B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7601/2014
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
D-7601/2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – am 20. Dezember 2010 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz einreichte,
dass das BFM mit unangefochtener Verfügung vom 24. März 2011 auf die-
ses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Ungarn anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2011 nach Ungarn überstellt wur-
de,
dass er sich am 27. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ meldete, wo ihm erklärt wurde, er müsse sein Asylge-
such schriftlich einreichen,
dass er am 28. Oktober 2014 von der Kantonspolizei C._______ im EVZ
abgeholt und ihm durch diese das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Ungarns für sein Asyl- respektive Wegweisungsverfahren und
seiner Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde,
dass er in Ausschaffungshaft gesetzt wurde,
dass er sich mit fremdsprachiger Eingabe vom 30. Oktober 2014 (zweites
Asylgesuch) an das BFM wandte,
dass er mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. November 2014
eine deutsche Übersetzung seines Asylgesuchs vom 30. Oktober 2014
einreichen liess,
dass das BFM mit Schreiben vom 28. November 2014 dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und einer allfälligen
Wegweisung in dieses Land gewährte,
dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 aus der Ausschaffungs-
haft entlassen wurde,
dass er am 8. Dezember 2014 zum Schreiben des BFM vom 28. November
2014 – durch seinen Rechtsvertreter – schriftlich Stellung nahm,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – eröffnet am
19. Dezember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) (auch) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und
ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache sei (zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sacherhalts und zur Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventuell sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung sei-
nes Asylgesuchs festzustellen,
dass eventuell die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sei,
dass der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen Behörden anzu-
weisen seien, während des Beschwerdeverfahrens vom Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Ungarn abzusehen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 5. Januar 2015 einen einstwei-
ligen Vollzugsstopp verfügte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf das Eventualbegehren, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung (Zuständigkeit des Kantons C._______ für den Vollzug der
Wegweisung und Gewährung der Akteneinsicht) seien aufzuheben, man-
gels ersichtlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass dem Rechtsvertreter seit dem angeordneten Vollzugsstopp vom
5. Januar 2015 zumindest der Name des Instruktionsrichters bekannt ist,
dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Gerichtsschreiber und welche
Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut
ist und welche Richter oder Richterinnen am Entscheid weiter mitwirken
werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 vom 22. November
2010 abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 3. November 2014 mit Hin-
weis auf die am 11. April 2011 erfolgte Überstellung um die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. No-
vember 2014 ausdrücklich zustimmten,
dass die Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers in der
Schweiz nicht geeignet ist, die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen,
zumal diese nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt
(vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ergeben,
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dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, was in
der Beschwerde auch nicht bestritten wird,
dass in der Beschwerde aber sinngemäss geltend gemacht wird, das BFM
habe die Gefährdung des Beschwerdeführers in Ungarn verkannt und da-
her zu Unrecht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemacht,
dass diese Fehleinschätzung auf diverse schwere Verfahrensfehler zu-
rückzuführen sei, so habe die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör, ihre Begründungspflicht sowie ihre Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechterheblichen Sachver-
haltes mehrfach verletzt,
dass den Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der gerügten Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegenzuhalten ist, dass
der Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers trotz der kurzen Frist zur Stellungnahme offensichtlich in
der Lage war, fristgerecht eine mehrseitige Eingabe einzureichen (vgl. Ak-
ten SEM B 26/3),
dass zu erwarten gewesen wäre, dass er in der Stellungnahme um Anset-
zung einer Nachfrist zwecks Besprechung mit dem Beschwerdeführer er-
sucht hätte, wenn er eine solche (hinsichtlich konkreter Überstellungshin-
dernisse nach Ungarn) tatsächlich als notwendig erachtet hätte, zumal ihm
der Inhalt des schriftlichen Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom
24. November 2014 bekannt war (vgl. B 19),
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer be-
reits am 28. Oktober 2014 durch die kantonalen Behörden das rechtliche
Gehör in Bezug auf die (mutmassliche) Zuständigkeit Ungarns für sein
Asyl- und Wegweisungsverfahren und der Wegweisung aus der Schweiz
gewährt wurde (vgl. B 3/5) und daher ohnehin fraglich wäre, ob ihm das
rechtliche Gehör erneut hätte gewährt werden müssen,
dass den Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung der Begründungs-
pflicht durch das BFM – insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung – nicht gefolgt werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich war, die angefochtene
Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen),
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dass schliesslich bezüglich der Rüge, das BFM habe in mehrfacher Hin-
sicht den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig ab-
geklärt, festzuhalten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneinge-
schränkt gilt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG), welcher auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstel-
lers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweismittel abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21
E. 5.1; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a),
dass die Vorinstanz daher – insbesondere im Hinblick auf die Tatsache,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs äusserst unsub-
stanziiert ausgefallen sind – nicht verpflichtet war, Abklärungen hinsichtlich
seiner gesundheitlichen Situation (wie beispielsweise Veranlassung einer
ärztlichen Untersuchung, Einsichtnahme in seine Verfahrensakten in
Deutschland) sowie seiner Asylverfahren in Ungarn und seiner dortigen Si-
tuation (wie beispielsweise Einsichtnahme in die ungarischen Asylakten
des Beschwerdeführers und Einholen von Auskünften bei den ungarischen
Behörden) vorzunehmen respektive ihm diesbezüglich Fristen anzusetzen,
dass sich das BFM in seiner Verfügung betreffend die generelle Situation
von Asylsuchenden in Ungarn auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bezieht (E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) und grundsätz-
lich davon ausgegangen werden kann, dass das BFM mit seinen Länder-
spezialisten die aktuelle Situation in Ungarn laufend überprüft und beurteilt,
dass das Gericht – wie nachfolgend aufgezeigt – bezüglich der generellen
Situation von Asylsuchenden in Ungarn (wie auch derjenigen des Be-
schwerdeführers) denn auch zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz
gelangt,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten (und auch mit seinen
weiteren Beschwerdevorbringen) nicht gelingt, das Vorliegend eines Kas-
sationsgrundes plausibel und nachvollziehbar darzulegen,
dass die (Eventual-)Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (inklusive Begrün-
dungspflicht) respektive zur Feststellung des vollständigen und richtigen
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rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung daher abzuweisen
sind,
dass unter diesen Umständen – ebenso in Berücksichtigung der nachfol-
genden Erwägungen – auch dem Antrag, die vom Beschwerdeführer als
notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen seien durch das Bundes-
verwaltungsgericht selber vorzunehmen (Anordnung einer Befragung des
Beschwerdeführers, Einforderung eines medizinischen Gutachtens) res-
pektive es sei ihm eine Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweis-
mitteln (ärztlicher Bericht, weitere Länderinformationen zur prekären Situ-
ation von Asylgesuchstellern in Ungarn, Gutachten eines anerkannten Län-
derspezialisten, Akten der deutschen und ungarischen Asylbehörden) zu
gewähren, nicht stattzugeben ist (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE
2008/24 E. 7.2),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchen-
den nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die
Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer
Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher
nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
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zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-
6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2),
dass das Gericht im bereits genannten Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober
2013 zum Schluss kam, dass die Vermutung, Ungarn beachte die den be-
troffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asyl-
system zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden könne und daher die Asylbehörden auf
der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Ein-
zelfall zu prüfen hätten, ob die betroffene Person im Falle einer Überstel-
lung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des
Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer
Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast
zu tragen habe, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen
Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen habe, die gegen die
Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (Urteil a.a.O.
E. 9.2),
dass der Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf seine Asylgründe
und das erfolglos durchlaufene Asylverfahren in Ungarn respektive den in
der Schweiz vorübergehenden Ausschaffungsstopp bezüglich tamilischer
Asylgesuchsteller nach Sri Lanka, welcher im Übrigen mittlerweile wieder
aufgehoben wurde (vgl.
news/2014/2014-05-26.html), keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte
geltend zu machen vermag, wonach Ungarn seine staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen missachten und ihn unter Missachtung des Non-Refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen
würde,
dass zudem das Vorbringen, wonach er gegenüber den ungarischen Be-
hörden aus Mangel an einer richtigen Übersetzung seine Situation nicht
richtig habe verständlich machen können, zu unsubstanziiert ausgefallen
ist, als dass daraus zu schliessen wäre, er habe in Ungarn keinen Zugang
zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems ge-
habt,
D-7601/2014
Seite 10
dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Konkretisierungen zu
seinen Asylverfahren in Ungarn unbegründet nachgeschoben und daher
unglaubhaft sind (vgl. Art. 7 AsylG), dies vor allem unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im ersten Asylverfahren in der Schweiz nichts
dergleichen bezüglich seines ersten Asylverfahrens in Ungarn geltend
machte (vgl. A 6/12 S. 8 f.), und er die damalige Verfügung des BFM nicht
anfocht, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn ihm tatsächlich – wie
in der Beschwerde behauptet – (bereits damals) keine Person zur Über-
setzung zur Verfügung gestellt worden wäre,
dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung des Beschwerdefüh-
rers, in Ungarn inhaftiert zu werden, nicht grundsätzlich unbegründet ist, er
jedoch die Möglichkeit hat, eine allfällig angeordnete Haft der ungarischen
Verwaltungsbehörden gerichtlich überprüfen zu lassen, und zudem darauf
hinzuweisen ist, dass es auch in der Schweiz möglich und üblich ist, illegal
anwesende Personen oder rechtskräftig abgewiesene Asylbewerber in
Ausschaffungshaft zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer
E-2755/2014 vom 26. Juni 2014),
dass sich der Beschwerdeführer sodann auf seine gesundheitliche Situa-
tion beruft, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers of-
fensichtlich nicht zutrifft, zumal er im schriftlichen Asylgesuch lediglich an-
gab, "körperlich und psychisch angeschlagen" zu sein,
dass zudem seit seiner Einreise in die Schweiz bis zu seiner Haftentlas-
sung am 5. Dezember 2014 – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte res-
pektive Vorbringen – offenbar keine medizinische Betreuung notwendig
war, zumal davon auszugehen ist, dass ihm eine solche im Rahmen seines
Gefängnisaufenthalts mit Sicherheit gewährt worden wäre,
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dass daher nicht ersichtlich ist, weshalb – wie in der Beschwerde angedeu-
tet – plötzlich eine intensive ärztliche und medikamentöse Behandlung (in
der Schweiz) notwendig sein soll,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann mit der Vorinstanz davon aus-
geht, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6089/2014 vom 10. November
2014 E. 4.3.2.4),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass weder Hinweise vorliegen noch der Beschwerdeführer substanziiert
darzulegen vermochte, dass ihm die ungarischen Behörden bislang eine
notwendige medizinische Behandlung verweigert hätten oder in Zukunft
verweigern würden,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer mit seinem unsubstanziierten Vorbringen, er
habe in Ungarn weder Essen noch eine Wohnung bekommen, sowie mit
dem Verweis auf die drei mit der Beschwerde eingereichten Berichte, keine
konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dau-
erhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Ein-
schränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden
und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein-
fordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen, das
BFM müsste diverse Garantien bei den ungarischen Behörden einholen,
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sinngemäss auf ein kürzlich ergangenes Urteil des EGMR beruft (EGMR:
Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. No-
vember 2014),
dass vorliegend keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es
sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Person han-
delt und sich das genannte EGMR-Urteil zudem auf die Überstellung einer
Familie mit Kindern nach Italien bezieht,
dass das BFM daher auch keine schriftliche Garantie der zuständigen un-
garischen Behörden für eine menschenwürdige Behandlung des Be-
schwerdeführers einzuholen hat,
dass auch keine Veranlassung besteht, weitere Garantien bei den ungari-
schen Behörden einzuholen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist und die übrigen Beschwerdevorbringen und Beweismitteleingaben zu
keiner anderen Einschätzung führen, weshalb es sich erübrigt, weiter da-
rauf einzugehen,
dass – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass der verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: