Abtei lung IV
D-7595/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch); Verfügung
des BFM vom 23. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7595/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige amha-
rischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – reichte am
30. Oktober 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Dieses
wurde am 16. Mai 2008 mit einem Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch die Vorinstanz abgelehnt und blieb in der Folge un-
angefochten.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 (vgl. B1) – beim BFM am 9. Juli 2008
eingegangen – stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch.
Sie liess durch ihren Rechtsvertreter beantragen, es sei festzustellen,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen und der Beschwerde-
führerin sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer
Hinsicht sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen; es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung
ihres zweiten Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, im
Rahmen ihrer Möglichkeiten engagiere sie sich in der Schweiz exil-
politisch, um damit eine politische Reform in Äthiopien zu bewirken.
Sie nehme an Parteiversammlungen der äthiopischen Oppositions-
partei CUPD/KINIJIT (Coalition for Unity and Democracy Party
Comitee Switzerland) Schweiz sowie an Protestaktionen teil. Durch
dieses Engagement setze sie sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien
einer politischen Verfolgung aus. Die äthiopische Regierung habe eine
Weisung erlassen, welche ihre Auslandvertretungen auffordere,
Informationen über extreme Elemente im Ausland zu sammeln. Am
18. Mai 2008 habe die Beschwerdeführerin an einer Demonstration in
C._______ teilgenommen. Die dabei gemachten Fotos seien im
Internet veröffentlicht worden. Am 5. Juni 2008 habe sie einen
regimekritischen Artikel unter eigenem Namen auf das Internet ge-
stellt. Durch ihre Aktivitäten habe sie die Aufmerksamkeit der
äthiopischen Behörden geweckt.
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Zur Untermauerung ihres exilpolitischen Engagement reichte die Be-
schwerdeführerin vier Berichte aus dem Internet, zwei Farbfotos, einen
Bericht des Bayerischen Flüchtlingsrates, eine E-Mail der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe an die Caritas-Schweiz, eine Anweisung der
äthiopischen Botschaft, ein Bestätigungsschreiben der CUDP-Schweiz
sowie ein Anmeldeformular derselben Partei als Beweismittel zu den
Akten (vgl. Beweismittelumschlag B3).
C.
Am 4. August 2008 erfolgte die Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
durch das BFM.
D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 – eröffnet am 28. Oktober 2008 –
lehnte das Bundesamt das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin
mit der Begründung ab, die vorgebrachten subjektiven Nachflucht-
gründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Demnach sei ihr Asyl-
gesuch abzulehnen. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Deckung der Verfahrenskosten er-
hob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.--.
E.
Mit Eingabe vom 26. November 2008 liess die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
9. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und Ge-
legenheit erhalte, bis zum 29. Dezember 2008 den Nachweis der Be-
dürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Bei unbenutztem Frist-
ablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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G.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 liess die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung zu den Akten
reichen.
H.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2009 ersuchte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz, bis zum 17. Februar
2009 eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte
der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2009 die Vernehmlassung zur
Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
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vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
S. 352 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006
vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E.
6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7B
und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5A S. 141 f., mit weiteren
Hinweisen).
4.
4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vor-
instanz im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz
könne darauf verzichtete werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon
ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Die Be-
schwerdeführerin mache geltend, sie sei in der Schweiz ein aktives
Mitglied der CUPD geworden und habe an verschiedenen Kund-
gebungen gegen das Regime in Äthiopien teilgenommen, was sie
entsprechend belegt habe. Sie führte weiter aus, sie wirke in dieser
Vereinigung prominent bei der Organisation von Sitzungen und
Protestaktionen mit. Zudem habe sie im Internet regimekritische
Artikel verfasst und sei dabei namentlich genannt und mit Foto auf-
geführt worden. Dazu sei einleitend zu bemerken, dass die Be-
schwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuches keine
politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe
glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur An-
nahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder
dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin
registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Be-
obachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Zudem
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könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass
die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft der Beschwerde-
führerin bei der CUPD überhaupt Kenntnis genommen oder sogar ge-
stützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person
eingeleitet hätten.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin habe sich zwar, wie viele ihrer Lands-
leute erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr ein-
gereichten Beweisunterlagen – wie auch zahlreiche weitere, ähnlich
dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren – zeigten aber, dass
allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische An-
lässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte
Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund er-
scheine es aber unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all
diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen
zuordnen könne. Zudem gelte es zu beachten, dass die Beschwerde-
führerin anlässlich ihrer Anhörung vom 4. August 2008 ausgesagt
habe, sie habe sich bei den Kundgebungen jeweils im Hintergrund
aufgehalten (vgl. B6, F. 67, S. 7). Diese Aussage stehe derjenigen
ihres Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 4. Juli 2008 diametral
entgegen. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären,
könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden
äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person über-
wachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Be-
hörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vor-
wiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa
und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asyl-
verfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie
regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Ver-
öffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nach-
gingen.
4.1.2 Am 9. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin die Kopie eines
Rundschreibens der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von
im Ausland lebenden Äthiopiern" vom 24. Hamle 1998 (31. Juli 2006)
an die Auslandvertretungen zu den Akten gereicht. Dieses Rund-
schreiben sowie die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher er-
lassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente
bereits auf einschlägigen Seiten im Internet abrufbar seien. Die
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"Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern"
habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die
Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen
zählenden Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das erwähnte
Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die
Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier
zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte
Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden
die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und
Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Im
Schreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Ausland-
vertretungen aber nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die
grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und ent-
sprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien der
äthiopischen Behörden werde nämlich sehr wohl differenziert: Danach
bestehe die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine
Hasspolitik betreiben würden und die zweite Gruppe aus gemässigten
Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Be-
hörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen werde. Vorliegend bestünden keine
Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in
dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe. Sie
gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von
aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die ein-
heimischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten
interessierten. Diese Einschätzung vermöge auch die Publikation
eines Internetartikels durch die Beschwerdeführerin nicht zu wider-
legen. So stehe einerseits ihre Identität nach wie vor nicht fest. Ent-
sprechende Dokumente lägen trotz ihres langen Aufenthalts in der
Schweiz bis heute nicht vor. Es dürfte daher für die äthiopischen Be-
hörden nicht möglich sein, eine Verbindung zwischen der Be-
schwerdeführerin, deren Foto und dem sehr allgemein gehaltenen
Beitrag herstellen zu können. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass
aufgrund der mangelnden Kenntnisse des Inhaltes dieses Beitrages,
dieser nicht selber von ihr verfasst worden sei. Auch die übrigen Be-
weismittel vermöchten keine Gefährdung der Beschwerdeführerin
durch ihre exilpolitische Tätigkeit zu begründen. Dies weil sich diese
zum grossen Teil auf die oben erwähnten Aspekte beziehen würden,
sich auf allgemein bekannte Gegebenheiten abstützten und somit dem
BFM bereits bekannt seien und/oder in Widerspruch zu den Aussagen
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der Beschwerdeführerin stünden (vgl. B26, F 28 ff., S. 4 ff.). Insgesamt
seien die Beschreibungen ihrer exilpolitischen Tätigkeit als stark ge-
steigert zu bezeichnen. So stehe die Behauptung des Rechtsver-
treters, seine Mandantin sei in der Schweiz wegen massiven exil-
politischen Tätigkeiten massiv bedroht worden (vgl. B1, S. 3) zu den
Aussagen der Beschwerdeführerin – sie wisse nichts von Be-
drohungen in der Schweiz (vgl. B6, F 71 ff. S. 7 f.) – im Widerspruch.
4.1.3 Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten
subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb die Be-
schwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden könne.
Demnach sei ihr Asylgesuch abzulehnen.
4.2 In der Beschwerdeeingabe vom 26. November 2008 wird im
Wesentlichen geltend gemacht, dass das zweite Asylverfahren ein
neues Verfahren darstelle. Die darin geltend gemachten Asylgründe
seien losgelöst von denjenigen im ersten Asylgesuch zu würdigen. Die
exilpolitischen Aktivitäten würden von der Vorinstanz nicht bestritten,
deshalb sei auf diese abzustellen. Die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt möglicherweise von den
äthiopischen Behörden nicht registriert worden sei, müsse nicht be-
deuten, dass sie aufgrund ihrer Aktivitäten im Exil nicht wahr-
genommen und entsprechend registriert worden sei. Insofern sei der
von der Vorinstanz vorgenommene Zirkelschluss unzulässig. In diesem
Sinne entbehre auch die Behauptung, wonach politische Aktivitäten
von einfachen CUDP- beziehungsweise KINIJIT-Mitgliedern im Aus-
land vom äthiopischen Regime nicht beobachtet würden, jeglicher
Grundlage. Die diesbezüglichen Erkenntnisse des BFM müssten als
unrichtig zurückgewiesen werden. In diesem Zusammenhang werde
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom
30. November 2007 hingewiesen, in welchem auch davon aus-
gegangen werde, dass exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz von
äthiopischen Spitzeln überwacht würden. Entgegen der Einschätzung
der Vorinstanz würden auch Aktivitäten von einfachen Mitgliedern be-
obachtet und in den Datenbanken des äthiopischen Regimes
registriert. Die Beschwerdeführerin habe somit zweifelsohne die Auf-
merksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt und sei mit grosser
Wahrscheinlichkeit in den Datenbanken des äthiopischen Regimes
registriert. Bereits die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten
müssten zur Vermutung führen, dass die äthiopischen Behörden diese
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zur Kenntnis genommen hätten. Inwiefern bereits heute behördliche
Massnahmen gegen sie ergriffen worden seien, könne naturgemäss
nicht gesagt werden. Eine diesbezügliche Information seitens der Be-
hörden an die Beschwerdeführerin würde eine Ergreifung und Be-
strafung der oppositionellen Person ohnehin vereiteln. Selbst wenn
zum heutigen Zeitpunkt weder ein Verfahren noch eine Untersuchung
gegen sie liefen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
im Falle der Rückkehr einem strengen Verhör ausgesetzt sein werde.
Schon ihr langer Auslandaufenthalt und das Stellen eines Asyl-
gesuches genügten, um das Misstrauen der Behörden zu erwecken.
Bei einer näheren Betrachtung ihres Falles würden die äthiopischen
Behörden unweigerlich auf Hinweise ihrer exilpolitischen Betätigung
stossen.
4.2.1 Sodann sei die sehr allgemein gehaltene Behauptung des BFM,
wonach die äthiopischen Behörden den angeblich schlecht erkenn-
baren Gesichtern der Protestteilnehmenden keine konkreten Namen
zuordnen könnten, tatsachenwidrig. Der Vorinstanz sei diesbezüglich
zu entgegnen, dass nie behauptet worden sei, die äthiopischen Be-
hörden würden sich bei der Identifikation exilpolitischer Individuen
ausschliesslich auf die im Internet publizierten Fotos stützen. Es sei
vielmehr eine gesicherte Kenntnis und gerichtsnotorisch, dass diese
über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten,
welches bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und auch
Unternehmen im Ausland sowie Auslandvertretungen umfasse. Auf
diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer be-
schafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und
den Informationen der Spitzel durchaus eine Identifikation jedes
einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Auch über den im Internet unter
Namensnennung publizierten Artikel, in welchem die Beschwerde-
führerin entgegen der tatsachenwidrigen Behauptung des BFM das
äthiopische Regime scharf kritisiere, sei eine Identifikation möglich.
Die Vorinstanz habe jeden Fall einzeln und individuell zu würdigen. Die
vorliegende Verfügung erwecke jedoch den Eindruck, als hätte das
Bundesamt weitgehend Bausteine von anderen Entscheiden ab-
geschrieben ohne Bezugnahme zum konkreten Fall. So werde mit
Nachdruck bestritten, dass das Gesicht der Beschwerdeführerin auf
den ins Recht gelegten Fotos schlecht erkennbar sei. Sie sei auf
diesen Fotos sehr gut erkenntlich abgebildet. Die Aussage der Be-
schwerdeführerin, sie habe sich während den Demonstrationen jeweils
im Hintergrund aufgehalten, beruhe offensichtlich auf einem Missver-
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ständnis im Zusammenhang mit dem Verständnis des Befragers
während der Anhörung, zumal die diesbezüglich eingereichten Fotos
Gegenteiliges beweisen würden.
4.2.2 Nach Ansicht der Vorinstanz spreche allein die grosse Anzahl
von Exiläthiopiern gegen eine Überwachung jedes Einzelnen von
ihnen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Grösse der exil-
äthiopischen Gemeinde im Ausland für die äthiopischen Behörden
auch wesentliche Vorteile habe. Die politischen Organisationen inner-
halb der exilpolitischen Gemeinden könnten so besser durch Spitzel
und regierungstreue Äthiopier unterwandert werden. Schliesslich
müssten die Behörden nicht jeden Exilanten überwachen, sondern nur
jene, die unter Verdacht stünden, politisch gegen die Regierung aktiv
zu sein. Gerade durch die Spitzel seien diese schwer auszumachen.
4.2.3 Das BFM verletze zudem den Untersuchungsgrundsatz, wenn
es einerseits eingereichte Beweismittel nicht hinreichend würdige und
mit weiteren Mutmassungen Gründe, die gegen die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin sprächen, suche. So handle es sich
etwa bei der Behauptung, wonach viele äthiopische Emigranten aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, um eine blosse
Mutmassung, die auf den konkreten Fall keinerlei Bezug nehme.
Gewiss würden einige Asylsuchende ihre politischen Aktivitäten aus
rein wirtschaftlichen Gründen betreiben. Dies treffe jedoch nicht auf
die Beschwerdeführerin zu. Sie sei durch ihre Aktivität von der
Hoffnung getrieben, mit ihrem Einsatz etwas an der politischen
Situation in Äthiopien zu verändern. Anders sei ihr beherzter exil-
politischer Einsatz nicht zu erklären. Sie nehme dabei eine konkrete
Gefährdung für sich und ihre Familie in Kauf. Doch die Beschwerde-
führerin stelle diese persönlichen Interessen hinter das Interesse an
einem politischen Wandel. Diese Tatsachen sprächen für eine
politische Motivation. Als Aktivistin mit politischem Profil liege der Be-
weggrund für die Aktivitäten der Beschwerdeführerin somit entgegen
der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Überzeugung und nicht im
Kalkül, eventuell ein dauerhaftes Bleiberecht in der Schweiz zu er-
wirken. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zu ergänzen,
dass die Theorie des BFM, die äthiopischen Behörden würden unter-
scheiden zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exil-
aktivisten, einige Schwachstellen aufweise. So habe nämlich die
politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine
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Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland
(zumindest im Zufluchtsstaat) zur Folge. Sofern die Exilaktivisten mit
ihren Aktivitäten auch die Öffentlichkeit in Äthiopien beispielsweise
über das Internet oder andere Kontakte erreichen würden, werde auch
das Ansehen der Regierung in Äthiopien selber geschädigt. Wie weit
die Überwachungs- und Repressionsmassnahmen des äthiopischen
Regimes gingen, verdeutliche der bereits ins Recht gelegte Internet-
artikel, worin ausgeführt werde, dass das äthiopische Regime sämt-
liche regimekritische Websites blockiert habe. Sowohl "echte" als auch
"falsche" Exilaktivisten würden dem Regime so in gleichem Masse
Schaden zufügen. Eine Differenzierung sei in diesem Zusammenhang
unnötig. Ausserdem würde die Entscheidung, ob es sich nun um einen
"echten" oder "falschen" Exilaktivisten handle, gänzlich in die Hände
des äthiopischen Geheimdienstes gelegt. Die Asylsuchenden wären
bei einer Rückkehr der Willkür des äthiopischen Geheimdienstes aus-
geliefert. Leider sei nicht zu erwarten, dass der Geheimdienst diesen
Handlungsfreiraum zugunsten der Rückkehrer auslegen würde.
Schliesslich sei die Unterscheidung zwischen echten und vor-
getäuschten politischen Exilaktivisten unzulässig, da sie auch von den
schweizerischen Behörden unmöglich mit einiger Zuverlässigkeit vor-
genommen werden könne. Dies weil sich gerade die Motivation jedem
Beweis entziehe und nur der Asylsuchende selber darüber Auskunft
geben könne. Dieses Kriterium sei ferner unpraktikabel, da es einer
Überprüfung nicht zugänglich sei. In dubio pro fugitivo sei auf eine
solche Unterscheidung gänzlich zu verzichten. Durch diese
Argumentation der Vorinstanz werde schliesslich das Missbrauchs-
argument eingebracht, obwohl bereits die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) in einem publizierten Urteil als auch der Bundesrat
in seiner Botschaft zum Asylgesetz festhielten, dass die Motivation
exilpolitischer Aktivität letztlich irrelevant sei, solle nun plötzlich durch
die angeblich so differenziert handelnden äthiopischen Behörden der
"Missbrauchscharakter" solchen Gebarens von Exiläthiopiern durch-
schaut werden. Dass aber zuletzt den äthiopischen Behörden dies-
bezüglich Vertrauen geschenkt werden könne, würden die täglichen
und auch bekannten Berichte über massive Menschenrechtsver-
letzungen zeigen, von welchen insbesondere Oppositionelle, Anders-
denkende oder Journalisten betroffen seien.
4.2.4 Zusammenfassend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass
sämtliche gegen die amtierende äthiopische Diktatur gerichteten
politischen Aktivitäten sehr scharf vom äthiopischen Regime be-
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ziehungsweise dessen Spitzeln beobachtet würden. Jeder äthiopische
Bürger, der sich an Protestaktionen beteilige oder sich anderweitig
regimekritisch äussere, werde registriert, gelte in den Augen des
äthiopischen Regimes als Landesverräter und müsse bei einer Weg-
weisung in sein Heimatland mit entsprechenden Sanktionen rechnen.
Es könne somit kein Zweifel daran bestehen, dass die äthiopischen
Behörden Kenntnis über die politischen Aktivitäten der Beschwerde-
führerin erlangt und ihre Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien
politische Verfolgung zur Folge hätten. Mit Verweis auf ähnlich ge-
lagerte Fälle, bei welchen die Flüchtlingseigenschaft der gesuch-
stellenden Personen anerkannt worden sei, ergebe eine gesamthafte
Betrachtung der Fluchtgründe, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Deshalb sei ihr in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
5.
5.1 Die Frage der Verfolgung im Heimatland wurde bereits im ersten
Asylverfahren der Beschwerdeführerin eingehend geprüft und mit
rechtskräftigem Entscheid vom 16. Mai 2008 (in Rechtskraft er-
wachsen am 28. Mai 2008) verneint. Wie in der angefochtenen Ver-
fügung (S. 3) zu Recht festgestellt wurde, besteht somit kein Anlass
zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verlassen ihres
Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthio-
pischen Behörden geraten und in der Folge als Regimegegnerin oder
politische Aktivistin registriert worden war und daher seit ihrer Ankunft
in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der heimatlichen
Behörden gestanden ist. Im Folgenden ist einzig noch zu prüfen, ob
die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimatland, namentlich wegen ihres Engagements in der
Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund (das heisst infolge Vor-
liegens subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt. Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen jedoch kein Asyl ge-
währt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Soweit die Beschwerdeführerin die
Gewährung von Asyl beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass von der Vorinstanz nicht bestritten
wird, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch
betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne
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von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen,
wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr
infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politi-
scher Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob
diese Voraussetzung im Fall der Beschwerdeführerin erfüllt ist.
5.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007
vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist
davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die
Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren.
Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür,
dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die
CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im
Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst
spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszu-
gehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangs-
weise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder
Mitglied der Ausland-Organisation der CUPD/KINIJIT war, nach wie
vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, so-
lange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gast-
land kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung
Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der
CUPD/KINIJIT vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten
Amnestie von einigen Mitgliedern der CUPD/KINIJIT und der nicht
unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes
mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der
Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offen bleiben
kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der
behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der
Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten.
5.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an
einigen Demonstrationen teilgenommen sowie regimekritische Texte
verfasst und ins Internet gestellt hat. Zwar überwachen die
äthiopischen Behörden zweifelsohne die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland, wobei jedoch davon auszugehen ist,
dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche
über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten ent-
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wickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungs-
gerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien
verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen
dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demons-
trationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen
sowie Personen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen
keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden.
Dass die äthiopischen Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch
engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen
in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen ver-
suchen, zu unterscheiden vermögen, darf entgegen den anders-
lautenden Ausführungen in der Beschwerde vorausgesetzt werden.
Betreffend die Teilnahme an Demonstrationen ist anzumerken, dass
sich die Beschwerdeführerin bei diesen Veranstaltungen eher als "Mit-
läuferin" denn als treibende Kraft entpuppt hat. So geht insbesondere
auch aus den eingereichten Fotografien, dem Bestätigungsschreiben
des (...) der (...) und dem Anmeldeformular für die CUDP/KINIJIT
Switzerland (vgl. Beweismittelumschlag B3) nicht wie von der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter vorgebracht
hervor, sie habe sich in einem aussergewöhnlichen Ausmass politisch
exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, sie habe als
Oppositionelle die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart
auf sich gezogen, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus
den genannten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass sie sich
gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen
Organisationen in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten
Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist
indessen nicht zu erkennen. Überdies ist festzustellen, dass die
Identität der Beschwerdeführerin mangels Abgabe rechtsgenüglicher
Identitäts- oder Reisepapiere nicht feststeht. Somit sind sämtliche an-
geblich von ihr verfassten und unterzeichneten Medienprodukte und
die angeblich ihre Person betreffenden Bestätigungen seitens Dritter
ohnehin nicht geeignet, die Urheberschaft der Beschwerdeführerin zu
belegen beziehungsweise einen tatsächlichen Bezug zu ihrer Person
aufzuzeigen. Somit erübrigen sich insbesondere weitere Ausführungen
zu den ins Recht gelegten regimekritischen Artikeln. Auch der Hinweis
der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5060/2007 vom 30. November 2007 erweist sich als unbehelflich. In
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diesem wird nämlich einzig die Frage beantwortet, ob die Vorinstanz
das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aus-
sichtslos bezeichnet hat und wegen Nichtleistens des einverlangten
Kostenvorschusses auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten
ist. Es wurde jedoch in diesem Verfahren nicht entschieden, ob
subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen vermögen. Es ist festzuhalten, dass keine Hin-
weise aktenkundig sind, wonach die Beschwerdeführerin in der
Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kader-
stelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Ihre Aktivitäten für
die CUDP/KINIJIT vermögen kein derartig politisches Profil zu ent-
wickeln, dass die äthiopischen Behörden in ihr eine ernsthafte und in
ihrem Wirkungsgrad gefährliche Regimegegnerin identifizieren
könnten. Ihr exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asyl-
relevantes staatliches Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen.
5.5 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vor-
bringen, das BFM verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn es
einerseits eingereichte Beweismittel nicht würdige und mit weiteren
Mutmassungen Gründe gegen ihre Flüchtlingseigenschaft suche, nicht
durchzubringen. Die Vorinstanz begründet in ihrer ablehnenden Ver-
fügung ausführlich und substanziiert, weshalb der Beschwerdeführerin
die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann. Die Er-
wägungen der Vorinstanz sind schlüssig, nachvollziehbar und berück-
sichtigen die verfahrenswesentlichen Akten. In letzter Konsequenz ist
hierbei darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache der schweizerischen
Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise mögliche Ge-
fährdungssituation im Heimatland einer asylsuchenden Person abzu-
klären. Hier findet der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungs-
grundsatz vernünftigerweise seine Schranken und ist die Be-
schwerdeführerin auf ihre in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
zu verweisen.
5.6 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu
einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen,
weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
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schwerdeführerin verneint hat. Die Vorinstanz hat das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
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Abs 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl.
bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenz-
krieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem
von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten
Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember
2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der
UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im
August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt
im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen.
Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerde-
führerin sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
Akten jung und gesund. Ihre Familienmitglieder wohnen in Äthiopien
(vgl. A1, S. 3; A9, S. 4), womit sie über ein entsprechendes familiäres
und soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügt. Sie selber hatte
ihren letzten Wohnsitz die letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise in
B._______ und lebte dort bei einem Onkel (vgl. A9, S. 4). Überdies hat
sie in Äthiopien vor ihrer Ausreise als Händlerin einige Jahre ihr
eigenes Kleidergeschäft geführt (vgl. A1, S. 2). Angesichts ihrer beruf-
lichen Erfahrung ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führerin eine Reintegration in den Arbeitsmarkt in ihrer Heimat möglich
sein wird. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, sie ge-
rate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
Ausserdem erhalten abgewiesene äthiopische Beschwerde führende
Personen seitens der zuständigen Vertretung ein Laisser-passer.
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Infolgedessen ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung
nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von
der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2008 ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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