Abtei lung IV
D-7598/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Dr. Markus Bachmann, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7598/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Januar 2002 und reiste über Indien, wo er sich etwa
einen Monat aufhielt, und Österreich (...) am 10. Februar 2002 in die
Schweiz ein, wo er am 12. Februar 2002 in der Empfangsstelle (heute
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) (...) um Asyl nachsuchte.
Am 19. Februar 2002 wurde er dort summarisch zu den Aus-
reisegründen befragt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugeteilt. Am 18. März
2002 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus (...) bei (...) in Nepal. Er sei seit
mehreren Jahren als Mitglied der Nepal Communist Party, der
Maoisten, politisch aktiv gewesen. Als die Regierung die Maoisten
jedoch zu Terroristen erklärt habe, sei er am (...) 2001 (... 2058) aus
der Partei ausgetreten. Bereits ein Tag zuvor sei die nepalesische
Armee in sein Elternhaus gekommen und habe die Identitätspapiere
des Beschwerdeführers konfisziert. Die Maoisten ihrerseits hätten ihm
nach Bekanntgabe seines Parteiaustritts einen Brief geschrieben, in
welchem sie ihm gedroht hätten, sein Parteiaustritt werde Folgen
haben.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 trat das BFF auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; [Nichteinreichung
von Reise- oder Identitätspapieren]) nicht ein und verfügte gleichzeitig
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Mit Eingabe vom 5. März 2003 liess der Beschwerdeführer bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
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ersuchen und reichte zum Beleg seiner Identität eine Bescheinigung
des Ministry of Industry, Commerce and Supply vom 21. Februar 2000
sowie zwei Parteiausweise ein. Die ARK trat mit Urteil vom 10. März
2003 auf das Gesuch nicht ein, da nicht gleichzeitig eine Beschwerde
eingereicht worden war.
C.
Mit Eingabe vom 17. März 2003, ergänzt am 3. April und 2. Juni 2003,
liess der Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde erheben, welche
mit Urteil vom 6. November 2006 gutgeheissen wurde. Die
angefochtene Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
D.
Das BFM stellte in der Folge mit Verfügung vom 29. November 2006 –
eröffnet am 1. Dezember 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2006 (eingegangen am
22. Dezember 2006) an die ARK liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM
beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei von einer
Wegweisung abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2007 informierte der Instrukti-
onsrichter des zwischenzeitlich zuständigen Bundesverwaltungsge-
richts den Beschwerdeführer, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2007 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
8. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
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I.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangte mit Schreiben vom 30. Okto-
ber 2007 an das (...) des Kantons (...) und bat um Rückmeldung, ob
die kantonale Behörde in Anbetracht der neuen gesetzlichen Regelung
(Art. 14 AsylG) in Betracht ziehe, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine Stellungnahme seitens der
kantonalen Behörde blieb aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Zur Begründung
wurde zum einen ausgeführt, bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien Vorbehalte anzubringen. Zum
andern habe sich die Situation in Nepal seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers massgeblich verändert. Die Maoisten würden seit
dem Waffenstillstand von Ende April 2006 von der neuen nepalesi-
schen Regierung nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrach-
tet und seien sowohl im nepalesischen Parlament als auch im Kabinett
namhaft vertreten. Insgesamt habe die Entwicklung zu einer Entspan-
nung und zu einer massgeblichen Verbesserung der Menschenrechts-
situation im ganzen Land geführt. Sodann bestehe für Personen,
welche trotz der veränderten Situation dennoch allfällige lokale Be-
drängungen befürchten würden, die Möglichkeit, sich diesen durch
Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu entziehen. Sie seien
nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen.
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4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, entge-
gen der vorinstanzlichen Einschätzung bestehe kein Grund, an der
Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Im
Weiteren sei die politische Situation in Nepal seit Jahren unbeständig
und in menschenrechtlicher Hinsicht katastrophal. Der vorübergehen-
de Machtwechsel in Verbindung mit der Unterzeichnung eines Frie-
densvertrages vermöge daran nichts zu ändern. Verfolgung und Folter
seien nach wie vor an der Tagesordnung, wenn auch nicht mehr offizi-
ell und vor den Augen der internationalen Beobachter. Die neue Situa-
tion sei äusserst instabil, bereits wenige Tage nach der Einigung auf
eine Übergangsverfassung hätten die Maoisten in Nepal das Tal um
die Hauptstadt Kathmandu wieder blockiert. Im Übrigen verkenne die
Vorinstanz hinsichtlich einer Niederlassung des Beschwerdeführers in
einem anderen Teil Nepals, dass das nepalesische System keines-
wegs eine offene, flexible Gesellschaft, sondern eine traditionelle, in
herkömmlicher Denkweise verwurzelte Kultur sei.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.3.1 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die ARK hat als Vorgän-
gerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Situa-
tion in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine Si-
cherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme von
Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist Party of
Nepal" [CPN-M]) und der Regierung bzw. der Verkündung der
Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern,
erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4
und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die politische Lage weiter deutlich entschärft. Am
21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und Maoisten ein
Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die
Maoisten am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordne-
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ten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet.
Am 15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflö-
sung und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parla-
ments, welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach eini-
gen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung
der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der ver-
fassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem
Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl,
NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten
in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
schuf die verfassungsgebende Versammlung an ihrer konstituierenden
Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab, NZZ Online, Inter-
national, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete
Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in Kathmandu
(vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online, In-
ternational, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef
neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International,
15. August 2008).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt –
selbst wenn seine Sachdarstellung als glaubhaft betrachtet wird –
weder seitens der Maoisten noch der nepalesischen Armee begründe-
te Furcht vor einer künftiger Verfolgung besteht.
4.3.2 Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde, insbesondere hinsichtlich der Glaubhaf-
tigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, im Einzelnen einzugehen,
da sie am Ergebnis offensichtlich ebenso wenig zu ändern vermögen
wie der zu den Akten gegebene Zeitungsartikel.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR,
Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil
des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.3.1 dargelegt, hat sich die
allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verändert. Angesichts der aktuellen Verhältnisse in Nepal
kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden,
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weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als zumutbar zu bezeich-
nen ist.
6.4.2 Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Anhalts-
punkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute (...)-
jährige und – soweit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer gerate
im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute
Schulbildung, unter anderem absolvierte er einen Kurs in "(...)". In
seiner Heimat leben seine Eltern sowie Geschwister. Er kann somit auf
ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bei der
Reintegration unterstützen kann. Diese Umstände werden es dem
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat ermöglichen,
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, auch wenn dies
zweifellos mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein wird. Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.
S. 215). Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.4.3 Soweit in der Beschwerdeeingabe schliesslich auf die lange Ver-
fahrensdauer hingewiesen und geltend gemacht wird, die Anordnung
des Wegweisungsvollzuges sei nicht angemessen, ist Folgendes
anzumerken: Weil die Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme
infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes. Art. 44
Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) auf
den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind, kann bei Beschwerden
gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage nicht mehr geprüft werden. Die Integration in der Schweiz war
unter altem Recht primär im Rahmen eben jener Notlagenprüfung zu
berücksichtigen. Nach neu geltendem Recht ist es den Kantonen (vor-
liegend dem Kanton [...]) vorbehalten, mit Zustimmung des Bun-
desamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen
Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG).
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6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Verfügung des BFM vom 29.11.2006 [Beilage Nr. 4] im
Original, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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