Abtei lung IV
D-7599/2007/sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Armenien,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. November 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7599/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2001 in der Schweiz sein
erstes Asylgesuch stellte, auf welches das Bundesamt mit Verfügung
vom 13. November 2002 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2003 beziehungsweise 29. Ja-
nuar 2006 sein zweites und drittes Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das Bundesamt auf diese Asylgesuche mit Verfügungen vom
18. August 2003 beziehungsweise 16. Februar 2006 gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf eine gegen die Verfügung vom 18. August 2003 erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 23. September 2003 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer, der nach Abschluss des dritten Asylver-
fahrens in der Schweiz eigenen Angaben gemäss nach Armenien zu-
rückkehrte, sein Heimatland im Juli 2007 erneut verliess und am
19. August 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag zum
vierten Mal um Asyl nachsuchte,
dass im Empfangzentrum A._______ am 3. Oktober 2007 die Erstbe-
fragung und am 26. Oktober 2007 eine direkte Anhörung des Be-
schwerdeführers durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er
sei Ende Februar 2006 nach Armenien zurückgekehrt und habe in
B._______ im Haus, in dem er gewohnt habe, einen Lebensmittelladen
eröffnet,
dass er zudem bei einem Parlamentsmitglied eine Anstellung als Leib-
wächter erhalten habe,
dass er bei den Wahlen vom 12. Mai 2007 als Wahlbeobachter in ein
Wahllokal beordert worden sei,
dass am Wahltag Leute eines Gegenkandidaten in dieses Wahllokal
gekommen seien, die den Beschwerdeführer gegen Bezahlung dazu
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hätten bringen wollen, dort eine grössere Anzahl Wahlzettel in die Ur-
nen werfen zu können,
dass er sich diesem Ansinnen widersetzt habe, da er nicht bestechlich
sei,
dass er nach Auszählung der Wahlzettel auf dem Nachhauseweg von
den Leuten des Gegenkandidaten angegriffen und schwer verprügelt
worden sei,
dass diese Leute am folgenden Morgen, kurz nach dem er seinen La-
den geöffnet habe, in sein Geschäft eingedrungen seien und alles kurz
und klein geschlagen hätten,
dass er die Flucht ergriffen habe und erst einige Tage später in seine
Wohnung zurückgekehrt sei, wo er erneut überfallen worden sei,
dass er durch ein Fenster seiner im zweiten Stock gelegenen Woh-
nung gesprungen und nachher in ganz B._______ gesucht worden sei,
dass er zwar wegen der Überfälle in seinem Geschäft und seiner Woh-
nung bei der Polizei Anzeige erstattet habe, jedoch davon ausgehe,
diese werde nichts unternehmen, da sie mit seinen Verfolgern zusam-
menarbeite,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das Bundesamt mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 2. No-
vember 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG, auf das
vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Vorbringen, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach seiner
Rückkehr nach Armenien im Februar 2006 geltend mache, seien offen-
sichtlich unglaubhaft, habe er doch bei der Anhörung angeführt, drei
Personen aus einer Gruppe von zehn Leuten seien ins Wahllokal ge-
kommen und hätten Forderungen deponiert, während er bei der Erst-
befragung zu Protokoll gegeben habe, er sei im Wahllokal lediglich von
zwei Personen bedrängt worden,
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dass er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, jene zwei Personen
seien am Morgen nach dem Wahltag in sein Geschäft eingedrungen,
wohingegen er bei der Anhörung geltend gemacht habe, fünf oder
sechs Personen seien in seinen Laden gekommen,
dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er habe durch einen Ab-
stellraum seines Geschäfts fliehen können, wobei seine Verfolger auf
ihn geschossen hätten, was er bei der Anhörung nicht erwähnt habe,
dass er hingegen vorgebracht habe, er habe seinen Verfolgern entwi-
schen können, als diese versucht hätten, ihn in einen Wagen zu zer-
ren,
dass das dritte Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig ab-
geschlossen sei und die Ereignisse, die er für den Zeitraum danach
geltend gemacht habe, offenkundig unglaubhaft seien, weshalb keiner-
lei Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse bestün-
den, die geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder auf solche, die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant wären,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, sein Asylgesuch sei materiell zu überprüfen, in-
dem die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung an das Bundesamt
weitergeleitet werde, das Asylgesuch sei gutzuheissen beziehungswei-
se es sei unter Verzicht auf die Wegweisung die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] beantragt,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags, es
sei ihm Asyl zu gewähren - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in der Schweiz mehrfach
Asylverfahren erfolglos durchlaufen zu haben,
dass er den von der Vorinstanz zutreffend - und nicht abschliessend -
dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Aussagen
nichts Substanziiertes und Konkretes entgegenhält, weshalb auf diese
zu verweisen ist,
dass das in der Beschwerde angeführte Argument, die Ungereimthei-
ten in seinen Aussagen seien dem Lerneffekt aus früheren Asylverfah-
ren und den Instruktionen von Schlepperorganisationen zuzuschrei-
ben, nicht stichhaltig ist,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der erfolglos durchlaufenen Asyl-
verfahren vielmehr den Schluss gezogen haben müsste, nur das wirk-
lich Erlebte geltend zu machen, das er auch bei mehreren Befragun-
gen im Wesentlichen übereinstimmend schildern könnte,
dass er aber gerade nicht in der Lage war, die angeblich erlittenen
(drei) Übergriffe in sich stimmig und widerspruchsfrei wiederzugeben,
dass das in der Beschwerde geschlossene Fazit, der Beschwerdefüh-
rer hätte ohne triftige Gründe kaum ein viertes Mal seine Heimat ver-
lassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht, nichts daran ändern
kann, dass die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen
Armeniens offensichtlich widersprüchlich und somit haltlos sind,
dass das Bundesamt zu Recht den Schluss gezogen hat, die Anhö-
rung habe keine Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerde-
führers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht besteht,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Armenien aufgrund
der allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situa-
tion, da er jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist sowie
über berufliche Erfahrung und ein Beziehungsnetz im weiteren Sinne
verfügt, was ihm den Aufbau einer den Lebensbedarf sichernden Exis-
tenz erleichtern wird,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu be-
urteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG),
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dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______, mit der Bitte, dem Beschwerdefüh-
rer dieses Urteil gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhän-
digen und diese an das Bundesverwaltungsgericht zurück zu sen-
den; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (Ko-
pie, vorab per Telefax), mit den BFM-Akten (...)
- (die kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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