Abtei lung IV
D-7597/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7597/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im Mai
2008 verliess, und am 4. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrol-
le in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der - gemäss eigenen Angaben - minderjährige Beschwerdefüh-
rer am 19. Juni 2008 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen wurde und die kantonalen Behörden ihm am
20. Juni 2008 eine Vertrauensperson beiordneten,
dass er am 16. Juni 2008 im EVZ B._______ befragt (Erstbefragung)
sowie am 3. November 2008 in Bern-Wabern angehört wurde
(Bundesanhörung),
dass die Vertrauensperson des Beschwerdeführers zur Bundesanhö-
rung unentschuldigt nicht erschien, worauf die Anhörung mit Einwilli-
gung des Beschwerdeführers ohne Anwesenheit der Vertrauensperson
durchgeführt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus D._______ (E._______)
und habe seit seinem dreizehnten Lebensjahr bei seinem Chef in
F._______ gelebt, in dessen Firma er auch eine Lehre als
Computerfachmann absolviert habe,
dass er ungefähr am 15. April 2008 von seinem Chef nach G._______
geschickt worden sei, um dort den Computer eines Mannes zu repa-
rieren,
dass der Mann nach Abschluss der Reparaturarbeiten gesagt habe, er
werde ihn - den Beschwerdeführer - mit seinem Auto nach Hause fah-
ren,
dass der Mann jedoch mit ihm zu einer Lagerhalle bei einem Dorf im
Distrikt H._______ gefahren sei, unter dem Vorwand, er wolle dort
noch schnell jemanden besuchen,
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dass er bei der Lagerhalle von ein paar Männern gefesselt und an-
schliessend in einen Raum in der Lagerhalle gebracht worden sei, wo
schon ein anderer Junge gefangen gehalten worden sei,
dass nach einer Woche Gefangenschaft dieser andere Junge wegge-
bracht und bei einer rituellen Opferung getötet worden sei,
dass er selbst sich nach einer weiteren Woche tot gestellt habe, wes-
halb er von den Männern, die ihn gefangen gehalten hätten, aus der
Lagerhalle hinausgetragen worden sei,
dass er - nachdem die Männer in die Lagerhalle zurückgekehrt seien -
in den Kofferraum eines Autos gestiegen sei,
dass er in I._______ unbemerkt den Kofferraum habe verlassen und
die Flucht ergreifen können,
dass er zu seinem Cousin J._______ nach Lagos geflohen sei, der
ihm einen seiner Freunde vorgestellt habe, mit dessen Hilfe er mit
einem Schiff an einen unbekannten Ort gefahren sei, von wo er mit
dem Zug in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuches im
EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48 Stunden
ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 sowie am 11. Oktober
2008 wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) von der Kan-
tonspolizei C._______ kurzzeitig festgenommen wurde,
dass das BFM mit Entscheid vom 19. November 2008 - eröffnet am 21.
November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 4. Juni 2008 nicht eintrat und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
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dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die
ganze Reise von Nigeria in die Schweiz ohne irgendwelche Reisepa-
piere zurückgelegt, könnten nicht gehört werden,
dass er beispielsweise nicht gewusst habe, wie das Schiff, mit dem er
nach Europa gereist sei, geheissen und in welcher Hafenstadt und in
welchem Land er dieses Schiff wieder verlassen habe,
dass seine Schilderungen bezüglich seiner Zugreise in die Schweiz
ebenso unglaubhaft seien,
dass nach einer solch langen Reise jedoch eine differenzierte Reise-
beschreibung zu erwarten sei, welche der Beschwerdeführer aber of-
fensichtlich nicht zu liefern imstande sei, weshalb die stereotypen, un-
substanziierten und realitätsfremden Aussagen des Gesuchstellers zu
seiner Reise in die Schweiz als unglaubhaft gewertet werden müssten,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe keine Reisepapiere
besessen, im vorliegenden Zusammenhang als bekannte stereotype
Behauptung bezeichnet werden müsse, welche für sich alleine nicht
als entschuldbarer Grund für das Fehlen von Identitätspapieren anzu-
erkennen sei,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers zudem
weitgehend unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd seien,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise bei der Erstbefragung aus-
gesagt habe, er habe die Entführer erst gesehen, als er in die Lager-
halle eingetreten sei und sie ihn dort gefesselt hätten, wohingegen er
bei der Bundesanhörung geltend gemacht habe, er sei von den Män-
nern bereits draussen gefesselt worden,
dass seine Aussagen jegliche Differenzierung und detaillierte Be-
schreibung vermissen lassen würden,
dass seine Vorbringen daher eindeutig Kennzeichen einer konstruier-
ten Verfolgungsgeschichte aufweisen und insgesamt den Eindruck er-
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wecken würden, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinne-
rungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern
lediglich versucht, seine angebliche Verfolgung in allgemein bekannte
Umstände in Nigeria einzubetten, ohne tatsächlich davon betroffen ge-
wesen zu sein, weshalb seinen Schilderungen nicht geglaubt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107] als zulässig erweise,
dass zudem nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers spreche und auch der Wegweisungsvollzug möglich
und durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 4.
Juni 2008 sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfü-
gung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2008 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit Bezug auf das hängige Asylverfahren von der Prozessfähig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal sie in der Be-
schwerde nicht bestritten wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 S. 19
ff.),
dass einer urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minder-
jährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3
und 5 AsylV 1; EMARK 1998 Nr. 13; 1999 Nr. 18; 2003 Nr. 1),
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuches
in der Empfangsstelle am 4. Juni 2008 angab, er sei am 4. Januar
1991 geboren und damit minderjährig,
dass für den Beschwerdeführer von der Fachstelle UMA des Amtes für
soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vor der Anhörung am 3. No-
vember 2008 eine Vertrauensperson ernannt wurde, womit den oben
genannten gesetzlichen Voraussetzungen und der Rechtsprechung ge-
nügend Rechnung getragen wurde,
dass an dieser Beurteilung auch die Tatsache nichts ändert, dass die
dem Beschwerdeführer zugewiesene Vertrauensperson zur Bundesan-
hörung am 3. November 2008 unentschuldigt nicht erschienen ist, da
sich der kurz vor der Volljährigkeit stehende Beschwerdeführer mit der
Durchführung der Anhörung ohne Anwesenheit der Vertrauensperson
einverstanden erklärt hat (act. A 14/16, S. 3),
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dass der urteilsfähige Beschwerdeführer aufgrund der Höchstpersön-
lichkeit des Asylverfahrens rechtsgültig auf die Anwesenheit der Ver-
trauensperson verzichten konnte (vgl. EMARK 1996 Nr. 3 E. 2c S. 20
ff.),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG so-
wie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzu-
heissen,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Papiere eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und -
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
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dass vorab die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu be-
stätigen sind,
dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Asylgründe
vom Beschwerdeführer widersprüchlich, unsubstanziiert und realitäts-
fremd vorgetragen worden sind und somit den Versuch darstellen, sei-
ne angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in
Nigeria einzubetten, ohne persönlich davon betroffen gewesen zu sein,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich der allgemeinen Lage in Nigeria auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal in Nigeria weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und sich die politische
sowie wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert beziehungswei-
se teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rückführung nicht
als generell unzumutbar erscheint,
dass der Minderjährigkeit bei der Prüfung des Asylgesuches zentrale
Bedeutung zukommt, da nach weiterhin gültiger Praxis (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 13; Grundsatzurteil) im Falle von unbegleiteten Min-
derjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges mitzuberücksichtigen ist (vgl. a.a.O., E.
5e.aa), woraus sich gleichzeitig die Verpflichtung ergibt, von Amtes
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wegen die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte
des Wegweisungsvollzuges abzuklären (vgl. a.a.O., E. ),
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich ist, sich
in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegeweisung - auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls
spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte - zu äussern, da er - wie
oben dargelegt - gegenüber den Asylbehörden bezüglich seiner per-
sönlichen Verhältnisse unglaubhafte Angaben gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden zudem keine Identitäts-
papiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine genaue
Herkunft nicht zweifelsfrei feststehen, was aber für die Überprüfung
von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu for-
schen,
dass demnach auch - unter einzelfallgerechter Berücksichtigung des
jeweiligen Alters - der unbegleitete Minderjährige die Pflicht hat, an der
Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken und nach der
Bestimmung von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bei pflichtwidriger Unterlassung
der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug
auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu berück-
sichtigenden Tatsachen zu tragen hat,
dass im vorliegenden Fall angesichts der vorstehenden Ausführungen
und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kurz
vor seiner Volljährigkeit steht und kein kindliches Verhalten an den Tag
legt, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass er sich offensichtlich in der
Drogenszene aufhält (act. A 12/2), davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria schliessen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass daher unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria
auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erach-
ten ist, und es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus
den Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine kon-
krete Gefährdung in seinem Heimatland ergeben,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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