Abtei lung IV
D-7600/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 16. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7600/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Sulaymaniya
im Nordirak, suchte am 28. Dezember 1998 in der Schweiz unter dem
Namen B._______ um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 stellte das damals zuständi-
ge Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin am 27. November 2002 bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl oder einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz.
A.d Mit Verfügung vom 2. November 2005 hob das BFM die Ziffern 4,
5 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. Okto-
ber 2002 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer
vorläufig in der Schweiz auf.
A.e Auf Anfrage des Instruktionsrichters vom 8. November 2005 teilte
der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit schriftlicher
Erklärung vom 2. Dezember 2005 mit, er halte an der Beschwerde
fest.
A.f Anlässlich einer Grenzkontrolle vom 4. März 2006 wies sich der
Beschwerdeführer mit einem gemäss dem Grenzkontrollrapport echten
irakischen Pass, einer gültigen italienischen Aufenthaltsbewilligung
und einer gültigen italienischen Identitätskarte ausgestellt auf den Na-
men A._______ aus. Der anschliessend durchgeführte Fingerab-
druckvergleich ergab eine Übereinstimmung mit dem Dossier von
B._______. Hierzu gewährte der Instruktionsrichter der ARK dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. März 2006 das rechtliche
Gehör. Er stellte in Aussicht, die Beschwerde wegen mutwilliger Pro-
zessführung nicht zuzulassen.
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A.g Am 27. April 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die zustän-
dige Behörde des Kantons Z._______ zu Dokumenten befragt, die er
am 4. März 2006 auf sich getragen hat.
A.h Mit schriftlicher Erklärung vom 10. August 2006 teilte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit, er ziehe die Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2002, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden war, zurück, woraufhin die ARK die Be-
schwerde mit Beschluss vom 16. August 2006 abschrieb.
B.
Am 21. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin das BFM, die vom Bundesamt gegenüber dem Kan-
ton Z._______ angeordnete Namensänderung umgehend
zurückzunehmen. Der Name des Beschwerdeführers sei nicht
A._______, sondern B._______.
C.
Mit Schreiben vom 12. September 2006 fragte das BFM die italieni-
schen Behörden an, ob ihnen der Beschwerdeführer bekannt sei, wo-
bei es dem Schreiben zwecks Identifizierung die Kopien der daktylos-
kopischen Unterlagen beilegte. Am 18. September 2006 teilten die ita-
lienischen Behörden mit, dass ihnen der Beschwerdeführer bekannt
sei und er eine Aufenthaltsbewilligung besitze.
D.
Am 20. September 2006 stimmten die italienischen Behörden einer
Rückübernahme von A._______ gestützt auf das Abkommen vom
10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Italienischen Republik über die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen,
SR 0.142.114.549) zu.
E.
Mit Schreiben vom 28. September 2006 informierte das BFM unter Be-
zugnahme auf das Schreiben vom 21. August 2006 die Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers darüber, dass die von diesem am
4. März 2006 vorgewiesenen Papiere gemäss den italienischen Behör-
den echt seien und es sich bei der Person, die unter dem Namen
A._______ bzw. B._______ auftrete, um dieselbe Person handle,
weshalb die dem Kanton angezeigten Daten stimmten.
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F.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 orientierte das BFM den Be-
schwerdeführer über seine bisherigen Erkenntnisse und räumte ihm
Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur beabsichtigten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen
Wegweisungsvollzug nach Italien ein.
G.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer mit-
tels seiner Rechtsvertreterin betreffend das Schreiben des BFM vom
28. September 2006 Stellung und hielt daran fest, dass er B.________
sei und wies darauf hin, dass die Echtheit seiner Identitätskarte, die er
bei seiner Einreise abgegeben habe, nicht angezweifelt worden sei.
H.
Unter Bezugnahme auf die Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2006
bat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2006
um Erstreckung der Frist bis zum 17. November 2006, um zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen.
Gleichzeitig ersuchte sie um Einsichtnahme in sämtliche Akten. Mit
Verfügung vom 20. Oktober 2006 erstreckte das BFM die Frist zur
Stellungnahme bis zum 27. Oktober 2006.
I.
Am 23. Oktober 2006 teilte das BFM der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers betreffend die Eingabe vom 17. September 2006 mit,
die darin enthaltenen Ausführungen würden im Verfahren berücksich-
tigt.
J.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 machte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers das BFM darauf aufmerksam, dass mit Verfügung
vom 20. Oktober 2006 die am 18. Oktober 2006 verlangte Aktenein-
sicht nicht gewährt worden sei und ersuchte deshalb erneut um Zu-
stellung sämtlicher Akten und eine entsprechende Anpassung der Frist
zur Stellungnahme.
K.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2006 (Ausgang BFM: 27. Oktober
2006) gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht, wobei
es bestimmte Aktenstücke nicht edierte mit der Begründung, in diese
werde keine Einsicht gewährt, weil überwiegende öffentliche oder pri-
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vate Interessen an deren Geheimhaltung bestünden bzw. weil es sich
um interne oder kantonale Akten handle. Gleichzeitig verlängerte es
die Frist zur Stellungnahme bis zum 3. November 2006.
L.
Am 27. Oktober 2006 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner
Rechtsvertreterin zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug Stellung und
machte geltend, auf das Akteneinsichtsgesuch vom 23. Oktober 2006
keine Reaktion vom BFM erhalten zu haben.
M.
Am 31. Oktober 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer zur
Ergänzung seiner Stellungnahme eine Fristerstreckung bis zum 7. No-
vember 2006.
N.
Mit Schreiben vom 7. November 2006 informierte ein Vertreter der
Rechtsvertreterin das BFM darüber, dass die Frist vom 7. Novem-
ber 2006 aufgrund einer Erkrankung der Rechtsvertreterin nicht einge-
halten werden könne und bat um eine erneute Fristerstreckung.
O.
Mit Verfügung vom 13. November 2006 teilte das BFM der Rechtsver-
treterin mit, die Frist könne wegen eines Problems der Stellvertretung
und damit wegen der internen Arbeitsorganisation in ihrer Kanzlei
nicht verlängert werden.
P.
Mit Eingabe vom 14. November 2006 beim BFM nahm der Beschwer-
deführer mittels seiner Rechtsvertreterin ergänzend Stellung zur beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme.
Q.
Mit Verfügung vom 16. November 2006 hob das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz
unverzüglich zu verlassen und beauftragte den Kanton Z._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung nach Italien. Gleichzeitig entzog das
BFM einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung.
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R.
Am 6. Dezember 2006 hat sich der Beschwerdeführer anlässlich einer
Grenzkontrolle im Kanton Tessin mit einer auf den Namen A._______
lautenden Identitätskarte für Ausländer der Republik Italien (...), gültig
bis am 1. März 2011, ausgewiesen.
S.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 (Poststempel) liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen die Verfügung
des BFM bei der ARK Beschwerde erheben und beantragen, die ange-
fochtenen Verfügungen der Vorinstanz vom 16. November 2006 betref-
fend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und Wegweisungsvollzug
sowie vom 25. Oktober 2006 betreffend Akteneinsicht seien aufzuhe-
ben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, es sei
ihm über seine Rechtsvertreterin vollständige Akteneinsicht zu gewäh-
ren und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, um zu den bisher
nicht zur Einsicht geöffneten Akten Stellung zu nehmen. Im Weiteren
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Per-
son der unterzeichnenden Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechts-
beistand zu bestellen. Schliesslich liess er beantragen, im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei ihm bis zum Entscheid über das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren und die kantonalen
Migrationsbehörde umgehend entsprechend zu orientieren.
T.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2006 setzte der Instruktionsrichter
der ARK den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid
über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde vorsorglich aus.
U.
Am 15. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin seinen am 26. April 2007 in Genf ausgestellten irakischen
Pass beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 28. Juni 2007 reichte er
zudem eine am 27. Februar 2007 ausgestellte Geburtsurkunde zu den
Akten.
V.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 hiess der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der
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aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG SR 172.021) gut. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der
Instruktionsrichter ab. Gleichzeitig räumte er dem BFM Gelegenheit
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
W.
In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
X.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 räumte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung Stellung
zu nehmen.
Y.
In der Replik vom 14. November 2007 hielt die Rechtsvertreterin an
den Anträgen in der Beschwerde fest.
Z.
Am 12. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
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Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In der Beschwerde wird zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht
gerügt, das Recht auf Akteneinsicht sei von der Vorinstanz verletzt
worden. Diese habe unabhängig von der Frage, ob und in welchem
Umfang dem Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit gewährt wor-
den sei, zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu nehmen,
sein rechtliches Gehör auch deswegen verletzt, weil sie ihm nicht Ein-
sicht in sämtliche Akten gewährt habe. Wegen seiner formellen Natur
müsse die in Verletzung des Gehörsanspruches ergangene Verfügung
unabhängig davon aufgehoben werden, ob die Anhörung eine Ände-
rung des Entscheides zu bewirken vermöge. Eine Heilung im Be-
schwerdeverfahren komme nicht in Betracht. Die Vorinstanz habe die
Einsicht in diese Aktenstücke (namentlich B8/5, B10/1, B16/3, B18/1,
B19/1 und B22/4) mit dem lapidaren Hinweis auf überwiegende öffent-
liche oder private Interessen an der Geheimhaltung gemäss Art. 27
VwVG verweigert. Allfällige private Interessen an der Geheimhaltung
seien vorliegend nicht ersichtlich. Worin das öffentliche Geheimhal-
tungsinteresse bestehen könne, sei auch nicht nachvollziehbar. Den
Standardformularen gemäss Rückübernahmeabkommen könne jeden-
falls keine Rubrik entnommen werden, welche als aussenpolitisch hei-
kel betrachtet werden könne. Sollte sich das Geheimhaltungsinteresse
allein auf den Namen der oder des Beamten beziehen, so könnte dem
durch Überdeckung des Namens Rechnung getragen werden. Demge-
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genüber würden die Interessen des Beschwerdeführers an einer Of-
fenlegung deutlich überwiegen, zumal er bestreite A._______ zu
heissen. Eine ganze Reihe von Akten würden als interne Akten be-
zeichnet. Es handle sich dabei ausschliesslich um interne Aktennoti-
zen bezüglich das weitere Vorgehen. Deren Inhalt sei ihnen vollständig
unbekannt, und es seien nicht einmal die wesentlichen Angaben be-
kannt gegeben worden. Dies betreffe die act. B6/1, B9/1 und B12/2.
Schliesslich seien auch zwei kantonale Aktenstücke (B3/2 und B14/2)
nicht zur Einsicht geöffnet worden. Zusammenfassend sei festzuhal-
ten, dass der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige
Akteneinsicht habe. Könne er sie nicht einsehen bzw. werde ihm deren
wesentlicher Inhalt nicht einmal mitgeteilt, dann solle die fragliche Un-
terlage aus den Akten gewiesen und bei der Beweiswürdigung nicht
berücksichtigt werden. Beweismittel, zu denen sich der Betroffene
nicht habe äussern können, dürften grundsätzlich nicht zu seinem
Nachteil verwendet werden. Dies folge aus dem allgemeinen und
grundlegenden Grundsatz, wonach sich der Betroffene zu dem ihm zur
Last gelegten Tatsachen äussern dürfe. Niemand solle einer Geheim-
justiz ausgeliefert werden. Vorliegend habe die Vorinstanz den An-
spruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs bezüglich Akteneinsicht als auch bezüglich Recht auf Stellung-
nahme mehrfach und massiv verletzt.
3.2 Das BFM hielt demgegenüber in der Vernehmlassung fest, dem
Beschwerdeführer sei durch die Rechtsvertreterin das rechtliche Ge-
hör gewährt worden wie auch mehrere Fristerstreckungen für die Stel-
lungnahme. Betreffend Akteneinsicht habe das BFM das geltende
Recht angewendet und überdies habe es der Rechtsvertreterin in der
Verfügung vom 25. Oktober 2006 für den Fall der Anfechtung den
Rechtsmittelweg angezeigt.
3.3 In der Replik vom 14. November 2007 wird geltend gemacht, dass
die Vorinstanz sich nach wie vor auf den Standpunkt stelle, B._______
und A._______ seien die gleichen Personen und verweise dabei auf
act. B8/5. Dieses Aktenstück sei bisher nicht zur Einsicht gegeben
worden. Ohne Einsicht in dieses Aktenstück könne zur entspre-
chenden Begründung der Vorinstanz nicht Stellung genommen wer-
den, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung in der
Beschwerdeeingabe verwiesen werde und die dort gestellten Gesuche
um Akteneinsicht wiederholt würden. Aus diesem Grund sei entgegen
der Ansicht der Vorinstanz auch von einer Verletzung des rechtlichen
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Gehörs des Beschwerdeführers auszugehen, da er eben gerade nicht
Einsicht in die entscheidrelevanten Akten erhalten habe.
4.
4.1 Gemäss Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter grundsätz-
lich Anspruch darauf, in sämtliche Aktenstücke, welche geeignet sind,
in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen, einzusehen.
Nur ausnahmsweise darf gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG die Einsicht-
nahme in die Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen
des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere
Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a), wesentliche private Interes-
sen (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amt-
lichen Untersuchung (Bst. c) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer
Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde
- soll zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden - nach Art. 28 VwVG
von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis so-
wie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen. Es steht mithin nicht im Belieben der verfügenden Behör-
de, bestimmte Dokumente dem Akteneinsichtsrecht zu entziehen, in-
dem sie sich in ihrem Entscheid nicht ausdrücklich auf diese stützt.
Ausgenommen vom Recht auf Akteneinsicht sind allein Unterlagen,
welche von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigenge-
brauch bestimmt sind, wie Entscheidentwürfe oder Notizen zuhanden
einer Person innerhalb der Behörde. Diesen verwaltungsinternen Ak-
ten kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu;
sie stellen lediglich Hilfsmittel bei der Entscheidfindung dar. Aus die-
sem Grund kann die Einsicht in diese Unterlagen nicht bloss aus-
nahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen überwiegenden Interessen
- verweigert werden, sondern, weil sie gar nicht unter die in Art. 26
VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Diese Einschränkung des
Akteneinsichtsrechts soll verhindern, dass die interne Meinungsbil-
dung der Verwaltung über die entscheidwesentlichen Aktenstücke und
die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der
Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Allerdings kann die verfügende Behör-
de auch in Bezug auf diese Kategorie von Aktenstücken nicht einfach
beliebige Unterlagen als interne Akten bezeichnen und so vom Grund-
satz des Einsichtsrechts ausnehmen. Es kommt nicht auf die Bezeich-
nung als interne Akte, sondern auf die objektive Bedeutung des Akten-
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stücks für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an
(BGE 115 V 303).
4.2 Die Akten B6/1, B9/1 und B12/2 beinhalten Notizen von Mitarbei-
tenden des BFM betreffend das weitere Vorgehen im Verfahren, wel-
che als solche der Akteneinsicht nicht unterstehen. Das BFM hat diese
Aktenbestandteile mithin zu Recht als interne Notizen bezeichnet und
ohne weitere Begründung nicht zur Einsicht eröffnet.
4.3 Zu den kantonalen Akten, in die um Einsicht ersucht wird, ist Fol-
gendes festzustellen: Das BFM hat die beiden Aktenstücke B3/2 und
B14/2 als Kopien der Akten des Kantons bezeichnet, weswegen auch
beim Kanton das Gesuch um Akteneinsicht gestellt werden müsse. Es
handelt sich bei der Akte B14/2 um eine Verfügung des Kantons
Z._______, welche gemäss Dispositiv dem Beschwerdeführer eröffnet
worden ist und somit als ein dem Beschwerdeführer bekanntes
Dokument zu betrachten ist. Bei der Akte B3/2 handelt es sich um
einen Grenzkontrollrapport, in welchem Angaben über den
Grenzposten, den Anhalteort, die Verkehrsart, die Ausweise, die
Personalien, andere Identitäten sowie der Sachverhalt aufgeführt
werden. Mit diesem Aktenstück wurde das BFM im Wesentlichen
darüber informiert, dass sich A._______ bei einer Grenzkontrolle im
Zug aus Milano mit einem irakischen Reisepass sowie einer gültigen
italienischen Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen und unter anderen
Personalien (B._______) seit dem 25. Dezember 1998 ein Asylgesuch
hängig habe. Das BFM hat dem Beschwerdeführer bzw. seiner
Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 den
wesentlichen Inhalt des Rapports bekannt gegeben und dazu das
rechtliche Gehör gewährt. Es stand dem Beschwerdeführer bzw. der
Rechtsvertreterin somit offen, sich an die zuständigen kantonalen
Behörden zwecks weitergehender Akteneinsicht zu wenden.
4.4 Die Akten B8/5, B10/1, B16/3, B18/1, B19/1 und B22/4 wurden
vom BFM mit der Bezeichnung "überwiegende öffentliche oder private
Interesse an der Geheimhaltung" versehen. Das Geheimhaltungsinter-
esse kann dem Interesse eines Gesuchstellers an einer unbeschränk-
ten Einsichtnahme entgegen stehen. Die Interessenabwägung darf je-
doch nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördli-
cher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Ein-
sichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange beste-
hende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden,
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wenn und insoweit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der
Akteneinsicht überwiegen (vgl. EMARK 1997 Nr. 5 E. 5a S. 35; 1994
Nr. 1 E. 3b S. 8 ff.). Das BFM führt die von ihm geltend gemachten
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, die die
vollständige Verwehrung der Einsichtnahme in die Akten betreffend der
Rückübernahme rechtfertigen sollen, in der Zwischenverfügung vom
25. Oktober 2006 an die Rechtsvertreterin nicht näher aus. Somit
wurde dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Aktenstücke B8/5,
B10/1, B16/3, B18/1, B19/1 und B22/4 vollständig verwehrt, ohne dass
das BFM hinreichend konkret begründet hätte, inwiefern ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegen soll,
welches die Einsicht in die erwähnten Akten rechtfertigen könnte.
Schliesslich stellt das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die
Aktenstücke B8/5, B10/1, B16/3, B18/1, B19/1 und B22/4 fest, dass es
sich dabei nicht um Dokumente handelt, die grundsätzlich dem öffentli-
chen Geheimhaltungsinteresse unterliegen. Gewichtige Geheimhal-
tungsinteressen, die allenfalls geeignet sind, die Akteneinsicht einzu-
schränken, stellen namentlich die Identität in- und ausländischer Infor-
manten und Kontaktpersonen sowie Angaben über Art und Methoden
der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen
im Ausland bzw. das genaue Vorgehen und die Prüfungspunkte bei ei-
ner internen Dokumentenanalyse dar. Auch der Umstand, dass bei ei-
ner vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten beispielsweise von
behördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumen-
te deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer
oder Dritte zu befürchten ist, stellt einen genügenden Verweigerungs-
grund dar vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Dies trifft bei den erwähnten
Dokumenten jedoch nicht zu. In der Akte B8/5 wird die Republik Italien
um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht und die zuständi-
ge italienische Behörde erteilt die Zustimmung. Das Rückübernahme-
abkommen selbst enthält keine Bestimmung zur Geheimhaltung allfäl-
liger Akten. In der Akte B10/1 werden die kantonalen Behörden aufge-
fordert die nötigen Massnahmen für die Übergabe des Beschwerde-
führers nach Italien zu organisieren und gebeten den Beschwerdefüh-
rer einzuladen, um ihn über das Vorgehen der Rückübernahme zu in-
formieren. In der Akte B16/3 stellt das BFM bei den italienischen Be-
hörden ein Fristerstreckungsgesuch bezüglich den Termin der Rück-
übernahme. Das BFM fordert in der Akte B18/1 den Kanton Z._______
auf, die Rückübernahme nicht durchzuführen. Mit der Akte B19/1 wird
bloss bestätigt, dass die Akte B18/1 erfolgreich an den Empfänger ge-
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faxt wurde und in der Akte B22/4 gewährt die italienische Behörde die
vom BFM ersuchte Fristerstreckung. Die erwähnten Dokumente ent-
halten keine Angaben, deren Offenlegung zu einer missbräuchlichen
Weiterverbreitung führen könnte. Soweit ein privates Interesse an der
Geheimhaltung zum Schutz der Identität von Personen vorliegt, kann
diesem durch Überdeckung des Namens Rechnung getragen werden.
Es besteht somit kein grundsätzliches Interesse an der Geheimhaltung
der Akten.
4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM das Recht auf
Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG verletzt hat, indem es dem Be-
schwerdeführer die Einsicht in die Akten B8/5, B10/1, B16/3, B18/1,
B19/1 und B22/4 verweigerte.
5.
5.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der
Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht
darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs
anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem
formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a.
EMARK 1999 Nr. 20 E. 3 S. 131 und 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292). Ge-
mäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass
die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere
Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz
mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen
Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.). Dabei können ins-
besondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen.
5.2 Das BFM hat durch die Verweigerung der Einsicht in die Aktenstü-
cke betreffend Rückübernahme durch Italien (B8/5, B10/1, B16/3,
B18/1, B19/1, B22/4) zwar das Recht des Beschwerdeführers auf
Akteneinsicht verletzt. Das BFM hat sich in seiner Verfügung jedoch
nicht auf die Aktenstücke B10/1, B16/3, B18/1, B19/1 und B22/4 abge-
stützt, diese sind mithin nicht entscheidrelevant. Was die nicht edierte
Akte B8/5 (Italiens Zustimmung zur Rückübernahme) betrifft, auf wel-
che sich das BFM bei der Entscheidfindung tatsächlich abgestützt hat,
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor Erlass
der Verfügung deren wesentlichen Inhalt mit Verfügung vom 9. Okto-
ber 2006 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnah-
me gegeben hat. Dem Beschwerdeführer sind mithin die für die Verfü-
gung vom 16. November 2006 relevanten Akten ediert oder - im Falle
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der Akte B8/5 - zumindest deren wesentlicher Inhalt bekannt gegeben
worden und er hatte die Möglichkeit zu deren Inhalt vor Erlass der
angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen (vgl. E. 6). Die
Verweigerung der Einsicht in die Akten B8/5, B10/1, B16/3, B18/1,
B19/1, B22/4 ist für den Beschwerdeführer somit mit keinem
erheblichen Nachteilen verbunden gewesen und deshalb als nicht
schwerwiegend zu beurteilen. Es besteht daher kein Anlass, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Ebenso besteht kein Grund, dem Beschwerdeführer im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens die Akten B8/5, B10/1, B16/3, B18/1, B19/1,
B22/4 zu eröffnen und ihm eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen.
Hingegen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer die
betreffenden Akten nachträglich zu edieren.
6.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober
2006 Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur beabsich-
tigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunde-
nen Wegweisungsvollzug nach Italien eingeräumt. Es erstreckte in der
Folge die ihm dazu ursprünglich auf den 17. Oktober 2006 angesetzte
Frist mehrmals, letztmals mit Verfügung vom 31. Oktober 2006 bis zum
7. November 2006 (vgl. dazu Bst. F-M). Das Gesuch um Gewährung
einer Fristerstreckung vom 7. November 2006 wies das BFM mit Verfü-
gung vom 13. November 2006 zwar ab. Der Beschwerdeführer hat in-
dessen am 14. November 2006 durch seine Rechtsvertreterin eine er-
gänzende Stellungnahme beim BFM eingereicht, so dass im Ergebnis
sein Recht auf Stellungnahme unabhängig von der Frage, ob das BFM
das Gesuch um Fristerstreckung zu Recht abgelehnt hat, nicht verletzt
wurde. Der Beschwerdeführer hatte mithin die Möglichkeit sich zur Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme, zu den vom BFM gewonnenen Er-
kenntnissen bezüglich seiner Identität und zu den entscheidrelevanten
Akten Stellung zu nehmen. Die Rüge, wonach das BFM das Recht des
Beschwerdeführers auf Stellungnahme verletzt habe, erweist sich mit-
hin als unbegründet.
7.
7.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) auf-
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gehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Perso-
nen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neu-
es Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 2. Novem-
ber 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom
26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig
aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betref-
fend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen.
7.2
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumut-
bar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
8.
8.1 In der angefochtenen Verfügung vom 16. November 2006 hielt die
Vorinstanz fest, die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, dass
der Beschwerdeführer, der in der Schweiz unter der Identität
B._______ vorläufig aufgenommen sei, die gleiche Person sei, wie
jene, die sich unter der Identität A._______ in Italien rechtmässig
aufhalte und arbeite. Während einer Grenzkontrolle in Brig am
4. März 2006 habe sich der Beschwerdeführer als A._______ mit dem
irakischen Pass (...), welcher sich als echt herausgestellt habe, einer
Aufenthaltsbewilligung für Ausländer ausgestellt durch das
Polizeipräsidiums in Y._______ gültig bis am 11. Juni 2006 und der
Identitätskarte für Ausländer der Republik Italien (...) gültig bis am
1. März 2011 ausgewiesen. Aus diesen Dokumenten ergehe das
Domizil (...) in X._______ in Italien. Der Fingerabdruckvergleich habe
ergeben, dass es sich bei B._______ und A._______ um dieselbe Per-
son handle. Es habe sich daher nicht um eine einmalige Reise nach
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Italien gehandelt, um den Krankenhausaufenthalt der Schwester zu
organisieren, sondern um einen stabilen und dauernden Aufenthalt.
Daher seien die Bedingungen von Art. 14b Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121; heute Art. 84 Abs. 2
AuG i.V. m. Art. 83 AuG) erfüllt. Aufgrund dessen hätten die
italienischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen
einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien zugestimmt,
weshalb der Beschwerdeführer nach Italien rückführbar sei, wo er sich
rechtmässig aufhalten könne und wo er bereits gelebt und gearbeitet
habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer behaupte, B._______
zu sein und dies den Daten in der Identitätskarte, und im irakischen
Fahrzeugausweis entspreche, sei nicht von Relevanz, da er einen
Reisepass habe und diesem höheren Beweiswert zugemessen werde.
Für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse zudem nicht
abgeklärt werden, welche der beiden Identitäten, die wirkliche sei, da
der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in Italien erhalten
habe und die Möglichkeit habe, rechtmässig dorthin zurückzukehren.
Er habe die Möglichkeit eine Berichtigung der wirklichen Identität
durch die italienische Behörde vornehmen zu lassen. Es wäre auch
möglich gewesen, gesetzt den Fall, dass der Reisepass nicht echt
wäre, festzustellen, dass der in Italien mit einer Aufenthaltsbewilligung
wohnende A._______ und der in der Schweiz vorläufig aufgenommene
B._______ eindeutig die gleiche Person seien. Die Tatsache, dass die
Aufenthaltsbewilligung vor ein paar Monaten abgelaufen sei, sei nicht
massgebend, da die italienischen Behörden einer Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und ihm einen
rechtmässigen Aufenthalt in Italien gestatten würden, wo er bereits
gelebt und gearbeitet habe, wo er sich leicht wieder integrieren könne
und wo er sich nötigenfalls für Unterstützung an die zuständigen
Stellen wenden könne, welche für solche Situationen vorgesehen
seien. In Anbetracht der vorgehenden Ausführungen könne man nicht
darauf schliessen, dass ein überwiegend persönliches Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz bestehe, da die Möglichkeit einer
rechtmässigen Wegweisung in einen Drittstaat bestehe, wo er bereits
gelebt und gearbeitet habe und dass ihm die Möglichkeit eines
rechtmässigen Aufenthaltes gewährt werde. Herr A._______ sei noch
jung, gesund und die erworbenen Arbeitserfahrungen würden ihm die
soziale und berufliche Wiedereingliederung erleichtern. Aufgrund
dessen sei die Wegweisung nach Italien zumutbar. Die Wegweisung
nach Italien sei zulässig, da der italienische Staat die aus dem
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internationalen Recht und insbesondere die aus dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30] und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
resultierenden Verpflichtungen erfülle und sei technisch möglich, da
der Beschwerdeführer über ein gültiges Reispapier verfüge und Italien
einer Rückübernahme zugestimmt habe. Die Wegweisung nach Italien
sei demnach zulässig, zumutbar und möglich.
8.2 In der Beschwerde vom 20. Dezember 2006 wird geltend gemacht,
vorliegend gelte allein als bewiesen, dass der Beschwerdeführer mit
Identitätspapieren lautend auf den Namen A._______ an der
Schweizer Grenze kontrolliert worden sei. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz stehe keineswegs fest, dass es sich bei A._______ um
dieselbe Person handle wie bei B._______. Es werde zwar auch in der
angefochtenen Verfügung wie schon in den Akten behauptet, es
handle sich hier um dieselbe Person; dies habe ein Fingerab-
druckvergleich ergeben. Trotz mehrfachen Nachfragens, welche Fin-
gerabdrücke miteinander verglichen worden seien, habe der Be-
schwerdeführer darauf bis heute keine Antwort erhalten. Nur ein Ver-
gleich der Fingerabdrücke, welche der Beschwerdeführer bei seiner
Einreise in die Schweiz 1998 deponiert habe, mit denjenigen, welche
die italienischen Behörden bei der Ausstellung der auf den Namen
A._______ lautenden Papieren abgenommen hätten, würde ein
taugliches Beweismittel sein. Nur die Übereinstimmung dieser beiden
Fingerabdrücke könnte den Schluss erlauben, dass es sich dabei um
dieselbe Person handle. Seien demgegenüber dem Beschwerdeführer
beim Grenzübertritt in die Schweiz am 4. März 2006 Fingerabdrücke
abgenommen und diese mit den in der Schweiz registrierten Fingerab-
drücken von B._______ verglichen, so könne aus deren Überein-
stimmung selbstverständlich nicht geschlossen werden, dass
A._______ und B._______ ein und dieselbe Person seien. Vielmehr
würde dies nur beweisen, dass B._______ sich damals mit Papieren
einer anderen Person ausgewiesen habe. Aufgrund der vorliegenden
Akten stehe demnach nicht fest, ob es sich dabei um die gleiche
Person handle. Es könne demnach entgegen der Ansicht des BFM
nicht daraus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Itali-
en über ein stabiles und lang dauerndes Aufenthaltsrecht verfüge.
Dementsprechend mache der Beschwerdeführer zu Recht geltend,
dass mit der angefochtenen Verfügung Art. 14b Abs. 2 aANAG (heute
Art. 84 Abs. 2 AuG i.V. m. Art. 83 AuG) verletzt worden sei. Der
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Beschwerdeführer habe stets geltend gemacht, sein wahrer Name sei
B._______ und nicht A._______. Er habe dies unter anderem mit der
beim BFM deponierten Identitätskarte und einem Fahrausweis belegt.
Die Vorinstanz messe nun aber seinem irakischen Pass eine erhöhte
Beweiskraft zu. Dabei übersehe sie, dass dieser irakische Pass im
Original nicht vorliege, sondern nur noch in Form einer Kopie. Aus den
Akten ergebe sich auch nicht, dass der Original-Pass oder die auf den
gleichen Namen lautenden Unterlagen der italienischen Behörde auf
ihre Echtheit überprüft worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar und
käme einer willkürlichen Beweiswürdigung gleich, würde einer
Passkopie mehr Glaubwürdigkeit und erhöhte Beweiskraft
zugesprochen als zwei Original-Dokumenten. Dies umso mehr, als die
Vorinstanz zu Recht nicht behaupte, die Original-Dokumente lautend
auf den Namen B._______ seien gefälscht. Es könne also von der
Echtheit ausgegangen werden. Indirekt gebe die Vorinstanz hier auch
eine Unsicherheit zu, finde sie doch, dass es keine Rolle spiele,
welche der beiden Identitäten richtig sei, diesbezüglich könne sich der
Beschwerdeführer mit der italienischen Behörde auseinandersetzen.
Für die Vorinstanz reiche es, dass fest stünde, dass es sich bei
B._______ und A._______ um die gleiche Person handle. Wie gezeigt,
treffe dies nicht zu, da unbekannt sei, welche Fingerabdrücke
verglichen worden seien. Hinzu komme, dass gemäss dem Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit
unbefugtem Aufenthalt ein Rückübernahmeersuchen Daten zur
Identität und zur Staatsangehörigkeit der betroffenen Person enthalten
müsse. Da die Vorinstanz sämtliche Aktenstücke, welche einen
Hinweis auf die Modalitäten und das Ersuchen um Rückübernahme
durch die italienischen Behörden nicht zur Einsicht geöffnet habe,
könne nicht überprüft werden, unter welcher Identität die Italienische
Republik überhaupt bereit sei, den Beschwerdeführer aufzunehmen.
Aus den zur Verfügung gestellten Akten gehe nicht hervor, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich über ein noch gültiges Aufenthaltsrecht
in Italien verfüge und die italienischen Behörden bereit seien, ihn
zurückzunehmen. Wie schon mehrfach erwähnt, seien die italienische
Aufenthaltsbewilligung und der irakische Pass lautend auf den Namen
A._______ nicht mehr vorhanden. Die Voraussetzungen von Art. 14b
Abs. 2 aANAG (heute Art. 84 Abs. 2 AuG i.V. m. Art. 83 AuG) seien
deshalb nicht erfüllt und die vorläufige Aufnahme deswegen nicht
aufzuheben.
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9.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es sich bei B._______ und A._______ um ein und die
selbe Person handelt. Das BFM hat gemäss act. B7/1, welche dem
Beschwerdeführer eröffnet wurde, den italienischen Behörden um
ihnen die Identifizierung zu erleichtern, am 12. September 2006 Kopi-
en des daktyloskopischen Gutachtens geschickt. Somit haben die
italienischen Behörden die Fingerabdrücke der in der Schweiz unter
dem Namen B._______ registrierten Person mit den von den ita-
lienischen Behörden gemachten Fingerabdrücken der bei ihnen unter
dem Namen A._______ verzeichneten Person miteinander verglichen
und aufgrund deren Übereinstimmung einer Rückübernahme zu-
gestimmt. Ausserdem ist der irakische, in Rom ausgestellte und mit ei-
nem Fingerabdruck versehene Pass lautend auf den Namen
A._______ gemäss dem Grenzkontrollrapport vom 4. März 2006 echt.
Die Person auf dem Foto dieses Passes gleicht der in der Schweiz
unter dem Namen B._______ registrierten Person immanent, weshalb
auch aufgrund des Erscheinungsbildes eine Verwechslung auszu-
schliessen ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer in zwei Ländern unter zwei verschiedenen Identitäten
hat registrieren lassen. Unter diesen Umständen ist es von keiner Re-
levanz, ob dem in Rom ausgestellten Pass lautend auf den Namen
A._______, der der Grenzwache im Original vorgelegen hat, oder dem
beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten, in Genf ausgestellten
Pass auf den Namen B._______ höheren Beweiswert zukommt. Ferner
ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gemachte Aussage
gegenüber dem Kanton Z._______ am 27. April 2006, er hätte die am
4. März 2006 auf sich getragenen Dokumente inzwischen nicht mehr,
weil er sie verloren habe, nicht glaubhaft ist. Gemäss einem
Grenzkontrollrapport wurde der Beschwerdeführer nämlich am
6. Dezember 2006 erneut in Chiasso angehalten und wies sich mit der
italienischen Identitätskarte (...) gültig bis am 1. März 2011 aus, die er
auch am 4. März 2006 auf sich trug. Dies lässt die Vermutung zu, dass
auch der irakische Pass und die Aufenthaltsbewilligung lautend auf
den Namen A._______ entgegen der Behauptung in der Beschwerde
noch vorhanden sind. Aufgrund der heute immer noch gültigen
italienischen Identitätskarte ist von einem Aufenthaltsrecht des
Beschwerdeführers in Italien auszugehen.
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10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
10.1.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, wes-
halb davon auszugehen ist, dass in Italien effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG, vor Folter und anderer grausa-
mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe be-
steht. Aus den Akten ergehen keine Hinweise dafür, dass die italieni-
sche Behörde sich nicht an ihre daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der
massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach Ita-
lien zulässig ist.
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schlie-
ssen liessen, der Beschwerdeführer gerate im Falle des Vollzugs der
Wegweisung nach Italien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
Seite 20
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sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Situation. Gemäss der italienischen Aufenthaltsbewilligung (vgl. act.
B5/6 S. 3) des Beschwerdeführers ist er am 24. Mai 2002 in Italien ein-
gereist und arbeitet als selbständiger Bauarbeiter. Es ist deshalb da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich in Italien wird rein-
tegrieren und eine Existenz aufbauen können. Unter diesen Umstän-
den ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien - übereinstimmend mit
dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen.
10.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen und
die italienische Behörde einer Rückübernahme von A._______ alias
B._______ zugestimmt hat (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. Okto-
ber 2007 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
13.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar unterlegen. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht
des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegründet
ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich des-
halb abgesehen worden, weil die festgestellte Verletzung von Bundes-
recht für den Beschwerdeführer letztlich mit keinem erheblichen Nach-
teil verbunden war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu be-
urteilen ist. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen die dem Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren
entstandenen notwendigen Kosten zu entschädigen (vgl. BVGE 2007/9
E. 7.2 S. 109.).
Seite 21
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Die Rechtsvertreterin hat eine vom 12. Februar 2009 datierende Kos-
tennote eingereicht. Sie beziffert darin den Zeitaufwand auf 14 Stun-
den und 45 Minuten à Fr. 200.--. Darin werden jedoch ein Schreiben
an das Migrationsamt W._______ vom 20. Dezember 2006 und ein
Schriftenwechsel mit dem BFM vom 21. Februar und 7. März 2007
aufgeführt, welche nicht als Aufwendungen für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu betrachten sind. Es ist deshalb von
einem zeitlichen Aufwand von 14 Stunden auszugehen. Die
Parteientschädigung ist demnach unter Beachtung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'110.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Bundesamt ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Ak-
ten B8/5, B10/1, B16/3, B18/1, B19/1 und B22/4 zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung von Fr. 3'110.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Eingeschrieben; Bei-
lagen: Geburtsurkunde des Beschwerdeführers; irakischer Reise-
pass S1713591)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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