B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7600/2015
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, Geburtsdatum unbekannt,
D._______, Geburtsdatum unbekannt,
E._______, Geburtsdatum unbekannt,
Pakistan,
c/o Schweizer Vertretung in Islamabad,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 24. November 2010 (Eingangsstempel der Vo-
rinstanz) reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz schriftlich
Asylgesuche ein, welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an die
Schweizer Vertretung in Islamabad (nachfolgend: die Vertretung) weiterlei-
tete.
A.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den, pakistanische Staatsangehörige aus F.______, im Wesentlichen gel-
tend, der Beschwerdeführer sehe Pakistan im Würgegriff von Terroristen,
und seine Herkunftsprovinz sei besonders betroffen. Extremisten, etwa die
Taliban, würden jegliche kulturelle Aktivität unterbinden und insbesondere
Frauenrechte beschneiden. Tätigkeiten für ausländische Non-Governmen-
tal Organisations (NGO) würden als kriminell angesehen. In dieser Situa-
tion sei es für den Beschwerdeführer als TV-Bühnenautor und Buchautor,
der gegen jeglichen Fundamentalismus sei, schwierig. Aufgrund seiner li-
beralen Ansichten stehe er im Fokus von Extremisten. Einige lokale Mul-
lahs hätten ihm untersagt, für das Fernsehen und die Regierung zu arbei-
ten, andere wiederum den Ratschlag erteilt, alles aufzugeben und ein wah-
rer Muslim zu werden. Weitere hätten ihn mit dem Tod bedroht. Demnach
sei er in akuter Gefahr und verstecke sich, da die Gefahr von Extremisten
überall lauere. Die Beschwerdeführerin harre zu Hause aus, könne keiner
Arbeit nachgehen und sei genötigt, eine Burka zu tragen. Ihre Kinder könn-
ten sich nicht frei bewegen und stünden unter Stress.
A.c Am 30. Juni 2014 fanden die Befragungen der erwachsenen Be-
schwerdeführenden in der Vertretung statt.
A.d Anlässlich der Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
im März 2014 an der Universität F._______ als Vortragender eingeladen
und dabei von Studenten gestört worden, bevor das Sicherheitsteam un-
mittelbar eingegriffen habe. Die Studenten hätten ihm mit bitteren Konse-
quenzen gedroht, falls er nicht seine säkularen Reden gegen Moscheen
einstelle.
A.e Die Beschwerdeführerin machte bei der Befragung geltend, ihr Ehe-
mann ziehe ein Leben im Ausland in einer freiheitlichen Gesellschaft vor.
Er schreibe über die aktuelle politische Situation in Pakistan, was bisher
aber nicht zu persönlichen Drohungen gegenüber der Familie geführt
habe.
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A.f Am 19. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden die Kopien ihrer
pakistanischen Identitätskarten sowie die Reisepasskopie des Beschwer-
deführers ins Recht.
A.g Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf
die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2015 – eröffnet am 26. Oktober 2015 –
verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorliegenden
Asylgesuche seien gemäss aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG als eigenständige
Asylgesuche aus dem Ausland zu beurteilen. Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen;
aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer gesuchstellenden Person die
Einreise bewilligt werden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit der Beschwerdeführenden
in der Schweiz nicht, denn gestützt auf die Befragung könne die Gefähr-
dungssituation abschliessend beurteilt werden.
B.b Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3
AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den
Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Perso-
nen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungs-
weise ob den betreffenden Personen – ohne nähere Prüfung einer allfälli-
gen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
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B.c Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, in
einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in
solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass
die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz ge-
funden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall
seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
B.d Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die
darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise aus Pakistan Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe
oder von solchen bedroht gewesen sei.
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder so-
zialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten
keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
Die Beschwerdeführenden würden die allgemeine Lage in ihrer Provinz
G._______ ansprechen, insbesondere die wirtschaftliche und politische Si-
tuation. Tatsächlich sei es den Taliban gelungen, im Jahr 2009 die Herr-
schaft […] zu übernehmen. Nach einer Gegenoffensive bis Ende 2009 sei
es jedoch der Armee gelungen, die Herrschaft der Taliban zu beenden.
Zwar seien später von den Taliban nicht nur auf die Provinz, sondern auch
in Karachi oder Lahore noch vereinzelt Terroranschläge verübt worden. Die
allgemeine Lage betreffe jedoch die Gesamtbevölkerung und die An-
schläge hätten offenbar als Racheakte staatlichen Institutionen gegolten,
wobei Zivilopfer zu beklagen gewesen seien. Die blutigen Attentate in der
Vorwahlzeit, im Mai 2013, die die Taliban und anderen Gruppen verübt hät-
ten, seien ebenso gegen das regierende Establishment gerichtet gewesen.
Die Beschwerdeführerin habe eine aus der allgemeinen Lage abgeleitete
zielgerichtete Verfolgung geltend gemacht. Deshalb seien ihre gesamten
Vorbringen nicht relevant. Insbesondere sei die Schikane, eine Burka zu
tragen, durch den Abzug der Taliban sowie mangels Intensität der Mass-
nahme (die Taliban hätten nie die Stadt F._______ beherrscht) zu relativie-
ren.
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B.e Staatliche Massnahmen gegen Leib, Leben und Freiheit einer Person
seien dann asylrelevant, wenn sie auf Grund ihrer Art und Intensität ein
menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzu-
mutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person die-
ser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.
Der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch am 24. November 2010 ein-
gereicht. Gemäss der Kopie seines Reisepasses habe er im März 2011 ein
Visum für Afghanistan erhalten und Pakistan am 26. März 2011 verlassen.
Am 28. März 2011 sei er wieder dorthin eingereist. Mit seiner Rückreise
nach Pakistan habe er gezeigt, dass er sich offenbar nicht unmittelbar in
Pakistan bedroht gefühlt habe. Zudem habe er in seinem Schreiben vom
24. November 2010 von einer akuten Gefahr gesprochen, diese sowie die
Todesdrohungen durch die Mullahs jedoch weder dort noch in der Anhö-
rung (recte: Befragung) vom 30. Juni 2014 spezifiziert beziehungsweise
expliziert. Dagegen habe er bei der Befragung den Zwischenfall an der
Universität von F._______ im März 2014 erwähnt, wobei jedoch jene von
Studenten ausgehende Verfolgung vom Sicherheitsdispositiv unterbunden
worden sei beziehungsweise es sich dabei gemäss späteren Aussagen le-
diglich um verbale Drohungen gehandelt habe. Diese seien schliesslich
nicht als derart intensiv zu betrachten, als "zwingend" von einer "Zwangs-
situation" gesprochen werden müsse. Diese Vorbringen seien demzufolge
nicht asylrelevant.
Die Kinder der Beschwerdeführenden hätten in Pakistan zwar Nachteile
aufgrund der beschriebenen Stresssituation zu gewärtigen. Diese seien
aber nicht einer individuellen Verfolgung nach Art. 3 AsylG gleichzusetzen.
Zusammengefasst sei den gesamten Akten an keiner Stelle zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in ihrem Heimatland ernst-
hafte Nachteile erlitten oder solche in Zukunft zu erwarten hätten. Im Übri-
gen sei zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführenden einem etwaigen
lokalen Verfolger durch eine Umsiedlung in eine andere pakistanische Re-
gion entziehen könnten.
Damit erübrige sich eine Prüfung weiterer Voraussetzungen der Erteilung
einer Einreisebewilligung im asylrechtlichen Auslandverfahren. Nach dem
Gesagten sei den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu
verweigern und die Asylgesuche seien abzulehnen.
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Seite 6
C.
Mit Eingabe an die Vertretung vom 23. November 2015 (Eingangsstempel
Vertretung) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 29. September 2015. Die Vertretung überwies die
Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behand-
lung. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, da sie aus folgenden Gründen nicht in Pakistan le-
ben könnten: Der Beschwerdeführer sei Atheist und als Apostat in Pakistan
besonders gefährdet. Apostaten drohe in Pakistan die Todesstrafe. Die Be-
schwerdeführerin habe einen Suizidversuch unternommen und leide am
"panic line syndrom".
Der Eingabe waren verschiedene Unterlagen beigelegt, auf deren Inhalt
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
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6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (vgl. vorstehend Bst. B.a). Bei diesem Ent-
scheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Ur-
teil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
6.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat,
dass den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorkommnis-
sen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab
auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend
Bst. B.d und Bst. B.e). An dieser Einschätzung können auch die weiteren
Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe
nichts ändern, zumal sie darauf verzichtet haben zu erklären, weshalb sie
die mit Eingabe vom 24. November 2010 geltend gemachte akute Gefahr
(der Beschwerdeführer sei "liberal" und stünde aufgrund seiner liberalen
Ansichten im Fokus von Extremisten) weder bei der Befragung noch auf
Beschwerdeebene konkreter dargelegt haben.
Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden erstmals gel-
tend, dass der Beschwerdeführer Atheist sei und ihm als Apostat die To-
desstrafe drohe, und die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme
habe.
Die Beschwerdeführenden verzichten aber darauf, näher auszuführen, wie
sich dessen Abwendung vom Glauben, die sich vornehmlich in Gedanken
und innerlich vollzieht, nach aussen manifestiere. Es ist somit nicht davon
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auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan im Zusammen-
hang mit seinem Bekenntnis, ein Atheist zu sein, in besonderer Weise ex-
poniert hat. Von einer konkreten Gefahr, dass der Beschwerdeführer den
pakistanischen Behörden aufgrund seiner Abwendung vom Glauben be-
kannt wäre und ihnen dies zu Verfolgungshandlungen Anlass geben
würde, ist daher nicht auszugehen.
Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem eingereichten ärztlichen Be-
richt […] am "Panic Line Syndrom" und wurde medikamentös behandelt.
Die Ursachen der Erkrankung sind dem eingereichten Bericht nicht zu ent-
nehmen und dürften erfahrungsgemäss multikausal und nicht eindeutig zu
eruieren sein. Hingegen geht aus dem erwähnten Bericht zweifelsfrei her-
vor, dass die Beschwerdeführerin die benötigte Behandlung erhalten hat
und unter anderem eine 30-tägige Folgebehandlung anberaumt wurde.
6.4 Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine aktuelle
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
der Beschwerdeführenden im Sinne von aArt. 20 in Verbindung mit Art. 3
AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Be-
schwerdeführenden zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die
Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Islamabad.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: