Entführung seines Vaters der Familie mit dem Tod gedroht
hätten, wenn sie sich an die Behörden wenden würden (Akten BFM
A1/13 S. 6), während er anlässlich der Anhörung geltend machte, die
Taliban hätten nur unter sich in Paschtu geredet und sich nicht an die
Familie gewandt (Akten BFM A10/17 S. 4). Ausserdem brachte er bei der
Kurzbefragung vor, er sei im Militärcamp gewesen, als ihn die Taliban
das zweite Mal gesucht hätten, woraufhin er zwei Tage später das Land
verlassen habe (Akten BFM A1/13 S. 6 und 8). Dagegen gab er
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anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei vier Tage vor seiner Ausreise
zum letzten Mal bei der Arbeitsstelle gewesen, um seinen Lohn
abzuholen (Akten BFM A10/17 S. 8). Als dem Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten
wurden, war er nicht in der Lage, diese aufzulösen.
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschehnisse
äusserst kurz und unsubstanziiert darstellte. Insbesondere die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers zur Verschleppung seines Vaters
sind nicht sehr konkret und namentlich in Bezug auf den genauen Ablauf
des Vorfalls überaus vage ausgefallen (Akten BFM A10/17 S. 34). Den
Äusserungen sind weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche
Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden
Schilderung zu entnehmen. In der Beschwerde wird die distanzierte
Haltung des Beschwerdeführers damit zu erklären versucht, dass jeder
Mensch anders reagiere und er heute noch wie gelähmt sei. Hierzu ist
festzuhalten, dass sich nichts Derartiges aus den Protokollen ergibt. Das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers veranlasste den Befrager nicht
zu etwaigen Unterbrüchen oder Bemerkungen. Der Beschwerdeführer
machte in dieser Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen oder
derartige Aussagen. Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter
hielt in seiner Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit
des Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der
Anhörung sprechende Einwände fest.
In diesem Zusammenhang wirkt es eher konstruiert und unplausibel, dass
die Taliban Angst bekommen hätten sowie geflohen seien und lediglich
das "Geschrei" der Mutter die Taliban davon abgehalten hätte, den
Beschwerdeführer mitzunehmen (Akten BFM A1/13 S. 6, A10/17 S. 3 und
11). Dies erscheint schon deshalb wirklichkeitsfremd, da der
Beschwerdeführer selber angab, die Taliban seien mit Kalaschnikows
bewaffnet gewesen und hätten die Familie damit geschlagen (Akten BFM
A1/13 S. 7). Schliesslich ist es in Berücksichtigung der geltend
gemachten Suche der Taliban nach seiner Person sowie deren
Gewaltbereitschaft unrealistisch, dass er sich im Keller des Hauses
versteckt hielt, zumal die Behauptung in der Beschwerde, es habe sich
um ein "spezielles Versteck" gehandelt, keine Stütze in den Akten findet.
Kaum der Realität entsprechen dürfte auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Taliban hätten bei einer allfälligen Suche nur das
Haus (und nicht auch den Keller) durchsucht; sie seien "immer sehr
nervös und gehen schnell wieder weg" (Akten BFM A10/17 S. 15).
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Seite 9
6.3. Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit
zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu
genügen vermögen. Das BFM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht
abgewiesen.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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Seite 10
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
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Seite 11
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).
8.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Entwicklung der Lage in
Afghanistan kontinuierlich. Im zur Publikation vorgesehen Grundsatzurteil
E7625/2008 vom 16. Juni 2011 hat es eine aktuelle Einschätzung
vorgenommen, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan –
ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar erachtet werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein,
wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handelt. Angesichts der konstanten Verschlechterung
der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation versteht es sich indessen von selbst, dass die
bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in
jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen
Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren.
Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf
die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine
lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa
besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich
nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen
zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden
finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf
eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Anstellung
D7593/2008
Seite 12
selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahe stehenden
Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.).
8.3.2. Gemäss eigenen Angaben lebte der 25jährige, soweit aktenkundig
gesunde und ledige Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zu seiner
Ausreise in Kabul. Seine Mutter, drei Geschwister und sein Onkel leben
weiterhin in Kabul, weshalb er bei einer Rückkehr nach Kabul auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Insbesondere ist
anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr nach Kabul bei seiner
Familie wohnen kann, bis er eine eigene Wohnung gefunden hat, und
dass seine Familie ihn bei der Suche nach einer Arbeitsstelle unterstützt.
Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung
und Englischkenntnisse. Zudem konnte er bereits dank Unterstützung
von Bekannten seines Vaters während seiner Schulzeit einer Arbeit
nachgehen und erste Berufserfahrungen sammeln. Daher ist davon
auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird
leben und sich auch beruflich integrieren können. Es steht ihm zudem
offen, beim BFM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen; eine
Ausrichtung derselben würde ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat
ebenfalls erleichtern (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Nach Berücksichtigung aller wesentlicher Entscheidungselemente erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul als
zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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Seite 13
8.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug im Ergebnis zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Dezember 2008 in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D7593/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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