B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7594/2016
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch MLaw Silvia Ferraro, Rechtsanwältin,
Moro Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis)
ergab, dass dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 von der Tschechi-
schen Auslandvertretung in B._______ (Irak) ein vom 1. April 2016 bis am
31. März 2017 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis so-
wie zu einer allfälligen Wegweisung in die Tschechische Republik anläss-
lich der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 26. August
2016 das rechtliche Gehör gewährte,
dass das SEM die tschechischen Behörden am 16. September 2016 um
Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), er-
suchte,
dass die tschechischen Behörden am 1. November 2016 das Übernahme-
ersuchen guthiessen,
dass das SEM mit – am 2. Dezember 2016 eröffneter – Verfügung vom
2. November 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) unter Verweis auf die gegebene Zuständigkeit der Tschechi-
schen Republik für die Behandlung des Asylgesuches auf dieses nicht ein-
trat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anord-
nete, und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
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diese Verfügung erhob, mit den Rechtsbegehren, der Nichteintretensent-
scheid des SEM vom 2. November 2016 sei aufzuheben und an die Vor-
instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsan-
wältin MLaw Silvia Ferraro als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzuset-
zen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im Weiteren gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich
bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger
Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass dem Beschwerdeführer gemäss den vom SEM veranlassten Abklä-
rungen am 24. März 2016 durch die Auslandvertretung der Tschechischen
Republik in B.______ (Irak) ein vom 1. April 2016 bis am 31. März 2017
gültiges Visum ausgestellt wurde (vgl. act. A4/1),
dass das SEM bei dieser Sachlage in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Tschechi-
schen Republik für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, was von
den tschechischen Behörden mit der ausdrücklichen Zustimmung zum
Übernahmeersuchen des SEM vom 16. September 2016 am 1. November
2016 bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfäl-
ligen Wegweisung in die Tschechische Republik angab, er sei bereits im
April 2016 mit seinem Reisepass und dem tschechischen Schengen-Visum
von B._______ via C._______ und D._______ in die Schweiz geflogen,
dass er indessen aufgrund falscher Informationen eines Verwandten wie-
der in den Irak zurückgeflogen sei,
dass er den Irak am 11. August 2016 erneut verlassen habe, da er gesucht
worden sei,
dass er in der Folge am 18. August 2016 mit Hilfe eines Schleppers via die
Türkei und weitere ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt
sei,
dass sich sein Pass beim Schlepper befinde und er nicht wisse, was dieser
damit gemacht habe,
dass es ihm psychisch nicht gut gehe, da er viel Blut und viele Tote gese-
hen habe,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerde-
führer mache sinngemäss geltend, das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitglied-
staaten nach der ersten Einreise in den Dublin-Raum für mehr als drei Mo-
nate verlassen zu haben und in der Folge illegal, ohne Benützung des gül-
tigen Visums, wieder in die Schweiz gelangt zu sein,
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dass er indessen keine Beweise vorlegen könne, welche den geltend ge-
machten Reiseweg beziehungsweise den angeblichen Aufenthalt aus-
serhalb des Dublin-Raums belegen könnten,
dass ferner nicht plausibel sei, weshalb er sein im August 2016 nach wie
vor gültiges Visum nicht für eine legale Einreise auf dem Luftweg von der
Türkei in die Schweiz hätte verwenden sollen,
dass die tschechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM
überdies in Kenntnis des von ihm geltend gemachten Reisewegs zuge-
stimmt hätten,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der Be-
schwerdeführer habe nie beabsichtigt, in der Tschechischen Republik zu
bleiben, da er dort keinerlei Zukunftsperspektiven habe (a.a.O. S. 8 Ziff.
28),
dass er überdies in der Schweiz Familienangehörige habe, lebe doch hier
sein Cousin E._______, der gut integriert und Gesellschafter sowie Ge-
schäftsführer einer Firma sei, womit er (der Beschwerdeführer) auch die
Möglichkeit hätte, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen (a.a.O. S. 7 f. Ziffn.
22 und 27),
dass, hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen, der in seiner Eigen-
schaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat
aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 9 Dublin-III-VO),
dass ein Cousin indessen a priori nicht unter den Begriff “Familienangehö-
rige“ gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt, umfasst dieser doch im We-
sentlichen den Ehegatten sowie minderjährige Kinder,
dass deshalb kein Raum für die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO be-
steht, weshalb die Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde (a.a.O. S. 7 Ziffn. 23 f.) kein Bundesrecht verletzt hat,
dass hinsichtlich der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
mit dem SEM davon auszugehen ist, dass die Tschechische Republik in
der Lage sein wird, eine allenfalls notwendige medizinische Versorgung zu
gewährleisten,
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dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach die Tschechische Republik, bei wel-
cher es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
handelt, ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Be-
schwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter
Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass das sogenannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das
Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die
Tschechische Republik angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde im Übrigen aus den dargelegten Gründen abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen
und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: