Abtei lung IV
D-7601/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7601/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. Februar 2000 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte die-
ses Gesuch mit Verfügung vom 29. November 2001 ab und ordnete
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entschei-
des wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwer-
deführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
27. Dezember 2001 (Poststempel) wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. No-
vember 2003 ab.
Mit Schreiben des BFF vom 26. November 2003 wurde dem Be-
schwerdeführer eine neue Frist bis 21. Januar 2004 zum Verlassen der
Schweiz eingeräumt.
B.
Mit Eingabe vom 30. August 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch ein und beantragte, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei er von der
Gebührenpflicht gemäss Art. 17b AsylG zu befreien und es sei kein
Gebührenvorschuss zu erheben.
Zur Begründung dieses Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er
habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz
exilpolitisch betätigt und damit Nachfluchtgründe geschaffen. So sei er
aktives Mitglied der B._______ sowie Mitglied der C._______, was
durch die eingereichten Mitgliederbestätigungen belegt werde. Infolge
seiner Mitgliedschaft bei den erwähnten Organisationen habe er an
diversen öffentlichen Veranstaltungen und Demonstration gegen die
äthiopische Regierung teilgenommen. Aufgrund einer Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 seien alle
äthiopischen Auslandsvertretungen gehalten, Informationen über
sogenannte "extreme Elemente" im Ausland zu beschaffen und an die
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Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gemeldeten Personen solle
der Prozess wegen Genozids, Landesverrats und Unterschlagung
während ihres Auslandaufenthalts gemacht werden. Zudem würden
Exiläthiopier durch das äthiopische Regime scharf beobachtet. Die von
ihm angeführten exilpolitischen Aktivitäten hätten bei der Rückkehr mit
hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung seiner Person zur
Folge. Es müsse in Betracht gezogen werden, dass er ein
hervorgehobenes politisches Profil besitze, nicht nur wegen seiner
zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen Anlässen, sondern auch
durch sein unermüdliches Eintreten für eine Demokratisierung
Äthiopiens. Eine objektive Betrachtungsweise müsse zum Schluss
gelangen, dass seine Aktivitäten durchaus ein Ausmass erreicht
hätten, welches geeignet sei, eine konkrete Gefährdung bei einer
Rückkehr in seine Heimat zu bewirken. Bei seiner Rückkehr würde er
mit Sicherheit verhaftet und verhört. Aufgrund seiner langen Landes-
abwesenheit würden die Behörden Verdacht schöpfen und ihm exilpo-
litische Tätigkeit vorwerfen. Zudem sei er infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. So leide er gemäss
dem eingereichten Arztzeugnis an einer (...) Erkrankung, wobei die
wenigen – wenn überhaupt verfügbaren – Behandlungsmöglichkeiten
in Äthiopien für ihn unerschwinglich seien und in seiner Heimat auch
kein Sozialversicherungsnetz existiere, zumal die medizinische
Grundversorgung in Äthiopien katastrophal sei. Bei Nichtbehandlung
müsste er mit schweren gesundheitlichen Nachteilen rechnen.
Insgesamt sei festzustellen, dass er aufgrund seines exilpolitischen
Engagements in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG gemacht habe.
Dem zweiten Asylgesuch legte der Beschwerdeführer unter anderem
je eine Mitgliedschaftsbestätigung der B._______ vom (...) sowie der
C._______ vom (...) und ein undatiertes ärztliches Zeugnis von Dr.
med. (...), bei.
C.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 qualifizierte das BFM das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers als aussichtslos und
forderte ihn auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.-- einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht
eingetreten werde.
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D.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 – eröffnet am 12. Oktober 2007 –
trat das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe. Zur Begründung des Ent-
scheides verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 4. September
2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht
innert der gesetzten Frist geleistet worden sei. Zudem sei der Vollzug
der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
E.
Mit Eingabe vom 9. November 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanz-
lichen Verfügungen vom 4. September 2007 und 10. Oktober 2007 Be-
schwerde und beantragte, die Verfügungen seien vollumfänglich aufzu-
heben und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei in prozessualer Hinsicht die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten und es sei ihm in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG zu stellen.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. November
2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen, gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Die Vorinstanz wurde in
Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. November
2007 die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche (vgl. nachstehende
Ausführungen), weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent-
lichen, die Vorinstanz habe das zweite Asylgesuch angesichts der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zu Unrecht als aus-
sichtslos qualifiziert und zu Unrecht einen Gebührenvorschuss ver-
langt. Er habe seine Eingabe vom 25. Januar 2007 mit subjektiven
Nachfluchtgründen begründet, wobei diese nicht bloss in den Raum
gestellt worden seien, sondern es sei mit einschlägigem Bildmaterial
und anderen Beweismitteln eine konkrete Vorstellung davon vermittelt
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worden, worin seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz beste-
hen würden. Es seien somit im zweiten Asylgesuch Hinweise geltend
gemacht worden, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen beziehungsweise auf das Vorliegen eines Wegweisungshin-
dernisses deuteten. Gemäss Rechtsprechung (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 20 E. 3.1) sei es bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem
solche Hinweise vorgebracht würden, nicht statthaft, in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensentscheid zu fäl-
len. Ferner sei die Vorinstanz verpflichtet, vor dem Entscheid über das
erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine An-
hörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen. Ein ungerechtfer-
tigter Verzicht auf eine vorgängige Anhörung komme einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs gleich. Gerade um das Agitationspotenzial und
die politische Überzeugung eines Asylgesuchstellers zu erfahren, sei
eine ordentliche Anhörung unabdingbar. Zudem müsse anhand nähe-
rer Abklärungen erörtert werden, ob und mit welcher Erfolgsaussicht
seine Erkrankung in Äthiopien therapiert werden könne.
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos qualifiziert und dem-
zufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
3.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches er-
neut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leis-
tung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist.
Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin
insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
3.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren an-
zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
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halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Be-
urteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzuneh-
men.
3.3 In casu wurden im Gesuch vom 30. August 2007 im Wesentlichen
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbeson-
dere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied sowohl der
B._______ als auch der C._______ und habe an mehreren exilpoliti-
schen Veranstaltungen teilgenommen. Zur Stützung dieser Vorbringen
wurden dem zweiten Asylgesuch – wie bereits vorstehend erwähnt –
diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) beigelegt. Damit wurden
– auch wenn entgegen der Beschwerdebegründung kein Bildmaterial
eingereicht wurde – die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht
bloss behauptet, sondern relativ substanziiert begründet und mittels
Beweismitteln dokumentiert. Bezüglich des geltend gemachten
Engagements für die B._______ ist sodann nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die
äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften relativ intensiv – seit den Wahlen im Jahr 2005
noch verstärkt – überwachen und diese ausserdem in umfangreichen
elektronischen Datenbanken registrieren. Deshalb besteht Grund zur
Annahme, diese Datenbanken enthielten nicht nur Informationen über
führende politische Aktivisten in der Diaspora, sondern würden auch
einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und
sogar Personen, die nur zum Zwecke der Information an politischen
Veranstaltungen der Opposition teilgenommen hätten, erfassen. Vor
diesem Hintergrund kann die Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität im Falle seiner Rückkehr nach
Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt wäre, nicht von vornherein verneint werden, sondern
bedarf einer vertieften Würdigung. Das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht als
aussichtslos bezeichnet werden.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen
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Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Unrecht
wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gestützt auf die vor-
stehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr
auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und über
das zweite Asylgesuch – gegebenenfalls nach durchgeführter Anhö-
rung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) – materiell entscheiden müssen.
4.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 4. September 2007 (Fest-
stellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvor-
schusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 10. Oktober
2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezah-
lens des Gebührenvorschusses) aufzuheben sind und die Sache in
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des
Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet
werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und ma-
teriellen Ausführungen einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Rechtsmittelein-
gabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gegenstandslos ge-
worden.
5.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
lung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung
von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MWSt)
festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen
vom 4. September 2007 und 10. Oktober 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszu-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
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Thomas Wespi Stefan Weber
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