B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7595/2016
plo
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. November 2016 / (…).
D-7595/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ (Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer mit
letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz) sein Heimatland eigenen An-
gaben zufolge am (…) oder (…) 2016 letztmals verliess und via Katar, die
Türkei, Ungarn und weitere ihm unbekannte Länder am (…) 2016 illegal in
die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Altstätten vom 18. Juli 2016
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. August 2016 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte was folgt,
dass er in seinem Heimatland zwischen 2004 und dem (…) 2007 für eine
internationale Minenräumungsorganisation gearbeitet habe und wegen
dieser Tätigkeit in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sei, die
daraus auf eine Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
geschlossen hätten,
dass er wegen dieses Verdachts vom (…) bis (…) 2006 von Militärs ver-
haftet, verhört, gefoltert und schliesslich auf Druck von Menschenrechtsor-
ganisationen beziehungsweise „wegen den Institutionen“ nach zweitägiger
Haft und unter der Auflage, täglich Unterschriften zu leisten, entlassen wor-
den sei,
dass er im (…) 2007 von Unbekannten beobachtet worden sei und fortan
aus Angst keine Unterschriften mehr geleistet habe, weshalb am (…) 2007
Vertreter des Criminal Investigation Departements (CID) bei ihm zuhause
(in seinem Elternhaus) erfolglos nach ihm gesucht hätten und ihn über
seine Mutter zu einer Befragung vorgeladen hätten,
dass ihn seine Mutter gemeinsam mit seiner Schwester gegen 14 oder 15
Uhr desselben Tages bei der Arbeit abgeholt und zu einer Menschenrechts-
organisation gebracht habe,
dass die ursprüngliche Idee gewesen sei, ihn zu seiner eigenen Sicherheit
in einem Gefängnis unterzubringen, wobei Vertreter der Organisation zu
bedenken gegeben hätten, dass er nach einer solchen Unterbringung Ge-
fahr laufe, landesweit bekannt zu werden und sich die Unterbringung bei
einem lokalen Polizeiposten eher anbiete,
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dass er es sich dann aber anders überlegt habe, weil er vor Ort „verschie-
dene CID-Personen“ gesehen habe und stattdessen am (…) 2007 mithilfe
eines Passierscheins nach Colombo und von da mit einem echten, auf sei-
nen Namen lautenden Pass und einem gültigen Visum nach Indien und
nach Ablauf desselben wieder zurück nach Colombo gereist sei,
dass er im (…) 2008 erneut von CID-Personen gesucht worden sei, was
ihn veranlasst habe, nach Malaysia zu fliehen,
dass er nach Kriegsende im Herbst 2009 in sein Heimatland zurückgekehrt
sei, wo er geheiratet und gearbeitet habe,
dass er 2012 jeweils von einer CID-Person verhört und „massiv geschla-
gen“ worden sei,
dass er im September 2013 Wahlpropaganda zugunsten eines „lokalen Po-
litikers gemacht“ habe,
dass sein Schwager S. am Märtyrertag im (…) 2014 Flugblätter verteilt
habe und sich so dem Verdacht ausgesetzt habe, sich am Wiederaufbau
der LTTE beteiligen zu wollen, weshalb er am (…) 2014 verhaftet worden
sei,
dass der Beschwerdeführer Ende (…) 2015 von zwei CID-Personen zu-
hause befragt und beschuldigt worden sei, seinen jungen Schwager S. „ge-
gen die Regierung aufzuhetzen“,
dass ihm aufgrund einer von einem Unfall herrührenden Narbe ausserdem
unterstellt worden sei, er habe Sri Lanka nie verlassen und sei stattdessen
bei den LTTE gewesen,
dass ihm im fraglichen Zusammenhang eine Meldepflicht auferlegt worden
sei und er „gespürt“ habe, dass sie ihn „irgendwie beschuldigen“ und „dann
töten würden“,
dass er sich deshalb zur Ausreise entschlossen und sein Vorhaben im (…)
2015 mit Hilfe eines Schleppers umgesetzt habe,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen werden kann
(vgl. A5 und A9),
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dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identitäts-
karte (im Original) und zur Untermauerung seiner Vorbringen die Arbeits-
bestätigung einer Internationalen im Minenräumungsbereich tätigen Orga-
nisation vom (…) 2008 (im Original), ein Bestätigungsschreiben, wonach
ersterer bei der (…) vom (…) eine Beschwerde eingereicht habe, eine Ver-
misstenanzeige seinen Bruder betreffend vom (…) 2016, eine undatierte
Haftbestätigung seinen Schwager betreffend sowie eine undatierte Bestä-
tigung des IKRK, dass Mitarbeiter desselben letzteren in der Haft besucht
hätten (jeweils in Kopie),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am 7. Novem-
ber 2016 eröffneter Verfügung vom 4. November 2016 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwer-
deführer sei nach eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen und
lediglich einmal im Jahr 2006 für zwei Tage und seither nie mehr verhaftet
worden, obwohl die sri-lankischen Behörden die Möglichkeit dazu gehabt
hätten,
dass er im (…) 2012 und im (…) 2015 von CID-Leuten festgehalten, jedoch
nicht inhaftiert worden sei und nicht ersichtlich sei, weshalb sich das in An-
betracht der sich in den letzten Jahren markant verbesserten politischen
Situation in seinem Heimatland zu seinem Nachteil ändern sollte,
dass er im Übrigen eingeräumt habe, die Situation in seinem Heimatland
habe sich verbessert und sie [die CID-Leute] könnten nicht mehr grundlos
Leute verhaften, weshalb er nach der Befragung über seinen Schwager S.
am (…) oder (…) 2015 aus Mangel an Beweisen frei gelassen worden sei,
dass in Anbetracht der eher untergeordneten Rolle seines Schwagers bei
der LTTE auch nicht ersichtlich sei, weshalb die heimatlichen Behörden ein
spezielles Interesse an ihm (dem Beschwerdeführer) gehabt hätten,
dass im Übrigen selbst sein Bruder, der angeblich an Kampfhandlungen
der LTTE beteiligt gewesen sei, nicht mehr von den heimatlichen Behörden
behelligt werde,
dass aufgrund des Ausgeführten nicht erkennbar sei, weshalb die sri-lan-
kischen Behörden gezielte Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet
hätten und seine diesbezüglichen Vorbringen nicht asylrelevant seien,
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dass er nach Kriegsende im Jahr 2009 nach Sri-Lanka zurückgekehrt sei,
sich in D._______ niedergelassen und geheiratet habe und einer Arbeit als
Maler und ab 2012 Gemüsehändler nachgegangen sei und über die finan-
ziellen Kapazitäten für mehrere Auslandreisen verfügt habe,
dass er und ein Bekannter im (…) 2012 in E._______ von CID-Leute fest-
gehalten und geschlagen worden seien, diese jedoch von ihnen abgelas-
sen hätten,
dass es indes fraglich erscheine, inwiefern der erwähnte Vorfall gezielt ge-
gen ihn gerichtet gewesen sei, da sein Kollege ebenfalls Opfer dieses An-
griffs geworden sei,
dass es sodann auch nicht nachvollziehbar erscheine, inwiefern ihn das
wiederholte Aufsuchen von Behördenvertretern seit dem Verschwinden
seines Schwagers Ende (…) 2014 am Ausüben seiner Tätigkeit gehindert
habe,
dass er sich somit nicht in einer Zwangssituation befunden habe, der er
sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können,
dass die geschilderten behördlichen Massnahmen folglich nicht als asylre-
levant zu bezeichnen seien,
dass seit Kriegsende insgesamt keine Erkenntnisse zu erkennen seien, die
aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben in Sri
Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten,
dass Befürchtungen, künftig staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn be-
gründeter Anlass zu Annahme bestehe, die befürchtete Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen, was vorliegend nicht gegeben sei,
dass Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identi-
tätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten
und oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund
befragt würden,
dass diese Befragung und ein aufgrund der illegalen Ausreise allenfalls er-
öffnetes Strafverfahren keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar-
stelle,
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dass er zusammengefasst nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Aus-
reise gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen
zu sein, zumal er seit Kriegsende insgesamt ungefähr sechs Jahre – von
(…) 2009 bis (…) 2015 und nach seiner Rückkehr aus Indien im (…) bis
(…) 2016 – wohnhaft gewesen sei,
dass allfällige Risikofaktoren im Ausreisezeitpunkt kein gezieltes Verfol-
gungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten und
aufgrund der Aktenlage folglich nicht ersichtlich sei, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der heimatlichen Behör-
den geraten sollte,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) nicht angewendet würde,
dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei-
nen lasse,
dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb sich seine Rückkehr
nach Sri Lanka im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise,
dass der Beschwerdeführer in F._______ (recte: B._______ [G._______,
Nordprovinz]) geboren sei und vor seiner letzten Ausreise aus Sri Lanka in
der Nordprovinz gelebt habe,
dass das BVGer in seinem Referenzurteil E-1866/2015 abweichend zu sei-
ner in BVGE 2011/24 entwickelten Rechtsprechung von der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges in die Ost- und Nordprovinz (ohne Vanni-Ge-
biet, zu dessen aktueller Lage sich das Gericht nicht geäussert habe) aus-
gehe,
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dass der Beschwerdeführer jung sei, über ein tragfähiges Beziehungsnetz
und Arbeitserfahrung als Gemüsehändler verfüge, womit sich der Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar erweise,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. November 2016 sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 4. November 2016 aufzuhe-
ben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und infolge dessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen;
subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 4. November 2016 aufzu-
heben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass ihm in prozessualer Hinsicht die vollständige unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember
2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um
amtliche Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen aufforderte, bis zum 29. Dezember 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 27. Dezember 2016 geleistet
wurde,
dass er mit Eingabe vom 6. Januar 2017 eine Verfolgungsmeldung seines
Schwagers S. bei der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 21. No-
vember 2016 (fortan: Gefährdungsmeldung [in Kopie]) einreichte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen ausführte, er habe sein Heimatland verlassen müssen, weil er
seit 2006 mehrfach von Vertretern des CID und des TID wegen unterstellter
Sympathien für die LTTE befragt, verhaftet, angegriffen und schikaniert
worden sei,
dass sich der letzte asylrelevante Vorfall – sein Schwager S. sei nach sei-
nem (des Beschwerdeführers) Verbleib ausgefragt und unter Druck gesetzt
worden, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben – erst kürzlich zugetragen
habe,
dass das fortwährende Interesse an seiner Person seinem über Jahre hin-
weg bestehenden Kontakt zu LTTE-Sympathisanten und Mitgliedern ge-
schuldet und inzwischen persönlicher Natur geworden sei, weil „ihnen“
seine Festnahme trotz jahrelanger Suche nicht gelungen sei,
dass er in „ihrer Vorstellung“ eine zu „neutralisierende Gefahr“ darstelle,
dass er ausserdem Körpernarben aufweise,
dass seine Ausreisen aus Sri Lanka keine „Auslandreisen“, sondern Fluch-
ten zur Sicherstellung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit
gewesen seien,
dass er mehrere der im Referenzurteil des BVGer E-1886/2015 vom
15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren erfülle, namentlich eine unter-
stellte Verbindung zu den LTTE und das Aufweisen von Körpernarben,
dass er am Flughafen sicherlich verhaftet und mithin Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG erleiden würde,
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dass er die Flüchtlingseigenschaft folglich erfülle und das Non-refoule-
ment-Gebot gemäss Art. 33 FK und Art. 5 AsylG zu beachten sei,
dass sich das SEM ausserdem nicht hinreichend mit den individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien auseinandergesetzt, sondern diese in zwei „lapidaren
Sätzen“ abgehandelt habe,
dass er seit 2014 von seinen Ersparnissen habe leben müssen, weil ihm
die Ausübung seines Berufes wegen der staatlichen Verfolungsmassnah-
men verunmöglicht worden sei,
dass sich sein Schwager versteckt halten müsse, weil er von den Behörden
unter Druck gesetzt werde,
dass seine Familie in Sri Lanka also ebenfalls gefährdet sei und mitnichten
von einem bestehenden Beziehungsnetz vor Ort ausgegangen werden
könne, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu erachten
und zumindest eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Beschwerdeeingabe verwiesen
wird,
dass die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich, das heisst bezüglich
der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen, der Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu
bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässli-
chen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann (vgl. A12 und in zusammengefasster Form vorste-
hend),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise führen, zumal sie sich grösstenteils in Wiederholungen
von bereits geltend Gemachtem erschöpfen,
dass subjektive Furcht vor Verfolgung objektiv begründet sein muss (vgl.
Art. 3 Abs. 1 AsylG), was für die vagen Angaben des Beschwerdeführers –
er habe „gespürt“, dass sie ihn „irgendwie beschuldigen [und] töten wür-
den“ – nicht zutrifft, zumal sich den heimatlichen Behörden die Möglichkeit
dazu mehrfach geboten hätte,
dass ihm im Zusammenhang mit dem angeblichen Verfolgungsansinnen,
welches ihn in der Ausübung seines Berufs so stark beeinträchtigt habe,
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dass er „seit 2014 von seinen Ersparnissen“ habe leben müssen (vgl. Be-
schwerdeeingabe S. 7), seine eigene Aussage entgegen zu halten ist, wo-
nach er seiner Arbeit als Gemüsehändler „von Mitte 2013 bis Februar 2015“
nachgegangen sei und dabei „mehr als genug“ verdient habe (vgl. A5, S. 4
und A9, F32),
dass seine diesbezüglichen Angaben auch in zeitlicher Hinsicht wider-
sprüchlich ausgefallen sind, da er abweichend angab, er habe seine Tätig-
keit bis Ende November 2014 beziehungsweise Februar 2015 ausgeübt
(vgl. A5, S. 4 und A9, F31),
dass die Ausführungen zum seiner Verfolgung zugrunde liegenden Motiv –
die Unterstellung, er habe seinen Schwager S. gegen die Regierung auf-
hetzen wollen um mit ihm gemeinsam die LTTE „wieder aufzubauen“ –
nicht zu überzeugen vermögen (vgl. Beschwerdeeingabe S. 4),
dass sein Schwager nämlich im (…) 2014 von Vertretern des TID verhaftet
und ein Jahr später von seinen Eltern „freigekauft“ worden sei, während er
(der Beschwerdeführer) lediglich befragt worden sei (vgl. Beschwerdeein-
gabe S. 4 und A9, F50 und F77),
dass es offensichtlichen logischen Überlegungen zuwiderläuft, zwei Perso-
nen desselben Tatbestandes zu verdächtigen und lediglich eine davon –
ausgerechnet diejenige, die aufgrund ihres jungen Alters von den Behör-
den „sehr mild“ angesehen werde – für ein Jahr in Haft zu nehmen und die
zweite – diejenige, die erstere überhaupt erst zur verpönten Handlung an-
gestachelt habe, nach einer Befragung laufen zu lassen (vgl. A9, F91 und
A9, F50),
dass sein Schwager S. – die Wahrheit vorausgesetzt – wegen einer kon-
kreten verbotenen Handlung (dem Verteilen von Flugblättern) verhaftet
worden sei und nicht wegen einer unterstellten Gesinnung, andernfalls der
Beschwerdeführer wohl ebenfalls verhaftet worden wäre,
dass für das Gericht kein Zusammenhang zwischen einem möglicherweise
asylrelevanten Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an sei-
nem Schwager S. und am Beschwerdeführer erkennbar ist und sich an-
derslautende Behauptungen mangels aktenkundiger Anhaltspunkte als
nicht glaubhaft erweisen,
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dass der Beweiswert der in Kopie eingereichten Gefährdungsmeldung vom
21. November 2016 im Übrigen unbenommen vom fehlenden Zusammen-
hang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers gering ist,
dass die vor Kriegsende im Jahr 2009 geltend gemachten Vorkommnisse
mangels aktuellem Bezug zwar nicht asylrelevant sind, weshalb sich eine
vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen nicht aufdrängt, voll-
ständigkeitshalber jedoch festgehalten werden kann was folgt,
dass es im Zusammenhang mit seiner angeblichen Inhaftierung im Jahr
2006, das heisst während des von 1983 bis 2009 herrschenden Bürger-
krieges, fraglich erscheint, ob Menschenrechtsorganisationen überhaupt
Einfluss auf die Freilassung eines mutmasslichen LTTE-Unterstützers hät-
ten nehmen können,
dass die Zeitspanne von lediglich zwei Tagen zur Erwirkung seiner Freilas-
sung unrealistisch kurz erscheint,
dass er sich 2007 einen Pass ausstellen liess, um aus seinem Heimatland
ausreisen zu können, was eine Bereitschaft, den heimatlichen Behörden
gegenüber in Erscheinung zu treten, demonstriert,
dass dieser Umstand kaum in Übereinstimmung zu bringen ist mit seiner
angeblichen Angst vor einer behördlichen asylrelevanten Verfolgung,
dass sich des Weiteren die Frage stellt, ob dem Beschwerdeführer wegen
seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland ernsthafte Nachteile drohen würden,
dass dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4
die Risikofaktoren für Verhaftung und Folter bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka zu entnehmen sind,
dass der Beschwerdeführer 2015 und 2016 das Land zweimal verliess res-
pektive anschliessend wieder in die Heimat einreiste, ohne dass er in asyl-
relevanter Weise behelligt wurde,
dass sich vorliegend aus den Akten keine zusätzlichen Faktoren ergeben,
die – kumuliert mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamili-
schen Ethnie, seinem im Urteilszeitpunkt unterjährigen Aufenthalt in der
Schweiz und zwei Körpernarben – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG zu begründen vermögen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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Seite 14
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt
oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat sei-
nen Lebensunterhalt als Gemüsehändler und davor als Maler verdient hat
und diese Aktivitäten auch nach seiner Rückkehr wieder aufnehmen kann,
dass er zudem in der Vergangenheit auf die finanzielle Hilfe seines Schwie-
gervaters und seines in Deutschland lebenden Onkels zählen durfte und
anzunehmen ist, diese würden ihm (zur Überbrückung) erneut finanzielle
Hilfestellung leisten (vgl. A9, F38 f.),
dass der den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer im Heimatstaat
über ein soziales Netz bestehend aus seiner Ehefrau, seinen Schwieger-
eltern, seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinen Tanten und Onkeln
verfügt (vgl. A5, S. 5 f.),
dass sich das SEM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auf die aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers
stützte und diese aufs Wesentliche zusammengefasst wiedergab, weshalb
sich die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im Wegweisungsvoll-
zugspunkt als unbegründet erweist,
dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerde-
führer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung folglich
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 27. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7595/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
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