Abtei lung IV
D-7599/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7599/2010
Sachverhalt:
A.
Der (...) des Beschwerdeführers suchte mit Schreiben vom 20. Mai
2009 an die Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel:
28. Mai 2009) unter Beilage eines polizeilichen Schreibens für seinen
seit dem (...) in Haft befindlichen (...) sinngemäss um Asyl nach. Mit
Schreiben vom 29. Mai 2009 teilte ihm die Schweizer Botschaft mit,
dass sie das Gesuch erst nach der Haftentlassung und unter der
Bedingung der Einreichung der singhalesischen Gerichtsdokumente
mit englischen Übersetzungen fortsetzen könne. Gleichzeitig wurden
die Akten an das BFM weitergeleitet.
B.
Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 17. Juni 2009 wurde das
Asylgesuch durch das BFM als gegenstandslos geworden ab-
geschrieben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da
sich der Beschwerdeführer in Haft befinde, könne das Asylverfahren
nicht weitergeführt werden. Zudem sei bezüglich einer Einreise in die
Schweiz von einem lediglich abstrakten Schutzinteresse auszugehen,
welches sich in absehbarer Zeit nicht verwirklichen lasse. Aus
Personenschutzgründen werde der Abschreibungsbeschluss dem in
(...) inhaftierten Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt. Sobald
sich dieser erneut bei der Schweizer Botschaft melde, werde das
Verfahren wieder aufgenommen.
C.
Mit Schreiben vom 6. September 2009 an die Schweizer Botschaft
(Eingangsstempel: 11. September 2009) teilte der Beschwerdeführer
unter Bezugnahme auf die erwähnte Korrespondenz mit (...) (vgl. Bst.
A) mit, er sei am (...) freigelassen worden, und ersuchte sinngemäss
um Fortsetzung des Asylverfahrens. Sein Asylgesuch ergänzte er auf
schriftliche Zusatzfragen der Schweizer Botschaft vom 15. September
2009 und 16. Oktober 2009 hin mit je einem Schreiben vom 28.
September 2009 (Eingangsstempel: 8. Oktober 2009) und vom 4.
November 2009 (Eingangsstempel: 10. November 2009) samt diversen
Beweismitteln in Kopie.
D.
Am 11. Januar 2010 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Botschaft
den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen.
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E.
In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschafts-
anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, stamme
aus (...) und sei am (...) von (...) wegen angeblicher Verbindungen
zweier seiner Freunde zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
telefonisch zu einem Verhör nach Colombo beordert worden. Dort sei
er während (...) von (...) inhaftiert und verhört und im Anschluss daran
während (...) im (...) eingesperrt worden. Am 13. August 2009 sei er
durch den (...) freigesprochen worden. Nach der Haftentlassung sei er
zu seiner Familie nach (...) zurückgekehrt und habe dort seine Arbeit
beim (...) wieder aufgenommen. (...) habe er (...) anonyme
Telefonanrufe erhalten, wonach er weiterhin beobachtet werde. Weil
sich einer seiner Freunde seit (...) in Haft befinde und dessen Fall
noch nicht abgeschlossen sei, fürchte er sich vor weiteren Drohungen
und Übergriffen auf seine Person. Deshalb möchte er Sri Lanka
verlassen.
F.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2010 leitete die Schweizer Botschaft die
Akten an das BFM weiter.
G.
Mit am 14. September 2010 über die Schweizer Botschaft versandter
Verfügung vom 3. September 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl -
gesuch ab.
H.
Mit am 20. Oktober 2010 beim BFM eingegangener deutschsprachiger
Eingabe vom 9. Oktober 2010, welche an das Bundesverwaltungs-
gericht (Eingangsstempel: 26. Oktober 2010) weitergeleitet wurde,
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Gleichzeitig reichte er
diverse Beweismittel ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde am 20. September 2010 zu-
gestellt. Die Beschwerde traf gemäss Eingangsstempel am
20. Oktober 2010 beim BFM ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
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begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise
zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.
1 AsylG bestehe.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die ange-
sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für
die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit
der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Aus-
schlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
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oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flücht-
lingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.).
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesent-
lichen Folgendes aus: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus
der Haft entlassen worden sei, lasse darauf schliessen, dass keine
konkreten Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten be-
ziehungsweise kein weiteres Verfolgungsinteresse seitens der Be-
hörden gegen ihn bestanden habe, ansonsten er nicht ohne Auflagen
freigesprochen worden wäre. Seinen Angaben zufolge sei er zudem
nie Mitglied der LTTE gewesen und habe sich auch sonst nicht
politisch engagiert. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Behörden heute noch ein Verfolgungsinteresse an seiner
Person hätten. Zudem müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers
vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet
werden, welche während des Bürgerkriegs geherrscht habe. Diese
stelle sich jedoch nunmehr anders dar, nachdem der Krieg zwischen
der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai
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2009 mit der Niederlage der Letzteren zu Ende gegangen sei und sich
in der Folge die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert
habe. Vor diesem Hintergrund sei ein akute Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einem Verbleib im Heimatland auszuschiessen
und habe dieser – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht
zu befürchten, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein. Daher sei er auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
Daran vermöchten die eingereichten Dokumente nichts zu ändern,
zumal sie lediglich die Vorbringen des Beschwerdeführers stützten,
deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde.
6.2 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen. Die zusammen mit der Beschwerde
eingereichten Beweismittel waren mit Ausnahme einer Übersetzung
eines Dokuments, (...) bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereicht worden.
6.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den An-
forderungen an eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht ge-
nügend qualifiziert. Diesbezüglich wird auf E. 6.1 verwiesen. Daran
vermögen weder die Ausführungen in der Beschwerde noch das
Dokument (...) etwas zu ändern, zumal die Glaubhaftigkeit der geltend
gemachten Inhaftierung nicht in Frage gestellt wird. Das
Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass
nach der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdeführers
mangels Beweise durch (...) aktuell keine konkreten Hinweise
bestehen, welche zur begründeten Annahme berechtigen würden, der
Beschwerdeführer könnte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein.
Was die für den Zeitraum nach der Freilassung geltend gemachten
anonymen Telefonanrufe anbelangt, wonach der Beschwerdeführer
weiterhin beobachtet werde, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundes-
verwaltungsgericht hat letztmals im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 eine
Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und gelangte damals
zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit Januar
2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinuierlich ver-
schlechtert habe. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008
hat sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den
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LTTE zwar weiter zugespitzt. Im Anschluss an die Rückeroberung des
letzten von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu
wurde indes am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige
Sieg über die LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet
erklärt. Auf diese Niederlage der LTTE hin haben die srilankischen
Behörden – namentlich im Grossraum Colombo – die
Sicherheitsmassnahmen zwar immer noch nicht gelockert, weshalb
insbesondere junge Männer Gefahr laufen können, überall und
jederzeit von sri-lankischem Sicherheitspersonal einer
Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere
Abklärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp
beordert zu werden. Diese so genannten „Anti-Terrormassnahmen“
werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme
Court – zwar immer noch als repressives Instrument gegen
befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt, doch
kommt diesen Behelligungen, denen ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in Colombo ausgesetzt
ist, aufgrund mangelnder Intensität indes kein Verfolgungscharakter im
Sinne von Art. 3 AsylG zu.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzulegen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese keine neuen Begründungselemente
enthalten, welche geeignet wären, die Einschätzung des BFM ent -
scheidend zu relativieren. Das BFM hat demnach dem Beschwerde-
führer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungs-
weise dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- die schweizerische Vertretung in (...)
- das BFM, (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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