Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7601/2008/sed
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter
Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008/ N (…).
D7601/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, iranischer
Staatsangehöriger und persischer Ethnie aus B._______, seinen
Heimatstaat am 3. September 2007 mit einem Schlepper und gelangte
am 10. September 2007 nach C._______, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte. Am 14. September 2007 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______
erstmals befragt und am 14. Januar 2008 hörte ihn das BFM zu seinen
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend,
er werde seit einem Streit im Juli 2007 mit einer Gruppe von
Revolutionswächtern von den iranischen Sicherheitskräften gesucht. Er
sei damals vor seinem Haus zu einem Freund ins Auto gestiegen, wobei
er laute Musik gehört habe. Plötzlich seien mehrere Revolutionswächter
(Basidji) gekommen und hätten ihnen befohlen, die Musik leiser zu
stellen, was sie aber nicht getan hätten. Stattdessen hätten sie die Basidji
beschimpft und provoziert, worauf diese Verstärkung angefordert und
Tränengas gegen sie gesprayt hätten. Dem Beschwerdeführer sei aber
trotz Tränengas und einem Schlag auf den Rücken die Flucht gelungen,
währenddessen sein Freund festgenommen worden sei. Aus Angst,
ebenfalls festgenommen zu werden, sei er in der Folge zu seinem Bruder
gezogen. Nach diesem Vorfall hätten die Sicherheitskräfte mitten in der
Nacht eine Hausdurchsuchung bei seiner Familie durchgeführt und dabei
seinen Pass, seine Identitätskarte sowie ein Militärbüchlein
beschlagnahmt. Schliesslich sei er elf Tage nach diesem Vorfall mit Hilfe
eines Schleppers in die Schweiz geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – zugestellt am 3. November 2008
– lehnte das BFM die Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als
zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Auf die weitere Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2008 (Poststempel) beantragte der
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Seite 3
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom
30. Oktober 2008 und die Gewährung von Asyl. Zudem sei eventualiter
die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen legte er unter anderem eine
Fürsorgebestätigung vom 27. November 2008 sowie ein
Bestätigungsschreiben der persisch sprechenden christlichen Gemeinde
ins Recht. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 9. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Taufbestätigung der E._______ vom 8. Dezember 2008 sowie eine DVD
mit seiner Taufzeremonie vom 23. November 2008 zu den Akten.
E.
Mit prozessleitender Verfügung des damals zuständigen
Instruktionsrichters vom 11. Dezember 2008 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Zudem wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung
von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29.
Dezember 2008 eingeladen.
F.
Das BFM erläuterte in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008
seinen Standpunkt zur Konversion des Beschwerdeführers zum
christlichen Glauben und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 wurde dem
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur
Stellungnahme unterbreitet.
D7601/2008
Seite 4
H.
In seiner Replik vom 6. Januar 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den
Argumenten des BFM in der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2008
Stellung und hielt an seinen gestellten Begehren und deren Begründung
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
2.1. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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Seite 5
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, sodass ihre Asylrelevanz gar nicht
geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer ungereimte und
widersprüchliche Angaben zu den konkreten Abläufen bis zum
Auftauchen der Basidjis und zum genauen Ort des Geschehens gemacht.
Beispielsweise habe er einerseits erklärt, bereits mit dem Auto
losgefahren zu sein, als die zwei Basidjis auf einem Motorrad ihn und
seinen Freund wegen der lauten Musik gestoppt hätten, andererseits
habe er im weiteren Verlauf der Anhörung zu Protokoll gegeben, die
Basidjis seien bei ihnen gewesen, als sie das Auto gerade hätten starten
wollen. Weiter hielt das BFM fest, dass ohnehin seine ganzen
Schilderungen betreffend des angeblichen Zusammenstosses mit den
Basidjis konstruiert und lebensfremd ausfallen würden. Es scheine zudem
in hohem Grade unwahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer,
welcher angeblich mit Tränengas mit einem Schlagstock auf den Rücken
attackiert worden sei, gelungen sei, als Einzelner einen Kampf gegen
mehrere Basijis zu gewinnen und sich dann noch erfolgreich vom Ort des
Geschehens abzusetzen. Darüber hinaus wirke sein angebliches
weiteres Vorgehen, sich bei seinem Bruder zu verstecken und
andererseits trotzdem bis zum 3. August 2007 an seiner gewohnten und
damit leicht auffindbaren Arbeitsstelle in einer Fabrik weiterzuarbeiten,
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Seite 6
nicht nachvollziehbar. Weiter sei zu bemerken, dass die heimatlichen
Sicherheitskräfte mit grosser Wahrscheinlichkeit auch an seiner
Arbeitsstelle aufgetaucht wären und ihn festgenommen hätten, wenn
diese tatsächlich ein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. Die
ungereimten und realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu
den zentralen Elementen seiner angeblichen Verfolgungssituation würden
zum Schluss führen, dass er sich mit seinen geltend gemachten
Asylgründen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich
Erlebtes beziehe. Es könne ihm somit nicht geglaubt werden, dass er
nach einem Zwischenfall mit Revolutionswächtern von den iranischen
Sicherheitskräften gesucht werde.
4.2. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember
2008 vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen fest und führte
ergänzend an, dass die Beschwerdeschrift keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Was die neu vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum christlichen
Glauben in der Schweiz betreffe, führe diese gemäss gefestigter Praxis
des BFM in der Regel nicht zu einer ausreichend begründeten Furcht vor
zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung, da solche Glaubenswechsel oft
organisiert würden, um ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in der
Schweiz zu erwirken und deshalb in der Regel nicht als ernsthaft und
nachhaltig betrachtet werden könnten. Aus diesem Grunde sei in solchen
Fällen auch nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung bei einer allfälligen
Rückkehr in den Iran zu rechnen. Es lägen auch sonst keine besonderen
Elemente im Hinblick auf die Konversion des Beschwerdeführers zum
christlichen Glauben vor, welche zu einer wahrscheinlichen
asylbeachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran führen
könnten.
4.3. In seiner Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass es
möglich sei, dass seine Aussagen bei der Befragung etwas unklar gewirkt
hätten, diese Tatsache aber darauf zurückzuführen sei, dass er eine
Situation habe wiedergeben müssen, die ihn sehr aufgewühlt habe.
Zudem habe ihn die Schnelligkeit des Angriffs verbunden mit der
Einsetzung von Tränengas sehr verwirrt. Weiter erklärte er, dass es
richtig sei, dass die Revolutionswächter gerade in dem Moment
gekommen seien, als er und sein Kollege den Motor hätten starten
wollen. Er habe des weiteren sich vor dem Tränengasangriff abwenden
können, indem er seinen Arm schützend vor seine Augen gehalten habe
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Seite 7
und somit noch etwas habe sehen und somit mit letzten Kräften habe
entkommen können. Zudem müsse er noch hinzufügen, dass er während
des Aufenthaltes bei seinem Bruder nicht mehr gearbeitet habe.
4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass er nicht aus
Berechnung zum Christentum übergetreten sei, sondern er sich für diese
grosse Entscheidung Zeit gelassen habe und aus Überzeugung Christ
geworden sei. Weiter teile er die Einschätzung der Vorinstanz nicht, da
gemäss iranischem Gesetz die Abwendung vom Islam mit der
Todesstrafe geahndet werde. Somit sei klar, dass er bei einer Rückkehr
in den Iran mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte.
5.
5.1. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten entgegen der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Äusserungen, ob nun der
Beschwerdeführer auf dem noch ruhenden Motorrad gesessen haben soll
(A10 /S. 3 unten) oder das Fahrzeug bereits ins Rollen gebracht worden
sei (A10 /S. 3 oben), keinen wirklich grossen Widerspruch darstellen.
Diese kleine Diskrepanz vermag im Hinblick auf die folgenden
Widersprüche für sich alleine noch nicht die Glaubhaftigkeit in Frage zu
stellen.
5.2. Hingegen stimmt das Gericht der Vorinstanz zu, dass es
unwahrscheinlich erscheint, dass sich der Beschwerdeführer gegen
mehrere Basiji unter der Einwirkung von Tränengas wehren und
entkommen konnte, zumal der Beschwerdeführer in der Anhörung
aussagte, dass ihm die Augen so stark tränten, dass er nicht mehr sehen
konnte (A10/ S.3) und dieser Umstand zehn bis fünfzehn Minuten sehr
stark angedauert haben soll (A10/S.5). Zudem gab er in derselben
Befragung zu Protokoll, dass er einen Fusstritt auf den Rücken verpasst
bekommen habe und diese Verletzung bis zum heutigen Zeitpunkt
schmerze. Aufgrund diesen Angaben ist davon auszugehen, dass der
angebliche Angriff von starker Intensität war und ein Entkommen nicht
möglich gewesen sein kann, zumal die Basiji zudem noch Verstärkung
herbeigerufen hätten.
5.3. Die Vorinstanz hielt die Aussagen des Beschwerdeführers als
widersprüchlich, da der Beschwerdeführer, in der Erstbefragung mitteilte,
bis zum 3. August 2007 noch in seiner Fabrik gearbeitet zu haben,
hingegen bei der Anhörung mitteilte, er habe sich während der Zeit, als er
bei seinem Bruder gewohnt habe, in den Plantagen in der Nähe
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Seite 8
aufgehalten (A10/ S.9 unten). Nach Durchsicht der Akten gelangt
hingegen das Gericht zum Schluss, dass beide Aussagen vereinbar und
richtig sein können, zumal der Vorfall mit den Basijids am 26. Juli 2007
stattgefunden haben soll, der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
aber erst am 3. September 2007 aus dem Iran ausgereist sei. Das
Gericht hält es deshalb für zeitlich möglich, dass der Beschwerdeführer
bis zum 3. August 2007 seiner Arbeit nachgehen konnte, in der Folge
dann zu seinem Bruder zog und sich dann bis zu seiner Abreise in den
Plantagen versteckt hielt.
5.4. Im Anhörungsprotokoll A10/S.9 betonte der Beschwerdeführer, dass
gemäss iranischem Strafgesetz eine Beleidigung eines
Revolutionsführers mit Hinrichtung bestraft werde. Betreffend dieser
Aussage ist zu bezweifeln, ob der damals nichtalkoholisierte
vierundzwanzigjährige Beschwerdeführer, wohlwissend dieser
angeblichen Konsequenzen, diese Beleidigung wirklich ausgeübt hat. Es
scheint realitätsfremd, dass eine Person für eine Beamtenbeleidigung
und nur um laute Musik zu hören, ihr Leben riskiert. Darüber hinaus ist
überhaupt grundsätzlich zu bezweifeln, dass diese vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Übertretung mit der Todesstrafe
vergolten wird. Es scheint zudem unverhältnismässig, dass aufgrund
eines auch für den iranischen Staat begangenen Bagatellvorfalles die
Sicherheitskräfte eine Person tagelang verfolgen und einen solch grossen
Aufwand betreiben sollen. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist davon
auszugehen, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt. Insgesamt sind, in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die geltend gemachten
Vorfluchtgründe als unglaubhaft zu werten.
Das BFM hat demnach zu Recht von einer Überprüfung dieser
Vorbringen auf ihre Asylrelevanz abgesehen.
6.
6.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer mit der Einreichung einer
Taufbestätigung mit deren Video und der damit vorgebrachten
Konversion zum christlichen Glauben während seines hiesigen
Aufenthaltes subjektive Nachfluchtgründe geltend.
6.2.
6.2.1. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
D7601/2008
Seite 9
Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
6.2.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren
Hinweisen).
6.3.
6.3.1. In Bezug auf die geltend gemachte Konversion reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe 9. Dezember 2008 eine Taufbestätigung
der E._______ sowie eine CD mit einer Aufzeichnung seiner
Taufzeremonie zu den Akten. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen
Dokumenten seine Befürchtungen vor allfälligen Behelligungen seitens
des iranischen Staates aufgrund seiner neuen christlichen Gesinnung
Ausdruck verleihen will, ist Folgendes festzuhalten:
Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2009/28 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation religiöser Minderheiten
und insbesondere der Konvertiten im Iran und im Ausland zum
christlichen Glauben zum Schluss gekommen, dass Konversionen
beziehungsweise Übertritte vom muslimischen Glauben zum Christentum
in den letzten Jahren merklich zugenommen haben. Dieses Phänomen
wird einerseits durch die zunehmende Ablehnung der stets islamisch
restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch die zumeist
jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre Hinwendung zum
Christentum als Protest gegen die islamische Regierung verstehen,
begründet. Andererseits ist eine augenfällige Intensivierung der
Missionierungsbestrebungen christlicher Gruppierungen im Iran
feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als gemäss islamischem
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Seite 10
Recht für eine muslimische Person keine anerkannte Möglichkeit existiert,
dem islamischen Glauben abzuschwören und zum Christentum
überzutreten. Gemäss dem Koran kommt der Abfall vom Glauben dem
Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod bestraft
werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Apostasie
als Tatbestand bisher nicht. Der Richter kann die Todesstrafe für einen
Konvertierten also nicht aus dem kodifizierten Strafrecht begründen.
Bislang bietet nur die Scharia dem iranischen Richter die
Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu verurteilen. Diesbezüglich
hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative, Ayatollah Shahroudi,
sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die Gerichte im Jahre 2002
angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels der Religion verurteilt
werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein Gericht, jedoch
jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann, was bisher nicht
geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch keinerlei
Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt. Soweit der
Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt, gibt es im
Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe stellen. Allein
der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen
Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der
Muslime respektiert und nicht missionierend tätig wird. Eine Verfolgung
durch den iranischen Staat kommt erst dann zum Tragen, wenn der
Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit bekannt wird
und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als
Angriff auf den Staat angesehen werden. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts wurden Konvertierte nach der
Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad seitens der iranischen
Behörden in verstärktem Mass Verfolgungshandlungen und
Druckversuchen, welche die Konvertierten zur Rückkehr zum Islam
bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den genannten staatlichen
Repressionen gegen evangelikale Christen kann für Konvertiten eine
weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins Visier radikalmilitanter
Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein mit dem Tod zu
bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die
physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus dem Kreis der
Familie entstehen, wenn einer solchen radikalmilitante Muslime
angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal die
iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des
betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche
Übergriffe dulden würden.
D7601/2008
Seite 11
Betreffend die Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz
hielt das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Urteil demgegenüber
fest, dass eine differenziertere Beurteilung vorzunehmen ist, zumal
solche Übertritte nach den Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden nicht selten als eigentliches Mittel zum Erwerb einer sonst
nicht erlangbaren Aufenthaltsmöglichkeit im betreffenden Aufenthaltsland
instrumentalisiert werden. Diese asyltaktische Handlungsweise der
iranischen Staatsbürger im westlichen Ausland ist den iranischen
Behörden durchaus bekannt und wird bei der Bewertung des Verhaltens
im Sinne von Art. 225 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs zur Änderung des
iranischen Strafgesetzbuches insofern berücksichtigt, als diese
Konversion im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht zu ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG führen würde, zumal die diskrete
und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam
grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher – soweit
möglich – die christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im
Einzelfall einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine
christliche Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen,
wenn sie hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und
im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche
Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge
annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe
Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt
zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen
Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum
immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe
und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im
Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der
Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen
Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und 7.3.5, mit weiteren Hinweisen).
6.3.2. Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der
vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem
Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel wie
folgt dar:
Der Beschwerdeführer gab in seinem TaufInterview vom 23. November
2008 zur Kenntnis, dass er seit drei Monaten an Jesus Christus glaube
und sein weiteres Leben nach ihm ausrichten wolle. Es sind keine
weiteren Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
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Seite 12
Zusammenhang mit seiner christlichen Gesinnung in leitender Funktion
tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Auch bestehen
keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten. In der
Beschwerde wird nur angeführt, dass er seit gut einem Jahr
praktizierender Christ sei und regelmässig die Kirche besuche. Somit und
in Ermangelung anderweitiger Hinweise in den Akten ist zu schliessen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um ein einfaches Mitglied einer
christlichen Vereinigung handelt. Von einer konkreten Gefahr, dass der
Beschwerdeführer den iranischen Behörden aufgrund seiner
Konvertierung zum Christentum bekannt wäre, ist daher nicht
auszugehen.
Es bestehen damit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Gesinnung im Falle einer
Rückkehr Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen
hätte.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat und auch die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den
Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend einzugehen. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführer demnach zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
D7601/2008
Seite 13
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2.
9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D7601/2008
Seite 14
9.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
9.3.
9.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.3.2. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, der
Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung aufgrund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf
die allgemeine Lage als generell zumutbar.
9.3.3. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die
Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzumutbar
erscheinen lassen würden. So verfügt der Beschwerdeführer über eine
schulische Grundausbildung mit Matura sowie über Berufserfahrung als
F._______ in einer G._______. Weiter hat er in seinem Heimatland enge
Familienangehörige wie seinen Bruder und seine Eltern, die ihm bei der
Reintegration behilflich sein können. Es ist ihm daher möglich, sich bei
einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen.
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Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als
zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden
Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand: