Abtei lung IV
D-7597/2006
law/mam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch lic. iur Ursina Geisser,
Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7597/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Z._______ (Distrikt Y._______, Zone
X._______) stammender Staatsangehöriger Nepals suchte am
15. Februar 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. Februar 2005
erhob das BFM im Empfangszenturm Basel die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 22. März 2005 hörte
ihn das (...) zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuches geltend, er habe nach dem Tod seines Vaters sein
Studium aufgeben und sich um den Laden der Familie kümmern müs-
sen. Am 21. Juni 2002 sei im Laden ein entfernter Verwandter durch
Maoisten ermordet worden. Am 23. Juni 2002 sei er deswegen von der
Polizei im Laden festgenommen und auf den Polizeiposten mitgenom-
men worden. Dort habe man ihn geschlagen und ihn zu seinen Bezie-
hungen zu den Maoisten verhört. Nach drei Tagen sei er dank der In-
tervention seiner Mutter und einiger Nachbarn freigelassen worden. Er
habe daraufhin wieder im Laden gearbeitet, wohin weiterhin Maoisten
gekommen seien und wo sich auch entfernte Verwandte versteckt bzw.
um finanzielle Hilfe gebeten hätten. Er sei schliesslich unter Druck ge-
raten, weil er einerseits den Maoisten über die Polizei und anderseits
der Polizei über die Maoisten hätte Auskunft geben sollen. Am
14. April 2003 seien rund 60 Armeeangehörige erschienen; er sei fest-
genommen und zum Militärposten mitgenommen worden, wo man ihn
geschlagen habe. Da sie keine Beweise gegen ihn gehabt hätten,
habe man ihn schliesslich wieder gehen lassen, wobei man ihm aber
gedroht habe, man werde ihn erschiessen, falls er den Maoisten helfe.
Als in der Folge Maoisten wieder seine Hilfe in Anspruch hätten neh-
men wollen, habe er dies abgelehnt. Am 19. Dezember 2004 hätten je-
doch zwei bewaffnete Maoisten Verpflegung und eine Schlafmöglich-
keit verlangt. Als diese bei ihm verweilt seien, habe das Militär das
Haus umstellt. Einer der Maoisten sei in der Folge auf der Flucht er-
schossen worden, während der andere Maoist und er selbst festge-
nommen worden seien. Auf dem Militärposten sei er sehr schlecht be-
handelt worden und er habe niemanden sehen dürften. Nach 15 Tagen
sei er an einen anderen Ort verlegt worden. Dort habe er einen Kolle-
gen getroffen, der gute Beziehungen zum Oberst gehabt habe. Dank
dieser Unterstützung sei er schliesslich am 16. Januar 2005 freigelas-
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sen worden mit der Auflage, sich jeweils Montags und Freitags zu mel-
den und den Distrikt nicht zu verlassen. Er habe sich jedoch nie ge-
meldet, sondern sei noch am selben Tag nach Indien geflüchtet, via
Dehli nach Paris geflogen und anschliessend in die Schweiz gelangt.
Am 17. Mai 2005 liess der Beschwerdeführer durch seine am 1. April
2005 mandatierte Rechtsvertreterin Bestätigungen der "Tribhuvan Uni-
versity", des "Village Development Committee of Z._______" und der
"Shree Jagannath Dedraj Janta Secondry School" (vgl. act. A11) ein-
reichen.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2006 - eröffnet am 24. November
2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und liess durch seine Rechtsvertreterin beantra-
gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit der
Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläu-
fig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen,
es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer die Ori-
ginale der mit Beschwerde in Kopie eingereichten Dokumente (ein
Schreiben des "Village Developement Commitee of Z._______", zwei
als "Drohbriefe der Maoisten" bezeichnete Dokumente) sowie diverse
Internetberichte einreichen.
E.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, ver-
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zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die
Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2007,
die Beschwerde sei abzuweisen.
G.
Mit Replik vom 12. März 2007 nahm der Beschwerdeführer mittels sei-
ner Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
Seite 4
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides
aus, die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers habe sich
seit dessen Ausreise massgeblich verändert. Die Maoisten würden seit
dem Waffenstillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen
Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Sie
seien mit der Unterzeichnung des Friedensabkommens sowohl im ne-
palesischen Parlament als auch im Kabinett namhaft vertreten. Diese
Entwicklung habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deut-
lichen Verbesserung der Menschenrechtssituation im ganzen Land ge-
führt. Personen, welche - wie dem Beschwerdeführer - eine Mitarbeit
oder Unterstützung der Maoisten vorgeworfen werde, hätten somit ak-
tuell keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Die dargelegte
Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Sicherheits-
kräfte sei demzufolge nicht asylbeachtlich. Was die vom Beschwerde-
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führer allfällig befürchteten Sanktionen seitens der Maoisten anbelan-
ge, sei ebenfalls auf die seit der Ausreise veränderte Situation in sei-
nem Heimatland hinzuweisen. Für Personen, welche trotz dieser ver-
änderten Situation weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten be-
fürchteten, bestehe die Möglichkeit, sich diesen befürchteten Mass-
nahmen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlassungsfreiheit -
durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie
seien demnach nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die
nachgereichten Beweismittel würden die schulische Laufbahn und die
Familienverhältnisse des Beschwerdeführers betreffen und damit ei-
nen Sachverhalt belegen, der nicht bestritten werde. Das im Jahr 2005
verfasste Schreiben des Village Development Committee, in welchem
von einer Gefährdung des Beschwerdeführers gesprochen werde, sei
angesichts der seither eingetretenen Veränderung im Heimatland des
Beschwerdeführers nicht mehr aktuell.
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber unter Hinweis auf die ein-
gereichten Internetberichte im Wesentlichen geltend gemacht, auch
wenn die Anführer der Maoisten in die Friedensgespräche eingebun-
den seien, so gebe es doch manche Gruppen aus ihrem eigenen
Fussvolk, die den Friedensprozess nicht so recht mittragen wollten
oder ihn sogar ablehnen würden. Es sei wiederholt deutlich geworden,
dass einige maoistische Splittergruppen mit dem Weg der Parteifüh-
rung nicht einverstanden seien, so beispielsweise die Janatantrik Terai
Mukti Morcha (JTMM). Es komme fast täglich zu Entführungen, Über-
fällen, Erpressungen und Morden durch Maoisten. Die Lage sei nach
wie vor angespannt, insbesondere auch im Heimatdistrikt des Be-
schwerdeführers werde regelmässig über gewalttätige Auseinander-
setzungen mit den Maoisten berichtet. Die Maoisten hätten dem Be-
schwerdeführer vorgeworfen, er kooperiere mit der Polizei. Die Proble-
me des Beschwerdeführers mit den Maoisten würden im eingereich-
ten, vom "Gemeindesekretär" der Gemeinde Z._______ ausgestellten
Schreiben bestätigt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe zudem
während seiner Abwesenheit immer wieder Drohbriefe seitens der
Maoisten erhalten. Zwei solche Schreiben würden der Beschwerde
beiliegen. Viele Massnahmen der Maoisten hätten dazu beigetragen,
eine grosse Zahl von Zivilpersonen in den Konflikt hineinzuziehen.
Hierzu gehörten Zwangsrekrutierung, die Erzwingung von Spenden-
geldern, die erzwungene Verköstigung und Übernachtung maoistischer
Rebellen in Privathäusern und die Bespitzelung der Zivilbevölkerung,
die sich immer wieder maoistischer Beschuldigungen ausgesetzt sehe,
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sie würde mit den Sicherheitskräften kooperieren; letzteres habe
Misshandlungen, Folterungen und manchmal sogar Ermordungen
beschuldigter Zivilpersonen zur Folge. Von einer Entspannung und
deutlichen Verbesserung der Menschenrechtssituation in Nepal könne
nicht gesprochen werden. Die Bedrohung durch die Maoisten sei nach
wie vor aktuell und der Beschwerdeführer befürchte, bei einer
Rückkehr nach Nepal sogleich von den Maoisten wieder eingezogen
und bestraft zu werden. Zu der vom BFM erwähnten Möglichkeit, sich
allfälligen Bedrängungen durch die Maoisten in einem anderen
Landesteil entziehen zu können, sei zu erwähnen, dass diese ihre
Leute im ganzen Land stationiert hätten. Es sei daher schwierig, sich
vor ihnen versteckt zu halten und trotzdem ein normales Leben führen
zu können.
4.3 In der Vernehmlassung hält das BFM fest, die Maoisten würden
seitens der Regierung amnestiert und diese würden im Gegenzug
grundsätzlich auf Gewaltanwendung verzichten. In einzelnen Fällen,
wo es dennoch zu Gewaltanwendung komme, würden die Täter straf-
rechtlich verfolgt, die Schutzwilligkeit der Regierung sei gegeben. Hin-
sichtlich des Einwandes, es sei schwierig sich vor den Maoisten zu
verstecken, weil diese im ganzen Land stationiert seien, sei festzuhal-
ten, dass der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers, ob-
schon sich dieser damals bereits nicht mehr in Nepal aufgehalten
habe, rund zehn Schreiben der Maoisten erhalten haben soll, in wel-
chen der Beschwerdeführer aufgefordert worden sein soll, sich zu stel-
len, zeige, dass dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutreffe.
Was die nachgereichte Bestätigung des "Village Development Commit-
tee of Bharaul" anbelange, könne nicht als authentisch gelten, dass
Gemeinden unterstützten, dass ein Bürger im Ausland um Asyl nach-
suche.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, die nicht abnehmenden Nachrichten
von Unruhen und gewalttätigen Überfällen würden beweisen, dass die
Regierung zur Zeit noch nicht schutzfähig sei. Der Beschwerdeführer
sei überzeugt, dass die Gefahr nach wie vor gross sei, dass die Prob-
leme, die er damals in seinem Land gehabt habe, weitergehen wür-
den, sobald er zurückkehre. Die Maoisten hätten ihre Informanten im
ganzen Land und der Beschwerdeführer müsse früher oder später da-
mit rechnen, dass diese wieder auf ihn aufmerksam würden. Er könnte
sich deshalb nicht frei bewegen und sich unmöglich eine neue Exis-
tenz aufbauen. Die Bestätigung des "Village Development Committee
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of Bharaul" sei authentisch; die Funktion und Tätigkeit einer
nepalesischen Gemeinde könne nicht mit einer hiesigen Gemeinde
verglichen werden.
4.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.5.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers im April 2003 bzw. seit Einreichung der vorliegenden
Beschwerde im Dezember 2006 wesentlich verändert. Bereits die ARK
hat als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts die all-
gemeine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der
Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten
("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung bzw. der
Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu
verlängern, erheblich verbessert (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31
E. 4.3.4 und 4.3.5 S. 332 ff.)
Seither hat sich die politische Lage weiter verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und Maoisten ein Friedensab-
kommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten am
Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im De-
zember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15. Ja-
nuar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und es
erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem
83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzögerun-
gen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Rebellen be-
gonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsgeben-
den Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
schuf die verfassungsgebende Versammlung an ihrer konstituierenden
Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
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zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab, NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der
entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl.
Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International,
21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der
Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten
(vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online,
International, 15. August 2008).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für den Beschwerdeführer aufgrund des mittlerweile
beinahe vier Jahre zurückliegenden Vorfalls vom Dezember 2004
jedenfalls im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer
künftiger Verfolgung durch Maoisten mehr besteht. Es kann daher
darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten, durch die beschriebene Veränderung der
Situation im Heimatland überholten bzw. weitgehend zu
relativierenden Internetberichte bzw. und Beweismittel im Einzelnen
näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
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6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
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ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits vorstehend unter Erwägung 4.5.1 dargelegt, hat sich die
allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Aktuell präsentiert sich die Situation in Nepal
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal nicht gene-
rell als unzumutbar bezeichnet werden kann.
Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhaltspunkte,
die darauf schliessen liessen, der heute 34-jährige und - soweit er-
sichtlich - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Der Be-
schwerdeführer verfügt über eine überdurchschnittliche Schulbildung
(vgl. A6/20, S. 5). Neben seiner Muttersprache spricht er auch Eng-
lisch sowie ein wenig Hindi (vgl. A1/9, S. 2). Gemäss seinen Angaben
leben in Nepal ausser seiner Mutter und seinen zwei Brüdern zahlrei-
che weitere Verwandte (vgl. A6/20, S. 3), mit deren Unterstützung er
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bei der Reintegration in Nepal wird rechnen können. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie
beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für
sich allein ohnehin keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159). Der Vollzug der Wegweisung
kann mithin in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG bezeichnet werden.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin nicht in Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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