Abtei lung IV
D-7599/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Armenien,
vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 19. November 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7599/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 22. Juni 2008 auf dem Luftweg verliess und am gleichen Tag
mit einem drei Monate gültigen Touristenvisum über den Flughafen Zü-
rich-Kloten in die Schweiz einreiste,
dass sie sich nach Ablauf ihres Visums am 20. September 2008 illegal
in der Schweiz aufhielt,
dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ladendieb-
stahl einer aserbaidschanischen Freundin am 25. Oktober 2008 in der
Schweiz polizeilich kontrolliert wurde,
dass sie in der Folge anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2008
durch die Kantonspolizei (...) ein Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Anhörung vom
5. November 2008 durch das BFM im Wesentlichen geltend machte,
sie stamme aus R._______ (Armenien), wo sie bei ihrer Mutter gelebt
habe, bis diese im Jahre 2006 in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem juristischen Studienab-
schluss im Mai 2008 eine Waisenrente von Fr. 30.-- pro Monat sowie
seitens der Universität Geld für Studienliteratur erhalten habe,
dass sie zudem von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden sei,
dass ihre Eltern in der Volkspartei politisch oppositionell aktiv gewesen
seien, weshalb ihr Vater ermordet worden sei, doch seien die Hinter-
bliebenen nicht in der Lage gewesen, dies zu beweisen,
dass ihre Mutter aufgrund ihrer politischen Aktivitäten ebenfalls stän-
dig bedroht worden und deswegen in die Schweiz gereist sei,
dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2006 Mitglied der Volks-
partei sei und in Armenien aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer
Eltern immer noch bedroht werde,
dass sie sich aus Angst vor einer Festnahme nicht aktiv beziehungs-
weise nur an friedlichen Demonstrationen beteiligt habe,
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dass ihre Freunde im Mai 2008 nach einer Demonstration verhaftet
worden seien,
dass sie zu Hause hätte verhaftet werden sollen, doch habe sie sich
gewehrt,
dass ihr die Verhaftung in Aussicht gestellt worden sei, falls sie jemals
wieder bei einer Demonstration angetroffen werde, sie zudem geschla-
gen und vergewaltigt werde, hungern müsse oder sogar beseitigt wer-
de,
dass der Schweizerische Botschafter des Konsularbezirks Armenien
dem BFM am 28. Oktober 2008 die Akten des Visagesuchs zukommen
liess (A16),
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2008 – eröffnet am
20. November 2008 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe es wegen fehlender
Hilfe seitens Bekannter unterlassen, ein Asylgesuch zu stellen, obwohl
sie bereits bei der Einreise ein solches habe stellen wollen,
dass sie zudem beabsichtigt habe, einen jungen Schweizer zu heira-
ten, um auf diese Weise in der Schweiz bleiben zu können, doch habe
dieser sie nicht heiraten wollen,
dass die Beschwerdeführerin die Bedrohungen aufgrund ihrer Zugehö-
rigkeit zur Volkspartei erst anlässlich der Anhörung zu den Asylgrün-
den erwähnt habe,
dass sie anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2008 durch die
Kantonspolizei (...) demgegenüber hauptsächlich private Probleme
und eine allgemein schwierige politische Situation in Armenien geltend
gemacht habe,
dass ihre Vorbringen bezüglich der politischen Aktivitäten der ganzen
Familie und der dadurch hervorgerufenen Bedrohungen seitens der ar-
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menischen Miliz unsubstanziiert ausgefallen seien und nicht zu über-
zeugen vermöchten,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht aufgrund ihres abge-
lehnten Asylgesuchs, sondern ihrer Heirat mit einem Schweizer eine
Aufenthaltsbewilligung B erhalten habe, weshalb sich aus den angebli-
chen politischen Aktivitäten der Eltern keine Indizien für eine Reflex-
verfolgung der Beschwerdeführerin ergäben,
dass die Beschwerdeführerin die Vermutung nicht habe widerlegen
können, sie habe ihr Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit
der polizeilichen Anhaltung vom 25. Oktober 2008 eingereicht, obwohl
ihr eine frühere Einreichung des Gesuchs möglich und zuzumuten ge-
wesen wäre,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess,
dass sie zudem in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass sich die Beschwerdeführerin vor der Einreichung des Asylge-
suchs unbestrittenermassen illegal in der Schweiz aufhielt, zumal ihr
Visum am 20. September 2008 ablief und sie sich trotzdem weiterhin
in der Schweiz aufhielt,
dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Befragung vom
25. Oktober 2008 durch die Kantonspolizei (...) die Absicht kundtat, sie
wolle ein Asylgesuch in der Schweiz stellen,
dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantra-
gung und der wenige Stunden zurückliegenden Festnahme gegeben
ist und mithin die Vermutung greift, der von der Beschwerdeführerin
mit ihrem Gesuch verfolgte Zweck liege in der Vermeidung eines dro-
henden Wegweisungs- oder Ausweisungsvollzugs,
dass die Beschwerdeführerin nicht verständlich zu machen vermag,
weshalb es ihr nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen, zu einem
früheren Zeitpunkt um Asyl nachzusuchen (vgl. A6/8 S. 6 und 7,
A15/13 S. 9),
dass sie Anlass gehabt hätte, ein allfälliges Asylgesuch baldmöglichst
nach der Einreise in die Schweiz zu stellen, dies umso mehr, als sie
selbst die Rechte studierte und angesichts des Asylverfahrens ihrer
Mutter über das Prozedere vergleichsweise gut im Bilde sein musste,
dass der Brief, den die Beschwerdeführerin im Juli 2008 erhalten ha-
ben soll (A15/13 S. 7), Anlass zum sofortigen Stellen eines Asylge-
suchs gegeben hätte,
dass somit keine Gründe vorliegen, welche gegen die Möglichkeit oder
Zumutbarkeit der Einreichung eines Asylgesuchs zu einem früheren
Zeitpunkt sprechen,
dass sodann auch bei Anwendung eines tiefen, gegenüber der Glaub-
haftmachung nochmals reduzierten Beweismassstabes (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 4 S. 107 f.) vorliegend keine Hinweise auf Verfolgung er-
sichtlich sind,
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dass bei der Prüfung von Hinweisen auf Verfolgung gemäss Art. 33
Abs. 3 Bst. b AsylG nach Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie
in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 AsylG zur Anwendung ge-
langt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss
ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.,
EMARK 2004 Nr. 35 ebenda),
dass sich bereits in Bezug auf die näheren Umstände der Gesuchsein-
reichung klare Anzeichen für den fehlenden Wahrheitsgehalt des vor-
getragenen Sachverhalts finden,
dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Monate in der Schweiz
verbracht hatte, ohne irgendwelche Anstalten für das Stellen eines
Asylgesuchs zu treffen, was nicht dem typischen Verhalten eines sei-
nem Heimatland in einer Gefahrensituation entflohenen und ernstlich
um sein Wohl besorgten Menschen entspricht,
dass sich weitere gewichtige Unglaubhaftigkeitsmerkmale in den Vor-
bringen der Beschwerdeführerin finden lassen,
dass sie anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2008 durch die
Kantonspolizei (...) ihre Reise in die Schweiz zunächst damit be-
gründete, sie habe Bekannte in der Schweiz und wolle diese besuchen
(A6/8 S. 3), und sie wolle nicht nach Armenien zurück, weil sie private
Probleme habe und die politische Situation im Moment in Armenien
nicht gut sei (A6/8 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin demgegenüber anlässlich der Anhörung
vom 5. November 2008 ein eigentliches politisches Engagement sowie
eine Verfolgungssituation nachschob,
dass sich die Beschwerdeführerin politisch engagiert haben will, aber
den Namen ihres Parteiführers zu nennen nicht in der Lage war
(A15/13 S. 8),
dass nicht anzunehmen ist, das Weinen oder Schreien der Beschwer-
deführerin hätte die Miliz dazu bewegen können, von einer Festnahme
der Beschwerdeführerin abzusehen (A15/13 S. 6),
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dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe im Juli 2008 ei-
nen Brief von ihren Kollegen in Armenien erhalten, demzufolge ihre
Nachbarn gesehen hätten, wie die Miliz oder die Polizei gekommen sei
und an ihre Türe geklopft habe (A15/13 S. 7), den wirklichkeitsfremden
Charakter ihrer Vorbringen geradezu belegt,
dass sie nämlich spätestens zu diesem Zeitpunkt Anlass gehabt hätte,
ein Asylgesuch zu stellen,
dass sie auch im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe nicht in der Lage
war, dieses angebliche Schreiben als Beweismittel zu präsentieren,
dass mithin die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Asylgründe
auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen insbesondere Bescheid über
die Ablehnung des Asylgesuchs ihrer Mutter Bescheid wusste, erklärte
sie doch auf den Vorhalt, ihre Mutter habe auch schon ein Asylverfah-
ren durchlaufen, ja, aber sie habe geheiratet (A15/13 S. 9),
dass sich die Erwägung in der angefochtenen Verfügung, das Asylge-
such der Mutter sei abgewiesen worden, auf diesen Kenntnisstand der
Beschwerdeführerin bezieht,
dass die Beschwerdeführerin indessen nicht ein Recht auf Orientie-
rung über Tatsachen geltend machen kann, die ihr offensichtlich be-
reits bekannt sind (vgl. PATRICK SUTTER in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [HRSG.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 14 zu Art. 29 VwVG),
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der unbestrittenen Ableh-
nung des Asylgesuchs der Mutter von vornherein nicht auf eine even-
tuelle Reflexverfolgung berufen kann, weshalb ihr mangels Rechts-
schutzinteresse auch keine Einsicht in die Verfahrensakten ihrer Mutter
zusteht,
dass sich die Vorinstanz zur Ablehnung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin zu Recht auf deren Akten allein abgestützt hat,
dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach keine
Rede sein kann,
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dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift demgegenüber nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass dies umso eher der Fall ist, als die Beschwerdeführerin im Hei-
matstaat eine Wohnung hat und - soweit nötig - weiterhin auf die Un-
terstützung durch ihre Mutter dürfte zählen können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass die Beschwerdeführerin ein gültiges Reisepapier vorgelegt hat
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren ge-
stellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschie-
den waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N )
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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