Abtei lung IV
D-7599/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...), alias C._______,
geboren (...),
Irak,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2006 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7599/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Okto-
ber 2001 verliess und am 1. Dezember 2002 unter dem Namen C.,
geboren am (...) in D., in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass daktyloskopische Abklärungen ergaben, dass er am 12. Februar
2002 unter dem Namen B., geboren am (...) in D., in Deutschland
einreiste und dort ein Asylgesuch einreichte, welches abgelehnt
wurde,
dass eine landskundlich-kulturelle und linguistische Analyse ergab,
dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in D., sondern höchst-
wahrscheinlich in E. oder Umgebung sozialisiert worden ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Dezem-
ber 2002 mit Verfügung vom 15. November 2005 abwies und die Weg-
weisung anordnete,
dass die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom
25. April 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb, zumal der Be-
schwerdeführer am 31. Dezember 2005 untergetaucht war,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2006 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) F. ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er am 20. Juli 2006 wegen mehrerer RIPOL-Ausschreibungen
festgenommen wurde und bis zum 19. Oktober 2006 wegen verschie-
dener, während des ersten Asylverfahrens in der Schweiz begangener
Delikte in Haft war,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2006 dem BFM ein
Schreiben einreichte, in dem er angab, im ersten Asylverfahren falsche
Angaben zu seinen Personalien und seinen Asylgründen gemacht zu
haben,
dass er mit Schreiben vom 27. November 2006 aufgefordert wurde,
sich zwecks Fortführung des Verfahrens im EVZ F. zu melden, und er
dieser Aufforderung nachkam,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 5. De-
zember 2006 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 11. De-
zember 2006 im EVZ F. insbesondere geltend machte, er heisse A.
und sei am (...) in E. geboren,
dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak im Oktober 2001 von seinem
Bruder geschlagen worden sei, weil er Alkohol getrunken habe,
dass er auch von seinem Vater geschlagen worden sei, da er geraucht
habe,
dass er in Deutschland unter falschem Namen ein Asylgesuch einge-
reicht habe, welches abgelehnt worden sei,
dass er anschliessend in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nach-
gesucht habe,
dass er im Jahre 2003 in der Schweiz erstmals mit einem Mann ge-
schlafen habe, wodurch er seine Homosexualität entdeckt habe,
dass er seit drei Jahren in der Schweiz einen festen Freund habe, und
seine Familie im Irak davon erfahren habe,
dass sein Bruder und sein Vater ihn mit dem Tode bedrohten, sollte er
in den Irak zurückkehren,
dass er im Dezember 2005 nach Frankreich gereist sei, wo er sich bis
zur erneuten Einreise in die Schweiz im Juli 2006 illegal aufgehalten
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 – eröffnet glei-
chentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2006
(Poststempel) gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde erhob
und beantragte, die Beschwerde gegen den negativen Bescheid sei-
nes Asylgesuches sei nochmals zu prüfen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen hat, wobei
das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeakten dem
BFM zur Vernehmlassung zustellte,
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Februar 2007 zur Be-
schwerde Stellung nahm und deren Abweisung beantragte,
dass der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 8. März 2007 Gelegenheit gab, bis zum
23. März 2007 eine Replik einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2007 um Akten-
einsicht und Fristerstreckung ersuchen liess,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. März 2007
das Gesuch um Akteneinsicht abwies und zur Einreichung einer Replik
eine Nachfrist bis zum 16. April 2007 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2007 fristge-
recht eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie
zwei Erklärungen von ihm und seinem angeblichen Freund einreichen
liess,
dass er gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen
und beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und das BFM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf
sein Asylgesuch einzutreten und eine materielle Prüfung vorzuneh-
men, subeventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzuneh-
men,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende
Anwalt als amtlicher Vertreter beizuordnen,
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dass mit Schreiben vom 28. Juni 2007 eine irakische Identitätskarte im
Original sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E.
5),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die Anforderun-
gen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2)
und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt
bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und
nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.),
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Probleme mit seiner Familie wegen des Alkoholkonsums und des Rau-
chens seien unglaubhaft,
dass es ihm darüber hinaus nicht gelungen sei glaubhaft zu machen,
dass seine Familie von der angeblichen Homosexualität wisse,
dass das am 1. Dezember 2002 eingeleitete Asylverfahren seit dem
25. April 2006 rechtskräftig abgeschlossen sei, und die vom Beschwer-
deführer im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Ereignisse we-
der geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten
aus folgenden Gründen der Einschätzung der Vorinstanz anschliesst,
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dass der Beschwerdeführer als Asylgrund im Rahmen der Kurzbefra-
gung angab, von seinem Bruder wegen Alkoholkonsums und von sei-
nem Vater wegen Zigarettenrauchens geschlagen worden zu sein (vgl.
Befragungsprotokoll vom 5. Dezember 2006; B 1/9, S. 4/5),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
die Frage, ob er im Irak jemals Probleme mit Privatpersonen gehabt
habe, anfangs verneinte und über die familiären Schwierigkeiten erst
auf Nachhaken hin berichtete (vgl. Anhörungsprotokoll vom 11. De-
zember 2006; B 22/15, S. 5/6),
dass sich angesichts dieses Aussageverhaltens der Eindruck auf-
drängt, der Beschwerdeführer habe die geschilderte Situation nicht
selbst erlebt,
dass dieser Eindruck noch zusätzlich durch die Tatsache erhärtet wird,
dass sich der Beschwerdeführer zur angeblichen Auseinandersetzung
mit seinem Vater anlässlich der Anhörungen widersprüchlich äusserte,
dass er nämlich einerseits angab, sein Vater habe ihn beim Zigaretten-
rauchen erwischt, als er zusammen mit Kollegen auf dem Basar gewe-
sen sei (vgl. B 1/9, S. 5),
dass er andererseits geltend machte, sein Vater habe ihn an der Bus-
haltestelle zusammengeschlagen, nachdem er mit einer Zigarette in
der Hand aus dem Bus ausgestiegen sei und nach Hause habe gehen
wollen (vgl. B 22/15, S. 6),
dass jedoch davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerde-
führer den Angriff durch seinen Vater sowohl bei der Kurzbefragung als
auch bei der Anhörung zu den Asylgründen in den wesentlichen Punk-
ten übereinstimmend geschildert hätte, falls er ihn tatsächlich erlebt
hätte, umso mehr, als es sich bei einer tätlichen Auseinandersetzung
mit dem eigenen Vater um ein prägendes, einschneidendes Ereignis
handelt,
dass in der Stellungnahme vom 16. April 2007 mit Hinweis auf EMARK
1993 Nr. 3 geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht Aus-
sagen in der Empfangsstelle gegen solche in der Bundesanhörung
ausgespielt,
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dass gemäss EMARK 1993 Nr. 3 den Aussagen in der Empfangsstelle
zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters
dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorge-
brachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt,
dass im Sinne dieser Rechtsprechung Widersprüche für die Beurtei-
lung der Glaubwürdigkeit nur dann herangezogen werden dürfen,
wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung
beim Kanton oder beim Bundesamt diametral abweichen,
dass sich die anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu
den Asylgründen gemachten Aussagen zum Angriff des Vaters diame-
tral widersprechen,
dass dieser Widerspruch somit im Sinne der oben erwähnten Recht-
sprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen wer-
den darf,
dass demnach die entsprechende Rüge in der Stellungnahme vom
16. April 2007 unbegründet ist,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren zur Kontaktaufnahme mit
seiner Familie in Widersprüche verstrickte,
dass er in seinem Schreiben vom 22. November 2006 geltend machte,
er habe seine Familie während des Aufenthalts in Frankreich, mithin
nach Dezember 2005, angerufen (vgl. B 18/3, S. 2),
dass er demgegenüber im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen
angab, seit etwa zwei oder zweieinhalb Jahren, mithin seit etwa 2004,
keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen zu haben, wobei er nach
dem letzten Telefongespräch mit seinem Vater trotzdem noch mehrfach
versucht haben will, seine Familie zu erreichen (vgl. B 22/15, S. 7,
9/10),
dass es unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar ist, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Telefonnummer des Fest-
netzanschlusses seiner Familie in E. zu nennen (vgl. B 22/15, S. 7),
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 22. November
2006 wie auch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen ausdrück-
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lich erklärte, sein Vater habe ihm wegen der homosexuellen Beziehung
mit dem Tod gedroht, falls er in den Irak zurückkehren sollte (vgl.
B 18/3, S. 3; B 22/15, S. 9),
dass es vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar ist, wenn er in
der Beschwerdeschrift vom 21. Dezember 2006 geltend macht, sein
Vater habe ihm mitgeteilt, er könne trotz der Beziehung zu einem
Mann jederzeit nach Hause kommen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die geltend
gemachen Probleme mit seiner Familie wegen des Alkoholkonsums
und des Rauchens sowie deren Kenntnis von seiner angeblichen Ho-
mosexualität glaubhaft zu machen,
dass auch nicht davon auszugehen ist, die irakischen Behörden seien
über die angebliche Homosexualität unterrichtet,
dass die vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren geltend ge-
machten Ereignisse aufgrund der zahlreichen Widersprüche weder ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass weder die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch diejeni-
gen in der Stellungnahme vom 16. April 2007 an dieser Einschätzung
etwas zu ändern vermögen,
dass darüber hinaus auch die mit der erwähnten Stellungnahme einge-
reichten Erklärungen zu keiner anderen Einschätzung zu führen ver-
mögen,
dass insbesondere die Vorbringen betreffend die Fehler, welche sich in
das Schreiben vom 22. November 2006 sowie in die Beschwerde-
schrift eingeschlichen haben sollen, nicht zu hören sind, zumal der Be-
schwerdeführer dafür hätte besorgt sein müssen, zwecks Vermeidung
allfälliger Missverständnisse einen Dolmetscher beizuziehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf sein Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
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spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Irak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
festhielt, weder die im Irak herrschende politische Situation noch ande-
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re Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Be-
schwerdeführers sprechen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasste und zum
Schluss gelangte, in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dor-
tige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, als dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te,
dass die Region zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, mithin das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Entscheid zusammenfassend festgehalten wurde,
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammten und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügten, zumutbar,
dass demgegenüber für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht
sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, aus der Provinz E. stammt, wo er seit seiner
Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2001 lebte,
dass angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers trotz
geringer Schulbildung und mangelnder Berufserfahrung davon auszu-
gehen ist, dass er in seiner Heimat eine Arbeit finden wird, um sich
seine Existenz zu sichern,
dass ihm seine im Irak verbliebenen Eltern und Geschwister bei der
Wiedereingliederung behilflich sein können,
dass ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
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dass zudem keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch diesbe-
züglich als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wird, falls die ersuchende Partei bedürftig ist und ihre
Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in der Beschwerdeer-
gänzung vom 16. April 2007 lediglich behauptet, nicht aber belegt wur-
de,
dass das nachträglich gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG deshalb
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung
der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird ebenfalls abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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